Tipp: Luftaufnahmen - rechtliches: Urheberrecht und Privatsphäre

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    • @ salex:

      Vielen Dank für Deinen juristischen Beitrag. Für mich als Nicht-Juristen ist er etwas schwer zu lesen.

      Zu den verwendeten Fachbegriffen habe ich zwei Fragen:

      "Werden Multicopter jedoch nicht „zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung“ betrieben, also vor allem auch dann, wenn diese zu gewerblichen Zwecken, etwa der Anfertigung von Luftaufnahmen, verwendet werden, liegt laut § 1 Abs. 2 S. 3 LuftVG als Spezialtatbestand vielmehr ein „unbemanntes Luftfahrtsystem“ vor."

      --- Wie kann ein UAS ein "Spezialtatbestand" sein?

      So im Sinne von: Ein Multikopter, der zu Zwecken des Sports und der Feizeitbeschäftigung betrieben wird, tut ein unbemanntes Luftfahrtsystem sein?


      ;)


      "Der Halter eines Multicopters haftet dabeiauch dann für entstehende Schäden, wenn nicht er selbst,sondern ein Dritter geflogen ist."

      --- Wer wäre dann der Zweite, wenn der Halter als der Erste gezählt wird? Oder zählen Juristen alle Beteiligten, also auch Gegenstände, mit?

      Bei diesem Satz sind drei Parteien erkennbar, die Bank, der Kunde und eben der oder die Dritte :

      "Alle Rechte aus meinem ....bank Sparkonto sollen als. Schenkung auf eine Dritte/einen Dritten übergehen."
    • Genau.

      Und zur ersten Frage: Rechtlich existiert eben das Flugmodell und das unbemannte Luftfahrtsystem, auch wenn das in der realen Welt ein und dasselbe Gerät sein kann. Nutzt man dieses privat, zählt es als Flugmodell; nutzt man dieses außerhalb des Freizeitsports, zählt es als UAS.

      § 1 Abs. 2 S. 3 LuftVG ist dabei der ausschlaggebende Spezialtatbestand, der das "Flugmodell" zum "UAS" werden lässt.

      LG
    • In den letzten Tagen haben unterschiedliche Medien von einem erstinstanzlichen Urteil des AG Potsdam berichtet.
      Das Urteil, keine Ahnung ob es inzwischen rechtskräftig ist, wurde am 16.04.2015 gesprochen und trägt das Aktenzeichen "37 C 454/13". Es ist unter diesem Link nachlesbar: gerichtsentscheidungen.berlin-…mlung.psml&max=true&bs=10

      Worum geht es (aus dem Urteil bzw. dessen Begründung): Ein Kopterpilot, der zu Freizeitzwecken "unterwegs" war, überflog auch Grundstück/Terrasse(Anwesen) eines Nachbarn auf dem sich zumindest die Klägerin aufhielt. Die Überflughöhe soll dabei, je nach Aussage, zwischen 7m und 50m gelegen haben. Das Anwesen war durch Gebäude und hohe Hecken gegen Einblicke von Außen, auch von Nachbargrundstücken, geschützt.

      Bei mir gibt es auch immer wieder "Frotzeln" von Nachbarn, die der Meinung sind, ich würde mich mit meinem Kopter über ihrem Grundstück aufhalten. Dabei ist im Log klar zu sehen, dass ich da, bei z.B. 80m Flughöhe, weit(>20m) von entfernt war.
      Wollte sagen, man kann es, zumindest bei 50m Überflughöhe, überhaupt nicht erkennen, wo sich der Kopter genau befindet.

      Letztendlich wurde der Klägerin recht gegeben und der Kopterpilot "verknackt obwohl, in meinen Augen, die Aussagen der Klägerin sehr unklar waren. Aber der Kopterpilot und sein Anwalt hat sich, was deren Aussagen betrifft, wohl auch nicht mit Ruhm bekleckert.

      Interessant ist für mich, das anscheinend weder die zuständige Luftfahrtbehörde eingeschaltet war, noch das geklärt wurde ob eine Haftpflichtversicherung für den Kopter bestand. Vielleicht auch der Grund, warum der Kopterpilot das Urteil ohne Widerspruch hin genommen hat ;)
      Gruß aus der Nordheide
      GThomas
      - Meine Flugmodelle/Drohnen werden ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken geflogen -

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von GThomas () aus folgendem Grund: Korrekturen, Ergänzung

    • Aufnahme von Personen


      grundsätzlich dürfen einzelne Personen nicht aufgenommen werden, ohne
      deren Einverständnis - die einzige Ausnahme besteht bei Konzerten /
      Großveranstaltungen. Hier dürfen größere Menschengruppen ohne
      Einverständnis aufgenommen werden - jedoch auch nicht Einzelpersonen
      ohne Einwilligung.
      ----------------------------------------------------

      Nicht gaaaanz richtig.....
      Aufnehmen darf ich im prinzip ALLES, nur nicht veröffentlichen !
      Ganz einfaches Beispiel, denn jeden tag seht Ihr sogar Video/Fernsehbeiträge wo Leute verfremdet sind und diese sogar gegen die Aufnhame protestieren. Und trotzdem (nur verfemdet) werden diese Aufnhamen veröffentlicht!
      Und genau so ist es bei Fotos!
      Wenn mir die Leute kommen mit "Persönlichkeistrecht" Geschrei etc etc ...ist das nur "Internet-Volks-Wissen" Blablabla ...sonst nix.
      Dazu kommt noch wie formatfüllend oder auch nicht diese Personen auf dem Bild zu sehen sind!
      Wer mit dem Copter fliegt und mal 3-4 Meter hoch, wird es nicht schaffen eine Person Bildfüllend (bzw. als Hauptinhalt des Bildes) auf das Foto/Video zu bekommen.
      Dann kommt noch dazu, das diese Personen auch erkannt werden müssen! Also der Nachbar aus 30 m Höhe ist wohl kaum als solcher im Gesicht zu erkennen..

      Und ja, ich habe da nach 15 Jahren Berufsfotografiererei meine Erfahung, auch zusammen mit einigen Fachanwälten sammeln können :)
    • Das ist leider nicht richtig.

      Das KunstUrhG ist zwar nur verletzt, wenn eine Aufnahme auch veröffentlicht wird. Neben dem KunstUrhG existiert das Allgemeine Persönlichkeitsrecht aber noch als eigenständiges Recht und wurde hierbei vom Bundesverfassungsgericht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitet. Dieses verkörpert eigene Abwehr- und Schadensersatzansprüche gem. § 1004 BGB und § 823 Abs. 1 BGB.

      Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht kann - im Unterschied zum KunstUrhG - schon verletzt sein, wenn nur eine Aufnahme gemacht, aber nicht veröffentlicht wird.

      Dass auch das bloße Erstellen von Fotografien ohne spätere Veröffentlichung schon geschützt sein muss, ergibt sich bereits bei vernünftigem Nachdenken: So wären etwa Spanner-Aufnahmen (bspw. Anfertigung von Fotografien auf einer Toilette / Umkleide / privater Garten mit der Nachbarin oben ohne) nicht geschützt nach deiner Meinung nach, wenn diese Fotos nicht auch veröffentlicht würden. Hier kann etwas nicht stimmen, oder?

      Ich würde dir vorschlagen, du liest dich nochmal ein (und zeigst eine Ausgabe vielleicht auch deinen Fachanwälten): highfocus.de/wp-content/uploads/KuR-04-15-Beitrag-Schmid.pdf
    • So sehe ich das auch. Wenn ich eine Person fotografieren will, brauche ich deren Einverständnis vor dem Drücken des Auslösers. Ist eine Person nur Beiwerk, dann ist es anders. Wobei die Abgrenzung schwierig sein kann. Fotografiere ich eine Gruppe von 20 Leutem so, daß eine einzelne Person besonders hervorsticht, kann das schon eine Zustimmung der Person erforderlich machen. Fotografiere ich ein Haus und da läuft zufällig jemand durchs Bild oder steht am Bildrand, wird das obwohl es nur eine Person ist, in der Regel zulässig sein.

      Veröffentlichen ist dann noch mal eine andere Sache. Auch da kommt es wieder auf die Umstände an.
    • Na gut....
      dann habt Ihr garantiert mehr als 15 Jahre Erfahrung, und die 5 Fachanwälte aus Düsseldorf (Gerichtbarkeit bei UrhG für mich) und Köln welche 450-700 /Stunde Kosten.
      Dann werd ich die mal auf Euer Fachwissen verweisen und mein Geld zurückfordern.... (uups.. neee, bisher habe ich alle Streitigkeiten gewonnen..sorry vergessen :whistling: )
      Und weiter machen sich zb- ALLE TV Sender täglich unendlich strafbar ;)

      Ui..... dazu kommt ja noch Yutube & Co !!!!!
      Boahhh..... das gibt eine Klagewelle, dagegen sind die Asylanträge momentan ja Kindergarten!! :thumbsup:

      @balloonix,

      hast Du die schriftliche Erlaubniss / die Rechte an deinem Profilbild ?
      Und auch die Aufschlüsselung wo Du überall das Bild nutzen darfst ?

      Ich kann ja mal meinen "Fachanwalt" mit Link fragen ^^
    • Hier vermischen sich zwei unterschiedliche Dinge. Das Recht ein Bild zu machen und das Recht am gemachten Bild.
      Meinem Verständnis nach darf ich eine Person erst gar nicht fotografieren, wenn sie sich in ihrem höchstpersönlichen Lebensraum befindet. Also z.B. nicht durchs Fenster in die Wohnung. Oder wenn sich die Person in einer misslichen Lage befindet.
      Das heißt außerhalb des persönlichen Lebensraumes (auf der Straße) und wenn die Person dort nicht in einer misslichen Lage ist, darf ich sie fotografieren. Dabei kann sie ein Recht auf das von mir gemachte Bild haben und dies einfordern. Aber durch das Fotografieren selbst habe ich mich dann nicht strafbar gemacht.
      Quelle:
      gesetze-im-internet.de/stgb/__201a.html
    • Man muß dann auch noch unterscheiden zwischen nicht dürfen und strafbar.

      Um eine Strafe zu verhängen, muß es eine Strafandrohung im Gesetz geben. Dafür gibt es beim Fotografieren den §201a.

      Neben dem Strafrecht gibt es aber auch noch das Zivilrecht. Es gibt viele Dinge, die zwar verboten, aber nicht mir Strafe bedroht sind. Macht man also ein Bild von einer Person auf der Straße ohne deren Einverständnis, ist das erst mal nicht erlaubt, wird aber auch nicht bestraft. Aber die betroffene Person kann dann eine Unterlassung verlangen. Dann kann ein Urteil verhängt werden, in dem z.B. sinngemäß steht, dem RC-Role ist es untersagt, den balloonix zu fotografieren und im Falle einer Zuwiderhandlung wird eine Betrag von 5000EUR pro Fall der Zuwderhandlung fest gesetzt. Den hat dann RC-Role zu zahlenm, wenn er den balloonix weiterhin fotografiert.

      @Michael Stenger: Das ist doch Loona, die Sängerin. Also wenn die nicht öffentlich gezeigt werden darf? Aber frag mal deinen Anwalt, es interessiert mich was ein Fachmann dau sagt.

      Dieser Beitrag wurde bereits 4 mal editiert, zuletzt von balloonix ()

    • Das Thema dürfte bei uns in D sehr schwer zu beurteilen sein wie man zZt. an den Diskussionen über "Dashcams" im Auto sieht. In manchen Gerichtsurteilen werde sie verboten, andere ziehen sie bei der Urteilsfindung (Unfälle) mit heran.

      In meinem zu leistendem Eid hieß es damals in dem Vorbereitung, wenn ich ein schweres Verbrechen verhindern kann, darf ich Bildmaterial usw. verwenden, wie auch immer. Sehe ich es erst Später, wenn "es" geschehen ist, nicht mehr und ich habe zu schweigen. Gleiches kann man wohl ähnlich bei uns anwenden.

      Pinkelt der Nachbar durch den Zaun auf unser Grundstück darf ich das davon von mir erstellte Bildmaterial nur mit Zustimmung des Nachbarn "verwenden".

      Außerdem: Bilder die es schon gibt (G-Sat, Luftbildaufnahmen usw.) kann ich sicher auch weiterhin per Kamera im Flugmodell für mich pers. aufnehmen und ansehen.
      Gruß aus der Nordheide
      GThomas
      - Meine Flugmodelle/Drohnen werden ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken geflogen -
    • Ich denke sogar, dass die Frage um Erlaubnis ein Bild machen zu dürfen und die Antwort darauf rechtlich nicht relevant sind. Man fragt wohl eigentlich, ob man nach der Aufnahme das Bildrecht bekommt und darauf kann die fotografierte Person eigentlich nicht einfach mit ja oder nein antworten.
      Das mit dem gerichtlichen Fotografierverbot kenn ich nicht.
      @balloonix gibts da Beispielurteile? Ich kenne halt ein Verbot sich einer Person nicht nähern zu dürfen.
      Ich denke, wenn ein Bild strafrechtlich einwandfrei gemacht wurde, kann der Abgelichtete die betreffenden Bildrechte einklagen oder vielleicht sogar die Herausgabe oder Löschung der Bilder. Bis dahin hat sich der Fotograf rechtlich nichts zu schulden kommen lassen.
      @Michael Stenger Bei letzterem hab ich jetzt ziemlich spekuliert. Gibts sowas? Hattest du das mal?
      Ist wohl ein schwieriges Thema bei dem dieser gesunde Menschenverstand was anderes sagt, als das Gesetz vorschreibt.
    • RC-Role,

      ..genau so wie Du es sagst ist es!
      Im absoluten Zweifel kann eine Person maxmial die Löschung (falls veröffentlicht) fordern, und sonst nix!

      @balloonix
      Klar ist das Loona, die hat TOP Anwälte !!
      Und ja, auch Bilder von Personen des öffentlichen Lebens können und dürfen nicht immer und überall frei genutzt werden Kollege ;)
      Auch wieder so ein "Internet-Glaube" ....
      Da gibt es auch eine ganze Menge Einschränkungen...aber die weist Du ja besser als ich...also "shit happens" :)
    • @RC-Role: Der erste Schritt wäre, eine Löschung zu fordern. So wie Michael das dagte, war es das erst einmal. Einen Anspruch auf Übetragung der Rechte an dem Bild hat aber der Fotografierte nicht. Besteht aber Wiederholungsgefahr, weil der Fotograf uneinsichtig ist, dann kann man ihn auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Das wird aber so gut wie nie gemacht, weil es mit erheblichem Kostenrisiko verbunden ist.

      @Michael Stenger: Loona hat nicht nur gute Anwälte, die hat auch gute Freunde, z.B. Leute wie mich. Ich habe nicht nur das Bild selber und mit ihrem Einverständnis gemacht, auch das "Kunstwerk" in ihrer Hand ist eine Schöpfung von mir. Sie hat schon mehrmals vor meiner Kamera posisert. Von daher also alles im grünen Bereich. Noch so am Rande: Das war ein netter Blödsinn, sozusagen der Wunsch fürs EM Endspiel: Oranger Teddy, also Nationalfarbe Hollands und schwarz-rot-goldene Tulpen für Deutschland. Aber ein Endspiel Deutschland - Niederlande war auf Grund des Verlaufes der EM gar nicht möglich gewesen.
    • RC-Role schrieb:

      ...Das mit dem gerichtlichen Fotografierverbot kenn ich nicht.
      @balloonix gibts da Beispielurteile?...

      Zumindest bei Kameraverwendung im Auto gibt es da unterschiedliche Ansichten/Urteile:
      spiegel.de/auto/aktuell/dashca…-zulaessig-a-1030116.html
      zeit.de/mobilitaet/2014-10/dashcam-bussgeld
      Gruß aus der Nordheide
      GThomas
      - Meine Flugmodelle/Drohnen werden ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken geflogen -