Neu und (noch) keine Ahnung

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    • Neu und (noch) keine Ahnung

      Hallo zusammen! :)

      Wie der Titel schon vermuten lässt, bin ich noch neu im Bereich Quadro-/Multicopter und habe noch keine wirkliche Ahnung davon, bis auf das, was ich bisher so im Internet lesen konnte. Entschuldigt daher bitte im Voraus, wenn ich keine Fachbegriffe kenne bzw. verwende.

      Die Idee, mir einen Quadro-/Multicopter zuzulegen hatte ich schon länger, aber jetzt soll es auch endlich so weit sein. Die Auswahl an verschiedenen Modellen ist aber ebenso riesig wie die unterschiedlichen Preissegmente, daher habe ich keine wirkliche Ahnung, welchen ich mir zulegen sollte/könnte. Ich weiß nur, was er "können" soll.

      Und zwar würde ich auch gerne Aufnahmen über den Wolken machen. Er sollte also eine recht große Reichweite haben und die Möglichkeit, während des Fluges Bilder und Videos aufzunehmen, Videos gerne auch mit Ton, obwohl man da wahrscheinlich nur den Rotor hören dürfte. Außerdem wäre es schön, wenn man während des Fluges das Bild der Kamera live auf der Fernbedienung oder dem Smartphone sehen könnte.

      Da er so hoch fliegen können soll, wäre eine Positionsbestimmung per GPS bzw. eine "Come Home"-Funktion, von der ich auf anderen Seiten gelesen habe, denke ich nicht verkehrt, sofern das solche Modelle nicht ohnehin haben.

      Bei meinen Recherchen bin ich auf den DJI F550 Hexacopter gestoßen, der wohl 1000m Höhe erreichen kann (oder sogar mehr?). Allerdings muss man den wohl erst zusammen bauen. Mit Anleitung würde ich das sicher schaffen, die Frage ist nur, ob dieses Modell für einen blutigen Anfänger nicht überdimensioniert wäre, und es ein anderes Modell nicht auch täte.

      Ich bin für eure Hilfe und Ratschläge dankbar und hoffe, ich finde ein passendes Modell. :)


      Grüße, Matrikular
    • Kannst du haben: LuftVO §15a,(3)1:

      "Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen ist verboten, wenn er außerhalb der Sichtweite des Steuerers erfolgt. "

      Sichtweite ist zwar nicht genau definiert, aber gemeinhin die Entfernung, in der die Fluglage noch eindeutig zu erkennen ist. 762m ist bei einer F550 mit sicherheit weit außerhalb der Sichtweite.

      Es gibt dann natürlich noch ein paar andere Vorschriften. So hat z.B. ein Modellflieger allen manntragenden Fluggeräten auszuweichen. Das ist beim Kopter nicht mehr gewährleistet, wenn man nicht mehr erkennen kann, wo vorne und hinten ist.

      Und man hat als Steuerer die Sicherheit zu gewährleisten. Wenn man nicht mehr erkennen kann, wo vorne und hinten ist, kann man das Gerät auch nicht mehr sicher steuern.
    • Puh, lohnt es sich überhaupt hierauf zu antworten.......

      1) Gibt es wieder Grabenkämpfe, Besserwisser.....die Weicheier-Fraktion gegen die Istmirdochscheißegal-Fraktion...und die Ichdarfalles-Fraktion.

      2) Wie soll ich jemanden ernst nehmen, der Formel1 fahren will aber noch nie Auto gefahren ist. Kein Ahnung von Tuten& Blasen aber mit Reinhard May "über den Wolken" singen.

      3) Dank der Unwissenheit werden hoffentlich verschont von der nächsten Pressemeldung "DJI 550 im Triebwerk eines Airbus führte zum Absturz"

      Wolken sind ohne Radar tabu.......selbst für die echten Piloten.

      1000m, was will man da ? Orientierung verlieren?

      Manno, ich lasse es........ob alles in Paragraphen steht oder nicht.......das ist krank.
    • Ich möchte einmal klarstellen:
      1. Natürlich gibt es Aufstiegshöhenbegrenzungen:
      Ich habe eine Allgemeine Aufstiegserlaubnis für Bayern. Dieser Bescheid sagt klar in
      I. Umfang der Erlaubnis: Betrieb eines unbemannten luftfahrtsystems mit einer Gesamtmasse von max. 5 Kg ohne Verbrennungsmotor bis zu einer maximalen Höhe von 100 m über Grund (AGL)
      ....
      6. ....Der Betrieb darf nur....in Sichtweite des Steuerers erfolgen. Definition Sichtweite: wenn ohne optische Hilfsmittel nicht mehr zu sehen oder eindeutig zu erkennen ist (§ 15a Abs. 3, Satz 2 LuftVO)
      8. ...es sind Informationen einzuholen....zu den Luftraumverhältnissen un-, kontrollierter Luftraum....

      Das Fliegen im kontrollierten Luftraum unterliegt einer Reihe von Beschränkungen:

      Dies reguliert in Deutschland die LuftVO im §16a:
      (1) Bei Inanspruchnahme des kontrollierten Luftraums ist von der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle eine Flugverkehrskontrollfreigabe einzuholen für
      […]
      2. Aufstiege von Flugmodellen und anderen fern- oder ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb;
      […]
      (2) Verantwortlich für die Einholung der Flugverkehrskontrollfreigabe ist [...] im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 der Starter des Flugmodells oder anderen Flugkörpers
      Das ist aber einfacher, als es klingt.
      WENN man im kontrollierten Luftraum fliegen möchte, ruft man beim zuständigen Tower an und meldet Modellflug an.
      Entweder, man bekommt dann eine maximale Flughöhe zugewiesen, oder man wird gefragt, wie hoch man denn möchte. Die üblichen 1000ft AGL (also ca. 300m über Grund) sind meistens kein Problem.
      Quelle:
      wiki.mikrokopter.de/LuftRaum

      Fazit: 1000 m Höhe geht garnicht, wegen Erkennbarkeit. Wenn über 100m Höhe und im kontrollierten Luftraum: Genehmigung vom Tower einholen.

      Ich halte es für unverantwortlich, einem ahnungslosen Neuling zu sagen, dass es keine Höhenbeschränkungen gibt. Das genaue Gegenteil ist der Fall. Ich habe die Sondervorschriften in Richtung Rettungsdienste (Helikopter) noch nicht einmal angeführt. Bei der Naivität ist dem Neuling sicher nicht klar, wo er überhaupt fliegen darf und wo nicht, dass er eine spezielle Versicherung braucht etc.

      nur zur Klarstellung.

      Und der Vergleich mit der Formel 1 im obigen Post hatte schon was!

      Gruss
    • Kschraeder schrieb:

      Ich möchte einmal klarstellen:
      1. Natürlich gibt es Aufstiegshöhenbegrenzungen:
      Ich habe eine Allgemeine Aufstiegserlaubnis für Bayern. Dieser Bescheid sagt klar in
      I. Umfang der Erlaubnis: Betrieb eines unbemannten luftfahrtsystems mit einer Gesamtmasse von max. 5 Kg ohne Verbrennungsmotor bis zu einer maximalen Höhe von 100 m über Grund (AGL)
      ....
      6. ....Der Betrieb darf nur....in Sichtweite des Steuerers erfolgen. Definition Sichtweite: wenn ohne optische Hilfsmittel nicht mehr zu sehen oder eindeutig zu erkennen ist (§ 15a Abs. 3, Satz 2 LuftVO)
      Wenn man hobbymäßig d.h. per Gesetz "zur Freizeitgestaltung" fliegt, also als Modellflieger ohne AE gilt das alles nicht.
    • Da gibt es dann noch im § 1 Abs. 1 Nr. 8 LuftVZO eine Ergänzung: (unbemannte Luftfahrzeuge, die in Sichtweite des Steuerers ausschließlich zum Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden).

      Damit ist klar definiert, das Modellflugzeuge nur die Flugzeuge sind, die in Sichtweite des Steuerers geflogen werden. Ist dein Flieger außer halb der Sichtweite, ist es kein Modellfieger mehr. Und als UAV darf er auch nicht außerhalb der Sicht geflogen werden.

      Und §4a LuftVO sagt das sehr eindeutig aus: "

      "Auf den Betrieb von Luftsportgerät und unbemanntem Luftfahrtgerät finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit sich nicht aus den Besonderheiten dieser Luftfahrtgeräte, insbesondere der Freistellung von der Verkehrszulassung und dem Flugplatzzwang, der besonderen Betriebsform oder der fehlenden Besatzung die Unanwendbarkeit einzelner Vorschriften ergibt."

      Das heißt, alles was es an Beschränkungen gibt, gilt für uns, so weit wir das einhalten können.

      Du kannst das drehen und wenden wie du willst, die Regel nur innerhalb der Sichtweite zu fliegen, gilt für uns.

      Es gibt da noch ein paar Aspekte: Da ist eine gefährliche Kreuzung, ein paar Raser meinen, sie haben auf der Landstrasse das Recht, jederzeit und überall 100 zu fahren. Und dann knallt es da heftig. Mit 70 und entsprechender Sorgfalt könne man da sicher drüber fahren. Die Regel, "man darf nur so schnell fahren wie man weit gucken kann" gibt es schon lange, die wird aber ignoriert. Dann kommen Tempo 70 Schilder, die werden ignoriert. Dann knallt es wieder, es kommt Temp 50 und später Tempo 30 und die Radarkamera. Und wer dann mit 70 und entsprechender Sorgfalt drüber fährt, wird geblitzt und ist den Lappen los, weil er mehr als 40kmh zu schnell war. Das ist Alltag auf unseren Straßen.

      Beim Modellflug sind wir noch nicht so weit. Wir haben noch keine Gesetzte, in dem eine Meterangabe für die Höhe steht. Wenn wir damit einigermaßen verantwortungsvoll umgehen, wird der Gesetzgeber auch keinen Grund haben, das zu ändern.

      Übrigens: Bis 3000m sind theoretisch möglich. Der Luftraum kann von jedermann gleichermaßen genutzt werden. Man muß sich nur wie jeder andere auch von der Flugsicherung eine Einflugerlaubnis holen, wenn man in den kontrollierten Luftraum einfliegen will. Und einen Flieger haben, der unter 5kg hat und so groß ist, daß man den ihn in der Höhe noch erkennen kann.
    • Ich weiss natürlich, dass es Vorschriften bei einer Einzelerlaubnis gibt, von der nun manche meinen, sie gelten nicht für die "Modellflieger". Wobei es ziemlich klar ist, dass bei einer Kamera am Modellflieger in der Regel von einem UAV gesprochen wird- zumindest wenn die Videos veröffentlicht werden. Und was wäre das denn für eine Logik: der angemeldete UAV Flieger zahlt dafür eine Gebühr und darf nicht alles, der unangemeldete Modellflieger aber nicht und darf alles?
      Dabei ist es doch auch für "Modellflieger" einfach:
      1. er braucht zwingend eine Haftpflichtversicherung für Flugmodelle. Und die enthalten immer einen Passus, ob auch ausserhalb von Modellflugplätzen Versicherungsschutz besteht. Falls nicht: es darf nicht ausserhalb geflogen werden. Falls ja:
      2. er braucht die Erlaubnis des Grundstückeigentümers, von dessen Gelände er fliegt, bzw. landet. Beim Bauer kann man sich die eventuell noch holen, im Englischen Garten in München wird er die niemals bekommen.
      3. Auch für den Modellflieger gelten die Höhenbeschränkungen des kontrollierten Luftraumes: siehe Grafik

      Quelle:RC Forum

      Das bedeutet: über 760 m (2500ft) über Grund geht garnichts. In Flughafen Nähe wird der kontrollierte Luftraum abgesenkt, bis auf 0 m.

      4. Auch für Modellflieger gilt das Gebot der Sichtbarkeit bzw. der Kontrollierbarkeit des Gerätes. Und die hört bei einigen 100 m auf. Horizontal als auch Vertikal.

      Aber es sollte doch ohnehin klar sein, dass bestimmte Dinge ohnehin tabu sind, wie fliegen über Menschenansammlungen, in Naturschutzgebieten, über Unfall- oder Katastrophengebieten.

      Und Leute, die das ignorieren, schaden gewaltig denen, die sich an sinnvolle Vorschriften halten, und sind letztlich der Grund dafür, dass jetzt über Drohnenführerscheine und generelle Flugbeschränkungen diskutiert wird.

      Gruss
      Klaus
    • @Kschraeder:

      wenn ich mir das Eingangsposting anschaue, geht es zunächst mal um das Hobby-Coptern - also kein gewerbliches Fliegen. Hier wäre u.A. eine AE zwingende Voraussetzung. Dann hättest Du mit max. 100m Höhenbegrenzung auch Recht.
      Wenn ich privat/hobbymäßig mit dem Kopter unterwegs bin, gelten die 100m Höhenbeschränkung nicht. Ebenso Ist das Überfliegen von Privatgrundstücken möglich (ohne Erlaubnis des Besitzers), wenn ich nicht Privatsphäre/Datenschutz verletze. Allgemein ist das ab Höhen von 100m gegeben. Ansonsten darf ich mich in Luftraum G aufhalten und nach Sicht fliegen (Sicht im Sinne der Sichtverbindung Pilot <> Kopter). Und genau hier gibt es bei 10 Befragten 12 Meinungen ;)
    • Kschraeder schrieb:


      Das bedeutet: über 760 m (2500ft) über Grund geht garnichts. In Flughafen Nähe wird der kontrollierte Luftraum abgesenkt, bis auf 0 m.
      Dem will ich dir mal widersprechen. Zum Einfliegen in den kontrollierten Luftraum braucht man eine Einflugerlaubnis, dann geht das. Wer also in den CTR Zonen (das sind die ab 0m Höhe) fliegen wollte, konnte sich eine Einflugerlaubnis holen und dann fliegen. Für diese CTR Zonen in der Nähe der Großflughäfen gibt es aber ab 1.6.2015 eine Allgemeinerlaubnis bis 30m Flughöhe.

      Und genau so ist es mit den 760m. Jeder hat gleichermaßen das Recht, den Luftraum zu nutzten. Auch den kontrollierten Luftraum oberhalb 760m. Theoretisch. Denn praktisch dürfte es kaum möglich sein, die Vorschriften für diese Höhe mit einem Modellflieger unter 5kg zu erfüllen. Das heißt in der Praxis, unter 100m ist relativ unproblematisch, oberhalb 100m wird es mit der Sicht schon ein Problem und mehrere hundert Meter gehen schon nicht mehr.
    • balloonix schrieb:

      Da gibt es dann noch im § 1 Abs. 1 Nr. 8 LuftVZO eine Ergänzung: (unbemannte Luftfahrzeuge, die in Sichtweite des Steuerers ausschließlich zum Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden).
      Da biste aber wild am Gesetze zitieren.
      In dem Paragrafen gehts um Musterzulassungen von Fluggeräten über 5 bzw. 25kg. Das hat ja nun rein gar nix mit nem DJI Phantom oder was wir hier meist so fliegen zu tun.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von RC-Role ()

    • Kschraeder schrieb:

      Wobei es ziemlich klar ist, dass bei einer Kamera am Modellflieger in der Regel von einem UAV gesprochen wird- zumindest wenn die Videos veröffentlicht werden.
      Das stimmt nicht.
      Ich filme und veröffentliche Luftvideos bei Youtube ohne AE also zum Zwecke der Freizeitgestaltung mit Rückendeckung inkl. Rechtschutz diesbezüglich meiner Versicherung:
      dmfv.aero/recht/modelle-mit-kamera-das-muss-man-wissen/
    • sehe ich auch so: solange ich aus Sport- und Freizeitgestaltungs-Gründen fliege, gelten für mich die Modellflug-Regeln (auch, wenn es hier noch viel Abgrenzungsbedarf gibt). Und Fotos/Videos kann ich mit dem Kopter (genau so wie ohne Kopter) ebenso zum Zwecke der Freizeitgestaltung machen. Kamera dran oder nicht dran entscheidet nicht über UAS ja/nein.
      Es sei denn, man kommt aus RLP und schließt sich deren Auffassung an.
    • - über den Wolken mit F550 gab's doch schon.
      Alter Hut, oder wie der Bayer sagt: Schmarrn ...
      freie Fallgeschwindikeit

      nach dem Motto ... :
      mein Maserati fährt 210, schwupps die Polizei hat' nicht gesehen, das macht Spaß - ich geb Gas, ich geb Gas

      - passend zum Thema finde ich auch von Reinhard Mey ( deutscher Oberbarde u. Lyriklümmel )

      Über den Wolken
      Muss die Freiheit wohl grenzenlos sein
      Alle Ängste, alle Sorgen
      Sagt man
      Blieben darunter verborgen
      Und dann
      Würde was uns groß und wichtig erscheint
      Plötzlich nichtig und klein

      dazu noch ein kleines Filmchen(?) ... hier bitte gern:



      In dem Sinne, da geht noch was ... pray - hope - and fly (with God's help)
      Viele Grüße,


      " Ich bin ein Blatt im Wind, seht wie ich dahingleite "
    • Unbeschadet mancher Auslegungsfehler des Luft- und Urheberrechts handelt es sich bei den vorgeschriebenen Versicherungen gemäß dem LuftVG um eine Gefährdungshaftung welche im Schadensfall
      bis zu den jeweiligen Haftungshöchstgrenzen eintritt. Dies jedoch nur, wenn es sich, wie der Name schon sagt, um die normale, von diesem Luftfahrtgerät ausgehende Gefährdung handelt. Liegt jedoch ein schuldhaftes Verhalten des Piloten (Steuerers) vor, entfallen diese HAftungshöchstgrenzen und der Verursacher haftet unbegrenzt. Ferner wir die Versicherung je nach Sachlage zwar in Vorleistung gehen aber den Versicherten später zur Kasse bitten. Dies sollte jeder, ob mit oder ohne AE beachten wenn es nicht ein böses Erwachen geben soll