Ab wann wirds gewerblich...

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • Ab wann wirds gewerblich...

      Hallo zusammen,
      hab inzwischen schon einige schöne Flüge gemacht und trotz der vergleichsweise bescheidenen Kamera der Bebop 2 auch einige schöne Fotos machen können.
      Nun treffe ich auf verschiedene Situationen, wo es gewerblich werden könnte:
      1. Ich mache in meinem Urlaubsquartier (Österreich) eine schöne Luftaufnahme vom Quartier. Der Vermieter bittet mich, ihm doch einen Abzug zukommen zu lassen. Nun muss ich damit rechnen, dass er den zur Aufhübschung seiner Internetseite heranzieht. Wird damit der Flug nachträglich gewerblich und ich kriege Ärger, weil ohne Aufstiegsgenehmigung?
      2. Auf dem Feld treffe ich zufällig auf den Dorfchronisten und der ist begeistert von meinem Fluggerät. Er will gern ein Foto vom Gerät und auch ein-zwei Fotos von oben mit in die Dorfchronik aufnehmen. Ich bin mir sicher, dass er mit der Chronik kein Geld verdient, kann aber nicht ausschließen, dass das Foto dann irgendwann im Internet auf der Dorfseite erscheint.

      Wie seht Ihr diese Situationen? Und ja, es wäre auch hilfreich, zu wissen, ob da alles so heiß gegessen wird, wie es gekocht wird.

      Viele Grüße, Halweg
    • Da wirst Du hier mindestens genausoviele unterschiedliche Ansichten wie Leser bekommen, da dieses Thema und die Antwort darauf sehr individuell geprägt ist - auch bei zuständigen Behörden und Ämtern. Besonderheit für den erwähnten Urlaubsort Österreich: Da gelten m.W. deutlich strengere Regeln als in D. Auch dazu gibt's hier schon einiges an Beiträgen.

      Dann noch wichtig: Der Unterschied ist nicht "gewerblich" oder "privat", was die AE betrifft, sondern Sport und Freizeitgestaltung oder nicht, wie auch hier immer wieder gesagt werden muss und oft zu Diskussion führt.
    • Das Problem das die Gesetze und Auslegungen sehr schwammig sind. Es wird in Regel ab dem Zeitpunkt als gewerblich eingestuft wenn es veröffentlicht wird. Das heißt für jedermann zugänglich. Wie Facebook, youtube usw. Ok mag ein schlauer Fuchs kommen und sagt: ja mein Facebookprofil ist ja durchaus privat! Aber das ändert nichts daran das Facebook Zugriff auf die Fotos hat und diese veröffentlichen könnte. Also alles was für dich privat(Sport/Freizeit)ist ( Bilderrahmen im Wohnzimmer etc. ) ist Genehmigungsfrei. Zum Thema wird heißer gekocht als gegessen: die Luftfahrtbehörde hat kein großes Interesse gerade dich zu bestrafen weil du böser Junge jemanden ein Bild gemacht hast. Aber für den Fall das dich jemand anscheißt bei der Behörde oder ein Unfall passiert und es wird dir nachgewiesen das ist nicht bei einem privatflug (Sport / Freizeit ) passiert ist, hast du ein Problem. Netten Gruß
    • Hier meine Auffassung in dieser Angelegenheit. Die "Gemeinsame Festlegung des Bundes und der Länder" lt. NfL 1-786-16 sagt aus, dass die Unterscheidung zwischen Flugmodell und UAS einzig der Zweck des Fluges darstellt. Der Zweck ist jener, mit welcher Absicht Du zum Zeitpunkt des Startes aufsteigst.

      Startest Du zum Zweck der "Sport- und Freizeitgestaltung", so startest Du als Flugmodell. Zu allen anderen Zwecken, also nicht nur zu gewerblich oder kommerziellen Zwecken, startest Du als UAS. Als UAS benötigst Du eine Aufstiegserlaubnis, als Flugmodell nicht.

      Eine spätere Änderung der Verwendung der Aufnahmen, ändert dabei nichts am Zweck des Fluges. Und genau da scheiden sich die Geister und Meinungen. Jetzt könnte jeder daher kommen und mit der Argumentation "meine Absicht zum Zeitpunkt des Startes war ja eine andere" und möchte damit all seine Aufnahmen im Nachhinein rechtfertigen.

      Dabei sollte einem aber auch klar sein, dass man den Aufnahmen sehr wohl ansehen kann, zu welchem Zweck sie gemacht wurden. Also so Naiv sollte keiner sein. Ein Schnappschuss aus einer Serie privater Fotos das es in einem Fotowettbewerb auf eine Internetseite schafft ist da was anderes als diverse Aufnahmen die gezielt von einer Firma gemacht wurden und dann auf deren Firmenpräsentationen landen. Im Zweifel entscheidet dann der Richter welcher Hintergrund hinter dem Flug stand. Gott sei Dank wird dahingehend die neue LuftVO etwas mehr Sicherheit bringen.

      Jetzt kommt aber die Sache mit Österreich wo das alles wieder ganz anders aussieht und eigentlich jeder Flug bei dem Aufnahmen gespeichert werden, genehmigungspflichtig ist. Also was man in Deutschland nach meiner Auffassung wie oben sehen kann, kann in einem anderen Land ganz anders aussehen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von quadle ()

    • Viele sind ja auch immer noch der Meinung, dass es nur eine gewerbliche Nutzung ist, wenn für eine Dienstleistung Geld fließt. Geld spielt dabei überhaupt keine Rolle. Wie "duke-f" schon schreibt, erlaubt sind ausschließlich Flüge zur Sport und Freizeitgestaltung. Alle Aufstiege die nicht damit zusammenhängen sind im Prinzip genehmigungspflichtig, weil dann aus deiner als Modellflugzeug definierten Drohne ein UAS wird. Doofes Beispiel, aber rein rechtlich gilt dabei schon als genehmigungspflichtig, wenn du auf Bitten deines Nachbarn seine Regenrinne inspizierst. Das wäre schon eine Dienstleistung, ob gegen Bezahlung oder nicht, die man nicht mehr dem Sport oder der Freizeitgestaltung zuordnen könnte.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von biber ()

    • RC-Role schrieb:

      Das Problem ist, dass man nach dem Gesetz bereits eine Aufstiegsgenehmigung benötigt, wenn man nicht mehr zu Freizeitzwecken fliegt, diese aber vom Luftamt erst bekommt, wenn man gewerblich aufsteigt.
      das war m.W. eine Eigenheit in Baden-Württemberg. Dank der Allgemeinverfügung seit Mitte vergangenen Jahres ist das hinfällig.
    • Die hier immer wieder erwähnten Bedingungen für D gelten in unserem Nachbarland A nicht.
      Da brauchst Du meines Wissens immer eine Genehmigung soweit Du überhaupt eine bekommst.
      Gruß aus der Nordheide
      GThomas
      - Meine Flugmodelle/Drohnen werden ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken geflogen -
    • Vielen Dank erst mal für all die Einschätzungen. Da bekommt man ein Bild.
      Mit scheint, dass es in Deutschland noch nicht allzu viele Rechtsprechungen zur "gewerblichen Umwidmung" von Modellflügen gab, so dass hier wahrscheinlich eine gewisse Lücke zwischen formaler Rechtslage, deren Auslegung und der gelebten Praxis entsteht.
      Anders ausgedrückt:
      Man kann vieles machen, aber wenn jemand rechtskundig ist, könnte er dich anschwärzen. Man weiß es aber nicht.

      Letztlich bleibt es dann wohl beim gesunden Menschenverstand und dessen zutreffender Beurteilung der "Anschwärzungsbedrohung".


      @Biber: Danke für den Link auf das Luftfahrtgesetz. Mir scheint aber, dass dort nach §24c Abs. (2) klar geregelt ist, dass es keine Probleme beim privaten Fliegen gibt...
      Viele Grüße, Halweg
    • halweg schrieb:

      "gewerblichen Umwidmung"
      Macht Sinn das Du die Beiträge mal durcharbeitest, dann merkst Du vielleicht, dass der Begriff "gewerblich" hier fehl am Platze ist.
      Außerdem sind die nationalen Bestimmungen sehr unterschiedlich. Da solltest Du schon zweifelsfrei schreiben um welches Land es Dir wirklich geht. Macht auch Sinn die Suchfunktion zu verwenden, denn da gibt es schon reichlich Themen/Beiträge zu.
      Gruß aus der Nordheide
      GThomas
      - Meine Flugmodelle/Drohnen werden ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken geflogen -
    • Danke GThomas für die Hinweise.
      Zunächst: Ich komme, entsprechend meinem Profil, aus Sachsen. Mit "auf dem Feld" meine ich bei mir vor der Haustür, also in Deutschland, das andere war wie gesagt Österreich.
      "Gewerbliche Umwidmung" dürfte zumindest für Österreich der richtige Begriff sein, da das Gesetz zwischen "gewerblicher" und "nicht gewerblicher" Nutzung unterscheidet. Hier in Sachsen geht es um "alle Zwecke außerhalb des Sports und der Freizeitgestaltung" was ggf. eine weitere Auslegung als "gewerblich" bedeutet, aber vielleicht auch mehr Interpretationsspielraum zulässt. Was ist, wenn der Dorfchronist die Chronik in seiner Freizeit macht und damit mithin seine "Freizeit gestaltet"?
      Im rechtlichen Sprachgebrauch ist eine nachträgliche Änderung des Zwecks eine "Umwidmung".

      Da du schon länger Drohnen fliegst, kann ich verstehen, dass du die Diskussion zur gewerblichen Nutzung und der damit verbundenen Aufstiegserlaubnis schon über hast, und richtig, mit deiner Erfahrung hättest du in den Tiefen dieses Forums wohl noch ein paar mehr alte Diskussionen "ausgegraben" als ich sie bei einer Suche fand.
      Die Rechtslage ist für mich kompliziert und scheint in Österreich noch komplizierter zu sein, da ich dort im Zweifelsfall schon eine Genehmigung brauche, nur weil ich Bilder machen will.

      Viele Grüße, Halweg
    • Den Link und die Texte aus Sachsen kannte ich. Aber ich habe noch mal ganz genau gelesen und da es beim Dorfchronisten eben nicht um die "die Publikation von Bildern oder Filmen für nachhaltige Werbezwecke" geht, scheint das wohl kein Problem zu sein.
      Manchmal muss man da aber erst drauf gestoßen werden.
      Vielen Dank also, quadle
    • Jetzt kommt doch auch noch hinzu, dass Sachsen den Beispielen von Thüringen, Bayern und Baden-Württemberg gefolgt sind und die "Allgemiene Aufstiegserlaubnis" durch eine kostenlose Allgemeinverfügung ersetzt wurde.

      lds.sachsen.de/bekanntmachung/…sp?ID=11787&art_param=612

      Hier einfach das Formular ausfüllen und ab an das LDS-Sachsen. Dann hast Du zumindest eine größere Siccherheit. Selbstverständlich unter den Abgrenzungen der Allgemeinverfügung. Das sollte Doch kein Problem sein.
    • Hat nun nichts mit der Frage des TE zu tun, aber mit dem Thema: was ist, wenn meine Sport- und Freizeitgestaltung nicht das Fliegen an sich, sondern das Fotografieren während des Fliegens ist? Ändert sich damit der Zweck des Aufstiegs?
    • @Brunetti: Genau hier scheiden sich die Geister. Das Erstellen von Aufnahmen kann sehr wohl eine Freizeitgestaltung darstellen. Ist aber hier auch die "Freizeitgestaltung" im Sinne des Fliegens gemeint.

      Genau hier entsteht der Interpretationsspielraum der von Behörde zu Behörde, aber auch von Richter zu Richter unterschiedlich gesehen werden kann.

      Der DMFV hat hierzu bereits 2015 ein eigene Stellungnahme veröffentlicht der ich mich soweit auch anschließe.

      dmfv.aero/recht/modelle-mit-kamera-das-muss-man-wissen/

      Streng genommen steht nirgends, worauf sich eine solche "Freizeitgestaltung" beschränkt.
    • @Brunetti

      wie quadle schon sagte, hier scheiden sich die geister. meiner meinung nach deswegen :

      viele hobbyfotographen nutzen die technik von koptern , um fotos bzw. videos aus komplett anderen perspektiven zu erstellen, da liegt meistens die fliegerei selbst, an zweiter stelle.

      die flieger selbst,stellen das fliegen in den vordergrund,sind jetzt jedoch draufgekommen,es gibt tolle möglichkeiten die arbeit als "pilot" zu dokumentieren (bildlich).

      das problem ist für die behörden jetzt folgendes :

      wie sollen sie erkennen, wer jetzt wer ist und vor allem daraus ein vernünftiges ,für beide seiten befriedigendes gesetz zu erlassen ???

      vielleicht wäre es auch besser, das bestehende noch mal zu überarbeiten und wirklich beide sparten extra zu behandeln.
      dies setzt aber wieder die ehrlichkeit der angaben der piloten voraus und wird wahrscheinlich für die sparte 1 teurer und wegen der AE usw. unangenehmer.

      ich will jetzt da auch nicht ein fass aufmachen und dann weiter über schwarze schafe auf beiden seiten zu reden, aber ich denke anders wird es sich nicht sinnvoll für beide seiten ,lösen lassen, lg andreas