Die Skyline von Berlin [der erste Test mit dem 250-er Kopter]

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • duke-f schrieb:

      Ist nicht zum ersten mal hier, dieses Thema:
      drohnen-forum.de/index.php/Thr…n/?postID=76996#post76996
      @duke-f Den Bericht kenn ich. Eine Anfrage im Juli beim Luftfahrtamt Berlin Brandenburg sagte das zwar auch, jedoch die Anfrage letzte Woche war dann anhand der ICAO Karten. In dem Raum von GND bis 2500 fuss Aufstiegsverbot.

      Hier meine Anfrage im July an das Luftfahrtamt Berlin Brandenburg:


      Luftfahrtamt Berlin Brandenburg schrieb:

      Sehr geehrter Herr, sehr geehrte Dame,

      die private Nutzung eines Multikopters entspricht „dem Zweck des Sports und der Freizeitgestaltung“.

      Das bedeutet, es sind grundsätzlich die gesetzlichen Bestimmungen für den Betrieb von Flugmodelle anzuwenden.

      Die Rechtsgrundlagen für den Aufstieg eines Flugmodells (ein Luftfahrzeug nach § 1 Abs. 2 Nummer 9 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG)) finden Sie u.a. in §§ 16 Abs. 1 Nr. 1 und 16a Abs. 1 Nr. 2 der Luftverkehrsordnung (LuftVO). Demnach ist für mit Elektroantrieb ausgestattete Modelle mit weniger als 5 kg maximaler Abflugmasse bei rein privater Verwendung eine Aufstiegserlaubnis meiner Behörde nicht erforderlich.

      Für den Betrieb von Modellen im Land Berlin und Teilen des umliegenden Landes Brandenburg ist allerdings unbedingt zu beachten, dass fast das komplette Stadtgebiet zur Abwicklung des Flugbetriebs der Verkehrsflughäfen Berlin-Tegel und Berlin-Schönefeld von kontrolliertem Luftraum (Kontrollzone, Luftraumklasse D) bedeckt ist. Die Kontrollzone reicht an allen Stellen bis zum Boden.
      Das bedeutet nach § 16a Abs. 1 Nr. 2 der Luftverkehrsordnung (LuftVO), dass normalerweise vor jedem geplanten Aufstieg eine Flugverkehrskontrollfreigabe von der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle einzuholen wäre. Die zuständige Flugverkehrskontrollstelle ist die Deutsche Flugsicherung.

      Derzeit ist es nicht notwendig für private Aufstiege bis 30 Meter diese Flugverkehrskontrollfreigabe einzuholen, da eine pauschale Erlaubnis der DFS hierfür erteilt wurde, wenn das Gerät höchstens 5kg beträgt. Eine Entfernung von 1,5 km zu Flugplätzen ist einzuhalten.

      In Berlin befinden sich zudem die Flugbeschränkungsgebiete ED-R 4 (Wannsee) und ED-R 146 (Berlin), in denen der Betrieb von Luftfahrzeugen – Flugmodelle bzw. UAS zählen nach § 1 Abs. 2 Nr. 9 LuftVG zu den Luftfahrzeugen – untersagt ist. Das Flugbeschränkungsgebiet ED-R 4 besitzt eine fast zylinderförmige Form mit einer Höhe von 2 000 Fuß (610 m) und einem Radius um das Helmholtz-Zentrum Berlin (Wannsee) für Materialen und Energie (HZB) von zwei nautischen Meilen (ca. 3,7 km), während sich das ED-R 146 in einem Kreis mit einem Radius von 3 nautischen Meilen (ca. 5,556 km) um den Berliner Reichstag erstreckt. Hier ist der Modellflug grundsätzlich nicht zulässig. Ein Verstoß dagegen stellt gemäß § 62 Luftverkehrsgesetz einen Straftatbestand dar.

      Im Ergebnis sind damit private Multikopterflüge bis 30 Meter Höhe in der Berlin außerhalb der Flugbeschränkungsgebiete zulässig, wenn Sie 1,5 km von Flugplätzen entfernt aufsteigen.. Die Nutzung von Drohnen oder Modellflugzeugen innerhalb der Flugbeschränkungsgebiete stellt ein Straftatbestand dar.

      Weitere Informationen zu den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen, denen alle Modellflieger als Betreiber eines Flugmodells unterliegen auch für das Land Brandenburg, können Sie unter rc-network.de/magazin/artikel_…-0001/art_02-0001-00.html nachlesen.

      Ausführliche Informationen zur Kontrollzone Berlin und Hinweise der Deutschen Flugsicherung finden Sie unter:
      dfs.de/dfs_homepage/de/Service…le%20%7C%20%22Drohnen%22/

      Bitte beachten Sie, dass Sie eine Luftfahrt-Haftpflichtversicherung und die Erlaubnis des Eigentümers des Grundstückes benötigen, wenn Sie dort aufsteigen wollen. Die private Haftpflichtversicherung ist meist nicht ausreichend.

      Weitere Informationen zu unbemannten Luftfahrtsystemen (UAS) bzw. Drohnen finden Sie unter:
      lbv.brandenburg.de/3348.htm


      Mit freundlichen Grüßen

      Im Auftrag

      Horstmann

      Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg
      Aviation Authority Berlin-Brandenburg
      Dezernat 4226 - Luftaufsicht u. Erlaubnisse
      Mittelstraße 9
      12529 Schönefeld

      Telefon: +49 (0)3342 4266-4206
      Fax: +49 (0)3342 4266-7612
      E-Mail: PoststelleLuBB@LBV.Brandenburg.de
      Internet: lbv.brandenburg.de
      Die Anfrage letzte Woche wurde dann abgeändert:

      Luftfahrtamt Berlin-Brandenburg schrieb:

      Bitte beachten sie dass die 30 Meter Freigabe von 2015 seit dem 01.01.2016 nicht mehr gilt. Der Luftraum G existiert in Berlin grundsätzlich nicht mehr. Ein Luftraum D von GND bis 2500 ft wurde eingerichtet. Eine Aufstiegserlaubnis für private und gewerbliche Flüge wird generell benötigt. Diese können Sie über uns anfragen. Eine Bearbeitung dauert ca. 14 Tage. Die Kosten entnehmen Sie bitte der angehängten Tabelle.
      Somit ist das seit Anfang des Jahres, einfach nicht mehr der Fall. Mehr sage ich zu dem Thema nicht mehr. Dem Threadersteller wünsche ich viel Erfolg und Spass bei weiteren Flügen :thumbsup:
      Mit freundlichen Grüßen,
      DJBlackLight
    • Pinguin, was bist du denn für einer. Kommst hier auf die Doofe und lässt die Leute voll auflaufen. Fühlst du dich gut dabei? Sowas nenn ich hinterhältig. Weißt die ganze Zeit worum es geht, aber hältst die wichtigen Sachen bewusst zurück um eine Auseindersetzung zu provozieren. das hätteste schon viel früher sagen können. Mann, was sind das für "Kollegen".

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Mr. Gru ()

    • duke-f schrieb:

      @djblacklight
      Besten Dank, das muss eine Neuerung sein, die noch nicht allen bekannt ist. Beispielsweise steht auf der Seite des LBV nichts davon. Oder habe ich etwas übersehen. Ich bin durchaus offen, Neuerungen gesagt zu bekommen.
      Ich wohn zwar nicht in Berlin, habe mir aber auch mal den Link angeschaut. Ich kann dort auch nichts finden. Ich würde mich einfach an das halten, was auf der Homepage steht. Auf DFS ist auch noch alles wie vorher.
      FB-Gruppe (Kopter-Piloten Hamburg und Umgebung)
      http://www.facebook.com/groups/423240554553039
    • @djblacklight: Gibt es neben Deinem Schreiben auch einen offiziellen Verweis für diese Behauptung? Aktuelle recherchen zeigen auf der Seite des DFS,

      dfs.de/dfs_homepage/de/Service…elle%20|%20%22Drohnen%22/

      welcher den Luftraum D (CTR) für Berlin-Tegel und Berlin-Schönefeld nach wie vor, die pauschale Freigeabe für Flugmodelle auf 30m und für UAS auf 50m gibt.

      dfs.de/dfs_homepage/de/Service…37-15_DFS_Drohnen_CTR.PDF

      Und die Seite des DFS ist gerade in dieser Hinsicht eigentlich immer Topaktuell und würde Deiner Darstellung klar widersprechen.

      Auch die Aussage, "Eine Aufstiegserlaubnis für private und gewerbliche Flüge wird generell benötigt." würde eindeutig der "Gemeinsamen Festlegung des Bundes und der Länder"

      uavdach.org/aktuell/NFL-1-281-13.pdf

      wiedersprechen.

      Habe bitte Verständnis, dass da jetzt viele Fragezeichen entstanden sind und wir neben der Aussage eines Sachbearbeiters auch ein offizielle Niederschrift (und die muss es in einem solchen Fall geben) sehen möchten!
    • Lest euch doch mal durch, was djblacklight da schreibt:

      "Luftraum G gibt es nicht mehr."

      G wäre der unkontrollierte Lutraum bis 762m . Das ist ja nun bekannt, das in Berlin der kontrollierte Lunftraum ab GND beginnt.

      "Eine Aufstiegserlaubnis wird generell benötigt"

      Nicht Austiegserlaubnis, sondern Flugverkehrskontrollfreigabe. Das sind unterschiedliche Dinge und wird auch von verschiedenen Stellen bearbeitet.

      Für mich sieht das so aus, als hätte sich djblacklight da irgend was aus den Fingern gesaugt und weil er keine Ahnung hat, nun auch ziemlichen Blödsinn zusammengeschrieben. Und selbst wenn es No Fly Zone wäre, und Luftraum D und die allgemeine Einflugerlaubnis aufgehoben wäre, dann wäre es immer noch keine schwere Straftat, sondern wohl nur eine ORdnungswidrigkeit!
    • Moin, moin,
      das sind ja völlig neue Aspekte für das fleigen in Berlin!!!!!!!!!

      Das südliche Tempelhoferist aber gerade noch so außerhalb der NFZ umd den Reichstag (jedenfalls laut meinen Karten.

      Das Land Brandenburg schreibt auf seiner Webseite stand 31.1.16!!! bezgl.: (jetzt wird es lang..)

      lbv.brandenburg.de/3348.htm

      Antrags- und Erlaubnisverfahren für den Aufstieg von „Unbemannten Luftfahrtsystemen“

      Entsprechend den Gemeinsamen Grundsätzen des Bundes und der Länder
      für die Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von unbemannten
      Luftfahrtsystemen gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 7 Luftverkehrs-Ordnung
      (LuftVO)


      Die Abgrenzung zwischen unbemannten
      Luftfahrtsystemen und Flugmodellen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 9
      Luftverkehrsgesetz (LuftVG) erfolgt ausschließlich über den Zweck der
      Nutzung:
      1. Dient die Nutzung des Fluggerätes dem Zwecke des Sports oder der Freizeitgestaltung, so gelten die Regelungen über Flugmodelle (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 LuftVO).
      2. Ist mit dem Einsatz hingegen ein sonstiger Zweck verbunden (z. B. Luftbildaufnahmen, Forschungszwecke, Inspektionen, Vermessungen, Gewerbe, Vermarktung), so handelt es sich um ein unbemanntes Luftfahrtsystem, dessen Betrieb unabhängig von seinem Gewicht nach § 16 Abs. 1 Nr. 7 LuftVO der Erlaubnispflicht unterliegt.
      Zuständige Behörde für die Erteilung der für den Aufstieg eines unbemannten Luftfahrtsystems erforderlichen Erlaubnis in den Zuständigkeitsbereichen Berlin und Brandenburg ist die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (LuBB).

      Eine Aufstiegserlaubnis für unbemannte Luftfahrtsysteme kann für den Einzelfall oder allgemein erteilt werden.

      Wichtig:


      Nur die Vollständigkeit Ihrer Antragsunterlagen garantiert eine rasche Bearbeitung! Unvollständige Anträge führen zu Nachforderungen und Verzögerungen im Ablauf.

      Wir bitten Sie daher in Ihrem eigenen Interesse, ausschließlich vollständige Antragsunterlagen schriftlich oder per Fax, mindestens 10 Werktage vor dem Aufstiegstermin, einzureichen.

      Im Falle der Beantragung einer Allgemeinerlaubnis ist von einer Bearbeitungszeit von mindestens drei Wochen auszugehen.
      Kosten:
      Gemäß §§ 1 ff. der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV) in Verbindung mit Abschnitt VI Ziffer 16a des Gebührenverzeichnisses zur LuftKostV ist eine Rahmengebühr von 30 bis 500 € vorgesehen. Unter Berücksichtigung des Arbeitsaufwandes wird im Regelfall eine Gebühr in Höhe von:

      allg. Erlaubnisca. 200,00 € (Ersterteilung) / ca. 100,00 € (Verlängerung)
      Anerkennungca. 100,00 €
      Einzelerlaubnisca. 80,00 € bis 100,00 €


      Einzelinformationen Land Brandenburg


      Einzelinformationen Land Berlin



      Brandenburg
      Allgemeine Aufstiegserlaubnis
      Für ein Fluggerät ohne Verbrennungsmotor, dessen maximales Abfluggewicht 5 Kilogramm nicht überschreitet, das immer in Sichtweite des Steuerers betrieben und dabei die maximale Flughöhe von 100 Metern über Grund nicht übersteigen wird, kann nach den Gemeinsamen Grundsätzen des Bundes und der Länder eine Allgemeinerlaubnis für das Bundesland Brandenburg erteilt werden.

      Bei der Ersterteilung einer Allgemeinerlaubnis wird diese zunächst für ein Jahr befristet erteilt. Diese Allgemeinerlaubnis kann auf Antrag und bei Vorliegen der Voraussetzungen für längstens zwei Jahre verlängert oder erneuert werden.

      Die Allgemeinerlaubnis ist formlos zu beantragen (ein Antragsformular steht gegenwärtig nicht zur Verfügung). Aus rechtlichen Gründen ist die Vorlage des persönlich unterschriebenen Antrages erforderlich. Somit ist es zweckmäßig, den Antrag mit den erforderlichen Antragsunterlagen auf dem Postweg zu versenden.

      Die Antragsunterlagen sind:
      • Bei natürlichen Personen: Name, Geburtsort und Anschrift des Antragstellers (Kopie des Personalausweises oder der Meldebescheinigung), Gewerbeanmeldung; ggf. Nachweis über eine freiberufliche Tätigkeit
      • bei juristischen Personen und Gesellschaften des Handelsrechts: Firmensitz sowie Name, Anschrift, Geburtsdatum und -ort des gesetzlichen Vertreters und aller von ihm bevollmächtigter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die als Steuerer von der Erlaubnis Gebrauch machen sollen. Zum Nachweis der gesetzlichen Vertretungsmacht ist ein Auszug aus dem Vereins-, Handels- oder Genossenschaftsregister vorzulegen.
      • Beschreibung des Geschäftsbildes (zu welchen Zwecken soll das unbemannte Luftfahrtsystem eingesetzt werden)
      • Vorlage des Betriebshandbuches soweit vorhanden, andernfalls detaillierte Beschreibung des unbemannten Luftfahrtsystems mit Angaben zum Aufbau, zur Funktionsweise, techn. Daten, Fernsteuerung, Notfallverfahren z. B. bei Funkausfall u. a. m.
      • Nachweis der Halterhaftpflicht-Versicherung zur Regulierung von Personen- und Sachschäden
      • Nachweis über eine erfolgreiche Teilnahme des Steuerers an einer Einweisung / Ausbildung in das Betriebssystem durch den Hersteller, alternativ Selbstauskunft hinsichtlich der Erfahrungen im Umgang mit Modellflugzeugen / Modellhubschraubern
      • Erklärung zur Einhaltung der Vorschriften des Datenschutzes
      Anerkennung allgemeiner Aufstiegserlaubnisse aus anderen Bundesländern
      Die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg erkennt nach Prüfung die nach den Gemeinsamen Grundsätzen des Bundes und der Länder erteilten allgemeinen Aufstiegserlaubnisse anderer Bundesländer an. Die Beantragung erfolgt auf dem Postweg unter Vorlage der nachfolgend benannten Antragsunterlagen:
      • Formloser Antrag
      • Kopie der Allgemeinerlaubnis, deren Anerkennung beantragt wird
      • Versicherungsnachweis
      Einzelerlaubnisse
      Entscheidungen im Einzelfall sind erforderlich für Aufstiege
      1. mit einem erhöhten Gefährdungspotential, insbesondere über Menschen und Menschansammlungen, Unglücksorten, Katastrophengebieten und andere Einsatzorten von Polizei oder anderen Organisation mit Sicherheitsaufgaben sowie in Luftsperrgebieten und Gebieten mit Flugbeschränkungen.
      2. Bei UAS mit Verbrennungsmotor;
      3. bei einem Abfluggewicht über 5 Kilogramm
      4. bei mehr als 100 m Flughöhe.
      Antragsunterlagen, siehe oben.




      Berlin
      Vorhaben im Land Berlin sind wegen der besonderen Luftraumstruktur (Kontrollzonen, ED-R) immer im Einzelfall zu prüfen.

      Der Antrag auf Erteilung einer Einzel-Aufstiegserlaubnis nach § 16 Abs. 1 Nr. 7 LuftVO besteht aus folgenden Unterlagen:
      • Unterschriebenes Antragsformular (schriftlich oder per Fax einreichen) – Antrag siehe rechts
      • Versicherungsnachweis über Luftfahrt-Haftpflichtversicherung
      • Gewerbeanmeldung bzw. Nachweis der Tätigkeit
      • Karten oder Luftbilder, in welche der geplante Flugsektor und das Start- und Landegelände eingezeichnet sind inkl. WGS 84 Daten
      • schriftliche Zustimmung des Geländeeigentümers bzw. sonstigen Verfügungsberechtigten
      • schriftliche Zustimmung bei Nutzung öffentlicher Grundstücke bzw. Straßenlandes zuständigen Ordnungsamtes, Grünflächenamtes, Verkehrslenkung Berlin
      • Angaben über vorgesehene Sicherungsmaßnahmen
      • Nachweis über eine erfolgreiche Teilnahme des Steuerers an einer Einweisung / Ausbildung in das Betriebssystem durch den Hersteller, alternativ Selbstauskunft hinsichtlich der Erfahrungen im Umgang mit Modellflugzeugen / Modellhubschraubern
      • Technische Angaben zum eingesetzten Fluggerät
      • Erklärung zur Einhaltung der Vorschriften des Datenschutzes
      • Erlaubnis des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung (bei Aufstiegen in den Flugbeschränkungsgebieten ED-R 4 und ED-R 146)
      (Siehe Hinweise zu Antragsunterlagen unter Brandenburg)
      Informationen zu Berlin
      1. Zusätzlich zur Aufstiegserlaubnis UAS muss für Dreharbeiten auf öffentlichen Straßen oder in Parks in Berlin eine Allgemeine Dreherlaubnis eingeholt werden, wenn bei den Aufnahmen mehrere Darsteller mitwirken, wenn Gegenstände auf öffentlichem Straßenland aufgestellt werden bzw. Verkehrszeichen oder -einrichtungen erforderlich werden bzw. eine Erlaubnis des Ordnungsamtes. Weitere Informationen erhalten Sie unter: Berlin Brandenburg Film Kommission - hier Drehgenehmigungen
      2. In Berlin gibt es zwei Flugbeschränkungsgebiete (sog. ED-R), in denen der Betrieb von Luftfahrzeugen – dazu zählen auch UAS (und Flugmodelle) – untersagt ist.

        - ED-R 4 umfasst einen Kreis mit einem Radius von 0,8 NM (1,482 km) um das Helmholtz-Zentrum Berlin (Wannsee) für Materialen und Energie (HZB); Radius von der Glienicker Brücke bis zur Wannseebrücke

        - ED-R 146 umfasst einen Kreis mit einem Radius von 3 NM (5,556 km) um den Berliner Reichstag; Kreisförmig um den Reichstag, Ansatz Ecke Tempelhofer Damm/ Kreuzung Ringbahnstraße

        Ausnahmen vom Verbot im ED-R 4 und ED-R 146 können nur durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) zugelassen werden.

        Am 20.07.2015 wurde durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung eine Allgemeinverfügung zur Erteilung von Durchfluggenehmigungen zur Durchführung von Flügen mit unbemannten Luftfahrtsystemen durch das Flugbeschränkungsgebiet ED-R 146 (Berlin) bekannt gegeben (NfL I-510-15). Danach gilt die Genehmigung zum Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet ED-R 146 mit UAS bei Einhaltung bestimmter Bedingungen als erteilt. Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem nachfolgenden Link: http://www.baf.bund.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/
        2015/20150803_NfL_EDRBerlin.html;
        jsessionid=E1BE607B84899B1159D602DD2DF70A5F.live2051


        Nachfragen zu diesem Thema sind bitte an das BAF zu richten.

        Bei Vorhaben in diesen Flugbeschränkungsgebieten ist daher neben einer Aufstiegserlaubnis der LuBB auch und zuerst eine Erlaubnis des BAF einzuholen, also:

        1. Formloser Antrag mit Anlagen an das BAF:

        Bundeaufsichtsamt für Flugsicherung
        Robert-Bosch-Str. 28
        63225 Langen

        E-Mail: flugverfahren@baf.bund.de
        Tel: +49 6103 8043 413
        Fax: + 49 6103 8043 250

        2. Nach Erhalt der BAF-Erlaubnis diese Erlaubnis nebst allen oben erwähnten Antragsunterlagen schriftlich oder per Fax hier bei der LuBB einreichen!

      Hinweise zum Modellflug:

      Die private Nutzung eines Multicopters entspricht „dem Zweck des Sports und der Freizeitgestaltung“.
      Das bedeutet, es sind grundsätzlich die gesetzlichen Bestimmungen für den Betrieb von Flugmodellen anzuwenden.
      Die Rechtsgrundlagen für den Aufstieg eines Flugmodells (ein Luftfahrzeug nach § 1 Abs. 2 Nummer 9 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG)) finden Sie u.a. in §§ 16 Abs. 1 Nr. 1 und 16a Abs. 1 Nr. 2 der Luftverkehrsordnung (LuftVO). Demnach ist für Flugmodelle mit einer maximalen Abflugmasse bis 5 kg bei rein privater Verwendung eine Aufstiegserlaubnis der Luftfahrtbehörde grundsätzlich nicht erforderlich. Werden Flugmodelle mit Verbrennungsmotor in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von Wohngebieten oder Flugmodelle aller Art in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen betrieben, ist deren Betrieb hingegen erlaubnispflichtig.

      Für den Betrieb von Modellen im Land Berlin und Teilen des umliegenden Landes Brandenburg ist allerdings unbedingt zu beachten, dass fast das komplette Stadtgebiet zur Abwicklung des Flugbetriebs der Verkehrsflughäfen Berlin-Tegel und Berlin-Schönefeld von kontrolliertem Luftraum (Kontrollzone, Luftraumklasse D) bedeckt ist. Die Kontrollzone reicht an allen Stellen bis zum Boden.

      Das bedeutet nach § 16a Abs. 1 Nr. 2 der Luftverkehrsordnung (LuftVO), dass normalerweise vor jedem geplanten Aufstieg eine Flugverkehrskontrollfreigabe von der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle einzuholen wäre. Die zuständige Flugverkehrskontrollstelle ist die Deutsche Flugsicherung.

      Derzeit ist es nicht notwendig für private Aufstiege bis 30 Meter diese Flugverkehrskontrollfreigabe einzuholen, da eine pauschale Erlaubnis der DFS hierfür erteilt wurde, wenn das Gerät höchstens 5kg beträgt. Eine Entfernung von 1,5 km zu Flugplätzen ist einzuhalten.

      In Berlin befinden sich zudem die Flugbeschränkungsgebiete ED-R 4 (Wannsee) und ED-R 146 (Berlin), in denen der Betrieb von Luftfahrzeugen – Flugmodelle bzw. UAS zählen nach § 1 Abs. 2 Nr. 9 LuftVG zu den Luftfahrzeugen – untersagt ist. Das Flugbeschränkungsgebiet ED-R 4 besitzt eine fast zylinderförmige Form mit einer Höhe von 2 000 Fuß (610 m) und einem Radius um das Helmholtz-Zentrum Berlin (Wannsee) für Materialen und Energie (HZB) von zwei nautischen Meilen (ca. 3,7 km), während sich das ED-R 146 in einem Kreis mit einem Radius von 3 nautischen Meilen (ca. 5,556 km) um den Berliner Reichstag erstreckt. Hier ist der Modellflug grundsätzlich nicht zulässig. Ein Verstoß dagegen stellt gemäß § 62 Luftverkehrsgesetz einen Straftatbestand dar.

      Im Ergebnis sind damit private Multicopterflüge bis 30 Meter Höhe in Berlin außerhalb der Flugbeschränkungsgebiete zulässig, wenn Sie 1,5 km von Flugplätzen entfernt aufsteigen. Die Nutzung von Drohnen oder Modellflugzeugen innerhalb der Flugbeschränkungsgebiete stellt ein Straftatbestand dar.
      Weitere Informationen zu den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen, denen alle Modellflieger als Betreiber eines Flugmodells unterliegen können Sie unter rc-network.de/magazin/artikel_…-0001/art_02-0001-00.html nachlesen.
      Ausführliche Informationen zur Kontrollzone Berlin und Hinweise der Deutschen Flugsicherung finden Sie unter:
      dfs.de/dfs_homepage/de/Service…le%20%7C%20%22Drohnen%22/
      Bitte beachten Sie, dass Sie eine Luftfahrt-Haftpflichtversicherung
      und die Erlaubnis des Eigentümers des Grundstückes benötigen, wenn Sie
      dort aufsteigen wollen. Die private Haftpflichtversicherung ist meistens
      nicht ausreichend.





    • und wieder solte man unterscheiden zwischen

      A) Modellflug (wir hier in der Mehrzahl)!

      B) unbemannten Luftfahrtsystemen zu sonstiger Zweck verbunden (z. B. Luftbildaufnahmen, Forschungszwecke, Inspektionen, Vermessungen, Gewerbe, Vermarktung), so handelt es sich um ein unbemanntes Luftfahrtsystem, dessen Betrieb unabhängig von seinem Gewicht nach § 16 Abs. 1 Nr. 7 LuftVO der Erlaubnispflicht unterliegt.


      bei B) gilt wie bisher Antrag stellen, gewerbliche Versicherung notwendig, Eignungsnachweis etc...


      für A) gilt ansonsten nehmet Rücksicht und verhaltet euch verantwortungsbewußt.
    • Habe das ganze auch einmal überflogen und finde da jetzt auch keine Änderungen zu bisherigen Regelungen. Es wird ja sogar geschrieben, dass die "Gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der Länder"

      uavdach.org/aktuell/NFL-1-281-13.pdf

      Bestand haben.

      Das einzigste was jetzt Kopfzerbrechen machen könnte, ist die Aussage zur Abgrenzung zwischen UAS und Flugmodell unter 2. die Bezeichnung "Luftbildaufnahmen". Das ist ein allgemeiner Begriff. Ob das alle "Luftbildaufnahmen" umfasst ist mehr als Fraglich, jedenfalls ein Interpretationsspielraum. Der DMFV hat das bereit hier mal beschrieben

      dmfv.aero/recht/modelle-mit-kamera-das-muss-man-wissen/

      Jedenfall hat das Bundesland Rheinland-Pfalz, dass jede Drohne mit Kamera als UAS einstufte, diese Haltung vergangenes Jahr zurück gezogen. Weiter unten steh ja auch, dass private Flüge im Rahmen der "Sport- und Freizeitgestaltung" anzusiedeln sind. Hier wurden sogar die 30 m im Luftraum D außerhalb der 1,5 km-Zone rund um die Flughafenabgrenzung und außerhalb der ED-Rs genannt, welche deletzt hier als nicht mehr gegeben diskutiert wurden.

      Einzig, dass in Berlin wegen der besonderen Lufraumsituation es keine "Allgemeine Aufstiegserlaubnis" gibt und immer einer Einzelfall-Prüfung bedarf.

      Die Situation mit den beiden ED-R ist jetzt auch nicht neu und sollte bisher auch immer beachtet werden.

      Also meines Erachtens jetzt nichts neues, nur dass es jetzt mal zusammengefasst auf der Internetseite des Landes Berlind-Brandenburg hinterlegt wurde.
    • Finds ja ein wenig sonderbar, dass djblacklight ein Gerücht verbreitet, nun auch noch Beitrag 35 geliked hat, aber nichts zu seiner offenbar falschen Behauptung sagen möchte. Ist sein Like ein Eingeständnis seines Irrtums?
    • nun lasst mal gut sein...ich nehme die offiziellen Seiten als Grundlage!

      Einzig den Umstand der Luftaufnahmen im Modellsportbereich, den @quadle angesprochen hat, finde ich noch in Ansätzen diskussions- bzw. klärungswürdig. Dazu hätte ich gerne seitens der Brandenburger-Berliner Aufsichtsbehörde(n) eine belastbare Stellungnahme.
      Ansonsten sehe ich mich als Modellflugzug mit flugunterstützenden Videofunktionen...

      Grüße an die Flieger
    • Bebobbel schrieb:

      Finds ja ein wenig sonderbar, dass djblacklight ein Gerücht verbreitet, nun auch noch Beitrag 35 geliked hat, aber nichts zu seiner offenbar falschen Behauptung sagen möchte. Ist sein Like ein Eingeständnis seines Irrtums?
      Ob das Gerüchte sind, wie Du es Darstellen möchtest, bleibt jetzt mal dahingestellt. Ist ja nicht das erste mal, dass ein Sachbearbeiter mangels tiefgreifenden Kenntnissen, nach dem Überfliegen des Regelwerkes, eine falsche Information herausgibt, auf die sich dann der Nutzer stützen möchte.

      Nachdem jetzt die offizielle Information online ist, ist ja auch alles geklärt und man muss sich jetzt auch nicht für eine erhaltene Fehlinformation rechtfertigen.
    • Vielen Dank für die Erläuterung wann man wo in Berlin fliegen kann.

      1) Wer kennt einen (oder auch gerne mehrere) guten(e) Spot(s) in Berlin wo man am besten im Grünen eine Drohne unter 5kg und unter 30 meter steigen lassen kann? (Finde Tempelhof unspannend)

      2) Gibt es eine Webseite die Google Maps integriert die Flugverbotszonen um den Reichstag und das Kraftwerk eingezeichnet haben?
    • Schau Dir mal maps.openaip.net sowie die zugehörige Seite openaip.net an. Könnte Deiner Vorstellung nahe kommen. Wurde hier im Forum auch schon an unterschiedlichen Stellen erwähnt.

      Auch schön ist geodienste.bfn.de/schutzgebiete für Schutzgebiete. Dazu musst Du aber dann die jeweiligen Verordnungen heraussuchen, in denen dann die Verbote und Schutzzwecke detailliert genannt sind.

      Beides hat nichts miteinander zu tun, ist aber ein schönes Beispiel dafür, dass immer unterschiedliche Aspekte eine Rolle spielen können.

      PS: Du hättest den vorigen Post auch editieren können statt zu löschen.
    • Sicher eine sinnvolle anmutende Idee - aber eigentlich reicht es, sich in der genannten Karte beim geplanten Flug kurz umzusehen, sich die Namen der betreffenden Schutzgebiete zu notieren und diese gezielt per Websuche zu suchen mit den Suchbegriffen (beispielsweise):

      naturschutzgebiet oderwiesen verbote

      Dann kommt als erstes:
      bravors.brandenburg.de/de/verordnungen-212311

      Eine jetzt zusammengestellte Liste hätte die Gefahr, schnell an Aktualität zu verlieren.

      Ach ja: Warum machst Du nicht selber? ;)