Für den Schusswaffengebrauch gibt es besondere Voraussetzungen in den §§ 82ff POG Rh-Pf, die bezüglich Drohnen nur in ganz seltenen Fällen erfüllt sein dürften.
Rechtlich interessant sind drei andere Punkte. Zum einen braucht keine qualifizierte Gefahr vorzuliegen, es reicht jede Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, also auch eine bevorstehende OWi. Außerdem wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach § 2 POG Rh-Pf eingeschränkt, indem nicht das am wenigsten beeinträchtigende Mittel eingesetzt werden muss, wenn alles andere zu schwierig ist. Und die polizeilichen Maßnahmen müssen sich nicht gemäß § 5 POG Rh-Pf unmittelbar gegen den Fernpiloten richten, sondern dürfen direkt gegen das System gerichtet werden.
Rechtlich interessant sind drei andere Punkte. Zum einen braucht keine qualifizierte Gefahr vorzuliegen, es reicht jede Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, also auch eine bevorstehende OWi. Außerdem wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach § 2 POG Rh-Pf eingeschränkt, indem nicht das am wenigsten beeinträchtigende Mittel eingesetzt werden muss, wenn alles andere zu schwierig ist. Und die polizeilichen Maßnahmen müssen sich nicht gemäß § 5 POG Rh-Pf unmittelbar gegen den Fernpiloten richten, sondern dürfen direkt gegen das System gerichtet werden.