Tipp: Luftaufnahmen - rechtliches: Urheberrecht und Privatsphäre

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • biber schrieb:

      ...zumal man ab 30 Metern Höhe eh keinen mehr genau identifizieren kann, wenn man nicht von vorn herein weiß wer das ist...
      Genau deshalb habe ich das Beispiel Handy und P3P aus einer Entfernung von >50m genommen. Um es weiter zu überzeichnen hätte ich auch das Beispiel von Bildern aus dem Fenster eines Verkehrsflugzeug nehmen können. Da sind ja vielleicht auch "Personen" im privaten Umfeld abgelichtet, zwar nicht mehr erkennbar aber irgendwie auf dem Foto.

      Wo ist da die Grenze zu ziehen?

      Der genannte P3P hat einen Aufnahmewinkel von ~95°, also eine Bildbreite aus 50m Höhe von 100m.
      Gruß aus der Nordheide
      GThomas
      - Meine Flugmodelle/Drohnen werden ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken geflogen -
    • Das könnte aber evtl. auch ein Problem sein, selbst wenn die Personen zwar nicht erkennbar sind, aber man sie trotzdem zuordnen kann, weil sie sich in ihrem persönlichen Umfeld (z.B. Grundstück) befinden. Für andere Fälle gibt es ja auch noch Photoshop und den Gaußschen-Weichzeichner, womit man jede mögliche Erkennbarkeit von Gesichtern gezielt unkenntlich machen kann, ohne das ganze Bild zu verunstalten, z.B. wenn es nicht nur für den persönlichen Gebrauch sein soll.

      Ich habe mal ein paar Tips zusammengeklaubt (sind nicht alle von mir) die es etwas verständlicher machen, als die drögen Gesetzestexte.

      Grundsätzlich solltest du aufgrund der vielen Regelungen nicht vor Angst erstarren und aufhören, Menschen zu fotografieren. Eine Klage gegen die Verletzung des Persönlichkeitsrechts kann nur von der abgebildeten Person selbst angestrengt werden. Dafür muss diese Person erstens das veröffentlichte Bild entdecken, zweitens ein Problem mit der Abbildung haben und drittens riskieren eine gerichtliche Auseinandersetzung mit dir ausfechten zu wollen. Ganz davon abgesehen wird es wahrscheinlich ca. 90 Prozent aller Menschen nicht die Bohne interessieren, ob sie mitfotografiert werden, aber im Zweifelsfall immer fragen.

      Gerade beim Fotografieren von Sehenwürdgkeiten sind oft viele Menschen anwesend. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass dich so eine Person verklagen wird, weil sie damit rechnen muss, dass sie jederzeit auf irgendwelchen Fotos mitverewigt wird. Es ist auch erlaubt, Menschenmengen bei bestimmten gesellschaftlichen Ereignissen zu fotografieren, ohne jede abgelichtete Person um Erlaubnis zu fragen. Das gilt zum Beispiel für öffentliche oder sportlichen Veranstaltungen. Das Überfliegen von Menschenmengen ist aus bekannten Gründen eh verboten und steht auf einem anderen Blatt.

      Wichtig ist beim fotografieren einer Menschenmenge, dass du keine einzelne Person aus der Menschenmenge besonders hervorhebst (mit einer Drohne eh schwer möglich). Wenn eine Person nicht das Hauptmotiv einer Aufnahme ist, dann darfst du sie fotografieren. Wenn du also zum Beispiel eine gut besuchte Sehenswürdigkeit fotografierst, wirst du es nur sehr schwer hinbekommen, keine Menschen auf dem Bild zu haben.

      Beispiel: Das Hauptmotiv ist eine Sehenswürdigkeit, die Personen davor sind lediglich Beiwerk. Du musst sie also nicht um Erlaubnis fragen, ob du sie ablichten darfst. Die Grenze, bis wann eine Person Beiwerk ist, ist fließend. Wenn du eine einzelne Person oder Personen vor der Sehenswürdigkeit gezielt erkennbar fotografierst um das Bild lebendiger zu gestalten, ist es allerdings kein Beiwerk mehr, sondern wird Teil des Hauptmotives.

      Veröffentliche auch keine Bilder, die eine Person in einem schlechten Licht dastehen lassen, zum Beispiel in einer unvorteilhaften Situation.

      Gib dich wenn möglich zu erkennen, wenn du eine Person erkennbar mit im Bild hast und frage sie ob es ihr recht ist. Das darf auch "NACHTRÄGLICH" passieren, wenn du sie schon fotografiert hast. Das wird in den meisten Fällen Ärger vermeiden.

      Wenn dich jemand auffordert das Bild zu löschen, tu es.

      Wenn du Kinder erkennbar fotografierst, frage immer "VORHER" einen Erziehungsberechtigten.

      Veröffentliche keine Fotos mit Menschen in ihrer Privatsphäre, auch wenn sie darauf nicht eindeutig erkennbar sind.

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    • Hallo, ich habe mich gerade mal fix in dem Thema hier eingelesen, ich denke das ist nach dem "Wo und Wie" darf ich fliegen das Thema wo man sich doch auskennen sollte.

      Kurz gesagt, damit ich es richtig Verstanden habe:

      Ich werde i.d.R. aufnahmen von Landschaften oder Orten machen, natürlich wird dabei die Drohne auserhalb des Wohngebietes fliegen bzw. Schweben und Fotos/Videos machen.

      Wenn ich also außerhalb des Ortes bin und fertige eine Aufnahme eines Ortes. z.b. in 10-15 m Höhe, was ja nicht sonderlich viel ist und es sind Personen drauf zu erkenne, Beispielsweise auf der Straße im Garten etc. muss ich die Erlaubnis dieser Personen einnehmen damit ich die Bilder veröffentlichen kann richtig?

      Wenn ich aber jetzt in 40-50 m Höhe Schwebe und fertige z.B. ein Panorama Foto des Ortes an und keiner ist zu erkennen, lediglich der Ort kann ich dieses bedenkenlos veröffentlichen?

      Gruß

      Micha
    • @Effzehler89 Das Recht am eigenen Bild gilt nicht nur für Aufnahmen die mit einer Drohne gemacht werden, sondern für alle Foto, Film und Videoaufnahmen. Gebe mal bei Google den Begriff "Recht am eigenen Bild" ein. Da gibt es einige gute Artikel, die es genau erklären (u.a. auch den Gesetzestext). Dabei auch besonders auf die Textstellen achten, in denen um Veröffentlichung von Bildern/Videos geht.

      Sich dort mal einzulesen bringt mehr Erkenntnis, als man hier dazu Texten könnte.

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    • Effzehler89 schrieb:

      ...und es sind Personen drauf zu erkenne, Beispielsweise auf der Straße im Garten etc. muss ich die Erlaubnis dieser Personen einnehmen damit ich die Bilder veröffentlichen kann richtig?
      Hier greift inzwischen auch die DSGVO, Du brauchst schon die Einwilligung jeder erkennbaren Person, um Fotos von ihr überhaupt aufnehmen zu dürfen. Einzige Ausnahme ist das "Haushaltsprivileg", da müssen die Bilder aber in deiner familiären Spähre verbleiben, dürfen also nirgends veröffentlicht werden.

      Personen in ihren Gärten aufzunehmen, ist ein ganz schwieriges Thema (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs), und kann strafrechtlich relevant sein.

      Effzehler89 schrieb:

      ...keiner ist zu erkennen, lediglich der Ort kann ich dieses bedenkenlos veröffentlichen?
      Was die Privatsphäre / Persönlichkeitsrechte angeht, sollte so erst mal nichts dagegen sprechen.

      Urheberrechtlich auch nichts, sofern auf der Aufnahme keine "besonders schützenswerte" Gebäude (in Düsseldorf bspw. die Gehry Bauten) oder welche mit "Kunst am Bau" zu sehen sind, die nicht nur "unwesentliches Beiwerk" der Aufnahme sind. Hier wäre vorher gegebenenfalls eine Einwilligung / Nutzungsrechtüberlassung des Architekten oder Künstlers einzuholen, sonst könnte es zu Abmahnungen Unterlassungsverpflichtungen / Schadenersatzforderungen kommen (nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG, § 16 UrhG)

      Bedenke, Aufnahmen mit einer Drohne fallen grundsätzlich nicht unter die "Panoramafreiheit".

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

    • Danke euch, ich merke schon sehr sehr komplexes Thema... da werden noch einige Stunden drauf gehen...

      Das mit den Gebäuden war mir bekannt. Das habe ich ganz kurz im Rahmen meiner Ausbildung mal gehabt. Alles andere leider nicht und muss in Eigen Recherche nun erfolgen. Das mit den Personen und Gärten war natürlich nur ein Beispiel. Ich würde nie solche Fotos irgendwo veröffentlichen.
    • @skyscope

      Deine Interpretation der DSGVO schießt meiner Meinung nach weit übers Ziel hinaus. Ein paar Anwälte haben ja versucht, die DSGVO über das KUG zu stellen. Dem hat nicht nur das Ministerium und die Datenschutzbeauftragten zB von Bayern, Hamburg und Nordrhein-Westfalen widersprochen, es würde die Fotografie in Deutschland auch komplett auf den Kopf stellen. Von daher halte ich es wie bisher und wie alle professionellen Fotografen, wenn Personen erkennbar sind, aber nur Beiwerk laut §23 KUG, steht einer Veröffentlichung nichts im Wege.
    • Effzehler89 schrieb:

      Das mit den Gebäuden war mir bekannt. Das habe ich ganz kurz im Rahmen meiner Ausbildung mal gehabt. Alles andere leider nicht und muss in Eigen Recherche nun erfolgen.
      Warum eigentlich?
      Wenn ich dich wäre würde ich nach einer Fortbildung über deinen Arbeitgeber schauen. Am Ende deines Vorhabens wirst du schließlich auf deiner Dienststelle derjenige sein, den alle fragen, wenns um Drohnen in deinem Ort geht. Hier im Forum sind die Infos über Bildrechte schon ok, aber nicht so belastbar in der Anwendung, wie nach einer offiziellen Fortbildung.
    • @inselgrafik

      Das KUG regelt ausschließlich die Veröffentlichung, nicht aber bereits die Aufnahme und die diesbezügliche Datenerhebung. Wie ich oben schrieb:

      skyscope schrieb:

      Hier greift inzwischen auch die DSGVO, Du brauchst schon die Einwilligung jeder erkennbaren Person, um Fotos von ihr überhaupt aufnehmen zu dürfen.

      Und ob das KUG hinsichtlich der Veröffentlichung denn hinreichend als nationalstaatliche Regelung im Sinne des Artikel 85 DSGVO auch ausserhalb des journalistischen Bereichs interpretiert werden kann, muss sich erst noch zeigen. Zumindest für diesen Bereich gibt es aber inzwischen ja eine Entscheidung, die das bejaht (djv.de/startseite/profil/der-d…sgvo-meint-olg-koeln.html)
    • skyscope schrieb:

      Das KUG regelt ausschließlich die Veröffentlichung, nicht aber bereits die Aufnahme und die diesbezügliche Datenerhebung.
      Ich glaube, dass ist auch eine Auslegung, die nie standhalten wird. Wenn die Anfertigung einer Fotografie als Datenerhebung angesehen werden würde (weil zB einer Person eine Zeit und ein Ort/GPS zugeordnet werden kann), hebelt man damit ja das KUG durch die Hintertür aus. Mit dem Resultat, dass man alle Fotografien mit Personen löschen müsste, auch wenn sie das nachträglich wünschen. Ich bin der Überzeugung, dass sich im Bereich der Fotografie durch die DSGVO faktisch nichts in Deutschland geändert hat. Alles andere sehe ich ein wenig als Panikmache an. Was etablierten Fotografen einerseits nützt, weil es semiprofessionelle Konkurrenz verhindert (aus Angst), andererseits zu merkwürdigen Äußerungen durch Passanten führt, die plötzlich alle anfangen von "Datenschutz" zu reden ...
    • @inselgrafik ,
      dass die DSGVO vor allem für die nicht-journalistische Bildberichterstattung (PR von Unternehmen, Vereinen, nicht-öffentliche Organisationen, usw) oder das private Veröffentlichen von Bildern mit erkennbaren Personen praxisfremd ist, steht ausser Frage.
      Nichtsdestotrotz ist es eine Verordnung, die in ihre Anwendug sogar gegenüber unserem Grundgesetz vorrangig ist. Ob einem das selbst gefällt, man es für sinnfrei hält, wie man das überhaupt selbst bewertet usw, spielt dabei keine Rolle.

      Es geht auch nicht ausschließlich um die Metadaten der Bilder, sondern konkret um die Erkennbarkeit in den Aufnahmen (wegen möglicher biometrischer Verarbeitung, wie es alle Social Media Plattformen sowieso im Hintergrund machen).

      Ohne entweder 1.) ausdrückliche Einwilligung oder 2.) Vertragsgrundlage besteht nur noch die dritte Möglichkeit, sich bei solchen Aufnahmen auf 3.) das berechtigte Interesse (nach Art. 6 DSGVO) zu berufen, dabei werden aber letztlich eben Interessen gegeneinander abgewogen, und auch das macht ganz zum Schluss ein Richter und niemand anderes.

      Die einzige Hoffnung, die man zur Zeit haben kann ist, dass das Thema schnell durchprozessiert wird, und dass man dabei nicht selbst zu einem der Prozessbeteiligten wird.
    • Im Tenor von Rechtsbeiträgen liest man ja auch schon heraus, dass die DSGVO das KUG nicht aushebeln soll, sondern dass sie wohl untergeordnet bleibt, was aber trotzdem bedeutet, dass ein Damoklesschwert ständig über einem hängt. Also wenn dass so weitergeht wird Fliegen, Fotografieren und Filmen ohne ständig einen Rechtsbeistand zu konsultieren, immer schwieriger, wenn man veröffentlichen will (oder muss).
    • biber schrieb:

      Im Tenor von Rechtsbeiträgen liest man ja auch schon heraus, dass die DSGVO das KUG nicht aushebeln soll, sondern dass sie wohl untergeordnet bleibt...

      Ich wäre mit dem "übergeordnet" und "untergeordnet" vorsichtig. Dass die DSGVO dem KUG untergeordnet bleibt, steht so sicher nirgendwo in Rechtsbeiträgen. Die DSGVO ist allem nationalen Rechtsvorschriften übergeordnet, wie gesagt, sogar dem Grundgesetz.
      Einzig Artikel 85 öffnet den Mitgliedsstaaten Möglichkeiten, das "Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken und zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken, in Einklang" zu bringen. Deshalb bezieht sich das Urteil des OLG Köln auch nur auf den Bereich der journalistischen Zwecke, denn dieser ist in Artikel 85 explizit genannt.

      Für alle übrigen Bereiche ist es leider Fakt, dass es große Rechtsunsicherheiten gibt, nicht nur bei uns, sondern ebenso bei Anwälten, Datenschutzexperten und auch Datenschutzbeauftragten. Ohne höchstrichterliche Urteile darf sich hier jeder selbst aussuchen, wem davon er Glauben schenken möchte. :)
    • biber schrieb:

      Also wenn dass so weitergeht wird Fliegen, Fotografieren und Filmen ohne ständig einen Rechtsbeistand zu konsultieren, immer schwieriger, wenn man veröffentlichen will (oder muss).
      Das war es schon immer. Wie im Straßenverkehr kann man auch hier nie alles richtig machen. Man bereitet sich so gewissenhaft wie möglich vor (Führerschein, klar) und fährt los, mit dem Restrisiko, dass sich die Blinkregel fürn Kreisverkehr schon wieder geändert hat. Dafür steht man dann hinterher gerade, falls was schiefgelaufen sein sollte.
      So mach ich das auch seit ich Drohnen fliege und es hat mich bisher nicht meine Existenz gekostet.
      Also mit der DFS App checken, losfliegen und alles andere hinterher klären.
    • RC-Role schrieb:

      So mach ich das auch seit ich Drohnen fliege und es hat mich bisher nicht meine Existenz gekostet.
      Also mit der DFS App checken, losfliegen und alles andere hinterher klären.

      Wahrscheinlich bin ich auch als Panikmacher gestempelt, aber egal: :)
      Der Unterschied zwischen bspw. einem Einflug in ein Landschaftsschutzgebiet oder ein paar anderen Ordnungswidrigkeiten, die nach LuftVO verboten sind, ist der, dass es hier nicht mit ein paar Euro Bußgeld getan ist. Aber wie auch immer, hier wird ja meist der Bote gekillt, von daher: Glück auf! :)

      Bro84 schrieb:

      Ich habe gelesen das die dsgvo nur für gewerbliche genutzte Fotos zählt.
      Also für privataufnahmen die zum Hobby gehören nicht greift

      Nur, wenn sie im persönlichen oder familiären Rahmen verbleiben, also nicht darüber hinaus und frei zugänglich veröffentlicht werden (Facebook, YouTube, Website, usw.). Nennt sich "Haushaltsprivileg" (siehe oben oder Google).

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von skyscope ()