Tipp: Luftaufnahmen - rechtliches: Urheberrecht und Privatsphäre

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • _Markus_ schrieb:

      ...
      Mit der MA2 (>500g aber <2kg) dürfte er mit EU-Fernpilotenzeugnis und Einverständnis des Eigentümers oder der Bewohner über das Grundstück fliegen, ABER dann nur innerhalb der Übergangszeit und auch nur mit 50m Abstand zu Menschen...
      M2P Flughöhe passend zur Entfernung zu unbeteiligten Personen: Also z.B. in 20m Flughöhe darf ich bis 20m ran fliegen - oder sehe ich das falsch?
      Das passt bei gr0ßen Grundstücken schon.
      Gruß aus der Nordheide
      GThomas
      - Meine Flugmodelle/Drohnen werden ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken geflogen -
    • _Markus_ schrieb:

      ....
      Die 1:1 Regel gilt nur im speziellen Slow-Modus von zertifizierten Koptern.
      ....
      Hääääää???? Wie, wo, was???

      GThomas schrieb:

      ...
      M2P Flughöhe passend zur Entfernung zu unbeteiligten Personen: Also z.B. in 20m Flughöhe darf ich bis 20m ran fliegen - oder sehe ich das falsch?...
      M2P fliegt nach Artikel 20 bzw. bis 30.12.2022 nach Artikel 23.

      Nach Artikel 20 währe das in der „offenen“ Unterkategorie A3, also mind. 150 m zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten. Also nur fernab über Wiesen und Äckern. Dazu kommt hier ein sicherer Abstand zu unbeteiligten Personen. Als sicher gilt, mind. 2x Vmax. des UAS und mind. 30 m (wobei ich da bei Bestandsdrohnen nicht ganz sicher bin ob da nich sogar 50 m gelten) und mind. 1:1 Regel. Heißt aber nicht, dass bei 20 m Höhe auch 20 m Abstand genügen. Es gilt immer noch der Mindestabstand von 30 (50) m.

      Nach Artikel 23 heißt erst mal mit EU-Fernpiloten-Zeugnis und dann nach den Regeln von A2 aber im Gegensatz zu Klassifizierten Drohnen gilt für Bestandsdrohnen ein Mindestabstand von 50 m zu unbeteiligten Personen. Für klassifizierte Drohnen gilt in A2 mindestens 30 m bzw. im Langsamflugmodus (max. 3m/s bzw. 10 km/h) 5 m zu unbeteiligten Personen. Eine 1:1 Regel kenne ich in A2 oder A1 nicht. Bei letzteren darf ich sogar direkt an unbeteiligte Personen ran fliegen mit einer Drohne der Klasse C0 sogar direkt darüber. Das ist aber für M2P Wunschdenken.

      Warum glaube ich nicht an die 30 m in A3 für Bestandsdrohnen? In Artikel 23 wird für Bestandsdrohnen mit mit EU-Fernpiloten-Zeugnis ein Mindestabstand von 50 m gefordert. In A3 soll ich jetzt einem schwereren UAS und mit einer geringeren Ausbildung näher (bis zu 30 m) an unbeteiligte Personen heran fliegen dürfen? Das beißt sich m.E.

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    • Hallo zusammen,

      ich bin neu hier (Forum als auch als Pilot) und hoffe, dass ich mich richtig verhalte. Ich habe zwar einige Nachrichten gelesen, wollte mir aber nicht alle 30 Seiten durchlesen und zu schauen, ob die Frage schon mal irgendwo gestellt worden ist. Ich habe im Übrigen eine DJI MA2 und fliege in A3.

      In der Eingangsnachricht ist beschrieben, dass Eigentümer dulden müssen, wenn ihr Haus/Grundstück von einer Drohne aufgenommen wird (z.B. Bild aus 100m Höhe, weil man ein Ort fotografieren möchte). Ich wollte mich hier noch mal rückversichern, ob dem wirklich so ist. Also natürlich unter Berücksichtigung aller anderen gesetzlichen Vorgaben (Abstand Drohne zu Wohngebieten 150m, Personen dürfen nicht erkannt werden etc.). Mich hat jemand darauf angesprochen und fragte, ob das irgendwo steht, dass das erlaubt ist, weil ich doch ggf. die Gärten von den Personen dann darauf habe.

      Meine Frage hier vielleicht speziell: Wenn ich so ein Bild/Video von einem Ort mache, ist das dann irgendwo verankert, dass man das machen darf oder ist es erlaubt, weil es in Gesetzen nicht explizit verboten ist. Mein Freund fragte mich z.B. ob ich nicht auch mal ein Bild von seinem Ort machen kann, damit er sich das als A3-Bild in die Wohnung hängen kann.

      Vielen Dank für eure Unterstützung im Voraus.
      VG Achilles
    • Ich würde sagen, das ist grundsätzlich erlaubt.

      Ich gehe meistens das Moto, es ist erlaubt, wenns nicht spezifisch verboten ist, und sich niemand daran stört.

      Wenn dann einer kommt, den es stört, dann ja, löscht man halt nötigenfalls die Fotos.

      Gerade Heute kam ein Bauer entnervt zu mir, ich wäre bei ihm mehrere male über sein Privatgrundstück geflogen, wobei er seine 40 hektaren land meinte. Und dass er das zukünftig nicht mehr haben will. Und sonst die Polizei rufe oder mein quad runterhole.

      Ich habe ihm gesagt, dass ich mir zukünftig mühe gebe, sein Land zu meiden.

      Eigentlich gehört der Luftraum über seinen Feldern ja nicht ihm.

      Aber streiten bringt ja nix, vorallem mir nicht, weil ich nicht immer mit spotter unterwegs war xD muss ichs ja nicht drauf ankommen lassen.

      Wenn ich weis das es ihn stört, dann mach ichs auch nicht mehr egal ob erlaubt oder nicht.

      Aber in deinem Fall würde ich die Fotos für dein Freund einfach mal machen, wird sich normalerweise keiner daran stören.
    • Dadurch dass der Freund sich das Bild ja auch nur in seine Privatwohnung hängen möchte und es so nicht im Internet zirkuliert, ist auch der Kreis der möglichen Kläger eher überschaubar. Zwischem dem reinen Anfertigen und dem darüber hinausgehenden Veröffentlichen von Bildaufnahmen besteht ja noch einmal ein Unterschied.
    • Slash006 schrieb:

      Gerade Heute kam ein Bauer entnervt zu mir, ich wäre bei ihm mehrere male über sein Privatgrundstück geflogen, wobei er seine 40 hektaren land meinte. Und dass er das zukünftig nicht mehr haben will. Und sonst die Polizei rufe oder mein quad runterhole.
      Warum war der entnervt? Einzig wenn er da Vieh drauf stehen hat das dann aufgeregt im Kreis rennt, hat er einen Grund zur Beschwerde..
      Und wenn der mein Quad "runterholt", dann ruf ich die Polizei!

      Slash006 schrieb:

      Aber streiten bringt ja nix, vorallem mir nicht, weil ich nicht immer mit spotter unterwegs war xD

      Der "GPS-Schubser" aka Mavic und Co braucht auch keinen Spotter - der FPV Flieger leider (mittlerweile) schon..

      Ich versuche halt immer die Spots die ich besuche, reihum zu besuchen - einfach damit es nicht an einem Ort zu Problemen kommt.
      Wenn mir aber einer mit "runterholen" kommt, ist meine Schmerzgrenze überschritten, und meine Kenntnis des Waffenrechts gewinnt Oberhand...

      Selbst wenn verbotenerweise Wohngrundstücke mit einer Drohne (z,B. Ma2) überflogen würden, und der Bewohner/Eigentümer diese beschießen würde, wäre die Strafe für den Schützen um ein vielfaches höher, als die Ordnungswidrigkeit des Überfluges..
    • ich weis, dass er eigentlich disbezüglich nicht im recht ist. (Also über seine Felder fliegen ist ja nicht verboten) aber in störte der "lärm" so wie ich das heraushören konnte. (so ne nazgul macht wenn man bisschen powert schon viel lärm!)
      Und ja ich war schon mehrmals dort geflogen. Ist halt eigentlich auch ein wunderschöner Hügel dort!

      Aber ganz ehrlich es ist in meinem Heimatdorf wo ich wohne. (Also bisschen nebenan). Und ich fange disbezüglich bestimmt kein unnötiger Streit an.

      Wenn ihn meine Drohnenfliegerei stört, und er mir das so sagt. dann tut mir das leid. Ich möchte mit meinem Hobby niemanden stören.

      Dazu kommt wie gesagt, ich bin da manchmal bewusst "illegal" nicht immer mit spotter unterwegs. (Es ist auch am absoluten Ende der Welt wo eigentlich gar nichts ist xD).

      Wenn er also die Polizei ruft ist das bestimmt nicht in meinem interesse. Und ich bin ihm dankbar, dass er das persönliche Gespräch gesucht hat, bevor er die polizei gerufen hat!

      Das wegen dem runterholen ja, ich bin nicht drauf eingegangen, aber ich möchte ja sehen wie er meine Naugul mit nem gewehr runterholt... haha da müsste der aber übelste skills haben!

      Egal ich bevorzuge friedliche Lösungen.
    • michael-mo schrieb:

      Selbst wenn verbotenerweise Wohngrundstücke mit einer Drohne (z,B. Ma2) überflogen würden, und der Bewohner/Eigentümer diese beschießen würde, wäre die Strafe für den Schützen um ein vielfaches höher, als die Ordnungswidrigkeit des Überfluges.
      In einem zugegebenermaßen extremeren Fall der Einschränkung des Persönlichkeitsrechts, aber eben auch des Eigentumsrechts, wurde gerichtlich auch schon anders entschieden: Urteilsbegründung


      Slash006 schrieb:

      Egal ich bevorzuge friedliche Lösungen.
      Daher finde ich die konfliktvermeidende Einstellung auch für mich viel stressfreier. Mein Hobby ist ja das Fliegen und nicht das Streiten (mögen andere evtl. anders sehen).
    • Wow heftige Story!

      Ja rein aus datenschutzgründen, hätte ich bestimmt nichts verbotenes getan. Da vorwiegend schnell unterwegs und über Feldern. Auch wenn der Bauer das Gefühl hatte es wäre sein "Privatgrundstück" er hätte halt die 40 hektare die dürfte ich nicht überfliegen.

      Er war aber eben zugegebebermassen soweit inforniert, das er gesehen hat das ich alleine und mit fpv Brille geflogen bin. Und er wusste das ich das nicht dürfte.

      Deshalb entschuldigte ich mich und bin weitergezogen.
      Weil ja eine Diskussion wäre zwar möglich gewesen, denn er dürfte mir nicht vetbieten sein Land zu überfliegen (stichwort öffentlicher Luftraum) und
      es gibt da keine Flugeinschränkungszone.
      aber er hätte mich anschwärzen können wegen fliegens ohne spotter.
    • Slash006 schrieb:

      Eigentlich gehört der Luftraum über seinen Feldern ja nicht ihm.
      Doch, der Luftraum über seinen Feldern gehört ihm. ;)

      gesetze-im-internet.de/bgb/__905.html
      "Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche."

      Rein theoretisch reicht ein Grundstück vom Erdkern bis in die unendlichen Weiten des Weltalls.
    • irgendwie schon, aber wir sprechen sowohl bei Drohnen, wie auch beim Gleitschirmfliegen (ich bin gleitschirmpilot) ja von einem öffentlichen Luftraum G.
      Dieser reicht in der schweiz vom Grund bis 600m über grund. Und der ist sofern keine Flugverbotszone, TMA, Natur und Wildschutzzone herscht eben "öffentlich" xD

      Für Drohnen gibt es danm zwar weitere Einschränkungen, wie zb. Nicht in Wohngebieten, nich höher als 120m über Grund, nicht über Menschenansammlungen etc. Trotzdem darf man im öffentlichen Luftraum über Feldern fliegen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Slash006 ()

    • Es macht Sinn, nicht nur die Passagen eines § oder einer Norm zu zitieren, die einem vermeintlich in die eigene Argumentation spielen. Und ist man unsicher, liest man mal ein paar Kommentare dazu.

      Man könnte es natürlich auch auch logisch angehen, indem man in diesem Fall hier mal hinterfragt, warum eigentlich trotz 905 BGB seit 100 Jahren auch unter Privatgrund entschädigungsfrei Bergbau betrieben oder über diesem Luftfahrzeuge aller Art fliegen können, aber ich will nicht zu viel erwarten, auch von Juristen nicht. :)
    • skyscope schrieb:

      Man könnte es natürlich auch auch logisch angehen, indem man in diesem Fall hier mal hinterfragt, warum eigentlich trotz 905 BGB seit 100 Jahren auch unter Privatgrund entschädigungsfrei Bergbau betrieben …..
      Ganz so einfach ist es, wie fast immer, nicht. Hier kommt es darauf an, was abgebaut wird.
      gesetze-im-internet.de/bbergg/__3.html

      Auch im Luftraum über deinem Grundstück darf nicht jeder machen was er will. Darf ein Baukran seinen Ausleger ungefragt über dein Grundstück schwenken?
    • ist ein Kran den ein Flugobjekt? XD

      Ich weis nur das mir mit dem Gleitschirm keiner verbieten darf über sein Land zu fliegen. Mit dem gleitschirm darf man sogar über die bewohnten Grundstücke etc. Darf dabei nur keine Fotos machen xD.

      Etwas anderes ist eine Landung in einem Feld. Auch das darf ich zwar, aber müsste für allfällige dadurch entstandene Landschäden dann aufkommen.

      Ich hätte gesagt dasselbe gilt mit einer Drohne.

      Überflug gestattet Starten oder Landen kann er verbieten resp..im Absturzfall über einem Feld müsste man für allfällige Schäden aufkommen.