LSG | NSG | VSG --- Sammelthread

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    • _Markus_ schrieb:

      Naja das ist schon klar, aber laut dem was ich als Antwort bekommen habe, habe ich ja schon aus mehrere Gründen nie eine Chance aus privatem Interesse zu fliegen.
      Du gibst zu schnell auf, und fokussierst Dich nur auf die im Schreiben zitierten Ziffer 1 des § 67 Abs. 1 BNatSchG. Achte auf Ziffer 2, ebenfalls oben zitiert ("oder"). Lies das vielleicht noch mal.
      Eine unzumutbare Belastung liegt dabei bei Umständen vor, die die gesetzliche Regelung als unangemessen erscheinen lassen und den Betroffenen über den üblichen Rahmen hinaus benachteiligen.

      Ohne mich im Detail damit auseinanderzusetzen, mal als Überblick, wie ich persönlich das angehen würde (selbstverständlich keine Beratung):

      Es ist Dein Grundstück, und dadurch, dass es teilweise aus NSG ausgewiesen ist, entsteht DIr im Vergleich zu anderen Grundstückseigentümern schon mal grundsätzlich eine unverhältnismäßige Benachteiligung.

      § 67 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG (und § 68 Abs. 1 BNatSchG, lesen) haben auch den Zweck, unverhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums, die der Gesetzgeber mit dem Begriff der (im Einzelfall) unzumutbaren Belastung erfasst, in erster Linie mit dem Instrument der Befreiung (und nachrangig durch eine Entschädigung) auszugleichen.

      Gehen wir mal davon aus, dass schon das Betriebsverbot über Deinem eigenen Eigentum bereits eine unzumutbare Belastung im Sinne des BNatSchG ist, da ansonsten weder luft- noch privatrechtlich etwas dagegen spricht, und andere vergleichbare Grundstückseigentümer davon nicht betroffen sind. Wobei sich darüber natürlich auch trefflich streiten ließe.

      Fällt dann aber eine Ermessenentscheidung zu Deinen Lasten als Eigentümer negativ aus, weil im Einzelfall das Interesse an der Durchsetzung des Verbots gewichtiger zu Buche schlägt als Dein Interesse an der Ermöglichung der Nutzung Deines eigenen Grundstücks, hättest Du gem. § 68 BNatSchG gegebenenfalls sogar Anspruch auf eine Entschädigung.

      Nichtsdestotrotz kann die Naturschutzbehörde eine substantielle Ermessensentscheidung erst dann treffen, wenn Du sie vollumfänglich über alle relevanten Parameter informiert hast. Und das betrifft eben insbesondere auch alle Fakten, die dazu geeignet sind, darzulegen, dass Du mit einem Überflug in bestimmter Höhe dem ausgewiesenen Schutzzweck vielleicht erst gar nicht zuwider handelst.

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

    • Um es mal ganz knapp etwas zusammen zu kürzen:

      Ich muss der Behörde erklären warum oder nach welchem Paragraphen ich beeinträchtigt bin bzw. warum ich eine Ausnahmegenehmigung der geltenden Bestimmungen des Naturschutzgebietes haben möchte?

      Im Prinzip habe ich genau das mit meiner ersten E-Mail an das Landratsamt (die es an die Regierung Unterfranken weitergeleitet haben) getan.
      So extrem detailliert wie du ( @skyscope ) es hast, habe ich das nicht ausgearbeitet, allerdings sind meiner Meinung nach alle wichtigen Punkte berücksichtigt worden inklusive der Angaben der Flurnummern der betreffenden Grundstücke.

      Und als Eigentümer der sein Grundstück nutzen möchte sollte das doch ausreichen, es kann ja nicht jeder das Fachwissen von ein paar Semester Jura Studium haben...
      DJI Air 3 Fly More Combo
    • _Markus_ schrieb:

      Ich muss der Behörde erklären ... warum ich eine Ausnahmegenehmigung der geltenden Bestimmungen des Naturschutzgebietes haben möchte?
      Ich verstehe ja Deinen Unmut, aber letztlich: Ja, genau.
      Ist das Vorhaben für die Behörde nicht wirklich nachvollziehbar, wird eine Genehmigung eben nicht erteilt, unter Verweis auf die Verbotsbestimmungen mit Zitat der entsprechenden §§, wie bei Dir geschehen. Siehe auch Beitrag # 241, insbesondere den letzter Satz.

      Das ist nun mal so, und im Naturschutzrecht letztlich nicht anders, wie in allen anderen Rechtsbereichen bei Beantragung von Genehmigungen auch. Es geht auch hier mal wieder um Interessensabwägung, und Du musst Dein Interesse dann schon mit Substanz darlegen, und warum das naturschutzrechtliche Interesse des Verbots in diesem Fall hinten anstehen sollte.
      Die Behörde steht für die Genehmigung trotz generellem Verbot letztendlich auch gerade, und muss sich diesbezüglich nach Aussen verantworten können. Stelle Dir den Fall vor, ein Dritter würde dagegen Beschwerde führen, auch wenn es Dir in diesem Fall unwahrscheinlich scheint.

      _Markus_ schrieb:

      ....allerdings sind meiner Meinung nach alle wichtigen Punkte berücksichtigt worden
      Aber eben offenbar nicht triftig genug, liest man das Erwiderungsschreiben.

      Dieser Beitrag wurde bereits 5 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

    • Als Freizeitflieger hat man praktisch nie einen driftigen Grund, bzw. muss sich diesen aus den Fingern saugen und ist dann trotzdem auf das Wohlwollen der Behörde angewiesen. Das wird erst was, wenn diese Behörden Flugmöglichkeiten (unter bestimmten Bedingungen) anbieten, wie sie es z.B. mit Bike-Trails, Wanderwegen und Kletterfelsen für andere Freizeitbeschäftigungen tun. Momentan geht das für uns mit den Einzelanfragen aber immer noch in die falsche Richtung.
    • RC-Role schrieb:

      Als Freizeitflieger hat man praktisch nie einen driftigen Grund, bzw. muss sich diesen aus den Fingern saugen und ist dann trotzdem auf das Wohlwollen der Behörde angewiesen.
      Das kann ich so nicht bestätigen. Sowohl mit der Hamburger Luftaufsicht als auch mit der dafür zuständigen Stelle in S-H konnte ich sehr nette und konstruktive Gespräche führen. Gerade bei letzteren ging es unter anderem auch um NSG. Der Herr dort hat sich wirklich Mühe gegeben, mir die Grenzen des machbaren zu verklickern, und das dann hinterher zu erlauben.
    • RC-Role schrieb:

      Als Kletterer musst z.B. nicht um Erlaubnis fragen
      ähm, Role, das ist so generell formuliert nicht ganz richtig denn Klettern im NSG ist je Bundesland unterschiedlich geregelt.

      Zunächst sind grundsätzlich alle Handlungen verboten, die zu einer Beschädigung oder Veränderung des Gebiets oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Allein der Passus hat schon die ein oder andere geplante Kletterroute verhindert.

      Was das Betreten betriff (Klettern zählt als Betreten) sind In manchen Bundesländern NSGs grundsätzlich zugänglich, jedoch kann der Zugang nach dem Erfordernis des Schutzzwecks beschränkt werden (z.B. Bayern) und dann ist aus zu benennenden Gründen Klettern incl. das Anlegen von Kletterrouten ganzjährig oder auch temporär (z.B. Brutzeiten) gesperrt. In anderen Bundesländern ist umgekehrt das Betreten von Naturschutzgebieten außerhalb der Wege grundsätzlich untersagt, jedoch kann das Betreten nach Maßgabe des Schutzzwecks erlaubt werden (z.B. Hessen) ... hier wird regelmäßig debattiert ob einzurichtende Kletterrouten Wege im obigen Sinne sind ja/nein ...

      Zu bike-trails und Wanderwegen kann ich nichts sagen, da kenn ich mich nicht aus ;)

      btt: @_Markus_, Dein Unmut ist verständlich aber ich fürchte

      _Markus_ schrieb:

      Ich muss der Behörde erklären warum oder nach welchem Paragraphen ich beeinträchtigt bin bzw. warum ich eine Ausnahmegenehmigung der geltenden Bestimmungen des Naturschutzgebietes haben möchte?
      ist Deinem Fall der erfolgversprechendste Weg. Und das, leider, sehr detailliert und schlüssig verargumentiert, so dass sich der freigebende Beamte sicher sein kann dass ihm die Freigabe im unwahrscheinlichen Fall der Fälle nicht "auf die Füße fällt".
      "we brake for nobody" ... me? sarcastic? never!

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von B69 ()

    • Hallo zusammen,

      als naiver und regelkonformer Mensch wollte ich mal lieb bei der zuständigen Behörde in Bonn nachfragen ob es bestimmte Verbote für die vorliegenden Landschaftsschutzgebiete gibt. Nach langer Wartezeit habe ich dann doch noch eine Nachricht erhalten:

      Amt schrieb:

      die auf google-maps markierte Fläche liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Siegmündung und hier im Landschaftsschutzgebiet „Schwarzrheindorfer Werd und Werd unter dem Bach“ (L 2.1).

      Nach § 26 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit den textlichen Festsetzungen des Landschaftsplanes, sind im Landschaftsschutzgebiet unter besonderer Beachtung des § 5 Abs. 1 BNatSchG alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Verboten ist insbesondere:

      9. landschaftsfremde Stoffe oder Gegenstände wegzuwerfen, abzuladen, abzuleiten oder zu lagern,
      13.Anlagen für den Wasser- und Luftsport zu errichten, zur Verfügung zu stellen oder zu ändern…,
      15.Brachen in Ackerland oder eine andere Nutzung umzuwandeln.

      Die Ausweisung des Schutzgebietes erfolgte nach § 21 a, b Landschaftsgesetz (LG NRW, ersetzt durch § 26 Abs. 1 Ziff. 1, 2 BNatSchG)
      1.zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
      2.wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes.

      Sie beabsichtigen, Flächen im Landschaftsschutzgebiet für den Betrieb von Flugmodellen zu nutzen. Die Nutzung verstößt gegen die o.a. Verbotstatbestände und aufgrund des von Flugmodellen üblicherweise ausgehenden Lärms auch gegen den besonderen Schutzzweck 1, da in einem weiten Umkreis die Tierwelt und die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter (Weidewirtschaft, Erholung) erheblich gestört wird.

      Von den Verboten kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
      -dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist
      oder
      -die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.


      Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses sind nicht ersichtlich. Der Verzicht auf Modellflug im Landschaftsschutzgebiet führt für Sie auch nicht zu einer unzumutbaren Belastung. Eine Befreiung von den Verboten kann daher nicht in Aussicht gestellt werden.

      Nach dieser Mail habe ich mich durch die Verordnungen gewühlt und konnte jedoch keine Einschränkung hinsichtlich Modellflug oder ähnlichem in diesem Gebiet finden. Es waren nur die "üblichen" Landschaftsschutz Gebote. Ich habe ihm dann ausführlich erklärt auf welcher Grundlage ich da keine Verbote sehe. Heute habe ich erneut eine Rückmeldung erhalten, dass man dort wegen Naturschutz nicht fliegen kann. Halt die Allgemeinen Regeln. In meiner vorherigen Mail habe ich argumentiert, dass es für einige Landschaftsschutzgebiete auch in der textlichen Festsetzung explizit das Verbot für Modellflug gibt, in dem betroffenem Gebiet jedoch nicht.

      2. mail:

      Amt schrieb:

      aus Ihren E-mails vom 28. und 29.04.2021 entnehme ich, dass Sie nicht beabsichtigen, gegen die Verbote des Landschaftsplanes Siegmündung zu verstoßen.

      Unabhängig von den Festsetzungen eines Landschaftsplanes gelten die Vorschriften des allgemeinen und besonderen Artenschutzes gemäß dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Nach § 39 Abs. 1 Ziff. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Tiere zu beunruhigen […]. Weiterhin ist nach § 44 Abs. 1 Ziff. 2 BNatSchG verboten, wildlebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören.

      Im Deichvorland gibt es Fortpflanzungs- und Ruhestätten streng geschützter Vogelarten, die von dem Modellflug gestört werden können. Zudem stellt der Rhein einen Zug- und Wanderkorridor von herausragender Bedeutung dar. Eine Störung durchziehender Vogelarten führt zu einem erhöhten Ressourcenverbrauch der Tiere und beeinträchtigt dadurch deren Wanderung/Fortpflanzung.

      Eine Genehmigung des Modellflugs in dem von Ihnen gewünschten Bereich wird daher nicht in Aussicht gestellt. Dem steht das Luftverkehrsrecht entgegen Ihrer Auffassung nicht entgegen, § 21a Abs. 6 Luftverkehrsordnung (LuftVO).

      Wie würdet ihr nun reagieren, bzw. wie steht ihr dazu? Demnach wäre es ja in jedem Landschaftsschutzgebiet verboten zu fliegen. Gibt es irgendwo etwas, was mir hilft? Die Mail bezieht sich ja unter anderem auf das Verbot "wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten". Bin ich zu naiv, oder glaube ich dass eine DJI Mini 2 wild lebende Tiere nicht beunruhigt oder versucht zu töten? Es handelt sich übrigens um folgendes Gebiet: goo.gl/maps/B9sSVfj18zoEW173A

      Viele Grüße
    • Peet schrieb:

      Wie würdet ihr nun reagieren

      Gar nicht. Ich würde mich mit dieser Gutsherren-Auslassung gar nicht weiter beschäftigen, noch darüber weiter diskutieren, sondern sie weg werfen.
      Dann würde ich da fliegen.

      Dass Modellflug grundsätzlich im Bonner Landschaftsplan Berücksichtigung findet und gegebenenfalls in LSG auch verboten wird, sieht man bspw. beim LSG Weidflecken, Bramer Acker usw.
      Das ist hier nicht der Fall. Ebenso ist der Schutzzweck (u.a. "streng geschützter Vogelarten, die von dem Modellflug gestört werden können) an den Haaren herbeigezogen, § 39 Abs. 1 Ziff. 1 BNatSchG wird hier als Totschlag-Argument versucht anzuführen. Käme das hier zum Tragen, wären die Verbotsbestände in diesem LSG regressiver, siehe oben, oder das Gebiet wäre sogar als VSG, FFH, oder eben auch NSG ausgewiesen.
      Dennoch würde ich mich schlau lesen, ob und was für Vögel da gegebenenfalls wann (boden)brüten, und den entsprechenden Zeitraum meiden.

      Sollte aufgrund des Fluges ein Platzverweis erfolgen, oder gar ganz ganz theoretisch ein Bußgeldbescheid kommen, würde ich dagegen Widerspruch einlegen, und wenn es die Naturschutzbehörde unbedingt darauf anlegen will, dann soll der Fall doch gerne mal vor das Verwaltungsgericht, wozu es 100%tig nicht kommen wird, denn vorher geht das Ganze ja innerbehördlich noch mal 1, 2 Etagen höher. Irgendwo da wird es dann schon Klick machen.

      ____

      Generell:
      In die Textteile gucken, sowohl in den jeweiligen allgemeinen Teil zu LSG, als auch in den speziellen des jeweiligen LSG.
      Ist in beiden kein Verbot eines Modellflugbetriebs normiert, muss man niemanden fragen.
      Fragt man dennoch, erhält man nur in den seltensten Fällen ein "Ja klar, mach doch!", aus dem schlichten menschlichen Grund, dass man als Behördenmitarbeiter ein Verbot nach Innen wie Außen besser verantworten kann, als eine Erlaubnis, vor allem, wenn im Nachgang eine Beschwerde eines Dritten eingeht.

      Dieser Beitrag wurde bereits 10 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

    • In der Festsetzungen des Landschaftsplanes (Seite 37), auf die sich der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin/das Mitarbeiterchen (puuh) in Verbindung mit dem BNatSchG bezogen hat, sind zwar diverse Verbote aufgeführt, Modellsport ist nicht zu finden.
      Dagegen hat die Stadt aber etwas zum Thema Drohnen zu sagen:
      Bilder
      • 6DA95B8B-245F-4B18-8DFF-DD31E501D5BB.jpeg

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    • Ich habe heute nochmal eine Mail bzgl. meiner Anfrage zum Fliegen im Naturschutzgebiet bekommen.

      Regierung von Unterfranken - Naturschutz schrieb:

      Sehr geehrter Herr XXX,

      wir sind noch dabei die Anfrage zu bearbeiten. Aus naturschutzfachlicher Sicht spricht eigentlich wenig dagegen, wenn Sie die Drohne nach dem 1.8. dort fliegen lassen würden. Der Vorgang muss aber noch aus rechtlicher Sicht geprüft werden, erst dann könne wir Ihnen eine endgültige Rückmeldung geben.
      DJI Air 3 Fly More Combo
    • Ich hatte nochmal nachgefragt und denen mein Vorhaben geschildert.

      Ich hatte geschrieben, dass wenn ich ihre E-Mail ausnahmslos wörtlich nehme, dass ich zum persönlichen Zweck nie eine Chance hätte (über meinem Grundstück) fliegen zu dürfen.

      Ich könnte ja parallel 50m weiter die Fläche abfliegen, ist aber unschön aufgrund der perspektivischen Verzerrung, zumindest wenn man das auch als „Kartenmaterial“ nutzen will.
      (Die vorhandenen Unterlagen sind von anno dazumal...)


      Daraufhin hatte ich heute nochmal diese Antwort bekommen.
      DJI Air 3 Fly More Combo
    • Peet schrieb:

      Es handelt sich übrigens um folgendes Gebiet: goo.gl/maps/B9sSVfj18zoEW173A


      Viele Grüße
      Weil mich das Thema grundsätzlich interessiert, habe ich deine Koordinate recherchiert und weder in der Standard App Droniq, noch im "Geodienst Schutzgebiet" etwas gefunden. An dieser Koordinate darfst du fliegen.

      War deine Frage an das Amt grundsätzlicher Natur oder weshalb hast du angefragt? Wenn sie grundsätzlich war, wirst du immer die gleiche stereotype Antwort bekommen.



      Gruß

      Nik
      Angst und Geld hatte ich noch nie.