LSG | NSG | VSG --- Sammelthread

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • Ihr glaubt doch nicht ernsthaft das einer der Mitarbeiter aus Rottach Egern Ahnung vom entsprechenden Recht (Neue EU Drohnenregeln, Panoramafreiheit etc.) hat?

      Ich halte mich an diese Gesetze, und nicht an das was mir da ein Mitarbeiter per Email schreibt, der das Wort Drohne vermutlich vor dieser Nachricht bei Google eingegeben hat.
    • F!o schrieb:

      ...
      Ich halte mich an diese Gesetze, und nicht an das was mir da ein Mitarbeiter per Email schreibt...
      Um mal auf das Thema zurück zu kommen:
      In den im Thema aufgeführten Gebieten bleibt einem oft nichts anderes übrig als sich die erforderlichen Infos von einem "Mitarbeiter" einzuholen.
      Da ist dann eine E-Mail-Antwort schon etwas belegbares, anders wie eine Auskunft am Telefon.
      Auskünfte am Telefon sollte man sich zumindest penibel protokollieren (Datum/Zeit/Gespr.-Dauer/Behörde/Abt./Mitarbeiter/Tel#) und auch so, dass man es später mal wieder findet.
      Gruß aus der Nordheide
      GThomas
      - Meine Flugmodelle/Drohnen werden ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken geflogen -

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von GThomas () aus folgendem Grund: Schreibfehler korrigiert

    • F!o schrieb:

      Ihr glaubt doch nicht ernsthaft das einer der Mitarbeiter aus Rottach Egern Ahnung vom entsprechenden Recht (Neue EU Drohnenregeln, Panoramafreiheit etc.) hat?

      Ich halte mich an diese Gesetze, und nicht an das was mir da ein Mitarbeiter per Email schreibt, der das Wort Drohne vermutlich vor dieser Nachricht bei Google eingegeben hat.
      naja - ich hab LSG und NSG verwechselt (mein Abi ist ganz offensichtlich schon zu lange her um bei dem Regel Wirrwarr noch mithalten zu können... ) aber für das LSG gilt meine Anfrage nach wie vor. Freunde von mir haben ein Haus in Rottach Egern, das liegt im LSG (im Bereich grün 2. Bild im Post 203 von B69 im Tal Richtung Valepp) dh genau da ist es Ansagelage der Gemeinde. Also halte ich mich an "die Gesetze" wenn ich da frage.

      Fun Fact: das ganze letzte Jahr fliegt da immer wieder ne Mavic pro / Air oder so rum... und nervt.

      und über dem nachbarlosen und recht abseits gelegenen Privatgrund kann ich natürlich frei nach "kein Kläger kein Richter" rumfliegen aber ich wollt einfach mal nachbohren.

      trolldji schrieb:

      Die Logik ist toll. Da beim Spazierengehen nicht ausgeschlossen werden kann, dass dabei auch Spaziergänger fotografiert oder gefilmt werden, muss das Betreten touristischer Gebiete sofort untersagt werden!

      Toll. Realsatire

      ich hab denen noch geantwortet ob die Gemeinde nach dieser Regel (Datenschutz Recht am eigenen Bild o.ä.) dann auch verbietet mit dem iPhone Bilder zu machen :) und ihne eine youtube Suche nach "Drohne & Tegernsee" empfohlen und sie dran erinnert das all die kostenlose Werbung für die Gegend dann natürlich auch futsch ist... die werden ihre Meinung sicher nicht ändern, aber dann hab ich das auch mal geklärt für mich... wenn ich da fliege, dann ists schlicht illegal.
    • Es ist doch eigentlich wirklich nicht so schwer, und in diesem Thread mit SIcherheit bereits zu finden - vorausgesetzt man unterscheidet korrekt LSG von NSG:
      • In LSG gibt es kein luftrechtlich verankertes Betriebsverbot für Drohnen.
      • Es kann jedoch ein Betriebsverbot für ein konkretes LSG gemäß Textteil des Landschaftsplans des Kreises oder sonstiger lokaler Verordnungen bestehen.
      Dass die Gemeinde hier in diesem Fall Datenschutz als Begründung anführt, hat mich stutzig gemacht.
      Fündig bin ich in nicht mal 3 Minuten geworden:
      Die Verordnungen der o.a. LSG sind aus Anfang der 50er und mithin knapp 70 Jahre alt. Ich habe sie nicht im Detail gelesen, aber Betrieb von Modellflug oder Flugmodelle werden dort nicht erwähnt, insofern auch nicht verboten. Ergo muss man auch niemanden um Erlaubnis fragen.
      __

      Darüber hinaus sollte klar sein, dass wenn man eine solch formulierte Anfrage stellt, es von einer Gemeinde nie einen Freifahrtsschein geben wird. Wenn bei einer Behörde jemand etwas erlaubt, kann er dafür zur Verantwortung gezogen werden. Wer will das insbesondere bei einer kleinen Gemeinde wohl schon, wenn er um eine Erlaubnis ersucht wird, dass "beim Spaziergang ein bisschen Bilder mit der Drohne" gemacht werden können?
      Wenn man eine ANfrage stellt - hier wie gesagt unnötig - sollte sie schon so begründet und auch selbst eingeschränkend formuliert werden, dass sie einem Behördenmitarbeiter auch erlaubt, eine Bewilligung trotz bestehendem Verbot auch schadlos erteilen zu können.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

    • Grueni schrieb:

      Da wir ein touristischen Gebiet sind, dass weit verzweigte Wandewege aufweist, ist nicht auszuschließen, dass bei den Aufnahmen, auch Personen gefilmt werden.
      Da dies ohne deren Zustimmung nicht zulässig ist, können wir ihre Anfrage schon aus Datenschutzgründen nicht zustimmen.

      skyscope schrieb:

      Dass die Gemeinde hier in diesem Fall Datenschutz als Begründung anführt, hat mich stutzig gemacht.
      Datenschutz wird leider viel zu oft als ultimatives Totschlagargument verwendet - schließlich hat ja jeder davon gehört, dass Verstöße reichlich Geld kosten können (man denke nur mal an die Millionen-Bussgelder, die immer mal wieder medienwirksam verhängt werden).
      Bei solchen pauschalen Aussagen lohnt es sich meistens, stutzig zu werden und nochmal nachzuhaken. (q.e.d., wie man am Beitrag von @skyscope sieht)
      Datenschutz steht nicht über anderen Rechtsnormen und ersetzt sie auch nicht.
      Hinter jeder Ecke lauern ein paar Richtungen...
    • Grueni schrieb:

      Da wir ein touristischen Gebiet sind, dass weit verzweigte Wandewege aufweist, ist nicht auszuschließen, dass bei den Aufnahmen, auch Personen gefilmt werden.
      Da dies ohne deren Zustimmung nicht zulässig ist, können wir ihre Anfrage schon aus Datenschutzgründen nicht zustimmen.
      Dieser Argumentation folgend würde dies jegliche Fotografie ausschließen.
      Außerdem sind Personen - meiner Rechtsauffassung nach - bei Landschaftsaufnahmen nur "Beiwerk" und damit liegt der Trottel vollkommen daneben.

      In vorauseilendem Gehorsam kann das kein Beamter einer Gemeindeverwaltung sagen!
      Im äußersten Falls wird dies durch Richter entschieden...

      Dem Kasper würde ich den Pargraph gleich in einer Antwort nachreichen.
      Dieser Schwachsinn ist ja abnormal und lässt mich stark an den Beamten/Angestellten in den kommunalen Verwaltungen zweifeln.

      Vgl: §23 Abs. 1, Punkt 2 KUG:
      gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__23.html

      Selbst wenn Datenschutz vs. Kunsturhebergesetz in Konflikt stehen, kann sich kein Beamter anmaßen Judikative zu spielen!
      Das ist Amtsanmaßung und könnte wiederum seiner Aufsichtsbehörde gemeldet werden (und sollte es vll. auch, da es auf sehr mangelhafte Ausbildung schließen lässt).

      Dieser Beitrag wurde bereits 6 mal editiert, zuletzt von drone-shot ()

    • drone-shot schrieb:

      ... Dem Kasper würde ich den Pargraph gleich in einer Antwort nachreichen.
      ...
      Vgl: §23 Abs. 1, Punkt 2 KUG:
      gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__23.html
      Du führst tatsächlich zu Personenaufnahmen das Kunsturhebergesetz an? Wer soll da der Urheber sein? Mama?

      Passender wären da die Datenschutzgesetze lt. DSGVO sowie die Persönlichkeitsrechte die im BGB beschrieben sind.
    • drone-shot schrieb:

      ...meiner Rechtsauffassung nach...

      ... Trottel ... Kasper ... Schwachsinn ... Amtsanmaßung ... mangelhafte Ausbildung ...

      Unnötig herabsetzen und diffamieren kannst du ja schon mal. Super, das ist ja schon mal was, wofür auch immer das nützlich sein kann.

      Jetzt mangelt es deiner Rechtsauffassung nur an der Berücksichtigung, dass das von dir bemühte KUG ("Beiwerk") bei der Aufnahme noch keinerlei Rolle spielt, sondern nur bei einer Veröffentlichung von Bildern.
      Und die Rechtsprechung ist sich seit vielen Jahren darüber einig, dass das Anfertigen von Fotos bzw. Videos bereits eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen kann.

      Und eine Behörde kann eine Ausnahme von einem Verbot begründet auch einfach nicht bewilligen. Der Grund wurde angeführt, und er ist legitim, denn ob im Einzelfall eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt / vorliegen kann / davon auszugehen ist, muss ein Gemeindemitarbeiter nicht prüfen.

      Ende Gelände, im wahrsten Sinne.

      Das Schöne in einem Rechtsstaat ist aber, dass man ja auch vor einem Verwaltungsgericht versuchen kann, mit dem Kopf durch die Wand zu kommen. Versuch macht kluch. :)
    • skyscope schrieb:

      ...
      Jetzt mangelt es deiner Rechtsauffassung nur an der Berücksichtigung, dass das von dir bemühte KUG ("Beiwerk") bei der Aufnahme noch keinerlei Rolle spielt, sondern nur bei einer Veröffentlichung von Bildern.
      ...
      Mal vo der weiteren Ansicht abgesehen. Kann man jegliche Aufnahme als Kunst annehmen und dafür den §23 Abs (1) Ziffer 2 heranziehen kann?

      M.E. müsst man dann schon aufzeigen warum es die Aufnahme erfordert das in dem Fall / zu dem Zeitpunkt Personen als Beiwerk mit aufgenommen worden sind. Ansonsten kann ich gleich jede Situation unter dem Einwand „Beiwerk“ aufnehmen ohne jegliche Rücksicht.
    • quadle schrieb:

      Kann man jegliche Aufnahme als Kunst annehmen und dafür den §23 Abs (1) Ziffer 2 heranziehen kann?
      Nein. ob Kunst oder nicht, ist dafür unerheblich, aber ob §23 Abs (1) Ziffer 2 KUG bei einer Veröffentlichung zur Anwendung gebracht werden kann, ist immer einzelfallabhängig, es geht immer um Interessensabwägungen im individuellen Fall: Kann das Interesse des Fotografen gegenüber dem Interesse einer Person an ihrem Persönlichkeitsrecht überwiegen?

      Extrembeispiele:
      1) Person bewegt sich mit vielen anderen Personen auf einer Uferpromenade, ist erkennbar, aber nicht bildbestimmend. Der erzielte Eindruck beim Betrachter des Bildes bliebe genau gleich, wenn die Person nicht dort wäre. Der Fotograf plant eine Veröffentlichung auf seiner Website. = Beiwerk
      2) Landschaftsaufnahme an einem einsamen Feldweg mit einer einzelnen deutlich erkennbaren und somit zu identifizierenden Person am Bildrand. Zwar auch öffentlicher Raum, die Person musste aber nicht davon ausgehen, dort abgelichtet zu werden, das Foto soll bei Facebook oder Instagram veröffentlicht werden. = kein Beiwerk.

      Das alles gilt für Bodenaufnahmen, wo man den Fotografen gegebenenfalls noch sieht, und sich durch Abwenden der Aufnahme entziehen kann. Man kann davon ausgehen, dass Aufnahmen, die mittels einer Drohne getätigt werden, noch rigider beurteilt werden.

      Casus knaktus ist aber: Es gibt kein Patentrezept, kein einfaches "Wenn, dann" und kein einfaches "Ja" oder "Nein". Und das KUG gilt wie gesagt nur für die Bildverwertung- und verbreitung, nicht für die Aufnahme.
      Daher wird es bei Anfragen wie oben formuliert auch nie eine Erlaubnis von einem bestehenden Verbot geben.

      Dieser Beitrag wurde bereits 4 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

    • skyscope schrieb:


      Casus knaktus ist aber: Es gibt kein Patentrezept, kein einfaches "Wenn, dann" und kein einfaches "Ja" oder "Nein". Und das KUG gilt wie gesagt nur für die Bildverwertung- und verbreitung, nicht für die Aufnahme.
      Daher wird es bei Anfragen wie oben formuliert auch nie eine Erlaubnis von einem bestehenden Verbot geben.
      Eine einfache Daumenregel hilft dabei eigentlich ganz gut, imo: Wenn ich fünf Minuten warte und das Bild dann personenfrei geschossen werden kann, dann sind die Personen kein Beiwerk.
    • Ich habe mal eine Frage, ich habe mich von vielen Drohnen Videos aus der Natur inspirieren lassen eine drohne zu kaufen. Nun sehe ich bei mir in der Umgebung um Marl viele Naturschutzgebiete aber davon gibt es viele Videos. Ich kann mir nicht vorstellen das alle da illegal rum fliegen und sich dann noch selbst belasten mit den Videos. Ich finde diese pauschalisierung total doof das fast alles als Naturschutzgebiet deklariert ist.
    • Guenther J. schrieb:

      ...
      Dort musst du dich jeweils bei der zuständigen Gemeinde informieren, ob dort ein Flugverbot ausgesprochen wurde.
      Für Landschaftsschutzgebiete stimme ich Dir zu, ein Nationalpark unterliegt lt. LuftVO §21b Abs (1) Ziffer 6 jedoch genau derselben Restriktion wie ein Naturschutzgebiet. Wenn in der Beschreibung des Nationalparks nach landesrechtlicher Vorschrift das Fliegen mit UAS nicht gereglt ist, benötigst Du eine Zustimmung der Landesluftfahrtbehörde.
    • Was genau definiert einen Nationalpark? Also was muss genau vorhanden um als Nationalpark genannt werden zu dürfen? Und wie schaut es mit Sehenswürdigkeiten aus wie eine Burg, Schloss, Ruinen oder Lost Places von aussen frei ersichtlich sind? Ich möchte gerne mut dem Filmen von Landschaften beginnen also kleine Flüsse, kleine Seen und kleinen Gebirgen. War jemand schon im Sauerland und kann berichten wie die das da handhaben? Man kann ja nicht einen ganzen Wald als Naturschutzgebiet bezeichnen oder doch?
    • Guenther J. schrieb:

      So viele NSGe sehe ich da nicht. Allerdings sind dort einige Nationalparks und Landschaftsschutzgebiete.




      Dort musst du dich jeweils bei der zuständigen Gemeinde informieren, ob dort ein Flugverbot ausgesprochen Würde.
      Ich habe mal die Westruper Heide mal angeschaut in Haltern dort ist überall Flugverbot, daneben ist aber eine Straße. Darf man neben der Straße die einmal hochsteigen lassen? Habe mal was von 50m über Straßen und Flüssen, Kanälen gelesen, das man darüber fliegen darf. Was mich auch wundert wieso die meisten Seen ein Flugverbot haben als beispiel der Silbersee II in Haltern. Da stört man ja keinen wen man da eine kurze runde dreht.
    • ALLSTAR schrieb:

      Ich kann mir nicht vorstellen das alle da illegal rum fliegen und sich dann noch selbst belasten mit den Videos.
      Mal abgesehen davon, dass ich das für alles andere als unwahrscheinlich halte, könnte es sich natürlich auch um Leute mit entsprechenden Ausnahmegenehmigungen handeln...

      ALLSTAR schrieb:

      Man kann ja nicht einen ganzen Wald als Naturschutzgebiet bezeichnen oder doch?
      Aber ganz locker. Es gibt keine gesetzliche Größenbeschränkung für NSG...
      Lies dich mal hier ein, da sollte ein passender Link dabei sein: Linkliste Flugzonen, NFZ, NOTAM, Schutzgebiete usw.

      Und zusätzlich zu all dem kann es wie @Guenther J. oben schon sagte immer auch noch lokale Einschränkungen geben, also lieber im zuständigen Rathaus nochmal nachfragen.
      Hinter jeder Ecke lauern ein paar Richtungen...