Erlaubte Aufstiegshöhe bis max 50 m in Baden-Württemberg!?

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    • Ähh .... Quatsch. Ich meinte ja das von Stephan. Du hast es falsch wiederholt. Tschulligung. Verliere den Überblick. ;(
      Ich habe das noch nie anders gelesen aber gebe zu, wenn mans nur überfliegt, entgeht einem der richtige Inhalt.
    • Das mit den 30 Minuten liet man wirklich mal so mal so. Hab gerade mal nur danach gegoogelt und bekomme genau gegensätzliche Aussagen. Leider ist eine offizielle Verordnung, die das genau sagt bzw auf die Bezug genommen wird, bisher nicht in meinen Suchresultaten.
    • Warp1 schrieb:

      Bliebe nur zu klären ob Stephan richtig abgelesen hat.
      Da steht eindeutig drin:

      Betriebszeiten: täglich 30 Min. nach Sonnenaufgang bis längstens 30 Min vor Sonnenuntergang,

      das bedeutet doch wohl eindeutig der Copter darf erst starten wenn die Sonne da ist und muss unten sein bevor die Sonne untergeht.

      Das mit dem zweiten Mann bzw. Steuerer bezieht sich aber bestimmt nur auf Instrumentenflug bzw. FPV-Flug wo ein zweiter steuerer den Sichtkontakt zum Kopter halten soll.

      Nein von FPV steht nichts drin. FPV ist verboten.

      "Das unbemannte Luftgahrtsystem muss während des gesamten Fluges ständig vom Steuerer beobachtet werden können. Es hat anderen, bemannten Luftfahrzeugen stets auzuweichen. Der Steuerer muss deshalb durch eine zweite Person unterstützt werden, welche den Luftraum in der Umgebung auf manntragende Luftfahrzeuge beobachtet. Die Bedienung der Kamera oder des Videoaufzeichnungsgerätes muss unabhängig vom Steuerer erfolgen"
    • Stimmt, den Satz habe ich auch schon gelesen. Also wenn Du mit der Notwendigkeit einer AE fliegst immer eine weitere Person, einen Schaulustigen oder Kunden neben Dich stellen, der den Luftraum beobachtet.

      Als erfahrener Freizeit- oder Sportflieger brauchst Du so etwas nicht.
    • Die differenzieren tatsächlich zwischen Kopter und Luftraum. Den Kopter muss der Pilot im Auge behalten, den Luftraum der Spotter. hat für mich bisher nur Sinn bei FPV gemacht, wenn der Pilot aufs Display schaut. Anonsten kann beides der Pilot machen.
      Gibts da nicht so aufblasbare Puppen? Ich meine jetzt nicht die mit den 2 schlecht vulkanisierten Stellen. :D
    • Hab nochmal gesucht, ohne wirklich fündig zu werden. Lediglich Wikipedia macht eine kompakte Aussage - verständlicherweise mit Vorsicht zu betrachten, solange nicht die Basis geklärt ist):

      Die 30 min nach Sonnenuntergang bis 30 Min vor Sonnenaufgang betreffen wohl die Definition von Nachflügen, die für Luftsportgeräte nicht erlaubt sind. Hat also mit der hier diskutierten Frage nichts zu tun.

      (Zeigt mir mal wieder: Ich hätte erst gründlich recherchieren und dann antworten sollen :S )
    • duke-f schrieb:

      Hab nochmal gesucht, ohne wirklich fündig zu werden. Lediglich Wikipedia macht eine kompakte Aussage - verständlicherweise mit Vorsicht zu betrachten, solange nicht die Basis geklärt ist):

      Die 30 min nach Sonnenuntergang bis 30 Min vor Sonnenaufgang betreffen wohl die Definition von Nachflügen, die für Luftsportgeräte nicht erlaubt sind. Hat also mit der hier diskutierten Frage nichts zu tun.

      (Zeigt mir mal wieder: Ich hätte erst gründlich recherchieren und dann antworten sollen :S )
      Diese Angaben stehen meines Wissens in der LuftVO für alle Luftfahrtgeräte welche über keine Nachtflugfreigabe verfügen. Also generell auch für unsere Kopterle auch im Sport- und Freizeitvergnügen, wenn, ja wenn in der AE nicht weitere Einschränkungen wie in BaWü stehen!
    • Wenn man unter AE-Auflagen fliegt, sprich nicht zu Sport- oder Freizeitzwecken, ist man an leider an die Auflagen dort gebunden, wie immer die auch ausgestaltet sind.

      Ansonsten gibt es keine konkrete Zeit, die die Nachtflugbedingungen definiert.

      Klar ist, dass wir als Kopterflieger grundsätzlich den Sichtflugregeln unterworfen sind.
      Massgeblich dafür ist die (seit 06.11. neue Fassung der) LuftVO, die unsere nationalen Regelungen an die europäischen Regelungen zum Luftverkehr (SERA) angepasst hat. Hier steht unter § 36 Ziff. 1 (früher § 33):

      LuftVO schrieb:

      "Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht sind nur unter den in Anhang SERA.5005 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 genannten Bedingungen zulässig."

      Letztendlich steht also in der LuftVO nichts mehr drin, was schon durch die SERA geregelt wurde oder wird. Die Bestimmungen der SERA 5005 Punkt c sind nun nicht sonderlich interessant für uns (Nachtflug ist eben verboten, zum Nachlesen Seite 22).
      Interessant ist, dass in der Neufassung der LuftVO keine Angaben mehr zur Dämmerung stehen. Es gibt nur noch Tag und Nacht.

      Und "Nacht" wird wie folgt definiert (Begriffsbestimmungen, Ziff. 97, Seite 7):

      Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 schrieb:

      "Nacht - die Stunden zwischen dem Ende der bürgerlichen Abenddämmerung und dem Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung. Die bürgerliche Dämmerung endet am Abend und beginnt am Morgen, wenn sich die Mitte der Sonnenscheibe 6° unter dem Horizont befindet"

      Nimmt man es genau, gibt es keinen konkreten Zeitpunkt, ab wann die Nacht nach Sonnenuntergang eingetreten ist - es hängt davon ab, wie die Bahn der Sonne verläuft. Am längsten darf man zur Wintersonnenwende fliegen, nämlich 42 Minuten nach Sonnenuntergang (analog dazu 42 Minuten vor Sonnenaufgang). Dementsprechend tritt laut LuftVO zur Sommersonnenwende 33 Minuten nach Sonnenuntergang die "Nacht" ein.

      Kurzum, Hobby- und Freizeitpiloten sind mit 30 Minuten vor Sonnenaufgang bzw. nach Sonnenuntergang auf der sicheren Seite, müssten aber eigentlich erst zwischen 33-42 Minuten nach Sonnenuntergang landen - je nach aktuellem Datum. Korinthe gekackt, ich habe fertig. ;)

      EDIT:

      Hier ein Link zum Berechnen, massgeblich ist wie gesagt die "Bürgerliche Dämmerung"
      galupki.de/kalender/sunmoon.php

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von skyscope () aus folgendem Grund: Link hinzugefügt

    • Nein,
      dadurch das du später mal ein Foto für was anderes verwenden willst, ändert sich nicht der Grund, warum du damals geflogen bist.
      Allerdings sollten die anderen gesetzlichen Regelungen eingehalten werden. Privatspäre, Lizenzrechte und dergleichen gelten natürlich trotzdem... (Eigentlich ja auch schon vorher...)
      und Tschoe
      Willie
    • stephanfilmer schrieb:

      Weiß eigentlich jemand wie es ist, wenn man Aufnahmen gewerblich verwenden will, die man irgendwann einmal gemacht hat, sozusagen unter Hobbybedingungen, dann aber nachträglich gewerblich nutzen will.

      Kann und muss man die sich dann nachträglich genehmigen lassen?

      Das ist eine sehr interessante Frage, und ich bin gespannt darauf, wie das mal irgendwann Präzendenz-mäßig entschieden wird. Ich würde annehmen, dass man das eine oder andere Foto oder auch einen kurzen Clip nachträglich kommerziell verwerten können wird, sicher aber nicht einige oder viele Aufnahmen, die man unter "Sport- und Freizeitzwecken" erstellt hat. Auch der Zeitrahmen, der von der Erstellung bis zur gewünschten Verwertung verstrichen ist, dürfte eine große Rolle spielen.

      Ansonsten spräche ja beispielsweise nichts dagegen, "privat" Aufnahmen in 250 Metern Höhe zu machen, die man dann - Hups! - plotzlich doch noch verkaufen konnte. ;)
      Im schlimmsten Fall kommt es wohl auf die Bewertung der eigenen Glaubwürdigkeit des Vorhabens durch den Richter an, und das kann wie immer so oder so ausgehen. Sicher wird aber kein Richter einen Präzendenzfall schaffen, der es allen erbauben würde, die gesammelte Privatbibliothek im Nachhinein zu kommerzialisieren.
    • skyscope schrieb:

      Das ist eine sehr interessante Frage, und ich bin gespannt darauf, wie das mal irgendwann Präzendenz-mäßig entschieden wird.
      Ich denke mal, diese Fälle gab es bereits und bis nicht irgendwann eine eindeutig anders lautende Regelung geschaffen wird, ist der Fall klar. Es ist so, wie Willie oben beschrieben hat. Kann jetzt nicht recherchieren, aber es gilt immer der Zweck des Aufstieges, nicht die später sich ergebende Verwendung.

      Fragt Dein Nachbar Dich: "Eh, kannste nicht mal mit deinem Dingens da in meine Regenrinne gucken - ich suche schon lange meinen Papagei, der ist da irgendwie reingeraten." ist das nicht mehr Hobby und Freizeit.

      Machst Du ein paar Luftaufnahmen und hast zufällig im Hintergrund den Gesangsverein in einem Ruderboot drauf und der Vorstand sieht das zufällig bei Deiner Grillparty und fragt Dich, ob er das für die Vereinsschrift haben könnte, spricht nichts dagegen.

      Es zählt: Ist der Grund für Deinen Aufstieg Hobby und Freizeit?

      Edit:
      Hier war was brauchbares:dmfv.aero/recht/modelle-mit-kamera-das-muss-man-wissen/
      Ich würde ja fast sagen, die Sache mit Nachbars Papagei könnte sogar als privat und Freizeit durchgehen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von duke-f ()

    • balloonix schrieb:

      Was ich gerade vermisse ist die REgelung, in BW mit der AE nicht innerorts zu liegen. So wie ich das kannte, war für Flüge innerhalb von ORtschaften immer eine Einzelerlaubnis erforderlich. Hat sich das jetzt geändert?

      duke-f schrieb:

      skyscope schrieb:

      Das ist eine sehr interessante Frage, und ich bin gespannt darauf, wie das mal irgendwann Präzendenz-mäßig entschieden wird.
      Ich denke mal, diese Fälle gab es bereits und bis nicht irgendwann eine eindeutig anders lautende Regelung geschaffen wird, ist der Fall klar. Es ist so, wie Willie oben beschrieben hat. Kann jetzt nicht recherchieren, aber es gilt immer der Zweck des Aufstieges, nicht die später sich ergebende Verwendung.
      Fragt Dein Nachbar Dich: "Eh, kannste nicht mal mit deinem Dingens da in meine Regenrinne gucken - ich suche schon lange meinen Papagei, der ist da irgendwie reingeraten." ist das nicht mehr Hobby und Freizeit.

      Machst Du ein paar Luftaufnahmen und hast zufällig im Hintergrund den Gesangsverein in einem Ruderboot drauf und der Vorstand sieht das zufällig bei Deiner Grillparty und fragt Dich, ob er das für die Vereinsschrift haben könnte, spricht nichts dagegen.

      Es zählt: Ist der Grund für Deinen Aufstieg Hobby und Freizeit?

      Edit:
      Hier war was brauchbares:dmfv.aero/recht/modelle-mit-kamera-das-muss-man-wissen/
      Ich würde ja fast sagen, die Sache mit Nachbars Papagei könnte sogar als privat und Freizeit durchgehen.
      Innerorts ist verboten, das wird auch extra aufgeführt:

      Der Betrieb des unbemannten Luftfahrtsystems innerhalb geschlossener Ortschaften, über Menschen und Menschenansammlungen, Unglücksorten.etc.. etc... ist nicht gestattet.

      @duke-f
      In deinem Link vom Rechtsanwalt steht der Satz:

      Solange die Aufnahmen nicht entgeltlich (gewerblich) oder zu Forschungszwecken gemacht werden, sondern aus privaten beziehungsweise aus Freizeitgründen, bleibt das Flugmodell ein Flugmodell und wird nicht zum UAS. Daran ändert auch eine spätere Veröffentlichung der Aufnahmen nichts wie etwa auf Youtube.

      Das bedeutet doch wenn man Aufnahmen in seiner Freizeit macht, für die man ohne Auftrag einfach nur just for fun, und kein Geld dafür bekommen hat, diese dann aber später in einen kommerziellen Film verwendet, dann ist das schon erlaubt. Klar es müssen halt die anderen Regeln eingehalten sein. Man sollte nicht über 100 m hoch und nicht über Menschenmassen geflogen sein und so Sachen.

      .
    • Genau so verstehe ich das.

      Muss doch was ergänzen: Gehe ich jedoch raus mit dem Ziel: Heute mache ich ein paar tolle Aufnahmen, die ich später auf Youtube mit Werbung veröffentliche, ist die Situation eine andere. Natürlich wir der von skyscope zitierte Richter dann u.U. später, wenn Du schon 500 Filmchen die letzten drei Wochen so auf Youtube gesetzt hast die nicht mehr abnehmen, dass sich das erst im nachhinein für Dich so ergeben hat.

      Würde ich ähnlich der früheren Frage sehen: Wie vielen "Freunden" darf ich eine kopierte CD schenken, damit es noch glaubhaft bleibt, das waren wirkliche Freunde. Es etablieren sich da immer irgendwelche Richtwerte, an die sich Juristen gerne orientieren. Der ganze Straßenzug in einer Großstadt nimmt kein Richter als glaubhafte Freunde ab.

      Und nochwas zum Richter: Er ist nicht der einzige - genauso maßgebend ist mein Anwalt und der Staatsanwalt. Ist aber wieder einen andere Geschichte....

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von duke-f ()