Braunkohletagebau Nähe Köln & Borschemich

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • skyscope schrieb:

      CopterCaptain schrieb:

      Aber es handelt sich doch hier um nichts weiter als ein privates Grundstück (im Eigentum der RWE AG) ?(
      Du hast Dir den Thread durchgelesen?

      Ja, insbesondere Deine Antwort, in der Du Franki empfiehlst mit dem Betreiber zu reden. Selbst wenn BMVI & Co. (gegen eine bescheidene Gebühr, versteht sich) ihre Genehmigung erteilen würden, stehe ich nach wie vor vor dem Problem, dass mich die RWE nicht über ihren Tagebau fliegen lassen möchte. Falls ich etwas überlesen haben sollte, das dieser Annahme entgegensteht bitte ich höflich um Hinweis.
    • CopterCaptain schrieb:

      Ja, insbesondere Deine Antwort, in der Du Franki empfiehlst mit dem Betreiber zu reden.

      Ich meinte eher die Diskussion rund um dieses Thema:

      skyscope schrieb:

      Was meinst Du, harmoniert wohl eine Anlage der Braunkohle-Industrie mit dem §21b Abs. 3 der neuen LuftVO ? :)
      in Bezug auf

      CopterCaptain schrieb:

      Aber es handelt sich doch hier um nichts weiter als ein privates Grundstück (im Eigentum der RWE AG) ?(
      :)
    • Kleines Update:


      seit dem 01.01.2018 herrscht absolutes Fotografier- und Filmverbot in und um unsere Tagebaue herum, daher können wir ab sofort keine Genehmigungen mehr erteilen. Davon ausgeschlossen sind Aufnahmen, die in der Vergangenheit liegen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Sina Scherer
      im Auftrag der RWE Power AG

      PEC-C/Besucherdienst
      Huyssenallee 2, 45128 Essen
      T extern: +49(0)800 88 33 830
      T intern: (900) 7772 3622
      F +49(0)201 12 12 328 35
      E besucher@rwe.com
    • CopterCaptain schrieb:

      Kleines Update:


      seit dem 01.01.2018 herrscht absolutes Fotografier- und Filmverbot in und um unsere Tagebaue herum...
      Beziehen wir uns mal auf den Tagebau Hambach. An dessen nordwestlichen Ende gibt es die Sophienhöhe. Meines Wissens ist dieses Naherholungsgebiet öffentlich zugänglich, damit sind Fotos vom Erdboden aus zumindest mal von der Panoramafreiheit gedeckt.

      Das "um unsere" könnte sich auf die dem Bergrecht unterliegende Zone beziehen, also Puffergelände am Rand sowie noch nicht abgebaggerte Flächen. So jedoch wie (unvollständig) zitiert klingt es jedoch wie irgendwo zwischen ungenau und anmaßend, was RWE Besucherdienst da schreibt.

      Natürlich hat RWE das Recht, Ansagen für sein Betriebsgelände zu machen. War da die Frage, was bei einer Führung auf dem Gelände erlaubt sei? Vielleicht wollen sie ja den Streisand-Effekt?? de.wikipedia.org/wiki/Streisand-Effekt


      In Sachen Fliegen habe ich mal maps.openaip.net/ und map2fly.flynex.de/ konsultiert. Beide zeigen die Ausschlußzone um das Forschungszentrum Jülich herum, und letztere warnt, dass die Sophienhöhe ein Landschaftsschutzgebiet sei. Keine der beiden weisen den Tagebau selbst als zum Überflug verboten aus.

      Meine persönliche Recherchenlage sagt, Abstand zum FZ Jülich, vorsichtshalber 100m Abstand zum Grubenzaun, ansonsten die übliche fliegerische Seemannschaft, und gut ist.
    • Flyer5404 schrieb:

      Natürlich hat RWE das Recht, Ansagen für sein Betriebsgelände zu machen. War da die Frage, was bei einer Führung auf dem Gelände erlaubt sei? Vielleicht wollen sie ja den Streisand-Effekt?? de.wikipedia.org/wiki/Streisand-Effekt
      Das Thema ist natürlich älter, aber ich bin jetzt erst auf diese Fragestellung gestoßen und sie dürfte ja nach wie vor aktuell sein.

      Ich frage mich gerade aus welcher Vorschrift abzuleiten ist, dass RWE "Ansagen" für den Überflug des Tagebaugeländes machen darf? Dürfte auch ein Bauer den Überflug seines Feldes verbieten?

      Ich bin noch nicht so lange in dem Thema, habe den Thread natürlich vollständig gelesen und ich verstehe, dass die Drohnenflieger überwiegend defensiv agieren. Man will keinen Ärger und sicher hat niemand Lust einen Prozess mit RWE zu führen.

      Aber das Argument, dass man das Hobby immer weiter erschwert, wenn man waghalsige Flüge macht, das gilt aus meiner Sicht nur für klar rechtswiedrige Flüge. Gibt man auch seine Rechte (falls vorhanden) einfach auf, weil sich jemand ohne klaren Grund daran stört, dann scheint mir das fürs Drohnenfliegen auch nicht förderlich. Im konkreten Fall verbietet ein riesen Unternehmen wie RWE natürlich den Überflug, wenn man sie fragt, weil es aus vielerlei Gründen die einfachste Lösung für sie ist. Einen Grund oder Rechtsgrundlage nennen sie aber offensichtlich nicht. Daher finde ich schon wichtig, ob sie das eigentlich dürfen.

      Aber wenn das Überflugverbot rein aus 21b der LuftVO kommen soll, ist mir die Argumentation in Bezug auf den Tagebau bisher jedenfalls zweifelhaft:
      • Um eine "Anlage" der Energieerzeugung handelt es sich beim Tagebau nicht - wurde hier auch schon so festgestellt. Im Kohletagebau wird nur ein Primärenergieträger abgebaut, aber keine Energie (Wärme oder Strom) erzeugt. Auch ob es sich bei einem Tagebau um eine anlage handelt ist nicht klar. Würde man jeden Primärenergieträger bereits als Anlage zur Energieerzeugung subsumieren, so würde dies auch keiner Interessenabwägung standhalten.
      • Bliebe also vor allem das Überflugverbot für Industrieanlagen. Hier hilft aber der Vergleich des Tagebaus mit einem Feld, das ja auch keine Industrieanlage ist. Der größte Teil des Tagebaus ist genauso unbebaut und entspricht in vielen Punkten einem Feld. Als Anlage könnten aber ggfs. Förderbänder und ähnliches gelten. Ansonsten sehe ich da keine "Anlagen" die installiert sind.
      Nach Sinn und Zweck interpretiert, ist mir auch unklar, woraus sich ein Verbot ableiten ließe. Es fällt mir schwer mir vorzustellen, welche Industriespionage man bei einem Überflug des Geländes betreiben könnte. Und einen besonderen Schaden kann man dort auch nicht verursachen, wenn die Drohne ins Loch stürzt, sodass auch Sicherheitserwägungen kaum gelten können.

      Zudem wirft die DFS-App im Tagebau Hambach und in Garzweiler auch kein Flugverbot aus. Map2Fly hat dagegen in Garzweiler eine Industrieanlage ausgemacht, aber nur in einem begrenzten Bereich des Tagebaus. Ein Großteil ist offen.

      Landesrechtliche Vorschriften neben der LuftVO, die den Überflug untersagen könnten, habe ich zumindest nicht gefunden.

      Welche Vorschriften seht ihr denn, woraus RWE ein Überflugverbot ableiten könnte?
    • Ist doch alles im Thread thematisiert.

      Nun ist es an Dir zu beurteilen, ob und inwieweit
      a) eine Anlage zum Abbau von Braunkohle als Industrieanlage im Sinne der LuftVO zu bewerten ist (meiner Meinung nach ja).
      b) andere zivilrechtliche Belange tangiert werden könnten, Persönlichkeitsrechte oder bspw. auch das neue GeschGehG aus 2019 (ich meine, je nachdem möglich).

      Ich persönlich würde nur ausserhalb des Geländes aufsteigen, wo möglich und erlaubt, aber nicht über das Gelände des Tagebaus fliegen - insbesondere nicht in die Nähe der Anlagen oder gar Bagger. Man kann sich letztlich vorstellen, dass insbesondere nach dem ganzen Medien-Tara der letzten Zeit der RWE Werkschutz keine Lust darauf hat, andauernd irgendwelche Drohnen um ihre Anlagen kreisen zu sehen....