Nachtflug --- Sammelthread

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    • Nachtflug --- Sammelthread

      Hallo zusammen,

      jetzt haben wir ja in den letzten Tagen ja heftiger über Höhen und Sichtfkugregeln diskutiert.
      Jetzt ist mir in den Kopf gekommen, als ich mal einen Dämmerungsflug auf der grünen Wiese gemacht habe, habe ich meinen Q500 erstaunlicher Weise eigentlich besser erkennen können als am Tag!
      Die Lampen an der Unterseite der Motoren und Status LED waren doch wesentlich heller und super erkennbar als gedacht.
      Ich hab´s nicht geprüft, aber ich würde vermuten die Fluglage und Stellung bei Nacht und größerer Entfernung besser erkennen zu können als bei Tag.

      Ich pers. habe noch keine Regelung / Einschränkung der Sichtflugregel für die Nacht gefunden. Eigentlich sagt die ja aus, daß man seinen Copter immer gut und sicher durch die Sicht ohne Hillfsmittel steuern kann.
      Das geht ja dann bei Nacht sogar besser, und ist somit auch komplett Rechtens?

      Würde mich mal interessieren was so überhaupt bei Nachtflug für Regeln gibt!?
      Habt Ihr da was gefunden ?

      Danke und Grüße
    • Hallo Michael,

      ich habe genau die gleichen Erfahrungen mit der P3 gemacht. Beste Sicht (Ausrichtung/Entfernung) im Dunkeln. Richtig viel aufnehmen kann man natürlich nicht, von daher ist die Sinnigkeit eines solchen Vorgehens eh speziell.

      Bislang habe ich hier im Forum von Regeln gehört, die besagen, dass ein Flug in der Nacht verboten ist/wäre. Da gab es auch schon ein paar Zeigefinger in der Vergangenheit, als einigen wohl 'gedämmert' ist, dass die Lichtverhältnisse für einen legalen Flug zu 'niedrig' waren.

      "Gesetzestext" dazu noch nie gesehen bisher.
    • moin, moin,
      hatte ich auch schon drüber anchgedacht. Wir hatten hier aber schon desöfteren das Thema. Im Luftraum der DFS und der damit verbundenen Flugverkehrsfreigabe (1-437-15) heißt es in Punkt 2 zusaätzliche Hinweise :
      Beim BEtrieb des Flugmodells bei Nacht ist das Flugmodell mit einer beleuchtungsanlage nach Anlage 1 der LuftVO auszurüsten!

      damit dürftest du ähnlich Beleuchtung mitführen, wie entsprechende Sportflugzeuge etc. 8darf hier jemand gerne genauer ausführen) und damit ist es nix mit Nachtflug oder?

      Des Nachtens würde ich auch gerne mal Filmen.

      Dazu noch eine Frage, wenn beginnt und wann endet die Nacht (Sonnenauf/-untergang, 20min vorher(nachher??)?
      G
    • damit ist die Beleuchtungsfrage nachtens ja eindeutig geklärt und wohl für eien Phantom nicht praktikabel - danke.

      Aber die Definition von "Nacht" besser Nachtflug finde ich nicht konkretesiert. Wie lange reicht der Tag nach Sonnenuntergang 8wieder tauchen dort die 30 min. auf...)?
    • Soweit ich mich erinnere ist in den als Nacht definierten Zeiten bei allen Luftfahrzeugen, wie unsere Kopter, eine bestimmt Beleuchtung am Flieger vorgeschrieben.

      Die vorgeschriebene Beleuchtung für den Nachtflug soll sicher stellen, dass man auch von anderen, z.B. manntragenden*1 Fliegern, die nachts Sichtflug (VFR-Nachtflug) fliegen, rechtzeitig erkannt werden kann.

      Das Problem ist wohl, dass bisher keine extra Regeln für unsere Flieger/Kopter existieren und das die vorgeschriebene Beleuchtung*2 wegen Gewicht und Größe für die meisten von unseren Fliegern nicht verwendbar sind.

      Ansonsten ist es meines Wissens in den Auflagen zur AE eh verboten wenn man denn damit fliegen möchte. Bestenfalls geht dann eine Einzelgenehmigung unter Einhaltung der Auflagen dazu.

      *1) auch "frautragende" :)
      *2) Zitat: "...Bereits von Sonnenuntergang bis Sonnaufgang müssen
      in Betrieb befindliche Luftfahrzeuge Positionslichter
      führen. Hierbei handelt es sich um ein rotes Licht
      an der linken Seite und ein grünes Licht rechts. Diese
      sind zumeist am Tragflügelende angebracht. Ebenfalls
      gehört ein weißes Licht, das nach hinten scheint, zu
      den Positionslichtern..."
      Quelle: Oliver Schröder / "VFR-Nachtflug"
      Herausgeber: AOPA-Germany e.V.
      Außerhalb 27 / Flugplatz, 63329 Egelsbach
      aopa.de
      Gruß aus der Nordheide
      GThomas
      - Meine Flugmodelle/Drohnen werden ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken geflogen -

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von GThomas ()

    • Mit der Neufassung der LuftVO Ende letzten Jahres gab es Änderungen.
      Ich hoffe, ich darf mich mal aus diesem Thread selbst zitieren, ist einfacher... ;)
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      Wenn man unter AE-Auflagen fliegt, sprich nicht zu Sport- oder Freizeitzwecken, ist man an leider an die Auflagen dort gebunden, wie immer die auch ausgestaltet sind.

      Ansonsten gibt es keine konkrete Zeit, die die Nachtflugbedingungen definiert.

      Klar ist, dass wir als Kopterflieger grundsätzlich den Sichtflugregeln unterworfen sind.
      Massgeblich dafür ist die (seit 06.11. neue Fassung der) LuftVO, die unsere nationalen Regelungen an die europäischen Regelungen zum Luftverkehr (SERA) angepasst hat. Hier steht unter § 36 Ziff. 1 (früher § 33):

      LuftVO schrieb:

      "Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht sind nur unter den in Anhang SERA.5005 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 genannten Bedingungen zulässig."

      Letztendlich steht also in der LuftVO nichts mehr drin, was schon durch die SERA geregelt wurde oder wird. Die Bestimmungen der SERA 5005 Punkt c sind nun nicht sonderlich interessant für uns (Nachtflug ist eben verboten, zum Nachlesen Seite 22).
      Interessant ist, dass in der Neufassung der LuftVO keine Angaben mehr zur Dämmerung stehen. Es gibt nur noch Tag und Nacht.

      Und "Nacht" wird wie folgt definiert (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012, Begriffsbestimmungen, Ziff. 97, Seite 7):

      Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 schrieb:

      "Nacht - die Stunden zwischen dem Ende der bürgerlichen Abenddämmerung und dem Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung. Die bürgerliche Dämmerung endet am Abend und beginnt am Morgen, wenn sich die Mitte der Sonnenscheibe 6° unter dem Horizont befindet"

      Nimmt man es genau, gibt es keinen konkreten Zeitpunkt, ab wann die Nacht nach Sonnenuntergang eingetreten ist - es hängt davon ab, wie die Bahn der Sonne verläuft. Am längsten darf man zur Wintersonnenwende fliegen, nämlich 42 Minuten nach Sonnenuntergang (analog dazu 42 Minuten vor Sonnenaufgang). Dementsprechend tritt laut LuftVO zur Sommersonnenwende 33 Minuten nach Sonnenuntergang die "Nacht" ein.

      Kurzum, Hobby- und Freizeitpiloten sind mit 30 Minuten vor Sonnenaufgang bzw. nach Sonnenuntergang auf der sicheren Seite, müssten aber eigentlich erst zwischen 33-42 Minuten nach Sonnenuntergang landen - je nach aktuellem Datum. Korinthe gekackt, ich habe fertig. ;)

      Hier noch ein Link zur genauen Berechnung je Einsatzort und- Zeit, massgeblich ist wie gesagt die "Bürgerliche Dämmerung"
      galupki.de/kalender/sunmoon.php

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

    • Der Sichtflug und die Sichtflugregeln sind in der Luftverkehrsordnung (LuftVO), Abschnitt 9 definiert. Speziell der § 36 verbietet den Sichtflug bei Nacht

      § 36
      Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht
      (1) Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht sind nur unter den in Anhang SERA.5005 Buchstabe c der
      Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 genannten Bedingungen zulässig.

      Und auch die Nacht ist in der LuftVO definiert

      In der Bundesrepublik Deutschland galt nach der bisherigen LuftVO als Nacht der Zeitraum zwischen einer halben Stunde nach Sonnenuntergang und einer halben Stunde vor Sonnenaufgang. Die seit dem 6. November 2015 gültige Neufassung der LuftVO enthält diese für die Bundesrepublik Deutschland abweichende Regelung nicht mehr.
      Für Nachtflüge muss ein Flugplan aufgegeben werden. Sie sind nur von und zu speziell dafür zugelassenen Flugplätzen erlaubt. Der Pilot benötigt dafür eine Instrumentenflugberechtigung oder Nachtflugqualifikation, das Luftfahrzeug eine Nachtflug-Ausrüstung und der Flugplatz eine Landebahnbefeuerung. Für viele Flugplätze gibt es Beschränkungen des Nachtflugverkehrs bis hin zum Nachtflugverbot. Dieses Flugverbot dient dem Schutz der im Umkreis wohnenden Bevölkerung gegen Nachtfluglärm, der als gesundheitsschädlich gilt.
      Nachtflüge mit Luftsportgeräten sind nicht zulässig. Gemäß EU-Verordnung Nr. 1178/2011 (Part FCL) FCL.060 b) (2) ist für die Beförderung von Fluggästen bei Nacht ein Start und eine Landung bei Nacht innerhalb der vorhergehenden 90 Tage nötig, sofern der Pilot keine Instrumentenflugberechtigung, jedoch eine Nachtflugqualifikation besitzt.
      Zweiter zu sein heißt erster Verlierer zu sein
    • gwak schrieb:

      Zum Ergebnis kommt eine halbe Stunde hinzu.
      Als ich meinen Flugschein gemacht habe war es noch eine Stunde. Danach wurde es auf eine Halbe Stunde vor und nach Sonnenaufgang/Untergang geändert und jetzt (ganz neu ab Ende 2015) ist eine feste Definition ganz aus der Verordnung gestrichen worden und der Begriff Nacht sehr schwammig umfasst.
      Zweiter zu sein heißt erster Verlierer zu sein