Strafenkatalog/Strafmaß --- Sammelthread

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • Wen soll ich fragen, wenn ich unterwegs bin und von der Auffahrt zu einer Wiese oder einem Feld in der Feldmark starten möchte. Soll ich da alle Bauernhöfe in 5 km Umkreis abklappern und fragen, ob die Wiese der oder Acker dem jeweiligen Landwirt gehört und ich ggf. von dort eine Drohne starten lassen kann? Anders ist für mich die Sachlage selbstverständlich, wenn es sich um ein Wohngrundstück handelt. Da habe ich die Möglichkeit um Erlaubnis zu fragen und würde es natürlich auch machen.
      DJI Mini 4 Pro
    • HenryCon wrote:

      Nach welchem Gesetz machst du deine Aussage fest. Jede Fläche gehört irgend Jemand, auch öffentliche Flächen.Wohngrundstücke sind geregelt.
      Da hast Du nicht unrecht! Nur sind öffentliche Flächen, soweit nicht anderweitig definiert, u.a. auch der Freizeitgestaltung für die Allgemeinheit gewidmet. Das ist jedoch eine absoluter Graubereich und möchte das auch nicht weiter ausführen, da es dafür auch diverse unterschiedlichste Sichtweisen gibt und ich habe keine Lust, jedes mal auf „Wo steht das“ einzugehen. Ansonsten, kommt künftig von mir die Gegenfrage, „wo steht, das es nicht so ist!“. Das Ganze wurde in den Vergangenen 5 Jahren schon zu oft hier im Forum ausdiskutiert. Und aktuell steht ich zwischen „Braucht man gar nicht“ und „Braucht man überall“.


      Wenn Du sicher gehen möchtest, dann gehe auf die örtlichen Ordnungsbehörden zu und melde Deine Flüge an. Das eine Zustimmung des Eigentümers von Grundstücken zum Starten und Landen erforderlich ist, geht eindeutig aus dem LuftVG hervor.
    • Jens Wildner wrote:

      Habe gerade, bzgl. Feld, Wald und Wiesen, diesen Artikel gefunden und gelesen.
      Demnach darf man Äcker und Wiesen außer im Winter nicht betreten. Also vom Feldweg starten.


      quadle wrote:

      jedes mal auf „Wo steht das“ einzugehen. Ansonsten, kommt künftig von mir die Gegenfrage, „wo steht, das es nicht so ist!“.
      Entschuldige, dass ich nach der Quelle deiner Behauptung nachfrage. Ich bin unwissend aber lernfähig.
      VG. Henry

      The post was edited 1 time, last by HenryCon ().

    • Jens Wildner wrote:

      Habe gerade, bzgl. Feld, Wald und Wiesen, diesen Artikel gefunden und gelesen.
      Finde ich schon, auch wenn mir das weitgehend schon klar war, und auch wenn Drohen darin nicht explizit erwähnt werden, recht aussagekräftig.
      Schwierig und irreführend, weil das Bundesland-abhängig ist. Würde ich mich hier in Schleswig-Holstein nach dem Artikel richten, würde ich Gesetze brechen (entgegen dem Artikel darf man hier nämlich keine Waldflächen und Stoppelfelder betreten, es gilt, dass man strikt auf den Wegen zu bleiben hat). Der Artikel gilt nur für B-W, wo auch der Verfasser des Artikels sitzt. Wird leider nirgends erwähnt.
    • quadle wrote:

      Das eine Zustimmung des Eigentümers von Grundstücken zum Starten und Landen erforderlich ist, geht eindeutig aus dem LuftVG hervor.
      Nun ja, ob § 25 der LuftVG hier anwendbar ist, wurde hier:
      drohnen-forum.de/index.php/Thr…igent%C3%BCmern/?pageNo=1

      und hier:
      drohnen-forum.de/index.php/Thr…-Drohne-UAS-Luftfahrzeug/

      ja schon mal diskutiert, mit unterschiedlicher Sichtweise.
    • Und woraus geht genau hervor, dass LuftVG §25 für Drohnen nicht anwendbar sei, obwohl diese eindeutig lt. LuftVG §1 zu den dort geregelten Luftfahrzeuge gehört? Nur weil Einer dahinter ein Fragezeichen gesetzt hat?

      Aber wollen wir die Diskussion jetzt wieder von neuem Beginnen? Eine Diskussion, die es seit Anbeginn von unbemannten Luftfahrzeugen und dem §25 LuftVG bereits gibt! Eine Diskussion die letztendlich wieder dazu führt, sind unsere Drohnen jetzt Flugmodell oder UAS. usw. usw. etc. p.p.? Um wieder und wieder das Gesetz dahingehend zu verbiegen das genau das für uns nicht zu gelten hat? Ich Nicht!

      In den verlinkten Threads (und auch weiteren zu diesem Thema) wurde bereits alle Argumente und vor allem alle Sichtweisen bereits ausgetauscht. Ein weiterer Austausch mit denselben Argumenten ist m.E. daher absolut nicht erforderlich. Wird den oder die Teilnehmer mit dem Wunsch eines bestimmten Ergebnisses auch nicht davon abbringen, die bisherige Sichtweise danach genauso weiter anzusehen. Es wird nur max. weiter gedreht und gewendet. Von daher bin ich hier raus!

      The post was edited 2 times, last by quadle ().

    • @quadle
      Ich will keinesfalls die Diskussion von vorne beginnen, dafür habe ich ja die beiden Threads verlinkt. Ebenso will ich das dort geschriebene nicht werten. Erstaunlich finde ich allerdings, dass es hier zwei Sichtweisen gibt, zum Teil sogar von ein und der selben Person, die durchaus diskussionsfähig sind.

      skyscope wrote:

      Dass ein Flugplatzzwang für Flugmodelle nicht besteht, bedeutet nicht, dass sie keine Luftfahrzeuge sind (§ 1 LuftVG). Eine Erlaubnis ist aktuell bis 5 Kg bekanntlich nicht erforderlich.
      und im anderen Thread:

      skyscope wrote:

      Darüber hinaus ist § 25 LuftVG generell nicht anwendbar, da für Flugmodelle und UAS kein Flugplatzzwang besteht.
    • Fever wrote:

      @quadle
      … Erstaunlich finde ich allerdings, dass es hier zwei Sichtweisen gibt, zum Teil sogar von ein und der selben Person, die durchaus diskussionsfähig sind.
      ….
      @B69: Nur Kurz dazu!

      Die beiden widersprechen sich nicht. Das für Flugmodell und UAS unter 5kg kein Flugplatzzwang besteht und keine Erlaubnis durch die Landesluftfahrtbehörde erforderlich ist, heißt noch lange nicht, dass man den Grundstücksbesitzer für Starts- und Landungen nicht fragen muss.

      Hier jetzt aber endgültig Schluss dazu und zurück zu den Strafkatalog und Strafmaß alles weitere dann in einem in den oben verlinkten Threads.
    • quadle wrote:

      Und woraus geht genau hervor, dass LuftVG §25 für Drohnen nicht anwendbar sei
      Was Drohnen sind, ist hinreichend bekannt. Du hattest behauptet, dass man nur die Eigentüner von nicht öffentlichen Flächen um Erlaubnis fragen muss.
      Die Quelle deiner Aussage blieb bisher leider aus.

      Mit welcher Strafe muss ich rechnen, da es keinen Strafkatalog gibt, wenn ich von öffentlichen Flächen starte?
      VG. Henry

      The post was edited 1 time, last by HenryCon ().

    • anahaym wrote:

      Hallo zusammen,

      meine Drohne (DJI Mini 4 Pro) wurde für den Flug in der Nähe eines Fußballstadions beschlagnahmt. Ich habe nicht nachgesehen, dass während der Fußball-Europameisterschaft ein Flugverbot von 2 km erlassen wurde.

      zwei Fragen:
      - habe Ich richtig verstanden, dass die Drohne zurückgegeben werden kann (nach Zahlung der Geldstrafen), aber erst nach der EM? Ich flog nicht über Menschen, sondern stand beiseite und machte ein Panorama über mir.
      - nach der Beschlagnahme wurde mir keine Dokumente gegeben (wer, wo, wann und was beschlagnahmt hat). Sie gaben nur die Nummer des "Falles" auf der Visitenkarte der Polizei an. Ist das normal in Deutschland? Was soll ich mit dieser Nummer machen?

      Vielen Dank!


      ich habe einen Brief von der Staatsanwaltschaft erhalten: der Artikel, nach dem sie mich beurteilen wollen § 62 Abs. 2 (LuftVG)!!! um den Strafprozess aufzugeben, wird mir angeboten, die Drohne mit allem Zubehör aufzugeben, aber in diesem Fall wird die Drohne immer noch weggenommen: "Es würden dann eine Geldstrafe und die Einziehung der Drohne nebst Zubehör beantragt werden". Ich habe nur eine Drohne gesteuert (leider ohne aufgeklebte Registrierungsnummer, aber es ist keine LuftVG oder?), kein Flugzeug!
    • gsezz wrote:

      Natürlich gilt für Drohnen das LuftVG, was denn sonst? Die Registrierungspflicht findest du in §66a.
      alles klar, vielen Dank dafür. es ist sehr schade, dass ich wegen meiner Dummheit die ganze Drohne verloren habe...

      Kann ich dem Staatsanwalt nach §153 der Strafprozessordnung eine andere Maßnahme vorschlagen, zum Beispiel eine obligatorische Teilnahme von Flugkursen oder noch etwas? Ich habe meine Schuld voll und ganz erkannt und es wird nie wieder passieren.
    • Naja, eine neue Mini 4 Pro bekommst du gebraucht doch bestimmt ab 750€. Wenn du das einem Gerichtverfahren mit Anwalt und Co. entgegenhältst, würde ich sagen: Schnäppchen!

      Wir sind hier alle keine Anwälte, aber was genau wird dir denn vorgeworfen? Du schriebst irgendwo auch, dass du keine Plakette dran hattest.

      LG, Jan