Abstand vom Boden bzw. Gebäuden nach SERA-DVO 923

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    • Abstand vom Boden bzw. Gebäuden nach SERA-DVO 923

      Hallo zusammen,

      ich habe seit wenigen Wochen eine Drohne, die ich lediglich zu Freizeitzwecken nutze, und dachte, dass ich mich recht ausführlich mit den rechtlichen Vorschriften beschäftigt hätte.

      Jetzt wurde ich auf eine Regelung in der SERA-DVO 923/2012 (siehe Anhang) aufmerksam gemacht, von der ich so noch nie gehört habe und die mich stark verunsichert. Da steht nämlich im Bereich SERA.5005 Sichtflugregeln: „Außer wenn dies für Start und Landung notwendig ist oder von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, darf ein Flug nach Sichtflugregeln nicht durchgeführt werden […] in einer Höhe von weniger als 150 m (500 ft) über dem Boden oder Wasser oder 150 m (500 ft) über dem höchsten Hindernis innerhalb eines Umkreises von 150 m (500 ft) um das Luftfahrzeug.“

      Muss ich also 150m Abstand zum Boden und Gebäuden halten????

      Irgendwie macht das für Drohnen ja wenig Sinn. Nichtsdestotrotz sind Drohnen aus meiner Sicht ein Luftfahrzeug im Sinne dieser DVO. Ich hoffe, jemand von euch kann hier Licht ins Dunkel bringen.

      Besten Dank!
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      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Mottenstein ()

    • Würde Sinn machen, aber zu dieser Einschränkung kann ich in der Verordnung leider nichts finden. Vielmehr steht da, dass die "Verordnung insbesondere für Luftraumnutzer und Luftfahrzeuge, die am allgemeinen Luftverkehr teilnehmen" gilt.



      Ein Luftfahrzeug wird als "jede Maschine, die sich in der Atmosphäre zufolge von Reaktionen der Luft, ausgenommen solchen gegen die Erdoberfläche, halten kann" definiert. Da gehörten meiner Ansicht nach Drohen auch dazu.
    • Vielen Dank, die Seiten kenn ich auch schon. Auf der Seite des DFS zu Drohnen wird unten ja bzgl. SIchtflug bzw. Nachtflug auch Bezug auf die SERA-DVO 932/2012 genommen. Warum gilt denn jetzt die oben genannte Regelung nicht für Drohnen?

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Mottenstein ()

    • Mottenstein schrieb:

      Warum gilt denn jetzt die oben genannte Regelung nicht für Drohnen?
      Tja, es ist manchmal eben nicht so leicht, juristische Texte zu lesen und zu verstehen. Mein Lieblingsbeispiel dafür ist die Frage 141 bei der Prüfung zum Sportbootführerschein Binnen. Die kann man praktisch nicht richtig beantworten, weil jeder in die gleiche Falle tappt. Daher wird sie nicht mehr gewertet. Da ist von "Fahrzeugen" die Rede, nicht von "Kleinfahrzeugen".

      Und hier ist es genauso: "Luftfahrzeug" und "unbemanntes Luftfahrtsystem". Der VFR-Luftraum beginnt bei 150 Metern. Daher dürfen UAS/UAV nur bis 100 Meter aufsteigen, um immer noch einen 50-Meter-Puffer zu haben.

      Matthias
    • Pianist schrieb:

      Mottenstein schrieb:

      Warum gilt denn jetzt die oben genannte Regelung nicht für Drohnen?
      Tja, es ist manchmal eben nicht so leicht, juristische Texte zu lesen und zu verstehen. Mein Lieblingsbeispiel dafür ist die Frage 141 bei der Prüfung zum Sportbootführerschein Binnen. Die kann man praktisch nicht richtig beantworten, weil jeder in die gleiche Falle tappt. Daher wird sie nicht mehr gewertet. Da ist von "Fahrzeugen" die Rede, nicht von "Kleinfahrzeugen".
      Und hier ist es genauso: "Luftfahrzeug" und "unbemanntes Luftfahrtsystem". Der VFR-Luftraum beginnt bei 150 Metern. Daher dürfen UAS/UAV nur bis 100 Meter aufsteigen, um immer noch einen 50-Meter-Puffer zu haben.

      Matthias
      Deine Angabe ist falsch.Lies die oben genannte Seite doch einmal durch. Die 100 m Geschichte bezieht sich meistens auf sog. UAS . Das Betrifft nicht den Modellflug, welcher durchaus höher darf. siehe auch Luftrecht / Flugrecht und maximale Flughöhe
    • In dem DFS Infoblatt wird Bezug auf die SERA 923/2012 genommen aber eben nur speziell auf den Punkt 3215 der sich mit der Beleuchtung bei Nachtflügen beschäftigt.

      Das Thema Sichtflugregel (VFR), welches sich auch in der LuftVO (Abschnitt 9; §§ 43-40) wieder findet, wird oft verwechselt mit dem "Fliegen in Sichtweite des Steuerrers" welche für den Modellflug/UAS gilt. Innerhalb der Sichtflugregeln stehen einige Verordnungen die für den unbemannten Flug nicht eingehalten werden können.
    • Old Bear schrieb:

      Deine Angabe ist falsch.Lies die oben genannte Seite doch einmal durch. Die 100 m Geschichte bezieht sich meistens auf sog. UAS . Das Betrifft nicht den Modellflug, welcher durchaus höher darf. siehe auch Luftrecht / Flugrecht und maximale Flughöhe
      Ich bezog mich doch ausdrücklich auf UAV/UAS. Mit Modellflug kenne ich mich nicht aus und habe damit auch nichts zu tun.

      Matthias
    • Old Bear schrieb:

      Modellflug und UAS Flug unterscheiden sich lediglich in der Art des Fluges.
      Na eben nicht nur, sondern auch im geltenden Regelwerk. Wobei mir nach wie vor schleierhaft ist, warum Privatleute höher als 100 Meter aufsteigen dürfen. Die 100 Meter sind ja genau aus dem von mir genannten Grund so festgelegt worden. Und die Gefährdung, die von einem Objekt mit Propellern ausgeht, ist ja immer dieselbe, egal zu welchem Zweck sich das Ding in der Luft befindet.

      Matthias
    • Pianist schrieb:

      ...
      Und hier ist es genauso: "Luftfahrzeug" und "unbemanntes Luftfahrtsystem". Der VFR-Luftraum beginnt bei 150 Metern. Daher dürfen UAS/UAV nur bis 100 Meter aufsteigen, um immer noch einen 50-Meter-Puffer zu haben.
      ...

      Pianist schrieb:

      ... Die 100 Meter sind ja genau aus dem von mir genannten Grund so festgelegt worden. ...
      Das ist jetzt mal eine ganz neue These von der ich jetzt auch noch nichts gehört oder gelesen habe. Kannst Du diese These auch genauer verifizieren?
    • quadle schrieb:

      Das ist jetzt mal eine ganz neue These von der ich jetzt auch noch nichts gehört oder gelesen habe. Kannst Du diese These auch genauer verifizieren?
      Bei den 150 Metern handelt es sich um die Sicherheitsmindestflughöhe aus § 6 (1) LuftVO. Davon hat man noch 50 Meter Puffer abgezogen, und so ist die 100-Meter-Begrenzung entstanden. Wurde mir so im Copter-Seminar vermittelt.

      Matthias
    • Pianist schrieb:

      Im Prinzip ja. Aber nun mal konkret: Wie hoch darf denn ein privater Copter aufsteigen?
      Ganz konkret, darf er so hoch fliegen, wie er seinen Copter auf Sicht (ohne Hilfsmittel wie Fernglas oder FPV) noch steuern kann. Kommt er dabei in den kontrollierten Luftraum bzw. näher als 1,5km an Flugplätze und Heliports, benötigt er ein Freigabe von der Flugsicherung. Das gilt auch für UAS+das was in deren AE steht (100m).
    • Pianist schrieb:

      Old Bear schrieb:

      Modellflug und UAS Flug unterscheiden sich lediglich in der Art des Fluges.
      Na eben nicht nur, sondern auch im geltenden Regelwerk. Wobei mir nach wie vor schleierhaft ist, warum Privatleute höher als 100 Meter aufsteigen dürfen. Die 100 Meter sind ja genau aus dem von mir genannten Grund so festgelegt worden. Und die Gefährdung, die von einem Objekt mit Propellern ausgeht, ist ja immer dieselbe, egal zu welchem Zweck sich das Ding in der Luft befindet.
      Matthias
      Die hundert Meter sind nicht Zementiert. Alle Inspektionsflüge von AE Nutzern, die Windkraftanlage der neuesten Generation überprüfen, haben die möglichkeit erheblich höher zu Fliegen. Zu der anderen Frage, warum Hobbypiloten höher dürfen (So sich denn an die jeweiligen Regeln gehalten wird) .Es gibt den gemischten Luftraum, der u.a. auch Drachenflieger(Luftraum G) usw. In diesem Bereich können sich auch Modellflugzeuge befinden, ob nun mit Propeller oder nicht, ist egal.

      (Warum muss ein Berufskoch Hygiene Standards lernen und ein Hobbykoch nicht?..)
    • @Pianist: Deine Ableitung habe ich so schon gelesen und auch verstanden. Nur ist das jetzt erst einmal nur Deine bzw. die Interpretation des Seminar-Redners! Wenn das tatsächlich so sein sollte, müsste das auch irgendwo stehen.

      Diese 100 m stehen jetzt erst einmal ausschließlich in der "Allgemeinen Aufstiegserlaubnis" der Bundesländer. Das Regierungspräsidium im Karlsruhe hatte/hat (???) da sogar nur 50m drin stehen. Auch finden sich diese 100m in der "allgemeinen Festlegung des Bundes und der Länder" drin. Aber eben auch wieder nur für die "Allgemeine Aufstiegserlaubnis". Eine Ableitung, wie es zu diesen 100m kommt, ist dort überall jedenfalls nicht zu entnehmen.

      Diese 100m gelten also nicht für die Rahmenbedingungen einer "Einzel-AE" (dort kann was ganz anderes drin stehen, je nach Antrag und Genehmigung) und eben auch nicht für den Modellflug. Dort gilt bisher ausschließlich "Fliegen in Sichtweite des Steuerrers". Das kann deutlich weniger als 100m sein aber auch eben darüber liegen.

      Zu dem Thema mit dem Piloten der in 1.700m eine Drohne gesehen haben möchte. Klare Aussage, fliegt in 1.700m über Grund eine Drohne oder auch anderes Flugmodell, fliegt das zu Hoch. Das gelingt mit Sicherheit nicht mehr unter den Rahmenbedingungen "Fliegen in Sichtweite des Steuerers". Jedoch bezweifle ich den Tatbestand der dort unterstellt wird.

      Mal etwas Physik. Geschwindigkeit des Airbus liegt in der Höhe bei > 400 km/h, die Geschwindigkeit einer Drohne bei < 100 km/h. Macht eine Differenzgeschwindigkeit von > 300 km/h. Der Pilot (sitzt wie beim Auto links) hat in ca. 10 m Entfernung der rechten Flügelspitze (kann der die überhaupt sehen?) eine 50 cm. große Drohen gesehen. Das sind dann locker mal 40-50m Entfernung. Und kann dabei die Drohne auch noch genau mit Frabe beschreiben.

      Dann soll mir mal jemand das Kennzeichen eines mit über 100 km/h schnelleren, überholenden Porsche nennen. Das ist deutlich einfacher, als das was ein Pilot mit der Sichteinschränkung quer durch das Cockpit auf den genannten Bereich innerhalb eines bei der Geschwindigkeit und Größe der Drohne Bereich nur Sekundenbruchteile zu erkennenden Flugobjektes hat.

      Schon um die Flughöhe von 1.700 m zu erreichen, muss ein hoher, technischer Aufwand betrieben werden. Gehe ich von einem Phantom aus, der hat eine Steiggeschwindigkeit von 5m/s und eine Sinkgeschwindigkeit von 3m/s. Heißt der Phantom wäre für den Auf- und Abstieg schon mal 15 Minuten unterwegs. Das ist bei max. Steiggeschwindigkeit kaum möglich. Der Inspire kann das z.B. schon etwas schneller, dafür ist seine Flugzeit schon etwas begrenzter. Also wenn dort eine Drohne zu finden war, würde ich mal nach einem Suchen der illegal seine Drohne und die Sendeeinrichtung entsprechend modifiziert hat bevor ich wieder anfange alle anderen, die das so oder son nicht können, zu reglementieren.

      Ich bin es jedenfalls Leid, dass jeder Pilot der einen Geistesblitz nicht zuordnen kann, als Sichtkontakt mit einer Drohne deutet. Was weis ich, was der Pilot während eines Fluges sonst noch so zu sich genommen hat?