Tipp: Luftaufnahmen - rechtliches: Urheberrecht und Privatsphäre

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    • flexim schrieb:

      Wer mir eine Allgemeinerlaubnis vorweisen kann, die das Fliegen innerhalb 1,5 km Entfernung von der Begrenzung von Flugplätzen gestattet, dem geb ich einen aus.
      Dann gibt mal. Wobei das so ja gar nicht drin steht. Denn die 1,5km Grenze ist eine Bestimmung die besagt, das Modellflug nur außerhalb dieser Grenze erlaubnifrei ist. UAS sind kein Modellflug, und deswegen trifft das gar nicht erst zu. Es ist eine Einschränkung in der AE, daß innerhalb der 1,5km Grenze um Flügplätze der Steuerer sich mit der Flugleitung abstimmen muß.
    • balloonix schrieb:

      flexim schrieb:

      Wer mir eine Allgemeinerlaubnis vorweisen kann, die das Fliegen innerhalb 1,5 km Entfernung von der Begrenzung von Flugplätzen gestattet, dem geb ich einen aus.
      Dann gibt mal. Wobei das so ja gar nicht drin steht. Denn die 1,5km Grenze ist eine Bestimmung die besagt, das Modellflug nur außerhalb dieser Grenze erlaubnifrei ist. UAS sind kein Modellflug, und deswegen trifft das gar nicht erst zu. Es ist eine Einschränkung in der AE, daß innerhalb der 1,5km Grenze um Flügplätze der Steuerer sich mit der Flugleitung abstimmen muß.
      Ich geb natürlich gerne.
      Also von "Abstimmung" mit der Flugleitung steht in den mir bekannten AEs nichts. Da steht "Zustimmung"

      Deiner Argumentation nach würde die AE auch Starts und Landungen von fremden Grundstücken "gestatten". Da steht nämlich auch "nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers".
      Gleiches würde gelten für den Betrieb über Justizvollzugsanstalten, Industrieanlagen usw. - auch durch die AE "gestattet". Eben nicht. In all diesen Fällen wird in der AE ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Betrieb eben nicht gestattet ist, es sei denn, die betroffenen Stellen erteilen ausdrücklich eine Genehmigung.
      Gestattet durch die AE ist allerdings im Gegensatz dazu der Betrieb innerhalb geschlossener Ortschaften (in Niedersachsen). Hier ist keine "Zustimmung", Erlaubnis oder wie du es nennen willst seitens der zuständigen Ordnungsbehörde/Polizeidienststelle erforderlich.
      Ach ja, wo gehen wir einen heben ?
    • Das ist jetzt alles Wortklauberei. Es gibt immer zwei Zustimmungen, die ich zum Fliegen auf oder innerhalb einer Entfernung von 1,5 km zu einem Flughafen oder Flugplatz benötige.

      1. Lt. LuftVO §20 Abs. 1 Punkt 1c, sind alle Flüge (unabhängig von Größe, Antriebsart und Nutzung) erlaubnispflichtig. Also ohne AE geht erst einmal gar nichts. Das kann aber auch eine Einzel AE sein.

      2. Man benötigt in jedem Fall die Freigabe der zuständigen Luftaufsicht des entsprechenden Flughafens.
    • Ich weiß noch wie ich beruflich durch den Flughafen München mit dem Auto geheizt bin. Start- und Landebahn, hin und her... Dafür hab ich nicht einmal ein kleines Blatt Papier benötigt!

      Aber des war schon aufregend, wie wir kurz vor den dicken Flugzeugen hin- und hergefahren sind. Saugeil!

      Mensch, ihr stellt euch aber auch an. Unfassbar!
    • quadle schrieb:

      Das ist jetzt alles Wortklauberei. Es gibt immer zwei Zustimmungen, die ich zum Fliegen auf oder innerhalb einer Entfernung von 1,5 km zu einem Flughafen oder Flugplatz benötige.

      1. Lt. LuftVO §20 Abs. 1 Punkt 1c, sind alle Flüge (unabhängig von Größe, Antriebsart und Nutzung) erlaubnispflichtig. Also ohne AE geht erst einmal gar nichts. Das kann aber auch eine Einzel AE sein.

      2. Man benötigt in jedem Fall die Freigabe der zuständigen Luftaufsicht des entsprechenden Flughafens.
      §20 Abs. 1 bezieht sich aber nur auf Flugmodelle, nicht auf UAS, für die gilt eine grundsätzliche Erlaubnispflicht.

      Aber wir können es ja mal weiter kompliziert machen. Was gilt, wenn ein Inhaber eine AE innerhalb der 1,5km Grenze zum Flugplatz nur zur Freizeitgestaltung fliegen will? Dann dürfte es sich ja um ein Flugmodell handeln, er braucht also eine Genehmigung. Die allgemeine AE ist aber eine Erlaubnis zum Fliegen mit einem UAS, nicht mit einem Flugmodell. Also dürfte er das nicht, er bräuchte dann eine Sondergenehmigung für Modellflug innerhalb der 1,5km Begrenzung.
    • @balloonix: Ja, die NfL 1-786-16 als Gemeinsame Festlegung des Bundes- und der Länder für die Randbedingungen einer allgemeinen AE, gilt nur für ein UAS und kennt das Flugmodell nur als Abgrenzung zum unbemannten Flugsystem. Damit ist eine allgemeine AE für ein Flugmodell eigentlich nicht möglich.

      Folglich geht das Fliegen zur Sport- und Freizeitzwecken innerhalb dieser 1,5 km Abgrenzung zur Flughafenabgrenzung (wie dann auch zu allen Heli-Ports) nur mit einer Einzel-AE. Gut wer jetzt einen YouTube-Kanal hat und einen anderen Zweck anführen kann. ;)
    • Balloonix hat ja theoretisch Recht aber ich habe am Flughafen Stuttgart 13 Berufsjahre zugebracht und kann mir deswegen nicht vorstellen, dass die mal eben einen Aufstieg innerhalb ihrer 1,5 km genehmigen, dafür ist da tagsüber mittlerweile zu viel los und die haben ja keine Legenot, selbst jetzt nicht, wo sie die Kleinflieger fast flächendeckend auf die Hahnweide abgeschoben haben.
      Wozu Signatur?
    • Jetzt mal eine nicht ganz so einfache Frage von einem Laien:

      Für den privaten und freizeit Gebrauch ist es doch fast nicht mehr möglich Aufnahmen von Gebäuden zu machen? Beispiele wären Burgen, Sehenswürdigkeiten und der Gleichen. Die meisten sind innerorts. Und innerorts gilt mehr oder weniger die Wohngebietsregelung.

      Wie wäre es z.B. mit einer Fußgängerzone (in der mal nicht so viel los ist, dass man von einer Menschenansammlung sprechen kann). In Bamberg gäbe es da den Gabelmann. Dürfte ich den dann noch filmen? Aussenrum sind Geschäft mit Wohnpartien in den oberen Geschossen?

      So macht das doch keinen Spaß mehr. Klar, Sicherheit geht vor und das ich auch nicht beim Nachbarn reinschaue ist irgendwo auch verständlich. Aber so kann man doch sein Hobby fast an den Nagel hängen.

      Und wie ist das mit einer Allgemeinverrfügung? Diese gilt ja wiederum explizit nur für den gewerblichen Gebrauch. Somit dürfte ich diese schon wieder nicht beantragen bzw. bräuchte ich schon mal einen Gewerbeschein? Verstehe ich das richtig?
    • @Doc.Murphy Du benötigst nicht unbedingt einen Gewerbeschein um gewerblich fliegen zu können. Dienstleistende Freiberufler benötigen für ihre Arbeit z.B. keinen Gewerbeschein und sind auch von der Umsatzsteuer befreit. Ihre Einkünfte (sofern vorhanden) werden über die Einkommensteuer abgeführt. Um eine gewerbliche Versicherung wirst du allerdings nicht herum kommen um Genehmigungen zu erhalten. Ich arbeite z.B. als Freier Redakteur, der hin und wieder auch Luftaufnahmen für seine Arbeit benötigt, handhabe es so.

      Ansonsten hast du Recht, für Hobbyflieger ist es fast unmöglich in Städten noch zu fliegen. Sobald man über bebautem Gebiet ist, verletzt man garantiert die Regel nicht über bewohnte Grundstücke zu fliegen oder man verletzt die Regel nicht über Industrieanlagen, Behörden, Kraftwerke, Krankenhäuser, Verkehrswege etc. zu fliegen. Möglichkeiten gibt es eventuell noch in Park's und Grünanlagen, wenn nicht auch dort schon die Stadt- oder Parkveraltung ein "P" vorgesetzt hat. In einer Fußgängerzone fliegen, hmm naja ziemlich grenzwertig, vielleicht im Sommer morgens zwischen 4 und 5 Uhr, ansonsten sind dort Menschenansammlungen oder es ist dunkel.
    • biber schrieb:

      @Doc.Murphy Du benötigst nicht unbedingt einen Gewerbeschein um gewerblich fliegen zu können. Dienstleistende Freiberufler benötigen für ihre Arbeit z.B. keinen Gewerbeschein und sind auch von der Umsatzsteuer befreit. Ihre Einkünfte (sofern vorhanden) werden über die Einkommensteuer abgeführt. Um eine gewerbliche Versicherung wirst du allerdings nicht herum kommen um Genehmigungen zu erhalten. Ich arbeite z.B. als Freier Redakteur, der hin und wieder auch Luftaufnahmen für seine Arbeit benötigt, handhabe es so.
      Was die Versicherungskosten gleich mal verdoppelt bzw. verdreifacht. Und sollte ich dies dann doch gewerblich anmelden, wäre es mehr oder weniger ein Scheingewerbe um die Regelungen zu umgehen (was sicherlich einige machen werden.

      biber schrieb:

      Ansonsten hast du Recht, für Hobbyflieger ist es fast unmöglich in Städten noch zu fliegen. Sobald man über bebautem Gebiet ist, verletzt man garantiert die Regel nicht über bewohnte Grundstücke zu fliegen oder man verletzt die Regel nicht über Industrieanlagen, Behörden, Kraftwerke, Krankenhäuser, Verkehrswege etc. zu fliegen. Möglichkeiten gibt es eventuell noch in Park's und Grünanlagen, wenn nicht auch dort schon die Stadt- oder Parkveraltung ein "P" vorgesetzt hat. In einer Fußgängerzone fliegen, hmm naja ziemlich grenzwertig, vielleicht im Sommer morgens zwischen 4 und 5 Uhr, ansonsten sind dort Menschenansammlungen oder es ist dunkel.
      Dies war eigentlich der Grund, warum ich mir vor kurzem eine Bebop geholt habe. Schöne Aufnahmen von schönen Orten zu machen (für den privaten Gebrauch). Somit aber eigentlich unmöglich, was wohl dazu führen wird, dass ich meine Drohne wieder verkaufen muss.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Doc.Murphy ()

    • biber schrieb:

      @Doc.Murphy Du benötigst nicht unbedingt einen Gewerbeschein um gewerblich fliegen zu können. Dienstleistende Freiberufler benötigen für ihre Arbeit z.B. keinen Gewerbeschein und sind auch von der Umsatzsteuer befreit.
      Vorsicht! Du vermischt da gerade zwei verschiedene Dinge. Mit der Gewerbeanmeldung hast Du Recht, da muss man zum Beispiel zwischen einem technischen Dienstleister (z.B. Dachrinneninspektion, das wäre gewerblich) und einem Filmemacher (Künstler, somit freiberuflich und keine Gewerbeanmeldung) unterscheiden.

      Umsatzsteuerlich gelten für beide Gruppen aber die gleichen Regeln. Also wer unter bestimmten Umsatz- und Gewinngrenzen bleibt, ist nicht umsatzsteuerpflichtig, kann aber freiwillig dazu optieren, und wer drüber ist, muss je nach Höhe jährlich, quartalsweise oder monatlich die Voranmeldungen abgeben. Das ist für Gewerbetreibende und Freiberufler genau gleich. Und ob nun 7 Prozent oder 19 Prozent, das richtet sich nach Haupt- und Nebenleistung. Da könnte man theoretisch bei einem Filmemacher, wo die Übertragung eines Nutzungsrechtes an einem Filmwerk im Vordergrund steht, durchaus mit dem ermäßigten Satz operieren. Mit einem gewissen Restrisiko. Daher nehme ich stets den vollen Satz, weil die meisten meiner Auftraggeber ohnehin vorsteuerabzugsberechtigt sind und sie dadurch keinen Nachteil haben. Selbst Behörden und Körperschaften rechnen intern oftmals mit Nettobeträgen. Rechnungen mit sieben Prozent bekommt nur, wer zweimal fragt... :)

      Was beim Freiberufler wegfällt, das ist die Gewerbesteuer und die IHK-Mitgliedschaft. Und ein Freiberufler wird im Gegensatz zum Gewerbebetrieb niemals bilanzierungspflichtig, sondern kann bis in alle Ewigkeit bei der Einnahme-/Überschussrechnung bleiben, egal wie hoch Umsatz, Gewinn oder Betriebsvermögen ist.

      Matthias
    • @Pianist Du hast schon recht, es kommt auf die Art der Freiberuflichkeit an, aber wir wollen hier im Thread jetzt bitte keine (OT) Steuerdebatte lostreten. Ich wollte mit meiner Ausführung lediglich klarlegen, dass man nicht unbedingt einen Gewerbeschein vorlegen muss, um eine Erlaubnis für gewerbliches Fliegen zu erhalten.
    • @Pianist Genau... man kann an der Stelle im Antrag, wo nach einem Gewerbeschein gefragt wird, auch "selbstständig freiberuflich" angeben und es kurz definieren. Der ausstellenden Behörde ist es egal, wie diese Freiberuflichkeit steuerlich gehandhabt wird. Die wollen nur sehen, welcher Grund für ein gewerbliches Fliegen vorliegt und vor allem ob man dafür auch gewerblich versichert ist.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von biber ()

    • Hey Leute,

      ich hab da mal eine Frage.

      Angenommen ich fliege früh morgens zum Sonnenaufgang auf einen See. Auf diesem See gibts eine kleine, öffentlich zugängliche Insel mit einer kleinen Gastronomie.
      Ich mache Landschaftsaufnahmen des Sees mit Insel und Gastronomie (nie niedriger als 50m). Dann noch ein paar Detailaufnahmen von der Insel.
      (Detailaufnahme bedeutet höhe 40m, keine Personen erkennbar oder identifizierbar).

      Darf ich die Bilder der Gastronomie zum Kauf anbieten? Darf ich die Bilder auch sonst verkaufen? Im Onlineshop für Landschaftsfotos?

      Gruß Flo
    • Wenn Du aus 40 Metern Höhe "Detailaufnahmen" mit einer weitwinkeligen Kamera machen möchtest, dann müssten wir uns erst mal über einige bildgestalterische Grundlagen unterhalten.

      Aber davon mal abgesehen: Wir haben in Deutschland unter anderem Gewerbefreiheit, Berufsfreiheit und Kunstfreiheit. Warum also solltest Du die Bilder nicht anbieten dürfen?

      Ob der Flug dort als solches möglich ist, oder ob da irgendwelche Restriktionen zu beachten sind, kann ich aus der Ferne natürlich nicht abschätzen.

      Matthias
    • Mit Detailaufnahme meinte ich die Insel als gesamtes. Natürlich keine Details der Gastronomie...
      Über Gestalterische Grundlagen muss ich mich also eher nicht unterhalten, manchmal lohnt sich ein Blick ins Profil =)

      Sämtlichen anderen Regeln wurden natürlich beachtet.
    • Na wenn Du eine Haftpflichtversicherung für den Copter hast, die Insel nicht in einer Flugverbotszone oder im Nahbereich einer Bahnstrecke oder einer Bundesfernstraße liegt oder der See Teil einer Bundeswasserstraße ist, dann sage ich: Guten Flug.

      (man sehe mir nach, dass ich jetzt nicht auch noch die Details zum Thema Landschafts- oder Vogelschutzgebiet referiere)

      Matthias