Vom BMVI-Entwurf einer Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten

ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

  • @Timee
    4 abgegebene Stimmen :thumbup:



    marktspiegel.de/nuernberg/frei…en-verordnung-d22079.html

    "Denn Drohnen haben Hochkonjunktur. Genutzt werden sie vom Filmproduzenten über den Sportflieger bis zum Vermessungsingenieur. Da sich dadurch aber auch Unfälle gehäuft haben, ist ein klares Regelwerk unausweichlich. Zu weit geht mir jedoch die Einschränkung für Modellflieger."

    Klingt als wäre das für Drohnen ok...
  • Inspire-Dude schrieb:

    ist denn bekannt wo diese "Führerscheine" ab 2kg gemacht werden sollen? Oder wird das jetzt auch wieder Jahre dauern bis was passiert^^
    Denn so dürfte ich die Inspire ja vorerst nicht starten. Oder irre ich mich?
    Tut mir leid vorgestern war Annahmeschluss hast es nicht gelesen? Jetzt ist der Zug abgefahren evtl. 2020 wieder ;)

    Nein die neue Verordnung ist noch nicht amtlich, nein es steht noch nicht fest wie die Plakette geschaffen sein muss, nein weiss nich nicht welche stellen einen Führerschein ausstellen dürfen ;)
  • Inspire-Dude schrieb:

    ist denn bekannt wo diese "Führerscheine" ab 2kg gemacht werden sollen? Oder wird das jetzt auch wieder Jahre dauern bis was passiert^^
    Denn so dürfte ich die Inspire ja vorerst nicht starten. Oder irre ich mich?
    Du wirst drei Möglichkeiten haben den Kenntnisnachweis zu bekommen:
    a) Pilotenlizenz
    b) online beim LBA
    c) über einen Luftsportverein

    Edit: RTFE

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  • woelfchen schrieb:

    Leider scheinst Du dich mit dem Thema überhaupt nicht auseinander zu setzen.Die angesprochenen Punkte gelten in weiten Bereichen schon heute, was hast Du bisher gemacht? Einfach fliegen ohne Dich zu informieren? Ja auch Neulinge müssen sich informieren. Ich bin ständig in 3 Staaten unterwegs und muss auch schauen das ich auf dem laufenden bleibe. Das ist nunmal so, Unkenntnis schützt vor Strafe nicht.
    Übrigens Nacht ist von 30 min nach Sonnenuntergang bis 30 min vor Sonnenaufgang, 100 m Flughöhe gelten von Oberkante Modell bis Grund, Wohngrundstücke sind bebaute Liegenschaften zum Zwecke des wohnens, Sichtweite ist die Entfernung wie Du das Modell ohne technische Hilfsmittel erkennen kannst im Extremfall eben nur 20 m (Nebel).
    Wenn man die Verordnungen oberflächlich anschaut kommt man auf solche Aussagen.

    Deine Aussage mit dem Nachtflug z.B. stimmt so nur teilweise und ist durch weitere Faktoren abhängig. Hatten wir übrigens hier schon vor 2 Jahren wochenlang diskutiert.

    Sichtweite ist ein sehr heikles Thema und mit zwei Sätzen wie von dir noch lange nicht abgehandelt. Damit könnte man 100 Anwälte beschäftigen und hätte nach einer Woche immer noch keine klare Aussagen.

    Wohngrundstücke, ja wenn es so einfach wäre, alleine dafür mit all seinen Ausnahmen kann man lockerer ein Wochenende verbringen.

    Informiere dich zukünftig bitte besser und probiere nicht in 90% aller deiner Beiträge über andere User herablassend zu urteilen.
  • S t e f a n schrieb:

    Damit könnte man 100 Anwälte beschäftigen
    Genau da liegt das Problem der deutschen Rechtsprechung. Manchmal habe ich das Gefühl, daß unsere Regierung in den von ihr erlassenen Gesetzen absichtlich Raum für Interpretation läßt, um dadurch die Geldbeutel tausender Anwälte zu füllen.
    Aber das ist jetzt eigentlich schon wieder OT.

    Im Großen und Ganzen finde ich die mir vorliegende Fassung der Verordnung eigentlich ganz OK. Insbesondere die Abschaffung der Unterscheidung von Flügen zu Freizeitzwecken und Flügen nicht zu Freizeitzwecken finde ich absolut positiv, weil dadurch auch die Problematik wegfällt, was passiert, wenn ich ein für den Privatgebrauch gemachtes Foto zu einem späteren Zeitpunkt doch noch veröffentlichen will.

    Mit der Flughöhe kann ich leben. Habe bisher die werkseitige Begrenzung meines Q500 auf 120 Meter ja auch noch nicht verändert. Und wegen 20 Metern weniger - was soll's!

    Das mit der Flughöhe hätte ich an Dobrindts Stelle zwar nochmal konkretisiert, sodaß hier auch kein Spielraum für unterschiedliche Auslegung mehr gegeben wäre - wobei wir da aber schon wieder beim Thema Anwälte wären.

    Gruß: Frank
    Gruß: Franki
  • Franki schrieb:

    S t e f a n schrieb:

    Damit könnte man 100 Anwälte beschäftigen
    Genau da liegt das Problem der deutschen Rechtsprechung. Manchmal habe ich das Gefühl, daß unsere Regierung in den von ihr erlassenen Gesetzen absichtlich Raum für Interpretation läßt, um dadurch die Geldbeutel tausender Anwälte zu füllen.

    Das ist auch so, und wird auch für diese Verordnung wieder so sein, denn es ist extra so gewollt.
    Natürlich nicht als Arbeitsbeschaffungsmassnahme für Anwälte, sondern um allgemeine Normen in der Rechtsanwendung individuell zu präzisieren. Dabei gibt es sogar klare Auslegungsregeln für bestimmte Formulierungen, Zitate, oder auch für definierte einzelne Worte.

    Ein paar Links dazu:
    hdr.bmj.de/page_b.1.html
    rewikompakt.net/auslegungsregeln/
    de.wikipedia.org/wiki/Auslegung_(Recht)

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  • ich finde an dem ganzen Vorschlag eigentlich auch so einiges gut... hätte besser sein können, aber ok. Dummerweise ist er nicht konkret genug, Spielraum für interpretation ist nicht unbedingt was gutes. Grundsäzlich musste da eine Regelung her, ohne geht es leider nicht mehr. Zum Glück haben die Idioten unter den Drohnenpiloten nicht noch mehr Schaden angerichtet.

    Ich finde gut, dass die Diskussion jetzt in die Öffentlichkeit kommt, damit auch Pappa weiß, wenn er seinem Sprössling ne Drohne zu Weihnachten gekauft hat, dass er sich informieren muss.

    Ich spreche hier nur für mich und den Freizeitgebrauch von Drohnen, deswegen find ich das gar nicht so übel. Außerdem hatte ich bei meiner Phantom die Flughöhe schon immer auf 100m begrenzt, weil ich das Teil sonst eh nicht mehr richtig gesehen habe. Positiv finde ich ehrlich gesagt die FPV-Regelung - nu wird das endlich mal geregelt, war ja bisher auch eher so ne Grauzone und abhängig von deiner Versicherung. Wobei ich mir gewünscht hätte, dass der Spotter nicht ab 250gr verpflichtend ist, sondern erst später. Oder eine irgendwie geartete andere Regelung, die mir da auch noch ein paar Freiheiten lässt, auch mal allein zu fliegen. So bin ich - obwohl allein auf einem Fußballplatz, niemals höher als 20m, aber leider schwerer als 250gr - immer kurz vor einer Verwarnung.

    Apropos Versicherung - die wird gar nicht mehr erwähnt und die sog. Journalisten erwähnen die auch nicht.
  • Ich hab mal eine kleine Verständnissfrage zu dem ganzen Thema.

    In der neuen Verordnung ist ja die Rede davon das Private Wohngrundstücke nichtmehr ohne Erlaubniss überflogen werden dürfen.

    Ich hatte es aber schon seit eh und je so in Erinnerung das ein Grundstück nicht den Luftraum über dem Grundstück einschränkt, denn der Luftraum unterliegt der vollständigen Kontrolle des Landes/Bundeslandes.

    Wird das jetzt für die neue Verordnung aufgeweicht, nur damit ein paar Leute die genervt sind, weil sie ja von einer 12 MP Kamera aus 80m Höhe so detailiert bespannert werden könnten?

    Zählt das nur für "Drohnen" oder darf dann auch kein Heli oder Kleinflugzeug mehr über Privatgrundstücke fliegen?
    Sollte dem nicht so sein, wäre das ganzschön Bigott, denn ein Kleinflugzeug oder Helicopter kann, mit nem Fotografen darin, aus deutlich größerer Höhe immernoch deutlich bessere Bilder machen.

    Wo liegt die Grenze? Gibt es eine? Sind 20m nicht Ok, aber 80 schon? Muss es ja eigentlich irgendwas in der Richtung drin sein, wenn es für Bemannte Flugobjekte nicht gillt.

    Ich meine ich bin bisher noch nie über einem erschlossenen Wohngrundstück geflogen aber rein theoretisch klingt das für mich merkwürdig.
  • kabauterman schrieb:

    Ich hab mal eine kleine Verständnissfrage zu dem ganzen Thema.

    In der neuen Verordnung ist ja die Rede davon das Private Wohngrundstücke nichtmehr ohne Erlaubniss überflogen werden dürfen.

    Ich hatte es aber schon seit eh und je so in Erinnerung das ein Grundstück nicht den Luftraum über dem Grundstück einschränkt, denn der Luftraum unterliegt der vollständigen Kontrolle des Landes/Bundeslandes.

    Wird das jetzt für die neue Verordnung aufgeweicht, nur damit ein paar Leute die genervt sind, weil sie ja von einer 12 MP Kamera aus 80m Höhe so detailiert bespannert werden könnten?

    Zählt das nur für "Drohnen" oder darf dann auch kein Heli oder Kleinflugzeug mehr über Privatgrundstücke fliegen?
    Sollte dem nicht so sein, wäre das ganzschön Bigott, denn ein Kleinflugzeug oder Helicopter kann, mit nem Fotografen darin, aus deutlich größerer Höhe immernoch deutlich bessere Bilder machen.

    Wo liegt die Grenze? Gibt es eine? Sind 20m nicht Ok, aber 80 schon? Muss es ja eigentlich irgendwas in der Richtung drin sein, wenn es für Bemannte Flugobjekte nicht gillt.

    Ich meine ich bin bisher noch nie über einem erschlossenen Wohngrundstück geflogen aber rein theoretisch klingt das für mich merkwürdig.
    • Die Lufthoheit gehört zur staatlichen Souveränität, ist also Sache des Staates. Der Bund erlässt die Gesetze und Verordnungen. Daher ist das Luftverkehrsgesetz als oberste Instanz ein Bundesgesetz. Die Luftfahrtbehörden der Länder sind Verwaltungsorgane und diesbezüglich entscheidungsfrei, stehen aber unter Fach- und Rechtsaufsicht des Bundes, namentlich des BMVI.
    • Gemäß § 905 BGB gehört die Luftsäule über dem Grundstück grundsätzlich dem Eigentümer, er kann jedoch eine Nutzung in einer unbestimmten Höhe nicht verbieten. Diese Höhe ist nur dadurch spezifiziert, dass der Eigentümer nicht in seinen Interessen beeinträchtigt wird. Das gleiche gilt ähnlich übrigens auch für die Tiefe unter dem Grundstück (-> Bergbau, Bergrecht)
    • §1 LuftVG sagt nun grundsätzlich "Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge ist frei", darauf folgend gibt es dann die bekannten Einschränkungen.
    • Die neue Verordnung gilt nur für unbemannte Fluggeräte. Also eben nicht für bemannte wie Helis oder Kleinflugzeuge, die in einer Höhe von mindestens 150m fliegen müssen (ausgenommen Rettungshelis, usw.). Daraus lässt sich übrigens auslegen, dass spätestens ab dieser Höhe der Gesetzgeber annimmt, dass ein privater Eigentümer nicht mehr in seinen Interessen eingeschränkt wird.

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  • Pianist schrieb:

    Was sind denn nun noch die Kritikpunkte?

    Matthias
    Das "Betriebsverbot" (was ist der Unterschied zu einem "Flugverbot"?) "in Kontrollzonen von Flugplätzen".

    Damit ist das Hobby in Hamburg kaum noch betreibbar. Es gibt u.a. im Hamburger Westen einige Wiesen, die zwar einige km von den beiden Flughäfen weg sind, aber im Kontrollbereich liegen. Somit eben auch kein Fliegen mit max. 30m AGL möglich :evil: :thumbdown:

    Damit wird wieder jeder, der (auch noch so kleine Spielzeugquadros) fliegen lässt, eine Ordnungswidrigkeit begehen.
    Hier ist bereits alles durch vorhandene Verordnungen geregelt, warum also dieses neue Betriebsverbot? Die DFS hatte eine Freigabe bis 30m erteilt, die sie bei Bedarf ja nur widerrufen müsste. Diesen Bedarf scheint es demnach bisher nicht zu geben, warum also?
  • skyscope schrieb:

    Dieselfan schrieb:

    Meine Sicht, ich darf nur 100 mtr. vom Startpunkt aus hoch fliegen, will ich höher, muß ich zwangsläufig den Berg hochkraxeln.
    Dann würdest Du ja die Flughöhe von Deiner Person abhängig machen.
    Sie ist jedoch gemäß AGL nur vom Copter abhängig, ist also die absolute jeweilige Höhe über dem Boden senkrecht darunter.
    Wie hoch der Startplatz ist, oder wohin und wie hoch (oder wie tief) Du kraxelst, spielt da keine Rolle. ;)
    Da habe ich dann von Anbeginn meiner "Pilotenkarriere" was fehlinterpretiert.
    Ich bin immer vom Startpunkt des Kopters = AGL ausgegangen.
    Was mich nur noch irritiert, hier gab es mal einen Thread, wo recht intensiv genau darüber diskutiert wurde. Finde ihn nur auf die Schnelle nicht. Da wollte ein Pilot ein hochgelegenes Privatgrundstück mittels Kopter kontrollieren. Ich meine mich daran zu erinnern, dass dort dann auch debattiert wurde, von wegen Zwischenlandeplatz etc. ...

    Egal.
    Ich nehme es so hin. Und danke, @skyscope, für die "geistige Richtigstellung" meiner Wenigkeit. :thumbsup: 8o
  • Dieselfan schrieb:

    Was mich nur noch irritiert, hier gab es mal einen Thread, wo recht intensiv genau darüber diskutiert wurde. Finde ihn nur auf die Schnelle nicht. Da wollte ein Pilot ein hochgelegenes Privatgrundstück mittels Kopter kontrollieren. Ich meine mich daran zu erinnern, dass dort dann auch debattiert wurde, von wegen Zwischenlandeplatz etc. ...

    Du meinst sicher diesen hier, den ich vorsorglich mal gerade geschlossen habe (Push) ;) .
    Da ging es aber um die Umgehung des internen Höhenlimits von Coptern ab Startpunkt (bei DJI 500m), und um Flug in Sichtweite, ausserdem um Flug in Österreich. :)
  • BMVI schrieb:

    8. Einsatz von Videobrillen: Flüge mithilfe einer Videobrille sind erlaubt, wenn sie bis zu einer Höhe von 30 Metern stattfinden und das Gerät nicht schwerer als 0,25 kg ist oder eine andere Person es ständig in Sichtweite beobachtet und in der Lage ist, den Steuerer auf Gefahren aufmerksam zu machen.
    Ich würde mir eine Gewichtsgrenze von 0,8 kg wünschen. Meine beiden 250er wiegen ca. 600g inkl. Akku.
    Welche FPV-Flieger sind leichter als 250g ? Allein ein 1.500er Akku wiegt ja schon ca. 180g, da bleiben für den Quadro selbst ja nur noch 70g Gewicht, um von der neuen Regel zu profitieren.

    Diesen Wert sollte man also nochmal überdenken.

    PS:
    Mit "davon profitieren" meine ich, ohne Spotter ("andere Person") fliegen zu dürfen. Denn mit Spotter war es ja bereits erlaubt.
    Vielleicht dachte das BMVI bei dem Wert 0,25kg = 250g an die im FPV-Betrieb weit verbreiteten 250er? Jedoch bezieht sich die "250" auf den Motorabstand, nicht das Gewicht. Vielleicht liest das BMVI hier ja mit ...

    Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von delta07 ()

  • @delta07 ja, hoffen wir mal. Würde ich mir auch wünschen. Dummerweise soll diese Regelung ja eher den Drohnentraffic begrenzen, denn erleichtern.

    Deswegen denke ich nicht, dass diese Grenze geändert wird. Die wollen wohl wirklich nicht mehr als ein "halbes Pfund" ohne Spotter rumfliegen haben.

    Irgendwann werden die 250er schon leichter, bis da hin müssen wir wohl nen 130er fliegen ;)
  • delta07 schrieb:


    Das "Betriebsverbot" (was ist der Unterschied zu einem "Flugverbot"?) "in Kontrollzonen von Flugplätzen".

    Aber da gibt es doch die allgemeine Freigabe der DFS bis 1,5 km an den Flughafenzaun ran...

    Jetzt von mir noch mal eine ganz grundsätzliche Frage: Ist diese neue Regelung denn nun gleichzeitig als Allgemeinverfügung zu verstehen, die in ganz Deutschland gilt? Oder dürfen die Landesbehörden nach wie vor selbst festlegen, ob sie Allgemeinverfügungen erlassen oder man etwas beantragen muss?

    Matthias
  • Das klingt ja erst mal gut - aber was ist zum Beispiel mit dem Thema "Kontrollzone"? Bisher hat die DFS eine pauschale Freigabe bis 1,5 km an den Flughafenzaun heran erteilt. Gilt das weiterhin? Und was ist mit Industrieanlagen? Da gab es bisher immer den Satz "...soweit die Betreiber nicht ausdrücklich zugestimmt haben". Findet sich dieser Satz auch in der neuen Verordnung? Wenn nicht, könnte das ja durchaus eine erhebliche Verschlechterung bedeuten. Bisher reichte es, wenn der Chef der Anlage mir sagt: "Darfst Du machen". Muss man jetzt für sowas eine Einzelerlaubnis beantragen? Und ab wann gilt etwas als "Industrie"? Ist das schon eine Großbäckerei?

    Interessant auch die Frage: Was ist mit dem Einverständnis der Grundstückseigentümer oder Verfügungsberechtigten? Sowas stand ja bisher immer in den Auflagen. Wie ist es also in Zukunft mit dem berühmten Feldweg neben der Bahnstrecke? Den Bauern fragen oder nicht nötig?

    Matthias
  • @Pianist: Die Sache mit der pauschalen Freigabe für kontollierte Lufträume D (CTR) rund um bestimmte Flughäfen bleibt von der neuen Verordnung unberührt. Die Flugverkehrsfreigabe ist im kontrollierten Luftraum imme Notwendig. Nach der neuen Verordnung (zumindest laut dem Entwurf 10/2016) ist jedoch bei Flügen oberhalb von 50 m im kontrollierten Luftraum zur Flugverkehrsfreigabe auch eine Aufstiegserlaubnis erforderlich.

    Zu den Industrieanlagen: Solche Anforderungen steht bisher in einer Allgemeinverfügungen oder Aufstiegserlaubnis. Mit der neuen Verordnung wird diese Verordnung für Fluggeräte bis 5kg und innerhalb der dann bestehenden Abgrenzungen nicht mehr erforderlich. Somit bestehen dann die in der AE /AV stehenden Beschränkungen auch nicht mehr.

    In der neuen Verordnung steht (so wie es bisher bekannt geworden ist) jetzt das Fliegen über Wohngrundstücken verboten ist aus der Rchteinhaber stimmt dem Fliegen zu. So wie ich mich erinnere steht ähnliches auch für Industrieanlagen im Entwurf aus 10/2016. Nur dass bei den Industrieanlagen noch ein Abstand von 100 m einzuhalten war. Dort stand zwar Insbesondere um bestimmte Industrieanlagen aber der Punkt 3 der Verbote dieses Entwurfes bezeichnete erst einmal alle Industrieanlagen. Auch hier kann der Betreiber einer solchen Anlage dem Fliegen zustimmen.

    Die explizite Frage des Grundstückbesitzers zum Starten und landen ist im Entwurf zur neuen Verordnung erst einmal nicht zu entnehmen. Letztendlich bleibt aber abzuwarten und was dann im neuen Abschnitt 5a der neuen Verordnung genau stehen wird.
  • Ich weiß auf jeden das ich nun erst mal mit dem Kauf eines Kameramulticopters warte bis Dobrindts neuster Schwachsinn gesetzlich verabschiedet ist , da sieht man mal wieder typischen Lobbyismus von den Regierenden "Drohnen=böse" aber das VW und Co. uns täglich mit ihren Stinkschleudern vergiften ist kein Thema bei Dobrindt und seinem Schwachmatenkabinett !!

    Aber Hauptsache was reglementieren , was in irgendeiner Weise Spaß machen könnte !

    Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von djcookie989 ()