Kann mein Grundstücksnachbar Anstoss am Aufstieg meiner Drohne von meinem eigenen Grundstück aus nehmen?

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    • Wenn Dich jemand bei der Polizei anzeigt und behauptet, dass Du ihn beleidigt hast, Du aber beweisen kannst, dass das nicht stimmt, dann würdest Du bestimmt auch nicht $ 185 StGB googeln; oder? Und zwar deshalb nicht, weil der Tatbestand OBJEKTIV nicht gegeben ist.

      Eine Strafanzeige nach §201a zu erhalten bedeutet keineswegs, dass diese zur Gänze verfolgt wird. Ich behaupte nicht, dass es völlig ausgeschlossen ist, dass ich eine erhalten könnte. Ich kenne aber die richtigen Schritte welche zu tätigen sind. Ob es dann zur Klageerhebung reicht wird man sehen.

      Bis dahin werde ich meine Bürgerrechte auf freie Entfaltung mit meiner Kameradrohne ausschöpfen.
    • §201a​ ist ein Antragsdelikt

      Habe gemacht was Sky-Mod. empfohlen hat und mir den §201a angesehen: Erfreulicherweise nur ein Antragsdelikt, also keine große Sache. Öffentliches Interesse müsste zunächst einmal festgestellt werden, 90% der hierzu gestellten Anzeigen führen regelmäßig zur Einstellung des Verfahrens. Das hat seinen Grund: Bis dahin trägt der Beschuldigte seine Verteidigungskosten, nach arbeitsintensiver Klageerhebung und erfolgtem Freispruch der Steuerzahler - also jene Foristen, die mich hier bereits verurteilt haben.

      Da es ein Antragsdelikt ist wäre die beim Drohnenflug zufälligerweise anwesende Polizei nicht einmal verpflichtet, die vor ihren Augen ablaufende, mutmaßliche Straftat von Amts wegen zu verfolgen. Im konkreten Einzelfall müsste der Geschädigte von selbst auf die Idee kommen, sonst wird die Polizei nicht tätig.

      Fazit: Alles gut! Nach Studium des §201a sehe ich die Sache noch entspannter als zuvor... :thumbsup:
    • Stanley Tweedle schrieb:

      Bis dahin trägt der Beschuldigte seine Verteidigungskosten
      Und du glaubst damit ist die Sache für dich erledigt? Für mich ist das der Anfang eines sich hochschaukelnden Nachbarschaftsstreits, was ich ja schon als Krätze bezeichnet habe.
      Mein Tipp:
      Wenn ihr euch mit euren Nachbarn zanken wollt, sucht euch einen anderen Grund wie den Drohnenflug (Hecke, Gartenzaun oder was weiß ich), wir haben schon genug negative Presse.
    • RC-Role schrieb:

      Stanley Tweedle schrieb:

      Bis dahin trägt der Beschuldigte seine Verteidigungskosten
      Und du glaubst damit ist die Sache für dich erledigt? Für mich ist das der Anfang eines sich hochschaukelnden Nachbarschaftsstreits, was ich ja schon als Krätze bezeichnet habe.

      Leute mit "Glauben" sind die schlimmsten! Hauen sich im Namen ihrer Götter die Schädel ein - Nein Danke!
      Ich glaube nicht. Ich exploriere meine juristischen Möglichkeiten und wahre meine Bürgerrechte!

      Im Zweifel gehe ich zur Polizei um mich zu erkundigen, wie ich es unlängst getan habe. Kommt es dennoch zum Äußersten, gehe ich zum Fachanwalt Strafrecht und nehme vollständige Einsicht in die Strafakte. Dann erfahre ich alle Details, inkl. rechtmäßiger Personalie des Anzeigenerstellers, seine Kontaktdaten, Telefonnummern, Berufsstand, Einkünfte, und was sonst noch im Rahmen der Ermittlungen vom mutmaßlich Geschädigten erhoben und vermerkt wurde. Das ich im Zuge der Akteneinsicht umfassende Informationen erhalte wissen viele gar nicht, und das ist auch gut so!
    • skyscope schrieb:

      Also schön, damit das nicht wieder als Freibrief missverstanden wird:

      abcdrone schrieb:

      Der Begriff "höchstpersönliche Lebensbereich" wurde - wohl beabsichtigt - bisher weder durch den Gesetzgeber, noch durch die Rechtssprechung definiert.
      Ein unbestimmter Rechtsbegriff wie so viele, und ja, wie immer in diesen Fällen völlig beabsichtigt ohne konkrete Definition.Jedoch selbstverständlich zahlreich ausgelegt und kommentiert, siehe bspw. "Münchener Kommentar" zum §201 StGB (Band 4), siehe diverse Urteile bis hin zum BGH, übrigens auch unter direkter Bezugnahme auf "Umkleidekabinen", ebenso begründend auf "den Willen des Gesetzgebers", der massgeblich in Beitrag #79 nachzulesen und hier vollständig einzusehen ist.

      Keineswegs sollte das ein Freibrief sein. Meine Darstellungen dienten nur der Verdeutlichung dessen, dass nicht bereits jedes Foto in tatbestandserfüllender Weise in den (höchstpersönlichen) Lebensbereich der abgebildeten Person(en) eingreift.

      Der Verweis der Gesetzesbegründung auf eine höchstrichterliche Entscheidung (BGH NJW 1982, 59) ist insofern misslungen, als dass diese den persönlichen Lebensbereich und verbale Mitteilungen (im Rahmen von Zeugenvernehmungen) betreffen. Gegenstand des §201a StGB sind jedoch Bildaufnahmen, bei denen die Merkmale zur Bestimmung von Schutzbedürfnissen in weiten Teilen abweichend zu beurteilen sein dürften.

      skyscope schrieb:

      Tut ja hier nicht wirklich was zur Sache, dennoch würde mich da mal eine Quelle interessieren?
      So zum Beispiel Bergmann, seinerseits Richter, in der NJW 2004, 2133, 2134. Insgesamt anschauliche Ausführungen bieten Damm/Rehbock in den Rn 138ff, im der Schrift Das geschützte Rechtsgut (1. Teil).

      skyscope schrieb:

      Wie ebenfalls oben in #79 umrissen.Dass auch ein Blumenbeet vor dem Vorgarten keinen Raum besonders schützt, sollte sich von selbst verstehen.

      Das ist richtig. Meine Differenzierungen dienen aber einer etwas alltäglicheren und mithin anschaulicheren Situation insofern, als dass die meisten ihre Grundstücke umzäunen oder mit mehr, als nur einem Blumenbeet, abgrenzen.

      Für eine Zumutbarkeitsabwägung dahingehend, ob dem vermeintlich betroffenen Grundstücksinhaber die Abgrenzung zuzumuten und damit die Voraussetzung einer Verletzung gegeben ist, bietet sich mE wenig Spielraum. Insofern - um auf Beitrag 93 Bezug zu nehmen: derjenige, der nur 200qm Grundstück hat wird es (wirtschaftlich) leichter haben, dieses zum "besonders geschützten Raum" zu qualifizieren, als derjenige, der 10.000qm Grundstück räumlich von den angrenzenden Flächen abtrennen muss.



      -- Sorry, das sollte hier kein tiefgründiger Exkurs in die Entstehungsgeschichte oder gegenwärtige Anwendung des §201a StGB sein. Ursprünglich dachte ich nur dran, die vermeintliche Reichweite der Konsequenzen unter tatsächlichen Umständen neutralisierter zu bewerten. --
    • Laßt uns mal die gaaaaanze Diskussion führen mit dieser Überschrift:
      "Darf ich Luftbilder aus einem Heißluftballon machen?"

      So, und nun seid Ihr wieder dran. :) ... und überlegt mal wie kompliziert wir uns das selbst machen, mit Regeln welche eigentlich recht simpelt sind.
      Die Frage bei den ganzen Bildchen bleit immer nur:
      - Sinn und Zweck des Fotos (charakterlichen Eigenschaften des Fotos zum Motiv)
      - Beiwerkregel bei Personen
      - Verwendungszweck des Fotos.

      Und nach diesen 3 Grundregeln bewerten Richter ein beklagtes Foto und entscheiden von Fall zu Fall komplett unterschiedlich.
      Grundsätzlich darf ich immer und alles Fotografieren (auch Filmen ist Fotografieren!!), und erst dann werden die Fragen zu den 3 obigen Punkten gestellt.
      Wenn dem nicht so wäre, hätten wir kaum Dokus und Fernsehbeiträge (dafür mehr Spielfilme..wäre ja auch gut ;) )

      VG
      Michael


      (Den ganzen Kram Diskutieren wir seit 20 Jahren in sämtlichen Fotoforen etc ... :sleeping: )
    • Stanley Tweedle schrieb:

      Kommt es dennoch zum Äußersten, gehe ich zum Fachanwalt Strafrecht und nehme vollständige Einsicht in die Strafakte. Dann erfahre ich alle Details, inkl. rechtmäßiger Personalie des Anzeigenerstellers, seine Kontaktdaten, Telefonnummern, Berufsstand, Einkünfte, und was sonst noch im Rahmen der Ermittlungen vom mutmaßlich Geschädigten erhoben und vermerkt wurde. Das ich im Zuge der Akteneinsicht umfassende Informationen erhalte wissen viele gar nicht, und das ist auch gut so!
      In der Zeit fliege ich lieber. Gerne auch wo anders als auf meinem Grundstück.
    • hi
      wie würdet ihr diese Situation beurteilen. Start/Landung und Flug finden auf dem eigenen Acker statt. Zwischen Acker und NeubauGebiet befindet sich ein ca. 15mbreiter Grünstreifen. Aufnahmen zielen auch nicht auf das Objekt sondern eher in Richtung Berge. Personen sind in dieser Entfernung und bei ca. 20-30m Höhe auch nicht mehr erkennbar. Würdet ihr dies auch unkritsch einstufen? F<otos werden auch nicht veröffentlicht.

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von Tschnurr1 ()

    • Ob das reicht weißt du, wenn dich einer belangt.

      Ein unbedarfter Anwohner weiß nicht wo bei dir vorne oder hinten ist. Der weiß nicht ob die Kamera läuft und der weiß auch nicht was du danach vor hast.

      Ganz einfach...hingehen...fragen.....erklären.....ggf. danach Ergebnis zeigen.

      Nur sprechenden Menschen kann man helfen.
    • @Tschnurr1 Wenn dort keine weiteren Einschränkung durch NFZ, Flug-Kontrollzonen, Bundesverkehrswege, Eisenbahnlinien oder Naturschutz besteht, spricht absolut nichts dagegen. Wir müssen uns lt. Vorschrift nun auch nicht päpstlicher als der Papst verhalten (zumal der Acker auch noch eigener Grund und Boden ist). Das einzige was evtl. störend sein kann, wäre der Geräuschpegel, wenn du es über längere Zeit und sehr oft an dieser Stelle neben bewohnte Grundstücken machen würdest. Etwas Rücksicht sollte man schon nehmen.

      Ich starte auch hin und wieder mal auf meinem eigenen Grundstück und filme in die Landschaft. Dass dabei hin und wieder auch mal Teile der Nachbargrungstücke mit ins Bild geraten ist unvermeidbar, aber nicht gezielt gewollt. Außerdem mache ich es immer so, dass ich die Aufnahme meist erst starte, wenn die Drohne auf Höhe ist und man im unteren Nahbereich sowieso keine Objekte (evtl. Personen) mehr erkennen kann. Aufnahmen von Start und Landung sind eh blöd.

      Dieser Beitrag wurde bereits 6 mal editiert, zuletzt von biber ()