LSG | NSG | VSG --- Sammelthread

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    • Mru schrieb:

      Ich habe mich mal mit dem Fischland-Darss-Zingst befasst. Da gibt es eigene Verordnungen. Im Nationalpark ist Modellflug unter den Verboten explizit aufgezählt. Im Landschaftsschutzgebiet steht das nicht drin. Ich habe mir das ausgedruckt und es liegt zusammen mit der Haftpflichtversicherung im Auto.
      Ich denke, da muss man echt bei jedem Gebiet recherchieren. Ein Phantom-Pilot in Rügen war der Meinung, dass man im Nationalpark nur nicht starten darf aber überfliegen geht. Aus dem Grund startet er vom Strand, der ist kein Nationalpark.
      Schlafende Hunde würde ich auch nicht wecken wollen denn das verbot ist in Sekunden in die Verordnung eingetragen und oft ist wird in Deutschland ohne Hirn und Verstand schnell mal ein verbot ausgesprochen.
      Gruß Matthias
      Habe da folgendes gefunden: lk-vr.de/media/custom/2152_1104_1.PDF?1358435279
      In
      Erste Änderungs-Verordnung zur Verordnung über das LSG "Vorpommersche Boddenküste" vom 19.12.1997
      auf Seite4, §4 Verbotene Handlungen (2) Pkt. 8 steht "Motorsport und Motormodellsport jeglicher Art zu betreiben"

      M. E. heißt das auch Drohnen, den E-Motor ist auch Motor :(
      @Mru
      Es wäre klasse, wenn Du das, was Du gefunden und ausgedruckt hast mal verlinken könntest ;)
    • jogie63 schrieb:

      Wenn ich mit der Phantom aufsteige und Bilder mache, dann ist das ja kein Sport.

      Anderseits, wenn ich mit dem Fahrrad mit E-Motor fahre, dann ist es sicher Sport.


      //Korinthenk*cker und Klugscheissermodus off//
      OK, gute Antwort, macht Sinn :-), auch deshalb, weil Sport würde ich nicht machen :-). Aber ist (Motor)Modellflug per se kein Sport? Aber was ist es dann - Motor.........? z.B. Motor-Hobby? OK - hört sich sch.... an ;) ! Was Ich meine, ist so eine gute Antwort, oder einen guten, coolen Begriff, mit der man, ggf. einem sich auf dieses LSG Berufenenden, freundlich den Wind aus den Segeln nehmen könnte?
    • Motorsport ist ganz klar auch Sport, ich kenne aber keinen Fotosportler, sondern nur Sportfotografen und viele Hobbyfotografen und deswegen denke ich, dass Hobbyfotografie auch eine Freizeitgestaltung ist, sofern man die Ergebnisse dieser Freizeitgestaltung ausschließlich für sich verwendet und nicht veröffentlicht oder kommerziell veräußert. Aber das ist nicht das Thema, in dem Thread-Titel geht es um NSG, LSG, VSG, also bitte zurück zum Thema, sonst mache ich hier zu.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von biber ()

    • biber schrieb:

      Motorsport ist ganz klar auch Sport, ich kenne aber keinen Fotosportler, sondern nur Sportfotografen und viele Hobbyfotografen und deswegen denke ich, dass Hobbyfotografie auch eine Freizeitgestaltung ist, sofern man die Ergebnisse dieser Freizeitgestaltung ausschließlich für sich verwendet und nicht veröffentlicht oder kommerziell veräußert. Aber das ist nicht das Thema, in dem Thread-Titel geht es um NSG, LSG, VSG, also bitte zurück zum Thema, sonst mache ich hier zu.
      Aber darum geht es mir doch auch! Bei der Frage, ob und mit welchen Argumenten man nun in einem (speziellen) LSG (vielleicht doch) fliegen+filmen darf, oder nicht darf, geht es doch eindeutig um LSG! Was ist da nicht Thema?
    • Ähnlich wie Naturparks, deren Schutzstatus noch eine Stufe niedriger ist, ist der Status von Landschaftsschutzgebieten, wie der Name schon sagt, zum Schutz einer Landschaft da, was natürlich auch den Erhalt der Natur in dieser Landschaft bedeutet. Gegenüber Naturschutzgebieten sollen Landschaftsschutzgebiete allerdings nur das Erscheinungsbild und die Struktur einer Landschaft erhalten. Dabei gibt es Nutzungseinschränkungen die eine Veränderung durch Zersiedelung, Bebauung, Rodung von Wäldern etc. verhindern sollen. Landschaftsschutzgebiete können auch ausgewiesen werden, um eine Landschaft in ihrer ursprünglichen Form für den Tourismus und die Erholung zu erhalten. Es sind also ganz normale gewachsene Kulturlandschaften von besonderem Reiz in denen aber Menschen leben und Flächen landwirtschaftlich genutzt werden und deshalb ist es dort auch nicht grundsätzlich verboten, mit einer Drohne aufzusteigen, denn dieses würde gegen nichts verstoßen, was das Landschaftsbild in einem Landschaftsschutzgebiet verändert.... Aber Vorsicht (genau informieren), in Naturparks und Landschaftsschutzgebieten können sich natürlich auch Zonen befinden, die als Naturschutz- oder, Vogelschutz/Wildschutzgebiete gelten, was dort öfter vorkommen kann, als in einer Landschaft ohne Schutzstatus.
    • Hallo Jens,
      ruf beim zuständigen Landratsamt an und frage dort nach. Das ist die einzige Möglichkeit, sicher zu gehen. Mach einfach mal. Bei mir hat es geklappt. Ich durfte fliegen, musste aber sehr genau beschreiben, wann, wo, wie und warum.
      Gruß,
      Ralf.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Ralf Neverland ()

    • Hallo Liebe Flugfreunde,

      in der VO des LSG das ich befliegen wollte finde ich folgendes Verbot:

      Insbesondere ist es verboten:

      "06. motorsportliche Veranstaltungen durchzuführen, auch solche für Flug-,Schiffs- und Fahrzeugmodelle"

      Vielleicht stelle ich mich etwas doof an, doch gilt dies jetzt für mich als jemand der seine Drohne (ca. 700gr., Hobby) über das LSG steuert?

      Das hat für mich nix mit MOTORSPORT zu tun. Oder interpretiere ich das falsch und bin sehr wohl damit gemeint? Vielleicht hat ja jemand bereits Erfahrung mit einer Formulierung wie dieser gemacht und kann mir helfen.

      Vielen Dank vorab und Grüße
    • Landschaftsschutzgebiete fallen leider in den lt. §7 des Bundesnaturschutz bezeichneten Gebieten, wo das Fliegen für Drohnen ohne ausdrückliche Zustimmung der zuständigen Stelle nach LuftVO §21b Abs. (1) Punkt 6 verboten ist.

      Erst recht, wenn es wie in Deiner Verordnung zum LSG explizit drinn steht. Als privater Pilot fliegst Du Deine Drohne als Flugmodell zu Sport- und Freizeitzwecken.
    • quadle schrieb:

      Landschaftsschutzgebiete fallen leider in den lt. §7 des Bundesnaturschutz bezeichneten Gebieten...

      RC-Role schrieb:

      Es ist egal, was in der VO des LSG steht. Drohnen fliegen ist dort aufgrund der LuftVO verboten.

      Das wäre mir neu.
      Nach meinem Kenntnisstand hat sich da seit den Beiträgen #29 ff. nichts geändert, und LSG werden nach wie vor weder von § 7 BNatSchG noch von §21b Abs. (1) Punkt 6 LuftVO grundsätzlich tangiert.

      __

      Die allgemeinen Bestimmungen zu LSG findet man in § 26 BNatSchG. Welche Handlungen dem jeweiligen Schutzzweck zuwider laufen, bestimmen die Länder und damit die unteren Landschaftsschutzbehörden in ihren Landschaftsplänen, auch individuell je Gebiet - daran hat sich m.E. nichts geändert.
      Ist im jeweiligen Landschaftsplan kein Verbot des Betriebs von Flugmodellen allgemein oder für ein jeweiliges Gebiet ausgesprochen (oder von motorbetriebenem Modellsport o.ä. allgemein), ist er auch nicht verboten.

      In dem Fall wie bei @TabascoMan ist das jedoch der Fall, und damit ist das Fliegen mit Drohnen jedenfalls dort vorgeblich verboten. Jetzt kann man noch interpretieren, ob sich für eine Veranstaltung mehrere Steuerer zusammenfinden müssen, oder ob auch ein einzelner Steuerer dazu zuzurechnen ist. Ich würde zu Ersterem tendieren, aber natürlich ohne Gewähr...

      Dieser Beitrag wurde bereits 4 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

    • Eine Drohe ist von der Definition her ein Flugmodell, selbst wenn sie weit unter 700 Gramm wiegen würde (das spielt keine Rolle). Wenn es für dieses Gebiet explizit so ausgewiesen ist, dann ist es dort verboten. Es gibt aber auch LSG wo tatsächlich nur (wie der Name schon sagt) die Landschaft zu schützen ist und es keine solche Verbote gibt. Das ist teilw. auch abhängig vom jew. Bundesland. Was bei NSG, Nationalparks und Biosphärenreservaten von vorn herein klar ist, da muss man bei LSG und Naturparks immer verdammt aufpassen und sich vorab schlau machen. Genaueste Infos über LSG und Naturparks liefern nicht einmal die gängigen Flug-Apps. Die weisen auch nur darauf hin, dass man sich bei zust. Stellen informieren muss. Wir haben bei LSG und Naturparks inzwischen ein höllisches Durcheinander in Deutschland.

      Ich z.B. wohne mitten in einem Naturpark in SH. Dort gibt es keine Einschränkungen (außer für NSG die sich innerhalb dieses Naturparks befinden), aber ich kenne auch Gebiete die als Naturpark ausgewiesen sind (z.B. in Hessen), wo das Fliegen mit Modellflugzeugen generell verboten ist.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von biber ()

    • skyscope schrieb:

      Das wäre mir neu.
      Nach meinem Kenntnisstand hat sich da seit den Beiträgen #29 ff. nichts geändert, und LSG werden nach wie vor weder von § 7 BNatSchG noch von §21b Abs. (1) Punkt 6 LuftVO grundsätzlich tangiert.
      ...
      Du hast recht, dass nicht alle LSGs per se darunter Fallen.


      BNatSchG § 7
      Begriffsbestimmungen
      (1) Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

      6. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
      die in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG aufgenommenen Gebiete, auch wenn ein Schutz im Sinne des § 32 Absatz 2 bis 4 noch nicht gewährleistet ist;
      RICHTLINIE 92/43/EWG DES RATES
      vom 21. Mai 1992
      zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wilddiebenden Tiere und Pflanzen

      Erhaltung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten

      Artikel 4

      (2) …
      (Unterabsatz 3)
      Die Liste der Gebiete, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewählt wurden und in der die Gebiete mit einem oder mehreren prioritären natürlichen Lebensraumtyp(en) oder einer oder mehreren prioritären Art(en) ausgewiesen sind, wird von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt.

      Zusammenfassend finden sind da Gebiete von Gemeinschaftlicher Bedeutung (zusammenfassend)
      • FFH – Gebiete (Fauna, Flora und Habitate)
      Europäische Vogelschutzgebiete und FFH-Gebiete bilden das Netz Natura 2000.

      Leider werden viele dieser Gebiete ausschließlich als LSGs gekennzeichnet. Heißt soviel man müsst erst einmal die Liste durcharbeiten ob dieses LSG nicht auch als FFH geführt wird.

      Schau ich in die DFS-App oder Map2Fly-App, sind bei mir rum alle LSGs auch als Zone des Naturschutzes gekennzeichnet.

      Aber wie bereits eingangs erwähnt, fallen von sich aus nicht der Begriff LSG erst einmal unter die Verbote, bin da aber eher vorsichtig und man muss dann bei LSGs erst einmal genauer recherchieren.
    • quadle schrieb:

      Leider werden viele dieser Gebiete ausschließlich als LSGs gekennzeichnet. Heißt soviel man müsst erst einmal die Liste durcharbeiten ob dieses LSG nicht auch als FFH geführt wird.

      Schau ich in die DFS-App oder Map2Fly-App, sind bei mir rum alle LSGs auch als Zone des Naturschutzes gekennzeichnet.

      Eine gute (überarbeitete) Übersicht bietet geodienste.bfn.de/schutzgebiete?lang=de
      Über den Inhaltsbaum (unten links) lassen sich einzelne Schutzarten zu- und abschalten, eben auch die Landschaftsschutzgebiete (standardmäßig aus) oder auch die Natura2000-Gebiete.
      Für den jeweiligen Textteil muss man dennoch weiterhin händisch und manuell bei den jeweiligen Kommunen recherchieren