Vom BMVI-Entwurf einer Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten

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  • luctew schrieb:

    Hi,
    der Betrieb eines Multikopters mit einem Gewicht über 250g ist nach der neuen Regelung über Wohngrundstücken nicht gestattet. Erwähnenswert wäre noch die maximale Flughöhe von 100 Metern, sonst würde sich für dich nicht viel ändern.
    Alle Regelungen aus dem Entwurf sind auf der Seite des BMVI zu finden (http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/LR/151108-drohnen.ht
    naja, aber das ist ja genau mein Problem: War es - offensichtlich - bisher möglich die Breeze 4K überall fliegen und fotografieren zu lassen, eben weil sie nur 380 g wiegt, ist es damit jetzt auch vorbei. Wenn ich einen Kopter irgendwann nur noch auf einem Feld steigen lassen darf, wird das Hobby für viele bald sehr wahrscheinlich nicht mehr interessant sein.
  • Pianist schrieb:

    Lauda schrieb:

    Super, habe ich übersehen, weil man meistens nur diese Kurzinfo findet. Seltsam das der Entwurf nicht beim BMVI sondern jetzt beim Bundesrat zu finden ist. Außerdem gibt es ja bereits Widerspruch gegen den Entwurf vom Verteidigungsministerium. In dieser Form wird der Entwurf also nicht beschlossen, aber ich habe mal was zu lesen ^^
    Kann es sein, dass Du das Verfahren nicht verstanden hast? Die Ressortabstimmung ist abgeschlossen. Die Bundesregierung hat den Entwurf nun an die Länderkammer geleitet.
    Matthias
    Also das genaue Verfahren kenne ich nicht, genau so wenig wie viele hier. Ich gehe aber davon aus, das der Entwurf wegen des Einspruch so nicht umgesetzt wird und weiter wegen vieler widersprüchlicher Dinge. Falls es doch der Fall sein sollte, gehe ich von zig Änderungen in den nächsten Jahren aus.
  • Pianist schrieb:

    Die Ressortabstimmung ist abgeschlossen. Die Bundesregierung hat den Entwurf nun an die Länderkammer geleitet.
    Sicher? Auf Seite 18/45 des PDF steht "Der Bundesrat hat zugestimmt." - Länderkammer=Bundesrat
    Mein Hangar:
    DJI Mavic Pro mit iPhone 6s, Parrot Disco, DJI F450 FlameWheel mit Naza-M V2 und FrSky Taranis, diverses "Kleinvieh" mit vier Propellern
  • Das steht da, weil es sich um einen zustimmungspflichtigen Akt handelt. Also das steht dann auch schon im Entwurf, auch wenn der noch nicht in Kraft getreten ist. Der Bundesrat wird sich voraussichtlich am 10. März damit befassen.

    Allerdings habe ich gerade was ganz Blödes in dem Entwurf gelesen: In § 21b steht unter Nr. 6, dass zu Autobahnen, Bahnstrecken und Bundeswasserstraßen ein seitlicher Abstand von 100 Metern einzuhalten ist, die zuständigen Stellen aber Ausnahmen zulassen können.

    Da ich zum ganz überwiegenden Teil Filme zu Verkehrsthemen drehe, ist das für mich natürlich eine erhebliche Verschlechterung. Glücklicherweise habe ich eine Mail von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung, in der steht, dass sie keine Bedenken haben, sofern eine Mindestflughöhe von 10 Metern nicht unterschritten wird und für die Zeit der Aufnahmen die Schiffsführung abgebe, also nicht gleichzeitig Steuerer und Schiffsführer bin. Wie ich die DB Netz AG kenne, wird sie sich wohl nicht zu einer ähnlichen pauschalen Freigabe hinreißen lassen...

    Matthias
  • skyscope schrieb:

    ...
    Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten vom 18.01.2017
    Link: BReg 39/17 Grunddrucksache (PDF)
    Na da ist sicher die letzte Änderung noch lange nicht erreicht. Könnte natürlich auch sein, dass da jemand absichtlich solche Widersprüche rein bringt, wäre ja nicht das erste Mal:

    Hier mal nur das, was mir zu der Adressmarkierung am Kopter aufgefallen ist:

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    "...Der Eigentümer eines Flugmodells oder eines unbemannten Luftfahrtsystems mit jeweils einer Startmasse von mehr als 0,25 Kilogramm... muss vor dem erstmaligen Betrieb an sichtbarer Stelle seinen Namen und seine Anschrift in dauerhafter und feuerfester Beschriftung an dem Fluggerät anbringen..."
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    "...Kennzeichnungspflicht für unbemannte Luftfahrtsysteme... Die Kennzeichnung erfolgt mittels feuerfester Plakette mit eingraviertem Namen und Adresse... Da Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme... zielgenau gesteuert werden können, ist die Missbrauchsgefahr höher, so dass eine erweiterte Kennzeichnungspflicht bereits ab einer Startmasse von 0,25 Kilogramm gerechtfertigt ist..."
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    "...Eine feuerfeste Plakette kann für etwa zehn Euro erworben werden..."
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    Scheint fast so, als hätten die Verursacher keine Suchfunktion in ihren Textprogrammen ;)
    Aber ich vermute mal, dass da eher die Praktikanten am Werk waren, jeder bearbeitet eine Absatz und keine weiß was von Anderen ;)
    Gruß aus der Nordheide
    GThomas
    - Meine Flugmodelle/Drohnen werden ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken geflogen -

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  • Pianist schrieb:

    Naja, es sollte jedenfalls keine unüberwindliche Hürde darstellen, so eine Plakette irgendwo anzubringen, ohne das Flugverhalten nachhaltig zu verschlechtern.
    Zumal ich nichts über die vorgeschriebene Größe gelesen habe. Oder hab' ich das übersehen?
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  • Hmm naja, was bei einem Phantom oder Mavic ginge, wird bei einer Bebop-1 schon schwierig. Die hat nicht viel Fläche zum Anbringen von Plaketten und nun soll sie auch noch feuerfest sein, was natürlich Metall bedeutet. An der Unterseite sind max. 2 kleine Flächen von 3 x 1 cm. Der Rest kann nicht verdeckt werden, da sich dort der in einer Vertiefung der Ultraschallsensor und die Bodenkamera befinden. Das ganze Hinterteil der Drohne besteht aus dem abnehmbaren Akku und die vordere Abdeckung ist aus weichem EPP-Kunstoff (an dem man nur kleben könnte). Außerdem befindet sich darunter das GPS-Modul, in dessen Nähe ich beim Teufel nichts durch Metall abdecken werde. Die schmalen Längsflächen sind stark abgerundet, da ginge auch nichts. So Herr Dobrinth, jetzt möchte ich von Ihnen gerne eine Quelle von Zwergen haben, die mir in eine Aluplatte in der Größe von 3 x 1 cm meinen Namen und meine Anschrift gravieren... jetzt fehlt nur noch, dass man eine Mindestgröße vorschreibt.

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  • Na ja, nur an der einen Stelle wird eine "feuerfeste Beschriftung" gefordert. An einer anderen Stelle in dem Entwurf eine feuerfeste Plakette mit Gravur und an noch andere Stelle dann nur für "unbemannte Luftfahrsystem" die dann aber im gleichen Absatz erklärend mit Flugmodellen zusammen genannt werden.

    Als feuerfest im techn. Sinne müsste es mindestens eine gravierte Edelstahlplakette sein, besser aber aus keramischem Material.

    Feuerfest macht aber bei unseren Plastik E-Koptern eh wenig Sinn. Da reicht ein ganz normaler wasserfester mit ebensolcher Beschriftung und Befestigung wie man sie z.B. zur Beschriftung von E-Kabeln verwendet.
    Gruß aus der Nordheide
    GThomas
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  • Die Brief-Aktion des DMFV hat jetzt Wirkung gezeigt.

    Zunächst bat mich das Büro meines Abgeordneten per E-Mail um meine Anschrift und Telefonnummer, dann rief mich heute seine Sekretärin an und hat mich gefragt, in welcher Weise ich von der Neuregelung betroffen wäre, welche Hauptpunkte mich stören und mit welchen ich einverstanden bin.

    Schön, dass da der persönliche Kontakt gesucht wird!

    Ob es was nützt, ist die Frage.
  • Zur feuerfesten Kennzeichnung, laut Anlage, Seite 3:

    "Künftig sollen auch unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle mit einer Startmasse ab 250 Gramm dieser Kennzeichnungspflicht (Plakette mit eingraviertem Namen und Adresse) unterliegen. Die Erstellung der Plakette kostet im Durchschnitt rund 10 Euro. Als Alternative ist ein Aluminiumaufkleber mit Adressgravur möglich, der bereits für 5 Euro im Handel erhältlich ist."
  • Beim DMFV kostet ein graviertes Alu-Schild mit 20mm Breite 6,95€ zzgl. Versand. Das erscheint mir ein ganz fairer Preis.
    Wobei mir 20mm eigentlich schon wieder zu breit sind. Ich frag mal meinen Kumpel, ob er mir sowas auch kleiner fräsen kann ;)
    Mein Hangar:
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  • Jedenfalls habe ich schon das ganze Internet durchgegoogelt, Metallschilder mit Gravur in der Größe von 30 x 10 mm mit vollständiger Adresse gibt es nicht. Und da größere Schilder bei meiner Drohne nicht passen ohne dass sie technische Komponenten negativ beeinflussen, werde ich wohl bei meinem Kunststoffetikett bleiben müssen und dabei voll in die Illegalität abdriften. Da merkt man mal wieder, dass in den Instanzen die solche Entscheidungen treffen nur Leute sitzen, die absolut keine Ahnung haben wie die kleinsten Drohnen über der 250 Gramm Grenze überhaupt aussehen.

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  • skyscope schrieb:

    Zur feuerfesten Kennzeichnung, laut Anlage, Seite 3:

    "Künftig sollen auch unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle mit einer Startmasse ab 250 Gramm dieser Kennzeichnungspflicht (Plakette mit eingraviertem Namen und Adresse) unterliegen. Die Erstellung der Plakette kostet im Durchschnitt rund 10 Euro. Als Alternative ist ein Aluminiumaufkleber mit Adressgravur möglich, der bereits für 5 Euro im Handel erhältlich ist."
    Das ist nur die Anmerkung dazu betr. der Kosten. Der eigentliche Text befindet sich in den 45 Seiten an unterschiedlichen Stellen und ist hier weiter oben schon gepostet worden: Vom BMVI-Entwurf einer Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten

    Das Ganze kann man eher in dem Entwurf als verwirrend bezeichnen.
    Gruß aus der Nordheide
    GThomas
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  • HamburgerJung schrieb:

    [...]
    Was genau hat sich eigentlich geändert zu der bisherigen Gesetzgebung? Ich hatte mal bei YUNEEC angefragt ob es denn möglich sei mit der Breeze 4K über das Hamburger Stadtgebiet zu fliegen. Aufgrund des Gewichts von 385g ist (war) das wohl kein Problem. Genau das war eigentlich das was mich so gereizt hat an der kleinen Breeze. Überall fliegen zu können und Aufnahmen für den eigenen Gebrauch zu machen. Ist das nun mit der Gewichtsgrenze von 250g vorbei? War's vllt vorher auch schon nicht möglich? Oder ändert sich in dieser Hinsicht gar nichts? Danke und vG...Carlos
    Der Hersteller ist vermutlich einer der letzten, der Dir verbindliche Auskunft zu den jeweils gültigen Bundes- oder Landesvorschriften geben kann.



    ob es denn möglich sei mit der Breeze 4K über das Hamburger Stadtgebiet zu fliegen. Aufgrund des Gewichts von 385g ist (war) das wohl kein Problem.
    Die Antwort ist technisch richtig, praktisch hilft sie Dir nicht weiter :D
    "Über das Hamburger Stadtgebiet fliegen" geht sicher auch mit einer 300kg-Drohne ... aber, ob DU es darfst, ist etwas anderes! Die 385g Deines Breeze entbinden Dich nicht von den bisher gültigen Regeln z.B. bzgl. "Naturschutzgebiete", jeweilige Satzungen zu "Landschaftsschutzgebieten", "Fliegen über Menschengruppen/Verkehrswegen", 1,5km-Abstand zu Flughäfen (Hamburg hat mehr als einen!) oder in nahezu 90% des Hamburger Stadtgebiets die allgemeine Luftverkehrsfreigabe (bis 30m) der DFS - um nur einige zu nennen.



    Überall fliegen zu können und Aufnahmen für den eigenen Gebrauch zu machen.


    Dieses "Recht" hattest Du auch bisher -zumindest in Hamburg- keinesfalls. Nichtmal ansatzweise ...
    Um die Frage, was denn nun neu ist, dreht sich der ganze Thread. Und es wird auch dadurch nicht einfacher, dass einige der Verordnungspunkte bereits in der Vergangenheit geregelt waren.

    Für Hamburg im speziellen interpretiere ich das "AUS" des Hobbys, da es ein Betriebsverbot (Zitat: "in Kontrollzonen von Flugplätzen") geben soll.
    Damit wäre die 30m - Freigabe der DFS vom Tisch und ca. 90% der Hamburger Fläche "Flugmodell-frei" :evil:
    HIER findest Du unter Punkt 2 den "Kontrollierten Luftraum" (blau gestrichelte Linie).

    "Betriebsverbot" = Ende des Hobbys (da retten Dich auch Deine 380g nicht mehr ...) !
  • Es bringt also doch etwas, die Quelle statt der Zusammenfassungen zu lesen:


    Bundesrat schrieb:

    Seite 6 (aufgedruckte Seitenzahl)
    §21b Punkt 1 Abs. (9):
    unbeschadet des § 21 in Kontrollzonen, es sei denn, die Flughöhe übersteigt nicht 50 Meter über Grund,
    D.h. fliegen bis 50m Höhe wäre möglich!
    Somit wären das für mich in Hamburg sogar 20m mehr als mit der jetzigen DFS-Freigabe von 30m ! 8o


    Ergänzend S. 27 (aufgedruckte Seitenzahl)
    "Ein Betrieb bis maximal 50 Meter Höhe ist ausweislich des Wortlauts von § 21b Nummer 9 hingegen nicht verboten; er steht jedoch unter dem Vorbehalt einer Einzelfreigabe durch die zuständige Flugverkehrskontrollstelle nach § 21. Dies entspricht auch der Freigabepraxis der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH im Rahmen des § 21 LuftVO (Vgl. NfL I- 681/16 vom 19. März 2016). "

    Somit werden es nicht automatisch 50m, sondern es bleibt bis zu einer Änderung durch die DFS bei den 30m.

    Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von delta07 () aus folgendem Grund: Ergänzung Seite 27

  • Und nicht zu vergessen, eine Stadt besteht zum größten Teil aus Wohngrundstücken, Industriegebieten, Krankenhäusern, Behördengebäuden, Autobahnen, eng befahrenen Verkehrswegen, Gleisanlagen und ggf. Wasserstraßen und zu allem Überfluss laufen da zeitweise auch noch Menschenmengen herum. Das Fliegen in fast jedem Stadtgebiet wird dadurch nahezu unmöglich, auch wenn kein kontrollierter Luftraum darüber liegt.