ACHTUNG! Komplette Neuordnung der LuftVO in der Bundesrepublik Deutschland

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • ACHTUNG! Komplette Neuordnung der LuftVO in der Bundesrepublik Deutschland

      Die Luftverkehrsordung ist in der Bundesrepublik Deutschland komplett überarbeitet und erneuert worden.
      Die alte alte LuftVO hat seit dem 6.11.2015 keine Gültigkeit mehr!
      Unter
      wp1088285.server-he.de/ar-drone-recht.htm
      habe ich versucht die für Modellflug und UAV-Flug relevanten Teile bereits zusammenzustellen, mein ausdruckbares PDF wird in Kürze wieder zur Verfügung stehen.
      Ich bitte Euch, die gesetzliche Neuordnung zu beachten!
      Luftfahrzeugfernführer:
      ARD2 "Little Sister" D-LDS-03A
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    • Da ist ja in fast jedem Absatz das Wörtchen "sollte" enthalten. "Sollte" killt natürlich die komplette Vorschrift... das ist Wischiwaschi und nichts als eine Empfehlung. Auf deutschen Autobahnen sollte ja auch die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h eingehalten werden...

      Aber grundsätzlich danke für die Zusammenstellung. ;)
    • Aktualisierte Sammlung wieder als PDF verfügbar!

      wp1088285.server-he.de/ar-drone/ModellflugJure01.pdf

      @Ventris:
      Na ja, wenn etwas unverzüglich zu melden ist und die Meldung bestimmte Inhalte enthalten sollte, ist das durchaus ein Unterschied.

      Auch ansonsten sehe ich keine vorschriftenkillende "Sollte".
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    • Hi borg,

      vielen Dank für Deine Initiative.

      Soweit ich soeben als Nichtjurist die neuen Gesetze gesichtet habe, betrifft die Neufassung der LuftVO im Wesentlichen die Anpassung an die europäischen Regelungen zum Luftverkehr (SERA).

      Kannst Du Hinweise geben, was sich für uns Kopterflieger geändert hat?

      Vielen Dank und beste Grüße

      AirConTec
    • @AirConTec @Effenberger @Energieniveau @nano_cube weitere:

      Hier die wichtigsten die uns betreffen oder die man fälschlicher Weise immer mit uns in Bezug bringt (Aussenstarts):

      Die alten §§ 1-4 sind gänzlich weggefallen durch die Neuen ersetzt worden.
      §4 ist wichtig (Körperliche und geistige Beeinträchtigung des LFZFührers)
      §5 ist wichtig (Lärm durch das LFZ)
      §15 wurde zu §18 (Aussenstarts, aber immer noch ohne Bezug zum Modellflug)
      §15a wurde zu §19 (Verbotene Nutzung d. Luftraums)
      §16 wurde zu §20 (Erlaubnisbedürftige Nutzung d.Luftraums) hinzugekommen die Menschenansammlung

      Aber auch die übrigen in meiner Liste aufgeführten §§, wie Abwerfen von Gegenständen, Unfallmeldung, Sicherheitsrelevante Ereignisse etc. gehen uns etwas an. 17 §§ hab ich gefunden, klickt euch einfach mal durch, so viele sind es jetzt auch nicht.
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    • So Vorsicht, erstmal müssen Flugmodelle von UAS getrennt werden. Begriffsdefinition laut BLA / DFS:
      dfs.de/dfs_homepage/de/Service…gmodell-UAS-Infoblatt.pdf
      Das LFA Bayern hat auch nochmal eine die Definition. Diese gilt Bundesweit:
      regierung.oberbayern.bayern.de…nehmigung/08883/index.php

      Das heißt UAS / Drohnen sind es nur dann wenn diese gewerblich, polizeilich, militärisch oder zu Forschungszwecken genutzt werden. Ansonsten ist von Flugmodellen die rede. Für UAS gilt 100m Flughöhe. Für Flugmodelle nicht! In Bayern gelten 2500ft (Luftraum G). Daran hat sich nichts geändert, nachdem ich die LuftVO durchgegangen bin. Es steht nur mittlerweile drin dass wir uns den Luftraum mit anderen teilen und diese Vorfahrt haben. Das fliegen unter Drogen / Alkoholeinfluss ist ebenfalls erwähnt. Wow. Wir werden richtig Amerikanisch, bald bekommen wir ne Liste über 10000 Seiten was man alles nicht darf. Niemals das Baby den Copter fliegen lassen. Den Copter nicht in die Waschmaschine packen. Es wird echt lächerlich. Die Regeln waren eh klar wenn jemand mit normalen Verstand fliegt. Ich sehe die Pflicht nicht in neuen Regeln sondern in der Pflicht der Strafverfolgung. Höhere härtere Strafen für die ohne Haftpflicht, für die die sich nicht an die Regeln und Gesetze halten, für die die keine echten Hobbyisten sind.
      Mit freundlichen Grüßen,
      DJBlackLight

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    • djblacklight schrieb:


      Das heißt UAS / Drohnen sind es nur dann wenn diese gewerblich, polizeilich, militärisch oder zu Forschungszwecken genutzt werden.
      Das ist vielleicht das, was du da raus lesen willst. Die DFS sagt "Flugmodelle dienen zur Sport- oder Freizeitgestaltung, Unbemannte Luuftfahrtsysteme dienen sonstigen, insbesondere gewerblichen..."

      Ich würde es anders herum sehen, UAS sind es immer dann, wenn sie nicht zu Sport- oder Freizeitgestaltung eingesetzt werden. Also z.B. aus Gefälligkeit und ohne Bezahlung dem Nachbarn ein Bild seiner überlaufenden Dachrinne zu machen ist zwar eine rein private Angelegenheit, aber streng genommen wäre das erlaubnispflichtig. Es gibt außer gewerblich, polizeilich, militärisch und zu Forschungszwecken noch ein paar andere Anwendungen, die nicht Sport oder Freizeit sind.

      Wenn ich mal so die Paragraphen durchlese, dann finde ich 2 Dinge, die neu sind: Wer auf Grund seines Zustandes nicht in der Lage ist, zu fliegen, darf das nicht. Und was vorher oft wegen der Gefährdungslage als verboten angesehen wurde, steht jetzt explizit drin: das Verbot des Betriebes von Flugmodellen ohne Genehmigung über Menschanansammlungen.
    • Eigentlich hast Du Recht. Aber seitenweise und zigfache Diskussionen in allen möglichen Flugforen, auch hier, inhaltlich falsche Presse und Medienpublikationen, sich gestört fühlende Passanten die ,mit Gersetzenargumentieren und sogar Berufs-Rechtler die sich gegenseitig widersprechen, beweisen das Gegenteil von den bei normalem Verstand klar seienden Regeln.
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