Ab wann braucht man eine Versicherung?

ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

  • Ab wann braucht man eine Versicherung?

    Hi,

    Ich habe gelesen, dass man für Drohen die als Spielzeug gelten keine extra Versicherung braucht. Aber wo liegt da die Grenze zwischen Spielzeug und ernst zu nehmender Drohne? Ich überleg momentan, mir eine Syma x8hg anzuschaffen, weiß aber nicht, ob man dafür eine extra Versicherung braucht. natürlich kann man immer auf Nummer sicher gehen, allerdings hätte ich auch kein problem damit, mir die 50€ pro Jahr zu sparen.

    Ich würde mich über eine Antwort sehr freuen :thumbup:

    Johnny
  • Wo steht das, dass man für eine Drohne die als Spielzeug gilt, keine Versicherung benötigt? In Österreich gibt es solche Regeln wo erst ab einem bestimmten Gewicht , eine Versicherung benötigt wird. Evtl. gibt es das auch noch in anderen Ländern. In Deutschland gibt es eine solche Grenze nicht. Sobald Du Deinen Copter außerhalb der eigenen vier Wände (also auch im eigen Garten) fliegst benötigst Du eine entsprechende Versicherung.
  • Ja, auch „Spielzeugpiloten“ brauchen eine Haftpflichtversicherung. Für Freizeitpiloten aller Art ist die versicherungsfreie Zeit ganz still und leise zu Ende gegangen. Im August 2005 sind alle Ausnahmen von der Versicherungspflicht aus dem Gesetz gestrichen worden. Seit Veröffentlichung der 9. Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) im Bundesgesetzblatt am 10. August 2005 gibt es in der Luft keinen versicherungsfreien Raum mehr.

    Beachten: Halterhaftpflicht ist nun ausnahmslos für alle Modellflieger Pflicht.



    (Keine Ausnahmen mehr für Flugmodelle unter 5kg Fluggewicht)




    § 33 LuftVG
    Ersatzpflicht des Halters, Schwarzflug
    (1) Wird beim Betrieb eines Luftfahrzeugs durch Unfall jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter des Luftfahrzeugs verpflichtet, den Schaden zu ersetzen.
    (2) Benutzt jemand das Luftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Halters, so ist er an Stelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Luftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Ist jedoch der Benutzer vom Halter für den Betrieb des Luftfahrzeugs angestellt oder ist ihm das Luftfahrzeug vom Halter überlassen worden, so ist der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet; die Haftung des Benutzers nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. (...)

    § 37 LuftVG
    Haftungshöchstbeträge
    (1) Der Ersatzpflichtige haftet für die Schäden aus einem Unfall.
    a) bei Luftfahrzeugen unter 500 kg Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 750.000 Rechnungseinheiten (ca. 920.000,00 EURO). Stand 20.04.2005 (...)

    Das Gewicht ist das für den Abflug zugelassene Höchstgewicht des Luftfahrzeugs.

    (...)

    (2) Im Falle der Tötung oder Verletzung einer Person haftet der Ersatzpflichtige für jede Person bis zu einem Kapitalbetrag von 600.000 Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 36.000 Euro.
    (3) Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren auf Grund desselben Ereignisses zustehen, die Höchstbeträge nach Absatz 1, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen vorbehaltlich des Absatzes 4 in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
    (4) Beruhen die Schadensersatzansprüche sowohl auf Sachschäden als auch auf Personenschäden, so dienen zwei Drittel des nach Absatz 1 Satz 1 errechneten Betrages vorzugsweise für den Ersatz von Personenschäden. Reicht dieser Betrag nicht aus, so ist er anteilmäßig auf die Ansprüche zu verteilen. Der übrige Teil des nach Absatz 1 Satz 1 errechneten Betrages ist anteilmäßig für den Ersatz von Sachschäden und für die noch ungedeckten Ansprüche aus Personenschäden zu verwenden.

    § 43 LuftVG
    Haftpflichtversicherung, Sicherheitsleistung
    (1) (...)
    (2) Der Halter eines Luftfahrzeugs ist verpflichtet, zur Deckung seiner Haftung auf Schadenersatz nach diesem Unterabschnitt eine Haftpflichtversicherung in einer durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Höhe zu unterhalten.

    § 102 LuftVZO
    Vertragsinhalt
    (1) Der Haftpflichtversicherungsvertrag für Drittschäden muss die sich aus dem Betrieb eines Luftfahrzeugs für den Halter ergebende Haftung decken.
    (2) Die Mindesthöhe der Versicherungssumme bestimmt sich bei Luftfahrzeugen nach § 37 Abs. 1 LuftVG.
    (3) Für Drachen, Flugmodelle und nichtmotorgetriebene Luftsportgeräte ist Gruppenversicherung zulässig.

    § 105 LuftVZO
    Versicherer
    (1) Der Versicherungsvertrag ist mit einem Versicherer abzuschließen, der zum Geschäftsbetrieb in Deutschland befugt ist.

    § 106 LuftVZO
    Versicherungsbestätigung
    (1) Der Versicherer ist verpflichtet, dem Versicherungspflichtigen bei Beginn des Versicherungsabschlusses eine Versicherungsbestätigung kostenlos zu erteilen, die das Bestehen eines Haftpflichtversicherungsvertrages und die Einhaltung der jeweils maßgeblichen Mindestdeckung bestätigt.
    (2) Bei dem Betrieb von Luftfahrzeugen ist als Versicherungsnachweis eine Bestätigung über die Haftpflichtversicherung für Drittschäden mitzuführen, die den Anforderungen des Abs. 1 genügt.

    Quelle: RC Network Magazin ;)
  • Helmutk schrieb:

    Wenn man so eine kleine Dohne fliegen lässt und die kommt nicht hoch und weit und kann auch kaum Schaden anrichten, braucht kein Mensch eine extra Versicherung.
    Leider falsch! Was Du hier verbreitest, ist sehr gefährlicher Unsinn! Sorry, daß ich das so deutlich sagen muß.
    Wie balloonix schon schrieb: es ist schlicht und einfach vorgeschrieben, sobald Du den Luftraum nutzt. Und der beginnt, egal wo Du draußen bist, direkt über dem Erdboden.

    Helmutk schrieb:

    Oh je, was bringst du immer für total falscheVergleiche, die nichts mit all dem zu tun haben.
    Dein Vergleich ist falsch. Darum geht es in diesem Falle nämlich überhaupt nicht! Der Vergleich von balloonix trifft zur Abwechslung mal absolut ins Schwarze!

    Helmutk schrieb:

    Mit einem Panda kannst du Menschen töten, mit einer Minidrohne nicht.
    Das wäre in der Tat der falsche Vergleich an dieser Stelle. Denn darum gehts tatsächlich nicht.
    Wobei der ebenso falsch ist: stell Dir vor, Du fliegst vor der Haustüre an der Straße im Wohngebiet. Ein Windstoß, Steuerfehler, oder was auch immer sorgt dafür, daß die "Minidrohne" einem vorbeifahrenden Auto auf die Scheibe knallt. Der Fahrer gibt vor Schreck Gas und fährt das kleine Kind vom Nachbarn tot.
    Aber wie gesagt: darum gehts nicht bei der Versicherung nach dem LuftVG und der LuftVZO überhaupt nicht.
    Mein Hangar:
    DJI Mavic Pro mit iPhone 6s, Parrot Disco, DJI F450 FlameWheel mit Naza-M V2 und FrSky Taranis, diverses "Kleinvieh" mit vier Propellern

    Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Diet ()

  • Alle haben hier immer recht, sind ja alles Fachleute. Wenn es um Recht geht, sowieso das Ihr alle :saint: immer zu 100% befolgt.hahaha
    Autos mit einer paar Gramm Minidrohne zu vergleichen :D ihr seid ja süß.
    Über 100.000 kleine Drohnen wurde 2015 alleine in Deutschland verkauft, die meisten bestimmt an Kinder.
    90% davon haben keine extra Versicherung. :sleeping: (soviel zur Realität)


    @Diet, Von Deiner Science-Fiction Geschichte, mit der Haustür solltest Du ein Drehbuch schreiben. Hollywood lässt Grüßen. ;(

    Als Tipp vom Fachmann an alle Neuen die das lesen und auf auf Rat der Weisen hier unnötig Geld ausgeben: Fragt erst einmal bei Eurer Versicherung nach, denn die Private Haftpflicht wird zu 90% die Übernahme der Versicherung im Schadensfall übernehmen, wenn es nachweislich als Spielzeug deklariert wurde.
    Fragt einfach mal Eure Versicherung und lasst es Euch dann für die Spielzeugdrohne bestätigen, dann könnt Ihr viel Geld sparen.
  • @Helmutk... Ich lass mir meine P3 als Spielzeug "deklarieren" super Idee und wenn es zum Schadensfall kommt stellt sich raus es ist gar kein Spielzeug......... aber cool ich hab 80€ gespart. Toller Tip. Nur so als Anmerkung ..... du kannst mit einem Fußball einen Millionenschaden herbeiführen .
    Deine Versicherung wird dir mit oder ohne Spielzeug noch genug Knüppel in den Weg werfen....
  • Sorry, @Helmutk. Hier wird nach der gesetzlichen Grundlage gefragt. Da hilft es überhaupt nichts, den Sachverhalt zu bagatellisieren. Auch stellt der Sachverhalt, ob sich jeder an das geltende Recht hält oder nicht keinen Grndlage ob es sich um eine Versicherungspflicht handelt oder nicht. Allein aus dem Gesichtspunkt ist es fahrlässig solche Aussagen zu tätigen und es ist mehr als Richtig, dass von mehreren Seiten zu wiedersprechen. Letztendlich muss dann jeder selbst wissen ob er sich an geltendes Gesetz hält oder eben nicht. Dann aber mit all den Konsequenzen die eine solcher Regelverstoß mit sich bringt. Oder übernimmst Du dann die Haftung für Deine Aussage?

    Auch mit der Haftungsübernahme von privaten Haftpflichtversicherungen (auch wenn da ein solcher Beisatz drinnen steht) sollte von der Versicherung eine Nachweis angefragt werden, wo der Versicherungsschutz nach LuftVG und LuftVZO bestätigt wird. Letztendlich besteht lt. LuftVZO §103 auch dafür eine Pflicht, solch einen Versicherungsnachweis mitzuführen.

    Wo fängt Professionalität an, wo hört Spielzeug auf. Wo der eine seinen P3S für 400-500,- € schon für prof. Video- und Fotoaufnahmen zu Einsatz kommt, unterhält der andere seinen Inspire 1 Pro. rein persönlich als Spielzeug. Daher gibt es eindeutig für Deutschland die Aussage, dass es seit 2005 keinen Versicherungserlass für sog. Spielzeuge-Flugmodelle mehr gibt. Jeder der hier was anderes erzählt handelt nicht nur fahrlässig sondern verbreitet bewusst eine Falschinformation.