Hier geht es nur um die rechtlichen Aspfekte von Luftaufnahmen - jedoch nicht um grundlegende Rechte wie: Wer darf überhaupt fliegen, was sind Vorraussetzungen und wo darf ich fliegen. Diese Punkte haben wir bereits in separaten Beiträgen besprochen:
Urheberrecht von Fotografien und Luftaufnhamen:
Bei der Luftfotografie und Luftaufnahmen allgemein gilt das gleiche Urheberrecht wie auch bei der konventionellen Fotografie: das Recht an alles Aufnahmen hat die Person, die die Fotos gemacht hat. Bei normalen Fotos ist das der Fotograf, der den Auslöser gedrückt hat. Bei Luftaufnahmen ist es dann der Copter-Pilot, der die Luftaufnahmen geschossen hat.
Das Eigentums- / Urheberrecht liegt also keinesfalls bei den Personen oder Firmen, die auf den Fotos abgebildet sind
Erlaubnis / Einschränkungen für Luftaufnahmen:
Der zweite wichtige Punkt bei Luftaufnahmen ist die Frage: Wer darf Luftaufnahmen machen und was darf aufgenommen werden (fotografiert oder gefilt werden)?
Früher (bis 1990) gab es eine Genehmigungspflicht für Luftaufnahmen. Diese ist jedoch entfallen. Aktuell gibt es keine Einschränkungen, es sei denn „die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe" würde dadurch beeinflusst. Folglich darf man natürlich nicht militärische Einrichtungen filmen oder über Atomkraftwerken kreisen!
Ansonsten gelten aber generell für Luftaufnahmen nur die Einschränkungen, die auch für die normale Fotografie auf dem Boden gelten. In erster Linie betrifft das dann das Thema: Verletzung der Privatsphäre.
Die Privatsphäre darf durch Aufnahmen (egal ob normale Fotoaufnahmen oder Luftaufnahmen) nicht verletzt werden.
Privatsphäre
Dabei ist es aber keine Verletzung der Privatspähre, wenn das eigene Haus auf dem Bild zu sehen ist - mit vielen anderen Häusern, ohne besondere Details.. solche Aufnahmen müssen von den Besitzern der Häuser geduldet / hingenommen werden. Diese Aufnahmen dürfen sogar verkauft werden.
Auch detailliertere Aufnahmen sind unter gewissen Umständen gestattet - wenn z.B. der aufgenommene Ort (z.B. die Häuser) nicht einem genauen Standort zugeordnet werden können. Also wenn die genaue Adresse auf dem Bild nicht zu erkennen ist und im Text zum Foto auch nicht genannt werden. Außerdem dürfen keine Personen zu erkennen sein..
Urheberrecht von besonderen Bauwerken:
Bei Bauwerken hingegen gibt es unter Umständen ein Urheberrecht des Architekten / des Erbauers / Künstlers. Dies gilt allerdings nicht für alle Bauwerke - sondern in der regel nur für küstlerische Bauwerke.. Bauwerke die dem Alltagsbild entsprechen (Häuser, Siedlungen, Bauernhöfe, Firmen,..) fallen da in der Regel nicht drunter. Aber selbst bei einer besonders innovativ / außergewöhnlich gestaltete WC Anlage kann der Erbauer sein Urheberrecht gültig machen - wie in einem Fall in Leipzig bei einer WC-Anlage einer Autobahnraststätte (BauR 2002, 818).
Ist der Urheber / Künster bereits verstorben (z.B. bei alten Burgen, Schlössern, etc), gilt das Urheberrecht bis 70 Jahre nach seinem Tod. Parallel gibt aber trotzdem noch das Eigentumsrecht und die Privatsphäre!
Gehört z.B. ein Schloss nun einem neuen Besitzer oder einer Stiftung (Sachherrschaft), so gilt das Eigentumsrecht. Auch wenn der Architekt / Künstler schon vor mehr als 70 Jahren gestorben ist und somit kein Urheberrecht mehr gilt. Es stellt sich also die Frage: erlaubt der Eigentümer das Betreten und Fotografieren seines Eigentums. Aber auch hierbei wird unterschieden zwischen Eigentumsrecht und Hausrecht (siehe weiter unten). Sprich: dem wahren Eigentümer und z.B. einem Pächter oder Mieter oder Verwalter.
Bilder / Luftaufnahmen für die private Nutzung darf man allerdings machen. Dazu zählt auch das Zeigen der Fotos unter Freunden - allerdings nicht die Veröffentlichung im Internet!
Panoramafreiheit gilt nicht für Luftaufnahmen:
Und selbst bei künstlerischen Bauwerken gibt es Einschränkungen des Urheberrechts der Architekten / Künster, z.B. durch die Panoramafreiheit (§ 59 UrhG). So darf auch von urheberrechtlich geschützen Bauwerken und Kunstwerken ein Foto gemacht werden und auch veröffentlicht werden, wenn dieses Foto von öffentlichen Verkehrswegen aus gemacht wurde. Also von einer Perspektive, die von öffentlichen Verkehrswegen aus sowieso einsehbar wäre. Hier wird es natürlich kniffelig zu definieren, ob Luftaufnahmen / die Perspektive von oben auch unter diese Ausnahme fällt oder nicht.. beispielsweise gilt schon allein zu zu Hilfe nahme einer Leiter oder eines Teleobjektives als Abweichung von der öffentlich zugänglichen Perspektive, sodaß das Panoramarecht nicht mehr greift. Auch Hubschrauberaufnahmen zählen nicht mehr unter dieser Ausnahme - also kann man davon ausgehen, daß auch aufnahmen von einer Drohne / einem Quadrocopter / Multicopter etc. nicht mehr unter das Panoramarecht fallen.
Unterschied zwischen Eigentumsrecht und Hausrecht (Eigentümer und Besitzer)
Besonders bei Aufnahmen von Gebäuden oder Grundstücken (z.B. Schlösser, Burgen, Parkanlagen etc) ist der Unterschied zwischen Eigentumsrecht und Hausrecht ausschlaggebend! Da die Panoramafreiheit bei Luftaufnahmen nicht greift und diese Art von Gebäuden unter "besondere Bauwerke" fallen, gilt ersteinmal das Urheberercht des Künstlerst / Erbauers / Architekten. Da diese aber in der Regel auch bereits seit langer zeit verstorben sind, ist deren urheberrecht 70 Jahre nach deren Ableben verfallen (die Werke werden "gemeinfrei"). Der Eigentümer kann das Betreten oder die Anfertigung / Verwendung von Aufnahmen (auch Luftaufnahmen) verbieten. Dies kann aber nicht der Mieter / Pächter / Verwalter (solange seine Privatsphäre wiederrum nicht verletzt wird). Wichtig ist also, vor einer kommerzellen Nutzung das Einverständnis des wahren Eigentümers einzuholen.. Der Besitzer muss nicht auch der Eigentümer sein! Besitzer = wer hat das Objekt gerade - Eigentümer = wem gehört es rechtlich.
Aufnahme von Personen
grundsätzlich dürfen einzelne Personen nicht aufgenommen werden, ohne deren Einverständnis - die einzige Ausnahme besteht bei Konzerten / Großveranstaltungen. Hier dürfen größere Menschengruppen ohne Einverständnis aufgenommen werden - jedoch auch nicht Einzelpersonen ohne Einwilligung.
Literatur und Informationen:
Hier einige Gerichtsurteile dazu, die immer gut als Anhalt / Basis genommen werden können:
sonstige Quellen:
Alle Angaben natürlich ohne Gewähr!
Urheberrecht von Fotografien und Luftaufnhamen:
Bei der Luftfotografie und Luftaufnahmen allgemein gilt das gleiche Urheberrecht wie auch bei der konventionellen Fotografie: das Recht an alles Aufnahmen hat die Person, die die Fotos gemacht hat. Bei normalen Fotos ist das der Fotograf, der den Auslöser gedrückt hat. Bei Luftaufnahmen ist es dann der Copter-Pilot, der die Luftaufnahmen geschossen hat.
Das Eigentums- / Urheberrecht liegt also keinesfalls bei den Personen oder Firmen, die auf den Fotos abgebildet sind
Erlaubnis / Einschränkungen für Luftaufnahmen:
Der zweite wichtige Punkt bei Luftaufnahmen ist die Frage: Wer darf Luftaufnahmen machen und was darf aufgenommen werden (fotografiert oder gefilt werden)?
Früher (bis 1990) gab es eine Genehmigungspflicht für Luftaufnahmen. Diese ist jedoch entfallen. Aktuell gibt es keine Einschränkungen, es sei denn „die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe" würde dadurch beeinflusst. Folglich darf man natürlich nicht militärische Einrichtungen filmen oder über Atomkraftwerken kreisen!
Ansonsten gelten aber generell für Luftaufnahmen nur die Einschränkungen, die auch für die normale Fotografie auf dem Boden gelten. In erster Linie betrifft das dann das Thema: Verletzung der Privatsphäre.
Die Privatsphäre darf durch Aufnahmen (egal ob normale Fotoaufnahmen oder Luftaufnahmen) nicht verletzt werden.
Privatsphäre
Dabei ist es aber keine Verletzung der Privatspähre, wenn das eigene Haus auf dem Bild zu sehen ist - mit vielen anderen Häusern, ohne besondere Details.. solche Aufnahmen müssen von den Besitzern der Häuser geduldet / hingenommen werden. Diese Aufnahmen dürfen sogar verkauft werden.
Auch detailliertere Aufnahmen sind unter gewissen Umständen gestattet - wenn z.B. der aufgenommene Ort (z.B. die Häuser) nicht einem genauen Standort zugeordnet werden können. Also wenn die genaue Adresse auf dem Bild nicht zu erkennen ist und im Text zum Foto auch nicht genannt werden. Außerdem dürfen keine Personen zu erkennen sein..
Urheberrecht von besonderen Bauwerken:
Bei Bauwerken hingegen gibt es unter Umständen ein Urheberrecht des Architekten / des Erbauers / Künstlers. Dies gilt allerdings nicht für alle Bauwerke - sondern in der regel nur für küstlerische Bauwerke.. Bauwerke die dem Alltagsbild entsprechen (Häuser, Siedlungen, Bauernhöfe, Firmen,..) fallen da in der Regel nicht drunter. Aber selbst bei einer besonders innovativ / außergewöhnlich gestaltete WC Anlage kann der Erbauer sein Urheberrecht gültig machen - wie in einem Fall in Leipzig bei einer WC-Anlage einer Autobahnraststätte (BauR 2002, 818).
Ist der Urheber / Künster bereits verstorben (z.B. bei alten Burgen, Schlössern, etc), gilt das Urheberrecht bis 70 Jahre nach seinem Tod. Parallel gibt aber trotzdem noch das Eigentumsrecht und die Privatsphäre!
Gehört z.B. ein Schloss nun einem neuen Besitzer oder einer Stiftung (Sachherrschaft), so gilt das Eigentumsrecht. Auch wenn der Architekt / Künstler schon vor mehr als 70 Jahren gestorben ist und somit kein Urheberrecht mehr gilt. Es stellt sich also die Frage: erlaubt der Eigentümer das Betreten und Fotografieren seines Eigentums. Aber auch hierbei wird unterschieden zwischen Eigentumsrecht und Hausrecht (siehe weiter unten). Sprich: dem wahren Eigentümer und z.B. einem Pächter oder Mieter oder Verwalter.
Bilder / Luftaufnahmen für die private Nutzung darf man allerdings machen. Dazu zählt auch das Zeigen der Fotos unter Freunden - allerdings nicht die Veröffentlichung im Internet!
Panoramafreiheit gilt nicht für Luftaufnahmen:
Und selbst bei künstlerischen Bauwerken gibt es Einschränkungen des Urheberrechts der Architekten / Künster, z.B. durch die Panoramafreiheit (§ 59 UrhG). So darf auch von urheberrechtlich geschützen Bauwerken und Kunstwerken ein Foto gemacht werden und auch veröffentlicht werden, wenn dieses Foto von öffentlichen Verkehrswegen aus gemacht wurde. Also von einer Perspektive, die von öffentlichen Verkehrswegen aus sowieso einsehbar wäre. Hier wird es natürlich kniffelig zu definieren, ob Luftaufnahmen / die Perspektive von oben auch unter diese Ausnahme fällt oder nicht.. beispielsweise gilt schon allein zu zu Hilfe nahme einer Leiter oder eines Teleobjektives als Abweichung von der öffentlich zugänglichen Perspektive, sodaß das Panoramarecht nicht mehr greift. Auch Hubschrauberaufnahmen zählen nicht mehr unter dieser Ausnahme - also kann man davon ausgehen, daß auch aufnahmen von einer Drohne / einem Quadrocopter / Multicopter etc. nicht mehr unter das Panoramarecht fallen.
Unterschied zwischen Eigentumsrecht und Hausrecht (Eigentümer und Besitzer)
Besonders bei Aufnahmen von Gebäuden oder Grundstücken (z.B. Schlösser, Burgen, Parkanlagen etc) ist der Unterschied zwischen Eigentumsrecht und Hausrecht ausschlaggebend! Da die Panoramafreiheit bei Luftaufnahmen nicht greift und diese Art von Gebäuden unter "besondere Bauwerke" fallen, gilt ersteinmal das Urheberercht des Künstlerst / Erbauers / Architekten. Da diese aber in der Regel auch bereits seit langer zeit verstorben sind, ist deren urheberrecht 70 Jahre nach deren Ableben verfallen (die Werke werden "gemeinfrei"). Der Eigentümer kann das Betreten oder die Anfertigung / Verwendung von Aufnahmen (auch Luftaufnahmen) verbieten. Dies kann aber nicht der Mieter / Pächter / Verwalter (solange seine Privatsphäre wiederrum nicht verletzt wird). Wichtig ist also, vor einer kommerzellen Nutzung das Einverständnis des wahren Eigentümers einzuholen.. Der Besitzer muss nicht auch der Eigentümer sein! Besitzer = wer hat das Objekt gerade - Eigentümer = wem gehört es rechtlich.
Aufnahme von Personen
grundsätzlich dürfen einzelne Personen nicht aufgenommen werden, ohne deren Einverständnis - die einzige Ausnahme besteht bei Konzerten / Großveranstaltungen. Hier dürfen größere Menschengruppen ohne Einverständnis aufgenommen werden - jedoch auch nicht Einzelpersonen ohne Einwilligung.
Literatur und Informationen:
Hier einige Gerichtsurteile dazu, die immer gut als Anhalt / Basis genommen werden können:
- BGH, Urteil vom 9. Dezember 2003, AZ: VI ZR 373/02, - Luftbildaufnahmen vom Ferienhaus
- Detail-Luftaufnahmen von der Presse vom Anwesen eines Prominenten nicht gestattet: Az. 9 U 1464/00
- Nicht-detaillierte Luftaufnahmen von Privatbesitz (nehrere Anwesen) erlaubt: Aktenzeichen 161 C 3130/09
- auch detailliertere Luftaufnahmen zulässig, wenn weder Adresse / Ort zuzuordnen ist, noch Personen / persönliche Details zu sehen sind: Urteil des AG München vom 19.8.2009, AZ 161 C 3130/09
- Panoramafreiheit gilt nicht für Luftaufnahmen: (“Hundertwasser-Haus”: BGH, Urt. v. 5. Juni 2003, Aktz. I ZR 192/00
- Ferienhaus-Luftaufnahmen von Prominenten inkl Adressnennung: Aktenzeichen: VI ZR 373/02
- Der Fall "preußische Schlossanlage": LG Potsdam, Urteil v. 21.11.2008, Az. 1 O 161/08 weitere Infos hier
sonstige Quellen:
- Luftfotografie allgemein: de.wikipedia.org/wiki/Luftbildfotografie
- Urheberrecht an Bildern und Fotografien: rechtambild.de/2010/02/bin-ich-urheber-meines-bildes/
- Panoramafreiheit: Wikipedia
- Luftaufnahmen / Privatsphäre: Information
- Wann ist ein Gebäude / Bauwerk urheberrechtlich geschützt? Urheberrecht des Architekten / Künster
- Eigentumsrecht und Hausrecht in Hinblick auf Fotografie von Gebäuden / Grundstücken: Wikipedia
- zusammenfassende Infos auf spiegel.de
Alle Angaben natürlich ohne Gewähr!