Videos auf Facebook posten - was ist zu beachten?

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • Videos auf Facebook posten - was ist zu beachten?

      Hallo,
      als Neuling hab ich jetzt nicht so direkt die Antworten gefunden und hoffe das mir hiermit jemand der sich auskennt helfen kann.

      Ich möchte gerne meine Videos ab und an bei Facebook posten auf meiner Seite (Privatperson) - Die Videos sind mit Musik hinterlegt (GEMA und lizenzfreie Musik).

      Kann das Probleme geben ? - für meine Rechtsauffassung sehe ich das als unproblematisch an.

      Ich fliege privat zu Hobby und Freizeitzwecken - Musik ist lizenzfrei - eine allg. AE habe ich keine.

      Auf den Videos sind keine Menschen zu sehen, nur Landschaft

      Oder sehe ich das zu "locker" ?
    • Hier..:
      Eine Nachfrage bei der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und
      Verkehr ergab folgende Antwort:


      Sehr geehrter Herr ...,(Name entfernt. ist dem DMFV aber auch bekannt)


      die
      Abgrenzung zwischen Flugmodell und UAS erfolgt ausschließlich über den Zweck. D.
      h. handelt es sich wirklich nur um einen rein privaten Sport- oder
      Freizeitzweck, ist es ein Flugmodell und bedarf keiner Aufstiegserlaubnis.
      Werden jedoch mit den Flugmodellen Luftaufnahmen gefertigt, die in irgendeiner
      Weise veröffentlicht werden, sei es über eine private Homepage, bei Youtube,
      Facebook oder erfolgt eine Weitergabe der Bilder an Dritte, tritt an Stelle des
      privaten Zwecks der sonstige Zweck.
      Sie bieten dritten Außenstehenden die
      Möglichkeit, das veröffentlichte Material weiter zu verwenden und bewegen sich
      somit nicht mehr nur in ihrem privaten Umfeld. Durch den „sonstigen Zweck“, ist
      Ihr Copter rechtlich gesehen als unbemanntes Luftfahrtsystem (UAV) gem. § 16
      Abs. 1 Nummer 7 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) i. V. m. der NfL 281/13
      (Nachrichten für Luftfahrer) einzustufen. In diesem Fall – ebenso wie bei dem
      gewerblichen Zweck – ist eine Aufstiegserlaubnis meiner Behörde
      erforderlich.


      In der NfL 281/13 heißt es: […] Ist mit dem Einsatz
      hingegen ein sonstiger, insbesondere gewerblicher Zweck verbunden […], so
      handelt es sich um ein unbemanntes Luftfahrtsystem, dessen Betrieb […]
      erlaubnispflichtig ist.E
    • Old fart schrieb:

      Hier..:
      Eine Nachfrage bei der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und
      Verkehr ergab folgende Antwort:


      Sehr geehrter Herr ...,(Name entfernt. ist dem DMFV aber auch bekannt)


      die
      Abgrenzung zwischen Flugmodell und UAS erfolgt ausschließlich über den Zweck. D.
      h. handelt es sich wirklich nur um einen rein privaten Sport- oder
      Freizeitzweck, ist es ein Flugmodell und bedarf keiner Aufstiegserlaubnis.
      Werden jedoch mit den Flugmodellen Luftaufnahmen gefertigt, die in irgendeiner
      Weise veröffentlicht werden, sei es über eine private Homepage, bei Youtube,
      Facebook oder erfolgt eine Weitergabe der Bilder an Dritte, tritt an Stelle des
      privaten Zwecks der sonstige Zweck.
      Sie bieten dritten Außenstehenden die
      Möglichkeit, das veröffentlichte Material weiter zu verwenden und bewegen sich
      somit nicht mehr nur in ihrem privaten Umfeld. Durch den „sonstigen Zweck“, ist
      Ihr Copter rechtlich gesehen als unbemanntes Luftfahrtsystem (UAV) gem. § 16
      Abs. 1 Nummer 7 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) i. V. m. der NfL 281/13
      (Nachrichten für Luftfahrer) einzustufen. In diesem Fall – ebenso wie bei dem
      gewerblichen Zweck – ist eine Aufstiegserlaubnis meiner Behörde
      erforderlich.


      In der NfL 281/13 heißt es: […] Ist mit dem Einsatz
      hingegen ein sonstiger, insbesondere gewerblicher Zweck verbunden […], so
      handelt es sich um ein unbemanntes Luftfahrtsystem, dessen Betrieb […]
      erlaubnispflichtig ist.E
      Da verwechselt das Amt etwas:

      Du brauchst eine AE wenn es AUßERHALB Deiner Webseite/Videokanals/Facebookseite veröffentlicht wird.
      Wenn Du also Deinen Film zb. einem Verein, oder Freund etc etc (auch kostenlos) zur Verfügung stellst, und dieser den Film/Foto dann nutzt bzw. veröffentlicht (auf Seinen Seiten), dann brauchst Du eien AE.
      Sonst nicht.
      So wurde es vom DMFV bestätigt und von mir pers. von einigen Landesluftfahrtbehören.
    • Zitat:"
      Es ist ganz einfach:
      Hätte der Gesetzgeber zwischen privater und
      öffentlicher Verwendung von Luftaufnahmen unterscheiden wollen, dann hätte er das so ins Gesetz geschrieben.

      Hat er aber nicht !

      Er hat nur nach dem Zweck der Nutzung des Fluggerätes unterschieden.

      Ist der Zweck der Nutzung meine Freizeitgestaltung, so fliege ich ein (nicht AE-pflichtiges) Flugmodell.
      In keinem Gesetz / Verordnung steht, was ich anschließend mit meinen Luftaufnahmen machen darf / nicht darf. Dafür interessiert sich das Luftrecht nicht, weil das damit nichts zu tun hat.
      Daran ändern auch irgendwelche Aussagen oder Schreiben von Landesluftfahrtbehörden nichts, weil auch diese sich an das (Bundes-)Luftrecht halten müssen.
      RLP hat das inzwischen eingesehen, auch in Niedersachsen fällt hoffentlich bald der Groschen.(spätestens wenn ein Gericht eine Ordnungswidrigkeitenanzeige wegen Veröffentlichung von solchen Luftaufnahmen kippt)



      Die Auffassung, dass man nur weil ein Flugmodell eine Kamera hat nun plötzlich ein "unbemanntes Luftfahrtsystem" ist, ist so nicht haltbar - von wem auch immer. Auch RLP hat sich mit seiner sehr eigenwilligen Auffassung dem Bundesrecht anpassen müssen.

      Der Gesetzgeber hat explizit die Definition ob "Flugmodell" oder "unbemanntes Luftfahrsystem" an dem Zweck des Fluges festgemacht und fliege ich zZdSodF, ist es ein Flugmodell - ob mit Kamera oder ohne.

      Das Luftrecht reglementiert ausschließlich die Fliegerei und nicht mein Freizeitverhalten."
    • MST schrieb:

      Wenn Du also Deinen Film zb. einem Verein, oder Freund etc etc (auch kostenlos) zur Verfügung stellst, und dieser den Film/Foto dann nutzt bzw. veröffentlicht (auf Seinen Seiten), dann brauchst Du eien AE.
      Gilt aber nur wenn du zu dem Zeitpunkt des Fluges schon wusstest das der oder si das Foto/Video bekommen sollen.
      Da ja zum Zeitpunkt des fliegens,nach Zweck der Nutzung des Fluggerätes unterschieden wird.

      Wenn Tage oder Wochen später einer ankommt und das Material für sonst etwas nutzen möchte, ist das egal, da ja zum Zeitpunkt des Fluges... ;)
    • Fungus schrieb:

      MST schrieb:

      Wenn Du also Deinen Film zb. einem Verein, oder Freund etc etc (auch kostenlos) zur Verfügung stellst, und dieser den Film/Foto dann nutzt bzw. veröffentlicht (auf Seinen Seiten), dann brauchst Du eien AE.
      Gilt aber nur wenn du zu dem Zeitpunkt des Fluges schon wusstest das der oder si das Foto/Video bekommen sollen.Da ja zum Zeitpunkt des fliegens,nach Zweck der Nutzung des Fluggerätes unterschieden wird.

      Wenn Tage oder Wochen später einer ankommt und das Material für sonst etwas nutzen möchte, ist das egal, da ja zum Zeitpunkt des Fluges... ;)
      ...das käme noch dazu, stimmt ! :) :thumbup:
    • Das Problem wird sein, das jeder Staatsanwalt/ Richter erst einmal nach den Behördlichen Vorschriften sucht, das obige findet und dich dann entsprechend behandelt. Ein Richter fällt ein Urteil und ob das mit der Meinung eines Verbandes entspricht, wage ich erst mal zu bezweifeln. Ich persönlich wäre bei der derzeitigen "Bestimmungslage" vorsichtig. Der Schuss kann nach hinten losgehen.

      Der Rechtsschutz des DMFV ist eine Versicherung, das Garantiert nie eine absolute Rechtsgarantie. Die zahlen eine Anwalt mehr nicht. Hat man den jeweiligen Rechtsstreit verloren, braucht man zumindest den Anwalt nicht bezahlen. Strafen oder Bussgelder zahlen die nicht.

      Ich denke, das man den DMFV nochmals auf diese von 2015 stammende aussage anspricht, und um Klärung bittet. Die RLP Story wurde ja auch entsprechend umgeändert.(Zu unseren Gunsten)
    • @Old fart

      Wie alt ist denn deine Anfrage und die Antwort des Landes Niedersachsen? Auf dessen Homepage findet man keine Hinweise mehr, dass Filmen und privat im Internet veröffentlichen
      kein Freizeitzweck ist. Im AE Antrag steht lediglich:
      "Ist mit dem Einsatz hingegen ein sonstiger, insbesondere gewerblicherZweck verbunden (z.B. Bildaufnahmen mit dem Ziel des Verkaufs), so handelt es sich um ein unbemanntesLuftfahrtsystem,..."
      Das deckt sich mit den Aussagen aller anderen Bundesländer.

      Womöglich hat sich Niedersachsen auch schon angepasst und wir diskutieren hier umsonst.
    • Also ich hatte mich mal schriftlich an das Regierungspräsidium das für mich in Hessen zuständig ist gewandt.

      und hab erfreulicherweise sofort Antwort erhalten:

      Zitat:
      "... die Abwägung, ob Sie die Drohne ausschließlich für Sport- und
      Freizeitzwecke (erlaubnisfrei) verwenden, obliegt ausschließlich ihrer Entscheidung.
      Stellen Sie Filme in YouTube oder Facebook ein, ohne kommerziell davon nutzen zu haben, ist dies weiterhin erlaubnisfrei."

      Das klingt doch eindeutig und sinnvoll !