LSG | NSG | VSG welche Einschränkungen gibt es hier ?

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    • Fliegen in Landschaftschutzgebiet / speziell in NRW

      Hallo,

      bisher ging ich davon aus, dass das Fliegen in Landschaftsschutzgebieten (!) erlaubt sei.

      In der letzten Woche las ich in der lolaken Presse einen Artikel zum Thema 'Kitzrettung mit Drohne'. Hier ein Auszug:


      Auf meine Frage, wo ich denn die Quelle zu obiger Aussage finden kann, bekam ich von der Behörde folgende Auskunft:

      "In den Landschaftsplänen sind in Landschaftsschutzgebieten "jeglicher Motorsport sowie das Starten von Hängegleitern oder sonstigen Fluggeräten" verboten. Dies steht im Arnsberger Landschaftsplan zB unter dem Buchstaben k, Ziffer 2.3 und im Winterberger Landschaftsplan ebenfalls hier. Der Buchstabe kann je nach Landschaftsplan abweichen, die Verbote bleiben jedoch gleich. Drohnen werden unter sonstige Fluggeräte gefasst."

      Im Arnsberger Landschaftsplan steht an besagter Stelle:

      "Verbote
      Nach § 26 Abs. 2 BNatSchG und aufgrund dieser Festsetzungen sind in den Landschaftschutzgebieten alle Handlungen verboten, die den Charakter der Gebiete verändern können oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen."

      und

      "k) jeglicher Motorsport sowie das Starten von Hängegleitern oder sonstigen Fluggeräten."


      Hinzu kommt, dass die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten von Bundesland zu Bundesland starkt abweicht:



      In NRW ist/wäre damit annähernd jeglicher Flug von Drohnen verboten.


      Wie ist eure Meinung oder sind eure Kenntnisse hierzu?

      Viele Grüße und eine schöne Woche

      Christoph
    • chmes schrieb:

      Wie ist eure Meinung oder sind eure Kenntnisse hierzu?
      Du liegt mit deiner Annahme, dass hinsichtlich der Ausweisung von LSG und deren Verbotsbestände nach Bundesland differenziert wird, schon falsch, das findet bereits mindestens auf Kreisebene statt, manchmal - wie auch für den HSK - noch differenziert nach Gemeinden. Dein Ort Meschede hat also einen eigenen Landschaftsplan, unabhängig vom Stadtgebiet Arnsberg.

      Und wenn dich zumindest meine Meinung interessiert, wirst du nicht umhin kommen, zunächst mal den Thread aufmerksam zu lesen, bzw. die hiesigen Beiträge mit substanziellem Inhalt, nur beispielsweise LSG | NSG | VSG welche Einschränkungen gibt es hier ?

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

    • 1) Ich korrigiere meine Aussage zur Differenzierung: Die zuständigen Behörden in NRW scheinen - im Gegensatz zu den entsprechenden Behörden anderer Bundesländer - annähernd jede Fläche die nicht anderweitig unter Schutz steht als LSG auszuweisen.

      2) Gelesen habe ich von deinem Link bis zum Ende und von den Seiten davor auch noch ein einige.

      3) Habe nochmal in die Landschaftspläne von Arnsberg, Meschede. Schmallenberg Nordwest und Winterberg geschaut.

      Es gib dort jeweils unter Punkt 2.3 Landschaftsschutzgebiete / Schutzwirkungen / Verbote / Insbesondere ist verboten: unter k) den Satz "jeglicher Motorsport sowie das Starten von Hängegleitern oder sonstigen Fluggeräten;"

      und hierzu teilweise Ausnahmen.

      In Arnsberg und Meschede: "Ausnahmen sind insofern möglich vom ... Verbot für den Betrieb von sog. „Drohnen“ (Quadrokopter u. ä.) für gewerbliche oder wissenschaftliche Zwecke."

      In Schmallenberg Nordwest und Winterberg: keine Ausnahmen.

      4) Nach meinem Verständnis:

      - Unter "jeglicher Motorsport sowie das Starten von Hängegleitern oder sonstigen Fluggeräten;" fallen auch Drohnen.


      - "Ausnahmen sind insofern möglich vom ... Verbot für den Betrieb von sog. „Drohnen“ (Quadrokopter u. ä.) für gewerbliche oder wissenschaftliche Zwecke." ermöglichen genau das.

      - Umkehrschluss: Für nichtgewerbliche und nichtwissenschaftliche Zwecke gibt es keine Ausnahmen.
    • chmes schrieb:

      Unter "jeglicher Motorsport sowie das Starten von Hängegleitern oder sonstigen Fluggeräten;" fallen auch Drohnen.
      Korrekt.

      Inwieweit es hinsichtlich der Schutzzwecke der jeweiligen LSG geboten und verhältnismäßig ist, kategorisch in allen LSG des Landschaftsplans den Betrieb jeglicher sonstiger "Fluggeräte" (zu denen ja mangels Legaldefinition auch allerlei anderes Zeugs wie Drachen usw. gehören) zu untersagen, lasse ich mal dahingestellt.

      Ist natürlich schön einfach, mit Verboten einfach alle LSGs im Landschaftsplan über einen Kamm zu scheren, statt die einzelnen Gebiete zu differenzieren. Letztlich öffnet so eine Handhabe einem Normenkontrollverfahren jedoch weit die Tür, wenn man das denn anstrengen wollen würde. Zurecht, denn ansonsten könnte es sich jede Gemeinde ja so schön einfach machen.