LSG | NSG | VSG --- Sammelthread

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • Ich möchte auch mal meinen Senf dazu geben. Ich habe ja vor am Eibsee zu fliegen und es gibt NUR ein LSG, sonst nichts.
      In der Verordnung zum "Wettersteingebiet einschließlich Latschengürtel bei Mittenwald" steht tatsächlich in §4, dass Flüge mit Modellflugzeugen erlaubnispflichtig sind.

      Aber jetzt kommts: Diese Verordnungen scheinen oft uralt zu sein, diese hier aus 1976 !!!

      Da waren Modellflugzeuge eben noch groß und wurden mit Verbrenner angetrieben. D.h. die aktuelle Lage wurde da gar nicht berücksichtigt. Deswegen habe ich mir mal den Spaß erlaubt und genau deswegen mal angefragt, ob man das nicht mal überarbeiten kann bzw. es mir erlauben kann.

      ich schätze die meisten Verordnungen sind so alt und gar nicht auf die aktuellen Gegebenheiten abgestimmt.
    • Also in der Erlaubnis steht nix zu LSG, aber Naturschutzgebieten. Die sind dann erlaubt, wenn die Behörde zustimmt. Also eigentlich für den A....denn das ist es so auch.

      Haha, aber am besten ist die Definition der Nacht

      "Nacht im Sinne der Verordnung ist...Die bürgerliche Dämmerung endet am Abend und beginnt am morgen, wenn sich die Mitte Sonnenscheibe 6° unter dem Horizont befindet"

      Alles klar
    • Nix Haha, ist auch keine deutsche Definition, sondern eine allgemein gültige - und vorteilhafter, als fixe Sonnenauf- oder untergangszeiten. Ist ein alter Hut und steht so übrigens auch in SERA.

      Und LSGs unterstehen rein kommunaler Befugnis. Ergo kann eine Landesbehörde gar nicht verfügen. Das macht sie nur nach entsprechender Freigabe der unteren LS-Behörde, also kann man sich gem. LuftVO diese bei Bedarf auch direkt dort einholen...

      Recherchieren, lesen, verstehen, dann lachen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 7 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

    • Michael67 schrieb:

      ...
      Aber jetzt kommts: Diese Verordnungen scheinen oft uralt zu sein, diese hier aus 1976 !!!
      ...
      Heißt aber noch lange nicht, dass solche Verordnungen auch keine Gültigkeit mehr haben. Z.B. unser Grundgesetz stammt von 1949 und hat in weiten Teilen unverändert noch heute Gültigkeit.

      Mit einer Ableitung „Groß und Verbrenner ist heut nicht mehr“ möchte man sich das Thema auch nur schönreden, dagegen spricht, dass es 1976 auch nur eine Handvoll Flugmodellpiloten gab.


      Michael67 schrieb:

      ...
      "Nacht im Sinne der Verordnung ist...Die bürgerliche Dämmerung endet am Abend und beginnt am morgen, wenn sich die Mitte Sonnenscheibe 6° unter dem Horizont befindet"
      ...
      Da brauch man sich das Ganze gar nicht zu schwierig machen. Das ist nun mal die Definition für den Beginn der „bürgerlichen Morgendämmerung“ (blaue Stunde) bzw. dem Ende der bürgerlichen Abenddämmerung (ebenfalls blaue Stunde). Wer es sich einfach macht, nimmt einfach eine halbe Stund vor Sonnenaufgang bis eine halbe Stunde nach Sonnenuntergang. Der steht meist auf der Wetterstation.

      Wer die ganze Morgen- bzw. Abenddämmerung voll ausnutzen möchte, der bedient sich einer App wie „LunaSolCal“ vvse.com/products/de/lunasolcal.html. Wer darüber hinaus sogar per Darstellung angezeigt haben möchte wie die Sonne verläuft oder wo diese am Horizont aufgeht, der bedient sich der App „Sun Surveyor“ sunsurveyor.com/ und schon wird alles ganz, ganz einfach.
    • quadle schrieb:

      Heißt aber noch lange nicht, dass solche Verordnungen auch keine Gültigkeit mehr haben.
      Hat ja auch Keiner behauptet. Nur sind die Bedingungen heute anders als noch vor 43 Jahren. Das könnte ja mal angepasst werden.
      Allerdings könnte eine solche Anpassung auch nach hinten losgehen und wir dürfen dann noch weniger Flächen befliegen.
      Fly long and prosper.
    • Pehaha schrieb:

      Auf Grund der Drone-Mania werden die sich hüten ein erfolgreich bestehendes Verbot zu lockern.
      Falsch gedacht:

      nach naturschutzfachlicher Prüfung bestehen keine Einwände, wenn die Flüge an einem Tag stattfinden. Wir erteilen Ihnen hiermit die naturschutzrechtliche Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 Buchstabe k der Landschaftsschutzgebietsverordnung für die Flüge am Eibsee.

      Alledintgs habe ich auch darauf hingewiesen, eine Erlaubnis vom Eigentümer und eine AE aus Bayern zu besitzen.
    • @MrSpok
      ich hab ganz allgemein gefragt und dass ich nur mal kurz drüber will für ein paar Videos und Fotos und die Natur respektieren werde. Es wurde weder nach Zeit und Datum, noch nach einer Kopie der Nachweise gefragt. D.h. es gilt wohl aus meiner Sicht unbegrenzt.
    • Noch ne Antwort, Oberammergau
      geoportal.bayern.de/bayernatla…false,true,true,true,true

      O-Ton von der Parkverwaltung "Es ist in einem Naturpark nicht generell verboten zu fliegen, aber die darin enthaltenen Vogelschutzgebiete, Naturschutzgebiete etc. nicht"

      In dem Beispiel darf man im Naturpark (Senkrecht grüne Linien) fliegen, wo nicht rot markierte andere Bereiche liegen.

      Ich dachte der Naturpark wäre generell verboten, ist aber nicht so.

      Aber das deckt sich mit der DFS App. Alle Gebiete der Bayernkarte sind da so drin. Auch andere. D.h. so schlecht ist die DFS App nicht und ich werde dann danach fliegen und nicht umständlich in der Karte suchen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Michael67 ()

    • Hi Gemeinde,

      ich habe mal recherchiert, zwecks des umliegenden Gebiets - wir liegen in einem Landschaftsschutzgebiet mit kleinen Anteilen in dem Naturschutz besteht... Ein FFH - Gebiet ist auch dort eingezeichnet - gestrichelte Linie - dort ist natürlich stricktes Flugverbot... Bundesland ist übrigens Baden - Württemberg... Ich habe mir mal den Auszug der Verbote aus der Verordnung des LSG kopiert und mal angehängt.. Die Verordnung ist gültig seit 2002 gültig also lange vor dem Drohnenhype. Was meint ihr zu diesem Thema - müsste doch dort eigentlich fliegen dürfen?!?
      Danke für euere Hilfe...
      Greets
      Bilder
      • 49AA7C58-1E53-4974-88C1-1834953D8221.png

        517,46 kB, 1.024×767, 232 mal angesehen
      • 2BDD4600-49D3-452B-9813-0AD7E2182133.png

        1 MB, 1.024×767, 291 mal angesehen
    • Hallo,

      für den Kartenabschnitt zeigt die DFS-app im quick-check sowohl erlaubte als auch verbotene Bereiche an, dito map2fly, airmap und die anderen "üblichen Verdächtigen" ... da wir nicht genau wissen wo Du unterwegs bist ist die Antwort nicht eindeutig.

      Info: neben dem von Dir schon genannten Landschaftsschutzgebiet "Bergstraße - Süd" (2.26.048) gibt's im Süden auch noch den Naturpark "Neckartal-Odenwald" also im Zweifel nachfragen, für das LSG beim Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis und für den Naturpark hier: Naturpark Neckartal-Odenwald, Kellereistraße 36, 69412 Eberbach, Telefon: 06271-72985, E-Mail: info@naturpark-neckartal-odenwald.de
      "we brake for nobody" ... me? sarcastic? never!
    • Vielen Dank für deine Antwort. Habe mal unverbindlich bei den Ämtern angefragt, ob die für die angrenzenden FFH-Gebiete Ausnahmen erlauben...

      Das ist ein Auszug aus Landschaftschutzgebiet:

      Flugplätze, Gelände für das Starten und Landen von Luftsportgeräten (z.B. Hängegleiter, Gleitflugzeuge, Gleitfallschirme) sowie Gelände für den Aufstieg von Flugmodellen, die der luftverkehrsrechtlichen Erlaubnis bedürfen anzulegen oder zu verändern;

      Könnte das eine Einschränkung für mich sein dort mit der Drohne zu fliegen?
      Ich würde ja nichts anlegen