Hamburg

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • Hallo liebe Foren-Mietglieder,

      ich bin neu hier und versuche mich gerade durch alles durchzulesen und mir soviel Wissen anzueignen wie es geht, durch lesen, lesen und lesen. Manche Sachen sind recht klar andere wiederum nicht und widersprüchlich. Daher meine Frage hier um sicherzugehen und nichts verkehrt zu machen. ;) Hoffe ihr könnt mir weiterhelfen. Meine Aufnahmen möchte ich erstmal nur privat verwenden um zu üben.

      Ich möchte in und um HH mit meiner P3 fliegen. So wie ich es überall gelesen habe ist das im unkontrollierten Raum ja möglich ohne Genehmigung. Nur bei dem kontrollierte Raum wollte ich noch einmal sicher gehen.


      Ich habe auf Hamburg.de eine Seite zu diesem Thema gefunden. Hier wird gut erklärt wie Hamburg das so handhabt.

      Der kontrollierte Luftraum erstreckt sich auf folgendes Gebiet (siehe blau gestrichelte Linien):


































      Nach § 16a LuftVO ist für einen Aufstieg eines Flugmodells oder einer Drohne innerhalb des kontrollierten Luftraumes eine Flugverkehrskontrollfreigabe von der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle (Deutsche Flugsicherung/ DFS) einzuholen. Die DFS hat jedoch mittels NfL I 437-15 geregelt, dass diese Freigabe nur dann notwendig ist, wenn Flugmodelle höher als 30 Meter über Grund und Drohnen höher als 50 Meter über Grund aufsteigen sollen. Eine Flugverkehrskontrollfreigabe ist bis zu diesen Höhen jedoch nur dann nicht erforderlich, wenn Sie beim Aufstieg von Drohnen und Flugmodellen folgende Hinweise der DFS ebenfalls berücksichtigen:
      • Der Aufstieg von Flugmodellen und Drohnen ist nur bei Sichtwetterbedingungen erlaubt (siehe hierzu SERA-DVO 923/2012).
      • Die DFS stellt dem Steuerer keine Verkehrsinformationen zum Luftverkehr zur Verfügung.
      • Nachts darf der Aufstieg nur stattfinden, wenn das Fluggerät mit einer für andere Luftverkehrsteilnehmer gut sichtbaren Beleuchtung (vgl. Anlage 1 zur LuftVO) ausgerüstet ist.



      Wenn ich das richtig verstehe kann ich also innerhalb der blau gestrichelten Linie bis zu 50 Meter über Grund fliegen ohne eine Genehmigung einholen zu müssen und kann dies überall in HH machen? Natürlich nicht über Menschenmassen. :)
      Und erst bei Aufnahmen aus mehr als 50 Meter benötige ich die Genehmigung oder bei gewerblicher Nutzung die dann kostenpflichtig ist?

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von janleaune ()

    • janleaune schrieb:



      Wenn ich das richtig verstehe kann ich also innerhalb der blau gestrichelten Linie bis zu 50 Meter über Grund fliegen ohne eine Genehmigung einholen zu müssen und kann dies überall in HH machen? Natürlich nicht über Menschenmassen. :)
      Und erst bei Aufnahmen aus mehr als 50 Meter benötige ich die Genehmigung oder bei gewerblicher Nutzung die dann kostenpflichtig ist?
      wenn du nicht gewerblich unterwegs bis, gelten für Dich die 30m Höhe innerhalb der CTR. Allerdings musst Du immer mindestens 1,5km Abstand zur Flughafenbegrenzung halten. Soweit das Luftrecht.
      Hinzu kommt noch das Überflugverbot von Industrieanlagen, Krankenhäusern etc. (nicht abschließend) sowie das Persönlichkeitsrecht und Datenschutz. Die letzten beiden Aspekte nur dann, wenn du Aufnahmen machst.
      Das ist aber extrem komprimiert dargestellt und möglicherweise nicht vollständig

      Grundsätzlich ist das aber ein sehr guter Ansatz, sich vor dem Flug ausführlich über den rechtlichen rahmen zu informieren. Wenn das nur alle täten ;)
    • Danke für die schnelle Antwort...Aber ist meine P3 mit Kamera nicht eine Drohne und mir stehen daher 50 m zu? ?(

      "Wird ein Fluggerät nicht ausschließlich zum Zweck der fliegerischen Sport- oder Freizeitgestaltung eingesetzt, handelt es sich automatisch um eine Drohne"
    • Das Luftfahrtrecht kennt keine Drohnen (so zumindest mein aktueller stand). Es gibt lediglich (in diesem Kontext) "Flugmodelle" und "unbemannte Luftfahrtsysteme"
      Flugmodelle sind sie dann, wenn sie zur Freizeitgestaltung/Sport genutzt werden. Wenn nicht, sind es unbemannte Luftfahrtsysteme.
      Für Flugmodelle gelten die 30m, für unbemannte Luftfahrtsysteme gelten 50m.

      Das ganze ist leider nicht sehr glücklich und nicht leicht nachvollziehbar geregelt. Merken kannst Du Dir aber: wenn du gewerblich fleigst, hast Du ein unbemanntes Luftfahrtsystem (mit allen rechten und Pflichten), bei Sport/Freizeit ist es ein Flugmodell. Es ist also abhängig von der Art der Nutzung
    • Deine P3 ist auf jeden Fall eine Drohne.
      Das spielt aber keine Rolle. Es kommt darauf an, ob du damit als Flugmodell oder als Unbemanntes Luftfahrtsystem aufsteigst.
      Letzteres ist deine Drohne, wenn du vom Luftamt eine Aufstiegserlaubnis hast. Dann hast du automatisch eine Luftverkehrsfreigabe
      bis 50m Höhe außerhalb der 1,5km um die Flughafenbegrenzung und der Flugverbotszonen. Als Flugmodell sinds eben 30m.
    • OK, vielen Dank.

      Und wie weit kann ich dann im unkontrollierten Raum aufsteigen? Dieser müsste ja dann der nicht markierte Bereich von dem Bild von tui_fly3 sein?

      Alles ein wenig kompliziert und die Flugkarte ist nicht so einfach zu lesen. Benutze maps.openaip.net für die Verortung und die Übersicht.
    • außerhalb der CTR befindet sich ab Höhe Boden ( = "GND") der Luftraum "G" In dem kannst Du Dich aufhalten. Von der CTR abgehend kann dieser Luftraum in der Höhe gestaffelt sein, z.B. 100m, 300m und 752m (das heißt aber noch lange nicht, dass Du mit deiner Drohne auch tats. sohoch darfst => es gibt hier für uns noch einige weitere Einschränkungen, aber mit "G" fangen wir erst mal an) An welcher geografischen Position der Luftraum G wie hoch ist, kannst du über die von @tui_fly3 verlinkte Quelle "skyfool" herausfinden.
    • Schutzgebiete sind ein leidiges Thema. In der Regel ist das Starten und Landen im Schutzgebiet verboten. Der Überflug kann nicht verboten werden.
      Jetzt gibt es Schutzgebiete (hier in der Nähe) die durch eine Straße zerschnitten sind. Die Straße ist nicht Bestandteil des Schutzgebietes. Theoretisch darf ich dort starten und landen und zwischendurch das Schutzgebiet überfliegen. Ob das vor Gericht Bestand hat? Wir haben wirklich das Problem der nicht präzisen Regelungen. Es ist alles nicht so einfach . . .
    • @RC-Role,

      ich kann's Dir aktuell gar nicht mit Quellenangabe hinterlegen. Aber ich such gleich mal, vielleicht finde ich es noch.
      Meiner Meinung nach gilt das ZUSÄTZLICH zu den ggf. vorhandenen Heli-Ports (zu denen natürlich ebenfalls 1,5km Abstand eingehalten werden müssen). Das Verbot macht natürlich nur dann Sinn, wenn es keinen Heli-Port gibt (ansonsten wird es ja allein schon durch die 1,5km abgedeckt)
    • ah, gefunden: dfs.de/dfs_homepage/de/Presse/…rden%20den%20Flugverkehr/



      DFS schrieb:

      ....
      Über Menschenmengen, militärischen Objekten, Kraftwerken und Krankenhäusern darf grundsätzlich nicht geflogen werden.
      ......

      Da ich persönlich die Ansagen der DFS ebenso ernst nehme wie gesetzl. Vorschriften - hat sich das pauschal in mein Hirn gebrannt - in diesem (mir) Falle egal, ob es irgendwo im Gesetz steht;-)