Bahnstrecke, Bahnanlage

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    • Ich wusste nicht das ich eine juristische Ausbildung benötige und ein Studium der Rechtswissenschaften ablegen muss um hier schreiben zu dürfen.

      Mir geht es nicht darum wie ein Jurist das liest und deutet sondern ein normaler Mitbürger der sich als Drohnenpilot den Text durchliest und dies deutet. Und da sind Bahnanlagen nunmal alles, eingeschlossen Strab, ICE, Dampflok. Die Polizei wird das auch so sehen, vermute ich.

      Ob da die BO Strab anwendbar ist oder was anderes ist für die Bahnanlagen, so allgemein formuliert völlig irrelevant.

      Ob das vor Gericht bestand hat, ist ja eine ganz andere Frage.
      Fernpilotenzeugnis A1/A3 - A2 - STS
    • Die Entstehungsgeschichte des § 21h Abs. 3 Nr. 5 LuftVO hilft bei der Wortbedeutung der Bahnanlage nicht weiter. Wortgleich in BT-Drs. 19/28179 (S. 62) und BR-Drs. 159/21 (S. 64) wird ausgeführt:

      "Ein vergleichbares Gefährdungspotential besteht bei einem Betrieb über Bundesfernstraßen (Bundesautobahnen
      und Bundesstraßen) sowie Bahnanlagen. Auch hier können durch den Betrieb eines unbemannten Fluggerätes
      Irritationen oder Behinderungen der Autofahrer oder Triebfahrzeugführer ausgelöst werden, welche gerade bei
      höheren Geschwindigkeiten Unfälle zur Folge haben können. Die Möglichkeit einer Gefährdung von unbeteilig-
      ten Dritten besteht außerdem durch einen Absturz des Gerätes in der unmittelbaren Nähe zum fließenden Verkehr
      oder auf Bahnanlagen."

      Dieser Text stammt aus der alten BR-Drs. 39/17 (S. 25), in den die "Bahnanlagen" und "Triebfahrzeugführer" reingeflickt wurden:

      "Ein vergleichbares Gefährdungspotential besteht bei einem Betrieb über Bundesfernstraßen
      (Bundesautobahnen und Bundestraßen). Auch hier können durch den Betrieb eines unbe-
      mannten Fluggeräts Irritationen oder Behinderungen der Autofahrer ausgelöst werden, welche
      gerade bei höheren Geschwindigkeiten Unfälle zur Folge haben können. Gleiches gilt für ei-
      nen möglichen Absturz des Geräts über dem fließenden Verkehr."

      So wirklich überzeugend ist die reingeflickte Begründung nicht. Was passiert denn, wenn eine Drohne den Lokführer irritiert? Das Lenkrad verreißen kann er nicht, und eine Notbremsung wie bei einer Person im Gleisbett wird er deswegen nicht auslösen. Und Gefährdung unbeteiligter Dritter durch Abstürze? Außerhalb von Bahnhöfen hat kein unbeteiligter Dritter außer dem Bahnpersonal was auf den Bahnanlagen zu suchen (vgl. § 62 EBO), und auf Bahnhöfen sind tasgsüber Menschenmengen, die sowieso nicht überflogen werden dürfen.
    • Lantis wrote:

      Die Polizei wird das auch so sehen, vermute ich.
      Ich bin mir sicher, dass die Polizei das im Zweifelsfall auch so sieht und womöglich auch das örtliche Amtsgericht, wie das von @Eichsi erwähnte AG Schwerin. Die Polizei hat mir auch schon mal ein Betriebsverbot für meine Drohne für den ganzen Landkreis ausgesprochen, weil meine Drohne so gefährlich wäre und bei einem Windstoß ja hunderte Meter durch die Luft fliegen könnte. Und die Polizei hat mir auch schon mal erklärt, ich dürfe kraft § 1 StVO bei Straßen ohne Radweg nicht die Fahrbahn nutzen, sondern müsse auf dem Gehweg schieben. Stimmt halt nicht immer, was die Polizei sagt.

      Darum bereite ich mich gerne vor, beim Radfahren vielleicht nicht so wie beim Fliegen, und möchte gern aus den Gesetzen und Verordnungen die richtigen Schlüsse ziehen, um argumentieren zu können, ob meine Drohne nun in unmittelbarer Nähe einer Schmalspur-Eisenbahnstrecke fliegen darf oder nicht.

      TimDJI wrote:

      Mit der 1:1 Regel bin ich zur 15kV Oberleitung mindestens wie genau weit weg? ;)
      Bei Oberleitungen halte ich trotz Allgemeinerlaubnis gern mindestens zehn Meter Abstand ein. Da ist mir kein Foto den Ärger wert.

      Bei dem Zug, den unser örtlicher Eisenbahnverein auf eigener Bahnstrecke ohne Oberleitung mit einer Geschwindigkeit von teilweise nicht mal 20 km/h betreibt, habe ich deutlich weniger Berührungsängste.
    • Zumindest mein gesunder Menschenverstand sagt mir, nicht in der Nähe von Straßen, Bahnanlagen (egal, wie man sie definiert) usw. zu fliegen - egal, ob dies durch eine Regelung eingeschränkt ist. Eins meiner obersten Gebote ist, mit der Drohne niemanden zu stören.

      Und ich möchte hier zum Ausdruck bringen, dass sowohl Tools wie Dipul und Droniq Maps wie auch einschlägige Gebote, Vorschriften usw. nicht klar sind, zu was denn nun an "Gleisanlagen" zwingend Abstand zu halten ist. Es ist klar beschrieben im Bezug auf Straßen. Aber es kann doch nicht so schwer sein, das auch für "Gleisanlagen" klar zu formulieren. Denn im Zweifelsfall fliegt man neben/über eine bspw. stillgelegte Strecke oder ein Industriegleis ohne Fahrleitung und man bekommt dann Ärger mit Polizei und Staatsanwaltschaft.
    • Lantis wrote:

      Ich wusste nicht das ich eine juristische Ausbildung benötige und ein Studium der Rechtswissenschaften ablegen muss um hier schreiben zu dürfen.
      Brauchst du ja nicht.

      Nur wenn du siehst, das andere schon mit Quellen, den einschlägigen Gesetzen, Urteilen ect. argumentieren ist das vielleicht eine gute Gelegenheit zu lernen...
    • Ich verstehe die Straßenbahn, dort wo sie auf einer (Straßen-)Fahrbahn fährt, als "Straßenfahrzeug" und halte mich dann daran, ob es sich um eine Bundesfernstraße handelt oder eben nicht.

      Aber genauso kann man sich natürlich fragen, was das Gefährdungspotential einer innerstädtisch verlaufenden Bundesfernstraße von einer anderen "Hauptstraße" unterscheidet.

      Der "gesunde Menschenverstand" bleibt einmal mehr irrelevant. (Ein Mangel an demselben mithin ebenfalls unerheblich.)