Strafenkatalog/Strafmaß --- Sammelthread

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • LoboMini2 schrieb:

      Wäre es grundsätzlich auch möglich, jemanden das Führen von Drohnen zu untersagen,
      Ich wurde vermuten, oder gar sagen JA.
      Zumindest z.B. nach mehrfach und/oder groben Verstößen gegen die Flugsicherheit, oder wiederholten Verstößen gegen Flugbeschränkungen, insbesondere in der Nähe von Flughäfen, öffentlichen Veranstaltungen, oder sensiblen Bereichen.
    • Normalerweise sind solche Bußgelder höher, schliesslich soll es sich nicht wirtschaftlich lohnen auf Regeln zu schaissen.

      In einigen Normen wird der gewerbliche Verstoß ausdrücklich deutlich höher bepreist (z.B. Umweltrecht), allerdings darf die Gewerblichkeit auch ohne ausdrückliche Norm im Rahmen der pflichtgemäßen Abwägung als kräftiger Preistreiber dienen.

      Hat sich nur noch nicht so ganz rumgesprochen bei den unteren Luftfahrtbehörden habe ich den Eindruck... Wer spektakuläre Shots auf kommerziellen YT-Kanälen erstellt und dabei auf Recht schaisst sollte m.M. deutlich härter ran genommen werden. Weil, so lohnt es sich ja kwasi. Und das ist auch ein legitimes Argument, das OwiG so hoch anzusetzen, das es trotz der erzielten Einnahmen richtig weh tut.

      Wenn Du allerdings auf Katalog-OwiG's schaust, wie sie im Strassenverkehr vorkommen gibt es da keine Unterscheidung nach Gewerblichkeit.


      LoboMini2 schrieb:

      Und weiter an die Experten: Wäre es grundsätzlich auch möglich, jemanden das Führen von Drohnen zu untersagen, mindestens im gewerblichen Rahmen?
      Im Ordnungsrecht gibt es dafür keine Rechtsgrundlage. Also nein.

      Im Strafrecht könnte ein Unterlassen teil von Bewährungsauflagen sein, da müßte aber schon was heftiges vorgefallen sein...

      Darüber hinaus gibt es aber die Gewerbeuntersagung nach § §5 GewO wegen Unzuverlässigkeit. Hier können auch explizit bestimmte Gewerbe untersagt werden. Inwiefern das aber freiberufliche Tätigkeit wie ein Judjuber.Dasein einschränken kann... sorry, bin ich nicht weit genug drin.
    • Jens Wildner schrieb:

      Also doch JA!?
      NEIN!

      Es gibt keine Rechtsgrundlage dafür. Und kein Handeln ohne rechtliche Grundlage, schon gar nicht in der Eingriffsverwaltung.

      Wenn Straftaten im Raum stehen, die zu einer Haftstrafe führen, die aber noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann sind Gerichte relativ frei in der Gestaltung der Bewährungsauflagen. Teil davon kann m.A. durchaus sein, für die Bewährungszeit völlig die Finger von Drohnen zu lassen. Das muß aber alles im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens in Hinblick auf Resozialisierung erfolgen... wenn derjenige sein Geld mit der Drohne verdient wäre die Begründung spannend... Da gäbe es durchaus anderen Wege, statt demjenigen ans Brot zu gehen.
      Ausserdem braucht es dafür eine Straftat, die erheblich genug ist, einen neizuschüren - mit "Fliegen über NSG" kommst Du da kaum hin...

      Bliebe noch Gewerbeuntersagung, ich kann ja nach Fastelovend unseren Gewerbespezi mal fragen, inwiefern das ein Hebel sein könnte.
    • Da gibt es nette Kommentare zum Video, ich bin mal gespannt wann die "Grauzone AGL vers. Startplatz" verbindlich geklärt ist. So wie es jetzt ist ist es verwirrend da z.B. keiner verbindlich sagen kann ob ein Start bzw. Flug auf einen Gebäude > 120m legal ist oder nicht. Vom Boden zum Dach verboten da über 120m AGL, aber wie ist es mit dem Start auf dem Dach wenn man auf dem Dach bleibt?
      Wer Fehler findet darf sie behalten.
    • Die Erklärung in Dipul und vom LBA hatte ich auch schon gefunden, was mir aber nicht ganz klar ist ob der Zusatz "z.B. Startposition" einen Start und Flug auf einem Dach das schon über den 120m ist erlaubt oder ob da der Boden gilt auf dem das Gebäude steht. Kommt sicher nicht offt vor ist aber eine genaue Klärung wert.
      Wer Fehler findet darf sie behalten.
    • H.Hirsch schrieb:

      Da gibt es nette Kommentare zum Video, ich bin mal gespannt wann die "Grauzone AGL vers. Startplatz" verbindlich geklärt ist. So wie es jetzt ist ist es verwirrend da z.B. keiner verbindlich sagen kann ob ein Start bzw. Flug auf einen Gebäude > 120m legal ist oder nicht. Vom Boden zum Dach verboten da über 120m AGL, aber wie ist es mit dem Start auf dem Dach wenn man auf dem Dach bleibt?
      Es gibt keine Grauzone! 120m zum erd(!!!!)nächsten Punkt. Erde! Im Sinne von Erdoderfläche, nicht im Sinne von Blumenerde!!

      Wenn das Dach weiter als 120m vom erdnächsten Punkt ist darfst Du da überhaupt gar nicht starten, das kannst Du bis auf ganz bestimmte Ausnahmen als verbindlich ansehen. Diese Ausnahmen wären nur eine Sondergenehmigung für den Flug oder die Erlaubnis des Eigentümer, mit der dürftest Du aber nur 15m über den höchsten Punkt des Gebäudes aufsteigen.

      Und wie man starten und trotzdem auf dem Dach bleiben kann? Erschliesst sich mir nicht...
    • Ich hätte nicht gedacht welche Lavine ich mit meiner Frage lostrete. Für dich MajorGriffon, man kann auf einem Dach starten und auch über dem Dach fliegen, oder kennst du keine Flachdächer? Um so einen Fall ging es. Eine Firma die Abbrüche und wohl auch Dachsanierungen gemacht hat hat immer so den Zustand des Gebäudes festgestellt bevor eine Person das Dach betreten hat. Ist schon viel länger her da gab es noch keine Drohnenklassen oder den ganzen anderen EU M.... die Grenzehöhe war bei 100m, das Gebäude aber höher. Klar das die Erlaubnis des Besitzers vorgelegen hat. Ich denke das man jetzt öfter von solchen Gegebenheiten lesen wird da die Kontrolle von Industrieanlagen mitlerweile auch mit Drohnen gemacht wird. Sicher wird der Eine oder Andere schreiben was alles zu beachten ist wenn man das macht. Ich denke dasa das Thema jetzt durch ist.
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    • H.Hirsch schrieb:

      man kann auf einem Dach starten und auch über dem Dach fliegen, oder kennst du keine Flachdächer?
      Kann man!
      Aber anscheinend willst Du es nicht verstehen!? Die Höhe gilt immer von der Erdoberfläche aus gemessen und nicht vom Dach, d.h. Gebäudehöhe - sollte also bekannt sein - musst Du dann zu der Starthöhe Deiner Drohne addieren und dann ist bei Summe max. 120m Schluss! Bei höheren Gebäuden nur mit Erlaubnis - s. weiter vorne!
      Ende OT

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Jens Wildner ()

    • Da keinerlei Gefahr für den allgemeinen Luftverkehr besteht, wenn ich mit einer Drohne auf bis auf Spitzenhöhe eines Bauwerks bzw. einige Meter darüber hinaus fliege, wäre eine entsprechende Sonderregelung schon wünschenswert, z.B. bis 50m über das Bauwerk in einem Umkreis von bis zu 50 Metern um das Bauwerk. Das würde alle zufriedenstellen und sämtliche Unklarheiten beseitigen.

      Gruß Gerd
    • Letzter Satz, ich glaube das "wann" habe ich erklärt, lange bevor es die Klassen gab, Flug natürlich mit der Erlaubnis bzw. auf Wunsch des Eigentümers. Das heute eine besondere Klasse oder Erlaubnis von wen auch immer nötig ist sollte keinen wundern. Das sollte es hier aber gewesen sein.
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    • skyscope schrieb:

      Wie gesagt gibt es für nichts und niemanden eine UAS-Genehmigung für zahlreiche der Bildaufnahmen, wie sie in dem verlinkten IG-Konto zu sehen sind. Das kann man also ausschließen und damit abhaken. Will/braucht man solche Aufnahmen, ist der Kamera-Heli angesagt.
      Auch wenn Herr B. aus M. offtopic ist, möchte ich noch einmal auf sein Video vom gestrigen Lichtermeer auf der Theresienwiese hinweisen. Solche Videos hätte ich auch gerne aufgezeichnet, aber leider kam ich dank der Bundesbahn eine ganze Stunde zu spät und wäre natürlich auch nicht über die eigentliche Versammlung geflogen, sondern lediglich mit großzügigem Abstand zur Versammlungsfläche senkrecht aufgestiegen. Öde.

      Laut der Süddeutschen Zeitung fand die Polizei das auch nicht sooo gut, wenngleich die SZ an der Wiedergabe der tatsächlichen Regelungen meines Erachtens scheitert. Falls der im Video gezeigte Drohnenflug zu den beiden ungenehmigten Flügen zählt — wovon ich ja ausgehe, da Flüge über eine Menschenansammlung von irgendwas bei 100.000 Teilnehmern nicht genehmigungsfähig sind — bin ich ja gespannt, ob diese Ordnungswidrigkeit weiter verfolgt wird.