Tipp: Luftaufnahmen - rechtliches: Urheberrecht und Privatsphäre

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • RC-Role schrieb:

      Wenn ich mich nicht an die Vorschriften halte bringt mir die Begründung eine AE zu haben aber auch nix.
      Korrekt!
      Ignoriert man die Auflagen, die eine AE mit sich bringt, hat man keine AE!

      Fliege ich Privat und machen in 180 Metern Höhe a Bild von meinem Dorf, ist alles easy.
      Fliege ich aber bezahlt mit meiner AE (in der eine max. Höhe von z.B. 100 Meter festgelegt ist) und mache das, hab ich ein Problem.

      Crowsys
    • Aber hier läuft die Diskussion eh ganz falsch oder die Frage passt nicht zum Thema "Urheberrecht und Privatsphäre".

      "Urheberrecht und Privatsphäre" ist ja nicht vom Fliegen abhängig, es betrifft "nur" die Besonderheiten/Vorschriften zur Bildübertragung bzw. zum Bildmaterial egal womit ich es erstelle.
      Gruß aus der Nordheide
      GThomas
      - Meine Flugmodelle/Drohnen werden ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken geflogen -

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    • Ohne jetzt alle gelesen zu haben (!)

      Als ich mal bei der Luftfahrbehörde in Hahn angerufen habe und wegen AE´s gefragt, habe ich mal nach dem Unterschied zwischen den "Selbstkostenflügen" (also wenn ich Leute gegen Entgeld im Flugzeug mitnehme) zu den "Selbstkosten" und dem Gewerblichen Flug ist? (Dazu benötige ich nämlich ganz andere Voraussetzungen in der Fliegerei!)
      Mir wurde gesagt, das ganz klar eine Gewerbe vorhanden sein muß und der Flugpreis deutlich höher als der gerechnete Selbstkostenpreis des Flugzeug (Betriebswirtschaftlich oder Miete) sein muß.

      Auf meine Frage wo denn der Unterschied dann bei einer Drohne ist, war stilles Rauschen zu hören (Ruhe) :D
      Dumm...denn Drohne und Luftfahrt, Fliegen nach Regeln der LuftVO .....zu blöd aber auch ;) ^^
      Blöd auch das sg. "Vereinsflüge" bzw. "Schnupperflüge" von A nach A ohne besondere Voraussetzungen erlaubt sind, auch als Vorführung bei Veranstalltungen etc etc.!
      Früher waren das "Gastflüge", und diese Dinge wurden klar 2013 durch die AOPA geklärt und das zwar im Sinne des Privatpiloten.

      Insofern werde ich auch zu Freizeitzwecken Fliegen gehen, und wer ein Bild/Film haben will kann diesen gegen meinen Selbstkostenpreis auch bekommen.
      Sollte da eine Amtsperson anderer Meinung sein, werde ich das meinen Anwalt mal klären lassen (so oder so...aber dann herrscht Klarheit)
      Vorher werde ich KEINE üppige Summen in Deutschland dem Deutschen Staat (Ländern) verteilen, um irgendwo mal eine Luftaufnahme mach zu können (als Gewerbetreibender).
      Das ist eine Abzocke und sonst nix....so sehe ich das.


      Mal sehen was die Richter sagen wenn mein Anwalt die LuftVo nicht nur bei den "Vorschriften" sondern auch bei den "Erlaubnissen" zugunsten der Piloten zitiert... :thumbup: ;)

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    • Fakt ist: Für manche Luftfahrtbehörden ist das Veröffentlichen von privaten Aufnahmen genehmigungspflichtig im Rahmen einer Allgemeinen Aufstiegserlaubnis.
      Da kann man jetzt wieder einmal reden und lamentieren, es ändert aber nichts daran. Lest die aktuellen Kommentare zu dem Uralt-DMFV-Blogpost, da gibt es nämlich tatsächlich Leute, die mal einfach bei den LFB nachfragen. Besser noch, fragt selbst nach, kann erstaunliche Erkenntnisse liefern.

      Beispiel Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr:

      "die Abgrenzung zwischen Flugmodell und UAS erfolgt ausschließlich über den Zweck. D. h. handelt es sich wirklich nur um einen rein privaten Sport- oder Freizeitzweck, ist es ein Flugmodell und bedarf keiner Aufstiegserlaubnis. Werden jedoch mit den Flugmodellen Luftaufnahmen gefertigt, die in irgendeiner Weise veröffentlicht werden, sei es über eine private Homepage, bei Youtube, Facebook oder erfolgt eine Weitergabe der Bilder an Dritte, tritt an Stelle des privaten Zwecks der sonstige Zweck.
      Sie bieten dritten Außenstehenden die Möglichkeit, das veröffentlichte Material weiter zu verwenden und bewegen sich somit nicht mehr nur in ihrem privaten Umfeld. Durch den „sonstigen Zweck“, ist Ihr Copter rechtlich gesehen als unbemanntes Luftfahrtsystem (UAV) gem. § 16 Abs. 1 Nummer 7 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) i. V. m. der NfL 281/13 (Nachrichten für Luftfahrer) einzustufen. In diesem Fall – ebenso wie bei dem gewerblichen Zweck – ist eine Aufstiegserlaubnis meiner Behörde erforderlich.
      Wir unterscheiden somit zwischen dem privaten und dem sonstigen Zweck, welcher u. a. ein gewerblicher Zweck sein kann."

      Beispiel Regierungspräsidiums Freiburg:

      ” . . . ihre Frage ist berechtigt u. würde Ihnen wohl von jeder Luftfahrtbehörde bzw. in jedem Bundesland anders beantwortet werden.
      Im Grundsatz ist, unabhängig vom Gewicht, ein Aufstieg eines unbemannten Luftfahrtsystems dann erlaubnispflichtig, wenn er nicht zu Sport- oder Freizeitzwecken erfolgt.
      Ob dieser dann aus Forschungszwecken oder kommerziellen Zwecken erfolgt ist unerheblich."

      Mit Sport- u. Freizeitzweck ist das Fliegen eines unbemannten Luftfahrtsystems gemeint u. keine andere Freizeitaktivität (wie z.B. das Fotografieren mit dem Ziel, die gemachten Bilder einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen).
      Nach unserer Auffassung ist ein Einstellen von Bildern oder Filmmaterial auf YouTube oder einer anderen Plattform dann erlaubnispflichtig, wenn die Person, welche die Luftaufnahmen gemacht hat, als Bildquelle genannt wird. Dabei wird nämlich Werbung für diese Person gemacht.”

      Jetzt kommt wahrscheinlich wieder "Ja, aber der DMFV...." oder "Geh in den DMFV, da hat man dagegen auch Rechtsschutz...", und auch das hatten wir zu Genüge.
      Der DMFV hat eine Auffassung, die, wenn sie durch die Genehmigungsbehörde nicht geteilt wird, völlig unerheblich ist. Und eine Rechtsschutzversicherung übernimmt nach Prüfung gegebenenfalls Verfahrenskosten, nicht aber die Bussgelder oder Ordnungsstrafen, wenn man unterliegt.

      So und jetzt kann es sich jeder aussuchen, ob er tagelang in einem Forum mit Laien debattieren will oder 3 Minuten investiert um bei der eigenen Luftfahrtbehörde anzurufen und diese Fragen zu klären. Unglaublich, aber die Telefonnummern und Ansprechpartner werden genau aus diesem Grund veröffentlicht. :)
    • skyscope schrieb:

      So und jetzt kann es sich jeder aussuchen, ob er tagelang in einem Forum mit Laien debattieren will oder 3 Minuten investiert um bei der eigenen Luftfahrtbehörde anzurufen und diese Fragen zu klären. Unglaublich, aber die Telefonnummern und Ansprechpartner werden genau aus diesem Grund veröffentlicht. :-)
      Die Landesluftfahrtbehörden sind nur ausführende Organe und regeln diese Frage nicht einheitlich. Damit stellt sich die Frage ob das rechtens ist. Wenn man sich in den 3 Minuten von der Rechtsauffassung der jeweiligen Luftfahrtbehörden überzeugen lässt geht man sicher den Weg des geringsten Widerstandes.
    • RC-Role schrieb:

      skyscope schrieb:

      So und jetzt kann es sich jeder aussuchen, ob er tagelang in einem Forum mit Laien debattieren will oder 3 Minuten investiert um bei der eigenen Luftfahrtbehörde anzurufen und diese Fragen zu klären. Unglaublich, aber die Telefonnummern und Ansprechpartner werden genau aus diesem Grund veröffentlicht. :-)
      Die Landesluftfahrtbehörden sind nur ausführende Organe und regeln diese Frage nicht einheitlich. Damit stellt sich die Frage ob das rechtens ist. Wenn man sich in den 3 Minuten von der Rechtsauffassung der jeweiligen Luftfahrtbehörden überzeugen lässt geht man sicher den Weg des geringsten Widerstandes.

      Was soll mir das sagen? Die Auslegung von Luftfahrt-bezogenen Rechtsvorschriften ist Ländersache, ganz einfach. Da muss nichts einheitlich ausgelegt werden, willkommen im Föderalismus. Selbst die "gemeinsamen Grundsätze der Länder" sind lediglich ein Arbeitsvorschlag und in keine Richtung bindend. Und wenn Du meinst, das sei nicht rechtens, kläre das doch über ein Verwaltungsgericht. Ach ne, das ist ja wieder Ländersache. :)
    • RC-Role schrieb:

      Die Landesluftfahrtbehörden sind nur ausführende Organe und regeln diese Frage nicht einheitlich. Damit stellt sich die Frage ob das rechtens ist. Wenn man sich in den 3 Minuten von der Rechtsauffassung der jeweiligen Luftfahrtbehörden überzeugen lässt geht man sicher den Weg des geringsten Widerstandes.

      skyscope schrieb:

      Was soll mir das sagen? Die Auslegung von Luftfahrt-bezogenen Rechtsvorschriften ist Ländersache, ganz einfach. Da muss nichts einheitlich ausgelegt werden, willkommen im Föderalismus. Selbst die "gemeinsamen Grundsätze der Länder" sind lediglich ein Arbeitsvorschlag und in keine Richtung bindend. Und wenn Du meinst, das sei nicht rechtens, kläre das doch über ein Verwaltungsgericht. Ach ne, das ist ja wieder Ländersache. :)
      Grundsätzlich habt ihr ja beide Recht.

      Das Problem ist nur: ICH persönlich hätte zumindest keine Lust, einen Präzedenzfall als Spielball zwischen den gesetzgebenden Zuständigkeiten zu schaffen.

      Von meiner Rechtsauffassung tendiere ich ganz klar dazu zu sagen: Filmen hat mit fliegen nix zu tun und es ist über den Passus "Sport- und Freizeitgestaltung" auf jeden Fall abgedeckt, von meiner Handlungsweise aber bin ich da ein gutes Stück vorsichtiger!
    • Crowsys schrieb:


      Filmen hat mit fliegen nix zu tun und es ist über den Passus "Sport- und Freizeitgestaltung" auf jeden Fall abgedeckt
      Das ist schon ein Widerspruch in sich.

      Es geht bei dem Passus nicht darum, ob zur allgemeinen Unterstützung des Sports oder der Freizeitgestaltung geflogen wird, sondern ob der eigentliche Flug zum Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung vorgenommen wird.

      Ansonsten könnte auch der Freizeit-Jäger mit einer Wärmebild-Drohne aufsteigen, um nach seinem Wild zu suchen, und das als Modellflug charakterisieren. Ist es aber nicht. Auch eine Rehkitzsuche ist kein Flug zu Freizeitgestaltung, selbst wenn ich das in meiner Freizeit mache.
      Und so wird eben auch das Filmen oder Fotografieren teilweise angesehen. Nach eigenen Gesprächen mit Mitarbeitern der LFB macht deren diesbezügliche Argumentation auch durchaus Sinn, sinngemäß: Ein Modellflieger fliegt und hat dabei immer sein Modell im Blick, während der Filmer (oder Fotograf) vornehmlich das zu erstellende Bild im Blick hat. Ergo ist der Flugeinsatz als gefährlicher einzustufen.

      Nun ja, jeder kann ja gemäß seiner Rechtsauffassung handeln, und muss sich dann zumindest nicht wundern, falls (und das ist ja letztlich auch nur ein "Falls") mal in diese Richtung ermittelt wird.
    • Crowsys schrieb:

      RC-Role schrieb:

      Aber bitte in Sichtweite.
      Aber, selbstverständlich bei perfekter Lageerkennung ;)
      Ja genau. Für uns wärs dann wichtig zu erkennen in welche Richtung du (weg?)rennst falls es Probleme bei der Auslosung gibt.


      skyscope schrieb:

      Crowsys schrieb:

      Filmen hat mit fliegen nix zu tun und es ist über den Passus "Sport- und Freizeitgestaltung" auf jeden Fall abgedeckt
      Das ist schon ein Widerspruch in sich.
      Es geht bei dem Passus nicht darum, ob zur allgemeinen Unterstützung des Sports oder der Freizeitgestaltung geflogen wird, sondern ob der eigentliche Flug zum Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung vorgenommen wird.

      Ansonsten könnte auch der Freizeit-Jäger mit einer Wärmebild-Drohne aufsteigen, um nach seinem Wild zu suchen, und das als Modellflug charakterisieren. Ist es aber nicht. Auch eine Rehkitzsuche ist kein Flug zu Freizeitgestaltung, selbst wenn ich das in meiner Freizeit mache.
      Und so wird eben auch das Filmen oder Fotografieren teilweise angesehen. Nach eigenen Gesprächen mit Mitarbeitern der LFB macht deren diesbezügliche Argumentation auch durchaus Sinn, sinngemäß: Ein Modellflieger fliegt und hat dabei immer sein Modell im Blick, während der Filmer (oder Fotograf) vornehmlich das zu erstellende Bild im Blick hat. Ergo ist der Flugeinsatz als gefährlicher einzustufen.
      Was hat die potentielle Gefährlichkeit mit der Unterscheidung des Flugzweckes zu tun?

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von RC-Role ()

    • Grundsätzlich geht es für mich schon los, daß mir einer mal sehr genau und beschlußfähig "Freizeitgestalltung" definiert.
      Und schon hat das Gericht (das hat maßgebend das letzte Wort) ein Problem.
      Splange ich das nicht sehr eindeutig und nachweisbar zum Geldverdienen mache, ist jeder Flug bei mir Freizeitgestalltung..ganz einfach. ^^

      Vom Rest der "Gummibegriffe" fange ich dann erst später noch dazu an. :thumbup: ;)
    • GThomas schrieb:

      Zitat: "Dient die Nutzung des Geräts dem Zwecke des Sports oder der Freizeitgestaltung, so gelten die Regelungen über Flugmodelle. Ist mit dem Einsatz hingegen ein sonstiger... Nutzungszweck verbunden..., so handelt es sich um ein unbemanntes Luftfahrtsystem..."

      Quellenlink: dfs.de/dfs_homepage/de/Service…hnen%22/BMVI_Kurzinfo.pdf

      skyscope schrieb:

      Ansonsten könnte auch der Freizeit-Jäger mit einer Wärmebild-Drohne aufsteigen, um nach seinem Wild zu suchen, und das als Modellflug charakterisieren. Ist es aber nicht. Auch eine Rehkitzsuche ist kein Flug zu Freizeitgestaltung, selbst wenn ich das in meiner Freizeit mache.
      Sogesehen, wenn man den Text vom BMVI aus post #97 liest ist das so, ja.
      Wie ich schon mal geschrieben habe: Da steht nur drin, das der Zweck der Nutzung des Gerätes zu Sport- oder Freizeitzwecken sein muss.
      Wie das Gerät genutzt wird, also, ob hauptsächlich zum Filmen oder zum Fliegen oder zum Rehkitz suchen, ist hier keine Bedingung!

      Problematisch ist die Auslegung der einzelnen Landesämter. Kann jedes Landesamt hier eigene Gesetze erlassen oder hat der Bund die "Oberhand"?

      Wenn man weiter liest, steht da zwar, das jedes Land eigene Regularien treffen kann, allerdings nur was den Betrieb von UAV's und deren Genehmigung betrifft.

      Betreibt man das Gerät nur zum Zwecke des Sports- oder der Freizeitgestaltung, dann ist es ein Flugmodell, kein UAV und somit auch nicht Genehmigungspflichtig.

      ...eigentlich, zumindest... ;)

      Solange das nicht zu 100% klar ist, wer gesetzgebend das letzte Wort hat muss man bei einer laxen Auslegung jederzeit damit rechnen, zwischen die Hörner zu bekommen...


      RC-Role schrieb:

      Ja genau. Für uns wärs dann wichtig zu erkennen in welche Richtung du (weg?)rennst falls es Probleme bei der Auslosung gibt.
      ...da musst Du aber dann schon verdammt schnell schauen, um mich in der Staubwolke noch erkennen zu können!! :D :D

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von Crowsys ()

    • Crowsys schrieb:

      Problematisch ist die Auslegung der einzelnen Landesämter. Kann jedes Landesamt hier eigene Gesetze erlassen oder hat der Bund die "Oberhand"?
      Wenn ich beim Landesluftamt anrufe und da gesagt bekomme, dass ich eine AE für private YT-Videos brauche, passieren ja 2 Dinge:

      1. Das Landesluftamt legt sich selbst (womöglich ohne Rücksprache mit dem BMVI) als zuständig fest indem es annimmt, ich betreibe keinen Modellflug.
      2. und schränkt mich dann abweichend vom Bundesluftfahrtgesetz ein.
    • RC-Role schrieb:

      Wenn ich beim Landesluftamt anrufe und da gesagt bekomme, dass ich eine AE für private YT-Videos brauche, passieren ja 2 Dinge:
      1. Das Landesluftamt legt sich selbst (womöglich ohne Rücksprache mit dem BMVI) als zuständig fest indem es annimmt, ich betreibe keinen Modellflug.
      2. und schränkt mich dann abweichend vom Bundesluftfahrtgesetz ein.
      Ja, und genau hier haben wir dann das Problem.
      Während sie Punkt 2 ohne weiteres dürfen, ist die Frage, ob sie Punkt 1 dürfen (...womit Punkt 2 obsolet wäre...).

      Und das auszufechten... guten Nacht du schöne Welt!