Fliegen, Foto/Video veröffentlichen privat/gewerblich?

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • Die Mitgliedschaft in einem der Verbände...
      Gewerbliche Vers. inkl. Film/ Video weltweit ausg. USA über MFSD liegt bei 134€ für u21 und ich glaube 151€ ü21. Das ganze sind Endverbraucherpreise und man ist bei der AXA versichert.
      Deckungssumme 1.5mio, höhere gegen Aufpreis.

      Versicherungsbedingungen: mfsd.de/index.php/mitgliedschaft/downloads
    • Das Thema bzgl. der Versicherung hatten wir schon mal eingehend hier durch.

      Hinter der Versicherung steckt die "Elektronik-Versicherung Premium" der ARAG mit einem Beitragsvorteil von 25%. Wenn auch die Vermittlung nicht ganz Profimäßig ist, so Stufe ich die ARAG doch als so Serös ein, wie man eine Versicherung im allgemeinen Einstufen kann.

      Die AVB sowie den Angebotsflyer der ARAG mit dem Leistungsumfang findest Du hier.

      Was meint ihr zu dieser Kaskoversicherung für 14,99€?

      Ich habe mich auch bei der ARAG mit der für diese Rahmenvereinbarung zuständige Sachbearbeiterin mehrfach unterhalten und letztendlich auch die schriftliche Zusage erhalten, dass unsere Kopter bis max. 5kg im privaten Einsatz mit den zugesagten Leistungen versichert sind. Näheres dazu und warum ich das auch nochmals hinterfragt hatte findest Du im oben angegeben Thread.

      Ja auch ich gehöre zu denen die lt. @skyscope auf den Kopf gehauen gehören. Letztendlich lasse ich meine Entscheidung aber von so einer Pauschalaussage nicht schlechtreden. Dafür gibt es auch andere Aussagen die schon positive Erfahrungen mit dieser Versicherung der ARAG gemacht haben.
    • Acrylium schrieb:

      Inzwischen habe ich die Versicherungsunterlagen erhalten

      Kannst Du die Algemeinen Haftpflichbedingungen (AHB) mal irgendwo zum Donwload Bereit stellen (dropboxen o.ä). Würde mich mal interessieren...

      Letztlich kommt es wie gesagt auf die jeweiligen AHBs an. Ich lasse mich gern eines Besseren belehren, finde aber weniger Ausschlüsse und Obliegenheitspflichten bei den Luftfahrzeug-Halterhaftpflichtversicherungen der großen Anbieter (unter die auch Kopter fallen), als bei den speziellen, auf Kopter ausgelegten Versicherungen. Aber das muss letztlich jeder für sich selbst vergleichen und entscheiden.


      quadle schrieb:

      Ja auch ich gehöre zu denen die lt. @skyscope auf den Kopf gehauen gehören. Letztendlich lasse ich meine Entscheidung aber von so einer Pauschalaussage nicht schlechtreden. Dafür gibt es auch andere Aussagen die schon positive Erfahrungen mit dieser Versicherung der ARAG gemacht haben.

      In Deinem Beispiel und in dem verlinkten Thread geht es um eine Kasko-Versicherung, hier ging es wohl um die Halterhaftpflicht, wenn mich nicht alles täuscht. Und wenn Du mit der Versicherung doch glücklich bist, ja bitteschön. Was habe ich davon, hier irgendwem seine Versicherung schlecht zu reden, ist ja lächerlich.

      Meine "Pauschalaussage" bezog sich dazu weder auf das Pro und Kontra oder den sonstigen Leistungs- oder Nichtlleistungsumfang der Versicherung, sondern einzig und allein auf den Abschluss von (Versicherungs-) Verträge ohne vorherige Einsichtnahme in die dazugehörigen Bedingungen. Ebenfalls halte ich es für äußerst unseriös, die AHBs nicht zum Download anzubieten, und insofern auch erst nach dem Klick auf "Kostenpflichtig Abschließen" zu erfahren, bei welcher Versicherung man den gelandet ist. Ich kann mir auch vorstellen, dass das überhaupt nicht zulässig ist, kann mich da aber auch irren. Daher lasse das nach Pfingsten mal prüfen.

      Dein Post oben ermutigt jedenfalls zu solchen Vertragsabschlüssen, was ich für hinsichtlich der Fragestellungen, die hier allgemein auftauchen, bedenkenswert finde.
    • Ich muss nochmal nachfragen..... wenn ich ausschließlich privat und als Hobby unterwegs bin ist meine Drohne mit 0,75kg ja grundsätzlich Genehmigungsfrei. Wenn ich nun Meine Bilder bei einem Foto Wettbewerb einreiche, dort dann sogar einen Preis von x—hundert Eur Gewinne und der Veranstalter des Fotowettbewerb z.b. Eine werbegemeinschaft einer Stadt, das siegerfoto als neues Web-Seiten Hintergrund Bild verwendet..... ist das alles noch im privaten Bereich ?
      Ich könnte ja als ich das Foto machte die weitere Entwicklung nicht vorher sehen.....

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von tiger55 ()

    • @tiger55: Die Unterscheidung ob UAS oder Flugmodel gilt nach wie vor noch. Der Flug an sich ist jedoch egal zu welchem Zweck, seit 7.4.2017 genehmigungsfrei. Problematisch wird es jedoch mit Deiner Versicherung, ob die auf Flüge als UAS versichert hat.

      Jetzt aber was anderes. Zu welchem Zweck bist Du zum Zeitpunkt der Aufnahme geflogen. Nur dieser Zweck ist ausschlaggebend. Bist Du zum Zweck der „Sport- und Freizeitgestaltung“ geflogen und hast dabei Aufnahmen ohne weiteren Hintergrund gemacht, so ist der Zweck als solcher erfüllt. Bist Du jedoch gezielt geflogen um speziell Aufnahmen (weil dort das Motiv so schön war) für diesen Wettbewerb zu machen, dann ist das jedoch nicht mehr zur „Sport- und Freizeitgestaltung“.

      Flüge mit Aufnahmen die zum Zweck der „Sport- und Freizeitgestaltung“ gemacht wurden, ändern ihren ursächlichen Zweck nicht, auch wenn diese Aufnahmen im nachhinein eine andere als die ursächliche Verwendung finden.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von quadle ()

    • quadle schrieb:

      Flüge mit Aufnahmen die zum Zweck der „Sport- und Freizeitgestaltung“ ändern ihren ursächlichen Zweck nicht, auch wenn diese Aufnahmen im nachhinein eine andere als die ursächliche Verwendung finden.
      Fazit: Kamera immer mitlaufen lassen und hinterher entscheiden, ob aus den "zufälligen" Aufnahmen etwas verwertbares gemacht werden kann :D
      Mein Hangar:
      DJI Mavic Pro mit iPhone 6s, Parrot Disco, DJI F450 FlameWheel mit Naza-M V2 und FrSky Taranis, diverses "Kleinvieh" mit vier Propellern
    • Dann verstehe ich allerdings folgenden Beitrag eines Juristen vom DMFV nicht ..... oder ist der nicht mehr aktuell ??? Der Link wurde hier weiter oben gepostet.
      dmfv.aero/recht/modelle-mit-kamera-das-muss-man-wissen/

      Zitat
      „In Modellfliegerkreisen herrscht zum Teil Unsicherheit darüber, ob Flugmodelle, die mit einer Kamera ausgestattet sind, automatisch als UAS (unbemannte Luftfahrtsysteme/Drohnen/UAV) zu klassifizieren sind und damit luftverkehrsrechtlich erlaubnispflichtig wären nach § 16 Absatz 1 Nr. 7 Luftverkehrsordnung (LuftVO). Hintergrund der Frage ist, dass ein Flugmodell per Definition nur dann ein Flugmodell ist, wenn es zu Sport- oder Freizeitzwecken eingesetzt wird. Es wird teilweise die Meinung vertreten, dass dieser Sport- oder Freizeitzweck nicht mehr vorliegen würde, wenn man fliegt, um Bildaufnahmen zu machen. Diese Ansicht ist nicht zutreffend. Solange die Aufnahmen nicht entgeltlich (gewerblich) oder zu Forschungszwecken gemacht werden, sondern aus privaten beziehungsweise aus Freizeitgründen, bleibt das Flugmodell ein Flugmodell und wird nicht zum UAS. Daran ändert auch eine spätere Veröffentlichung der Aufnahmen nichts wie etwa auf Youtube.
      Das Bundesverkehrsministerium hatte in seinem ursprünglichen Entwurf zur Änderung der Luftverkehrsordnung 2009 tatsächlich geplant, das Fliegen mit Kamera generell als Betrieb eines UAS anzusehen. Auch dank des beherzten Handelns des DMFV konnte eine derartige Genehmigungspflicht verhindert werden. Das Bundesverkehrsministerium hat nun im letzten Sommer noch einmal schriftlich unsere Auffassung bestätigt, dass Modellflugbetrieb mit Kamera (privat) nicht als UAS zu werten ist und keiner Genehmigung nach § 16 Absatz 1 Nr. 7 LufTVO bedarf. Werde ich aber für meine Fotos/Videos bezahlt, bedeutet dies das Fliegen mit einem UAS, das erlaubnispflichtig ist und einer besonderen Versicherung bedarf. „
    • Ja, habe alle Kommentare und Antworten vom Rechtsanwalt gelesen. Allerdings hört es bei Dezember 2016 auf. Die Frage ist ob mit den Überarbeitungen aus 2017 sich was grundlegende geändert hat. Zum Glück bin ich Mitglied samt (Haftpflicht inkl. USA) Versicherung beim DMFV. War mir gar nicht bewusst dass auch eine Rechtschutz dabei ist.
    • tiger55 schrieb:

      ... Diese Ansicht ist nicht zutreffend. Solange die Aufnahmen nicht entgeltlich (gewerblich) oder zu Forschungszwecken gemacht werden, sondern aus privaten beziehungsweise aus Freizeitgründen, bleibt das Flugmodell ein Flugmodell und wird nicht zum UAS. Daran ändert auch eine spätere Veröffentlichung der Aufnahmen nichts wie etwa auf Youtube. ...
      Dann lies Dir bitte mal Kernaussage aus dem Beitrag beimDMFV von Herrn Sommer an.

      - Ich fliege zu „Sport- und Freizeitzwecken“, somit also als Flugmodell. Das ist völlig unabhängig, ob ich in diesem Zusammenhang Video/Fotos mache oder nicht. Der Ursprüngliche Zweck ändert sich auch nicht, wenn ich es später auf YouTube Veröffentliche oder einer anderen Verwendung zuführe oder nicht.

      - Ich fliege zum Zweck gezielte Aufnahmen von einem bestimmten Objekt zu machen, dann ist das nicht mehr zu „Sport- und Freizeitzwecken“. Also ist der Flug als UAS und war bis zum 4.7.2017 genehmigungspflichtig.

      Zu beachten dabei, nicht nur gewerbliche oder kommerzielle Zwecke stellen das nicht einhalten von Sport- und Freizeitzwecken dar. Anders herum bestimmt aber auch nicht die spätere (geänderte) Verwendung, der ursprünglichen Zweck zu dem der Flug stattgefunden hat.

      Ich sage aber auch immer, der ursprüngliche Zweck, läßt sich aber in den Aufnahmen recht gut erkennen. So kann ich nicht sagen, ich bin zu „Sport- und Freizeitzwecken“ geflogen, und habe nur Aufnahmen aus allen Richtungen und Perpektiven von z.B. einem Gewerbeobjekt auf dem Chip. Habe ich aber zum Beispiel während eines Fluges zum Sport- und Freizeitzweck einen tollen Sonnenuntergang aufgenommen und kann mit dieser Aufnahme den „Pulitzer-Preis“ gewinnen, und es wird Weltweit in allen Medien abgedruckt bzw. ausgestrahlt, dann ist und bleibt der Flug nach wie vor zu „Sport- und Freizeitzwecken“.

      Das und die Kernaussage im Beitrag des DMFV wiederspricht nicht meinem Beitrag #65. Aber das alles wurde schon mehrfach hier im Forum durchgekaut. Mit Sicherheit kommt es zu kontroversen Ansichten. Auch meine ist hier nur eine eigene Ansicht und letztenlich nicht rechtsverbindlich, bin ja auch kein Rechtsanwalt. Wenn Du es genauer wissen möchtest lese Dich bitte mal zu dem Thema durch das Forum.

      Letztendlich ist es auch egal, ob als UAS oder Flugmodell. Rein vom Luftrecht wurden die zum 7.4.2017 bis 2 kg gleichgestellt. Geht also rein um Deine Versicherung. Und die kann sich da auch gant anders entscheiden als es in der allgemeinen Festlegung festgehalten wurde. Also hierzu die AVB Deiner Versicherung lesen und im Zweifelsfall mit Deinem Vertreter/Sachbearbeiter abstimmen bzw. bestätigen lassen.