Keine Genehmigung in Bayern mehr nötig ab 2016 ?

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • kelin schrieb:

      Schreibt mir doch mal, ob ich da was komplett falsches sehe.
      das ist auf Basis der wenigen Info nur bedingt möglich ... am besten, wie @skyscope schon vorgeschlagen hat, eine Kopie in der sämtliche Namen und sonstige personenbezogene Daten unleserlich sind hier hochladen, dann kann man mal einen Blick drauf werfen und qualifiziert antworten
      "we brake for nobody" ... me? sarcastic? never!
    • So jetzt mal meine Ausnahmegenehmigung:
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    • Erstmal gilt diese Allgemeinverfügung nur für UAS, nicht für Flugmodelle (also für Drohnen, die zu Sport- oder Freizeitzwecken eingesetzt werden), mit Ausnahme von IV. Ziff. 4 und 5. Wenn Du also als Hobby-Pilot unterwegs bist, hättest Du Dir die 60 € eigentlich auch sparen können.

      Und unabhängig davon wird im letzten Absatz von IV. Ziff. 3 noch explizit darauf hingewiesen, dass die Betriebsbedingungen der EU-Verordnung von der Allgemeinverfügung unberührt bleiben.
      Auch der Hinweis in V. Ziff. 1 knüpft daran an.

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    • Diese Allgemeinverfügung habe ich mir letztes Jahr auch geholt. Hätte ich mir als Hobbypilot der nur zu Freizeitvergnügen seine Drohne betreibt sparen können.. Da bekommst du von der auszustellen Behörde ( Reg. von OBB) eine eigene Reg,. Nr.
      Erstens ist sie nur in Bayern gültig und zweitens hebelt es nicht EU Recht aus....
      DJI Mini 2, DJI Air2s...???
    • skyscope schrieb:

      (also für Drohnen, die zu Sport- oder Freizeitzwecken eingesetzt werden)
      M.W. unterscheidet die EU-VO doch gar nicht mehr zw. privater und gewerblicher Nutzung von UAS. Und die gab es m.W. doch zuletzt - seit 2017 - doch auch in D nicht mehr? Es macht ja auch keinen Sinn, dass für ein und die selbe Drohne unterschiedliche Regeln gelten, nur weil ich einmal die Aufnahmen für mich mache und ein anderes Mal für Dritte.
      Wenn dem so ist, wie kann sich ein Land, oder gar ein Bundesland - Hamburg hat ja auch solche Formulierung, die es in der alten Allgemeinverfügung von HH übrigens nicht gab - über die EU-VO hinwegsetzen bzw. darüber hinwegregeln!?
      Wenn ich das richtig verstanden habe, hat doch die EU-VO Vorrang vor nationale Regelung?
    • Jens Wildner schrieb:

      M.W. unterscheidet die EU-VO doch gar nicht mehr zw. privater und gewerblicher Nutzung von UAS. Und die gab es m.W. doch zuletzt - seit 2017 - doch auch in D nicht mehr?
      Schau mal genauer hin, z.B. im Entwurf der neuen LuftVO als deutsche Umsetzung der EU-VO:

      § 21hGeografische Beschränkung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten

      (1) In geografischen Gebieten gemäß den Absätzen 2 und 3 ist der Betrieb vonunbemannten Fluggeräten in den Betriebskategorien „offen“ und „speziell“ nach derDurchführungsverordnung (EU) 2019/947 verboten.
      ...
      Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht in Gebieten
      ...
      4. gemäß Absatz 2 Nummer 6 mit Ausnahme von Nationalparken,
      wenna) der Betrieb von unbemannten Fluggeräten in diesen Gebieten nach landesrechtlichen Vorschriften abweichend geregelt ist,
      oderb) der Betrieb nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung erfolgt

      Das heißt z.B., dass gewerbliche Nutzung seitens der LuftVO in Naturgebieten nicht verboten ist aber für Freizeitpiloten schon.
    • RC-Role schrieb:

      Das heißt z.B., dass gewerbliche Nutzung seitens der LuftVO in Naturgebieten nicht verboten ist aber für Freizeitpiloten schon.
      Fast richtig, aber tatsächlich ist es so, dass die AE Dir erst mal die luftrechtliche Befreiung dazu gibt. Du musst aber dennoch bei der Naturschutzbehörde um eine Erlaubnis bitten, die sehr schwer zu bekommen ist. Habe das selber durch in Bayern.

      Beispiel: Du möchtest ein Hochzeitsfoto in einem NSG machen und hast die AE -> Die Erlaubnis wird verweigert, da der Grund nicht triftig genug ist
      Beispiel: Du arbeitest bei einer Firma, die Hochspannungsleitungen inspiziert, die durch ein NSG verlaufen -> Die Erlaubnis wird erteilt, da triftig genug.

      Du musst also immer auch die Naturschutzbehörde fragen, die AE alleine reicht nicht aus. Das steht auch irgendwo so in den der Allgemeinverfügung drin in der Anlage.


      Pinkcream69 schrieb:

      Hätte ich mir als Hobbypilot der nur zu Freizeitvergnügen seine Drohne betreibt sparen können.
      Da bin ich anderer Meinung. Beispielsweise ist die 1:1 Regel für Fernstraßen, Wasserstraßen oder Bahnstrecken sehr hilfreich. Wenn Du nur das Kreuz bei Freizeitpilot machst, bekommst Du diese Ausnahme nicht. Die bekommst Du nur als UAS Betreiber. Strittig dabei ist, das man diese Ausnahme eigentlich nur bei gewerblicher Nutzung bekommt. Aber dazu reicht ja schon, das Bild bei Stockfoto oder so einzustellen, dann ist es gewerblich. Außerdem solltest Du dann auf jeden Fall eine gewerbliche Versicherung haben.
    • Auch nicht für gewerbliche Piloten, ohne sehr aufwändiges Genehmigungsverfahren für die Spezielle Kategorie, einschließlich SORA, und da über 120m wohl nur mit LUC. Zumindest um von dieser von Dir zitierten Ausnahme Gebrauch machen zu können.

      Ansonsten fragt man einfach bei der Natusrchutzbehörde an.
      Wie bisher auch, nichts hat sich diesbezüglich geändert.

      Du hast selbst geschrieben: "Schau mal genauer hin...". Ja, mach auch Du mal. ;)

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von skyscope ()