Tipp: Luftaufnahmen - rechtliches: Urheberrecht und Privatsphäre

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • Gewerbliche Haftpflicht = Check!
      Mindestabstände zu Bahnanlagen/Bundesfernstraßen = Check!
      Sonstige Gesetzliche Bestimmungen inkl. Vogelschutzgebiet, Nationalpark etc. = Check!

      Alles safe soweit, es geht hier wirklich rein um die Beurteilung zum allgemeinen Thema "Luftbildfotografie"

      Prinzipell gabs das ja auch früher schon, als es noch keine Drohnen gab. Dort hat ein kleinflugzeug den Bauerhof meiner Großeltern ungefragt überflogen und fotos gemacht, und hinterher zum kauf angeboten. Die haben sich gefreut.
    • Na das empfindet ja zum Glück jeder anders. Wenn ich aber 2 Beiträge drüber ziemlich ausführlich beschreibe was Sache ist, und ein Moderator offensichtlich nicht richtig ließt bevor er antwortet muss die Frage gestattet sein, ob der Beitrag gelesen wurde oder etwa nicht?
      Ein kleiner Blick ins Profil hätte auch gezeigt das ein Gewerbe vorhanden ist.

      Wenn dich das Provuziert, tut es mir leid...
    • 1) Schrieb ich nicht in ROT!
      2) Kann es sein, dass ich meinen Post schrieb und Du gleichzeitig den Deinigen? Ich Deinen gar nicht lesen konnte?
      3) Kann es sein, dass ich am Smartphone sitze, nur ein spärliches Profil sehe?
      4) Kann es sein, dass Du verlangst, jeder der denn antwortet, muß Dein Profil besuchen?

      Ball flach halten, ich bleibe bei meiner Aussage.
    • Zugegeben, in der Luftbildfotografie bin ich recht neu. Mir war vorher schon klar das es eigentlich erlaubt sein müsste, wollte aber nochmal sicher gehen das ich nix übersehen habe. Manchmal übersieht man den Wald vor lauter Bäumen! Gänzlich Ahnunglos bin ich sicher nicht, hab diesen Thread und insbesondere die Links auf der ersten Seite schon gelesen.

      Aber genug der persönlichen Anfeindungen...
    • F!o schrieb:

      Danke, das hilft schonmal. Stichwort Panoramafreiheit.
      Mal so ganz am Rande: Mit dem Copter kann man sich nicht auf die Panoramafreiheit berufen, außer wenn man nicht höher fliegt, als man eine Kamera selbst halten könnte. Schon Aufnahmen von einer Leiter aus sind nicht mehr von der Panoramafreiheit gedeckt.

      Allerdings muss Du Dich ja hier gar nicht auf die Panoramafreiheit berufen, weil Du ja kein geschütztes Werk abbilden möchtest.

      Matthias
    • Au weia , da schwirrt einem ja der Kopf :/

      Mal eine Frage am Rande , wenn ich einen " ganzen Ort " (Heimatort) fotografieren möchte muss ich mir da nun besondere Genehmigungen holen ? Ich würde auf meinem Grundstück auf einem Berg starten etwas städtischen Wald überfliegen und dann den Ort im Tal ablichten.
      Und falls ich das darf, darf mein Vater das Bild dann auf der Homepage seines Gasthauses verwenden ? Das Bild wird unentgeltlich überreicht.
      Fragen über Fragen.

      Und ist die Zusammenfassung auf Seite 1 aktuell ?
    • So wie ich es verstanden haben ist das Thema seit Wirksamkeit der neuen Bestimmungen zu Drohnen zum 07.04.2017 nicht mehr direkt mit dem Luftgesetzen verbandelt. Es gelten alle Bestimmungen wie sie auch sonst gelten, unabhängig davon ob es um Drohnen geht.

      Damit ist es vom "Geschick" der Anwälte abhängig wie weit man uns was ans Zeug flicken kann. Man sollte sich da nicht mit erstinstanzlichen Urteilen abfinden.

      Meines Wissens dürfen allerdings Drohnen bis 250g nicht über fremde Wohngrundstücke fliegen wenn sie Bildmaterial aufzeichnen oder übertragen können.
      Gruß aus der Nordheide
      GThomas
      - Meine Flugmodelle/Drohnen werden ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken geflogen -
    • GThomas schrieb:

      So wie ich es verstanden haben ist das Thema seit Wirksamkeit der neuen Bestimmungen zu Drohnen zum 07.04.2017 nicht mehr direkt mit dem Luftgesetzen verbandelt. Es gelten alle Bestimmungen wie sie auch sonst gelten, unabhängig davon ob es um Drohnen geht.
      Eigentlich ist das Gegenteil der Fall. Durch die neuen Bestimmungen wurde besonders mit dem Verbot des Betriebs über Wohngrundstücken nach § 21b Absatz 1 Nummer 6 LuftVO dem Schutz der Privatsphäre erstmals ausdrücklich Rechnung getragen, wie man aus der Begründung entnehmen kann.

      Es ist aber richtig, dass Urheberecht und Privatsphäre grundsätzlich nichts mit dem Luftrecht zu tun haben, das war vorher so und ist auch heute so. Eine Kamera an einer Drohne stellt eben nur ein weitere, relativ neue Möglichkeit dar, beides zu verletzen. Wie auch in der Begründung aufgeführt, geht es um Urheberrecht, Privatrecht (BGB) und Strafrecht, namentlich werden dort auch § 22 KunstUrhG, §§ 1004 BGB iVm. § 823 BGB und § 201a StGB aufgeführt.

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    • Gemäß Beitrag #1 habe ich hier etwas aufgeräumt, denn:
      "Hier geht es nur um die rechtlichen Aspfekte von Luftaufnahmen - jedoch nicht um grundlegende Rechte wie: Wer darf überhaupt fliegen, was sind Vorraussetzungen und wo darf ich fliegen. Diese Punkte haben wir bereits in separaten Beiträgen besprochen..."
    • Jogi schrieb:

      ...Aufnahme von Personen

      grundsätzlich dürfen einzelne Personen nicht aufgenommen werden, ohne deren Einverständnis - die einzige Ausnahme besteht bei Konzerten / Großveranstaltungen. Hier dürfen größere Menschengruppen ohne Einverständnis aufgenommen werden - jedoch auch nicht Einzelpersonen ohne Einwilligung.
      ...
      Ohne jetzt alle Beiträge gelesen zu haben: Ab wann gilt "grundsätzlich dürfen einzelne Personen nicht aufgenommen werden"?
      Wenn ich z.B. mit dem Handy entlang einer Straße Bildmaterial aufnehme und dabei auch eine Person auf der Straße in ~50m Entfernung abgelichtet wird. Oder wenn ich mit einem P3P aus >50m Flughöhe eine Fläche mit Person ablichte.

      Personen kann ich aus >50m Entfernung bestenfalls noch an der Kleidung erkennen wenn mir diese bekannt ist, aber letztendlich wurde sie ja ohne ihr Einverständnis aufgenommen.

      Hat hier jemand darüber schon irgendwelche Infos gesammelt?
      Mir geht es mit der Frage ausschließlich um Bilder die rein privat sind u. mir einer Drohne als Flugmodell gemacht wurden.

      P.S. Straße bzw. Fläche kann von mir auch vom Boden aus eingesehen werden allerdings nicht von öffentlich zugänglichen.
      Gruß aus der Nordheide
      GThomas
      - Meine Flugmodelle/Drohnen werden ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken geflogen -
    • Vorausgesetzt, es geht um den eigenen Fundus (ohne Veröffentlichung oder sonstige Verwertung), wie immer ohne Gewähr :) :

      Bildet die aufgenommene Person das eigentliche Motiv, kann ohne Erlaubnis eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegen. Dagegen kann die Person zivilrechtlich vorgehen, Erfolg auf SChadenersatz allerdings eher mäßig. Ist die Person aber "hilflos" und wird dabei abgebildet, kann allein durch das Fotografieren schon ein Straftatsbestand vorliegen. Die Bewertung ist Einzelfall-abhängig,, es gibt keine objektiven Masstäbe (Entfernung, Größe im Bild oder ähnliches).

      Ist die Person / sind die Personen lediglich "Beiwerk" im Sinne des § 23 KunstUrhG (der hier herangezogen wird, obwohl das KunstUrhG bei Persönlichkeitsverletzung ansonsten keine Rolle spielt, erst bei der Verwertung), so ist in der Regel nicht von einer Persönlichkeitsverletzung auszugehen. Hier kommt es aber auch darauf an, wie erkennbar die Person / die Personen sind - letztlich also auch wieder abhängig von einer Bewertung.

      Man kommt der Sache wohl am nächsten, wenn man den eigenen Kopf einschaltet, und objektiv einzelfallübergreifend belastbar leider auch nicht viel näher. ;)

      Das Thema wird übrigens schon länger in der Street Photography Szene heiß diskutiert, wegen der Gesetzes-Novelle hinsichtlich der Stärkung der Persönlichkeitsrechte in 2015. Vorher war es kein Problem, Leute im öffentlichen Raum zu fotografieren - ohne die Veröffentlichung, das ist noch mal ein ganz anderes Thema (§ 22 KunstUrhG)

      Dieser Beitrag wurde bereits 7 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

    • @skyscope ...sorry, mir ist dein "roter" Hinweis (oben) auch durchgegangen, passiert selbst mir als Mod manchmal.

      Bei Aufnahmen von Personen gehen wir ja immer von Aufnahmen mit Drohnen aus, logo, aber prinzipiell gilt es ja für jeden Knipskasten mit dem man in der Gegend herumfotografiert und dabei wahrscheinlich unbeabsichtigt 100 Mal häufiger Personen sogar erkennbar erwischt, als es mit einer Drohne überhaupt möglich ist. Ich würde mir deshalb auch keinen all zu großen Kopf machen, wenn es um Aufnahmen geht, die nur für meinen persönlichen Gebrauch gemacht werden, wenn man die Regeln einhält, zumal man ab 30 Metern Höhe eh keinen mehr genau identifizieren kann, wenn man nicht von vorn herein weiß wer das ist.

      Ein Problem ist natürlich die wachsende Abneigung gegen Drohnen, so dass ein zufällig abgelichtet möglicherweise erboster reagiert, als wenn sich seine Fratze erkennbar auf Touri-Fotos oder Hintergrundbelebung (Beiwerk) von Selfis befindet. Man ist da auch ein wenig abhängig von gewissen Leuten, wie sie reagieren und möglicherweise bis zum Äußersten gehen wollen. Ob das denn für die Person erfolgreich ist oder nicht, es gibt auf jeden Fall erst einmal Ärger.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von biber ()