Vom BMVI-Entwurf einer Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten

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  • Stimmt schon, aus offizieller Seite ist stets von "Wohngrundstücken" (siehe hier) die Rede, sehe aber aktuell keinen größeren Unterschied zum Begriff "bewohntes Gebiet" – insbesondere was die Frage der Privatsphäre ("Neben der Sicherheit verbessern wir damit auch den Schutz der Privatsphäre") betrifft, denn dabei soll es im Kern gehen. Oder was meint ihr?
  • Nur mal zum Verständnis: also sind nach der neuen Vorschrift bzw. Entwurf alle Flüge in ctr Bereich jetzt tabu ? Auch die 30m Regelung (allgemein Verfügung ) wird damit gestrichen oder? Und ab jetzt bräuchte man also keine aufstiegsgenemigung für Fotos die ich veröffentlichen würde, da die Erlaubnis für unter 5 Kilo abgeschafft wurde?? Hab ich das so richtig verstanden??
  • skyscope schrieb:

    Und daher gibt es zukünftig ein generelle Verbot, damit sich nicht jeder seinen eigenen Teil denkt.
    .. oder das Objektiv mitnimmt, was die Privatspähre auch aus 500 Metern Höhe noch beeinträchtigt.

    Besser wäre tatsächlich eine Mindesflughöhe über Orten und Grundstücken, das wäre dann eine klare Regelung, man müßte nicht über den Unterschied zw. Grundstück und Ortslage diskutieren, die Trennung dürfte kaum möglich sein und führt auch zu nichts
    DJI Mavic pro
  • Hat jemand Infos wie es eigentlich mit der Beweislast aussehen wird oder momentan der Fall ist?
    Stelle mir gerade mal vor, ich fliege in einer ländlichen Gegend in 100m scheinbar über ein Wohngrundstück hinweg. Was bei meiner P4 mit 20m/s teilweise ja nur ein paar Sekunden dauern kann, und einer meint jetzt ich bin über sein Grundstück geflogen und er ruft die Polizei. Im Grunde ist dann Aussage gegen Aussage. Gegeben falls kann ich ja anhand der GPS Daten beweisen das es nicht so war. Nur was ist wenn keine GPS Daten mehr vorhanden sind?
  • Tom S schrieb:

    Aber der Bundesrat hat doch noch gar nicht abgestimmt? Dann ist das Gesetz/die Verordnung (danke für den Hinweis @Boulevard) doch wohl auch noch nicht in Kraft getreten oder verstehe ich da was falsch?
    Das ganze ist noch nicht in Kraft und es gibt noch keine Zeitpunkt wann die Verordnung durch ist
  • @Chris_W.: Nochmals zur Differenzierung "Wohngrundstück" und "Wohngebiet".

    Für ein Wohngrundstück kann der nutzungsberechtigte Rechteinhaber an diesem Grundstück seine Zustimmung zum Fliegen geben. Bei einem Wohngebiet wird das schon schwieriger, da bedarf es dann wohl auch der Zustimmung angrenzender Rechteinhaber und evtl. der Gemeinde. Die Grenze dabei wird sich dann wohl auch hart an der Grundstückgrenze bewegen.

    Der angesprochene Schutz der Privatsphäre oder das Recht am eigenen Bild bleibt dabei komplett unberührt, auch wenn die Aufnahmen von einem Flug mit Erlaubnis über Nachbars Grundstück stammen. Das ist aber generell bei Film- und Fotoaufnahmen der Fall unabhängig ob aus der Luft, vom Dach, aus dem Fenster oder vom Balkon.
  • Der Keks schrieb:

    Was meinen die mit einer Plakette?

    Ist das ein richtiges Siegel, was man irgendwo beantragen / kaufen / bestellen muss oder reicht auch ein Dymo-Band mit der entsprechenden Beschriftung?
    NICHT brennbares Dymoband würde gehen <X
    Geld ist nicht alles im Leben. "You don't have to get rich QUICK!" (Alex Esuku, CEO Delta Media Nigeria)
    Es sind nur Zahlen mit mehr oder weniger NULLEN. Was sind schon NULLEN? So gut wie NIX
  • Der Keks schrieb:

    Was meinen die mit einer Plakette?

    Ist das ein richtiges Siegel, was man irgendwo beantragen / kaufen / bestellen muss oder reicht auch ein Dymo-Band mit der entsprechenden Beschriftung?

    Im Moment ist das Gesetz noch nicht mal durch den Bundesrat ;)

    Ich denke es wird rechtzeitig noch bekannt gegeben aus welchen material die plakette geschaffen sein muss.
  • Hallo.

    Gerade den Verordnungsentwurf gelesen.

    Generell scheint bis jetzt bei der schwammigen Formulierung "über Wohngrundstücken" das grösste Potential für Probleme zu sein.
    Vor allem im Zusammenhang damit, dass nichts mehr von einer Aufteilung innerorts / ausserhalb geschlossener Ortschaften zu lesen ist oder von der Information der Polizei bei Flügen innerorts (gewerblich).
    Zusammen bedeutet das in meiner Lesart, dass über Wohngrundstücken eigentlich über Wohngebieten bedeutet und dies in Zukunft generell verboten sein könnte.

    Das wäre natürlich der Hammer.

    Weiterhin lese ich nichts mehr von Versicherungspflicht.
    Hat jemand darüber was gehört?
    Soll die jetzt zusammen mit der Allgemeinen Aufstiegserlaubnis wegfallen?
    Bekomme ich eigentlich anteilig meine Ausgaben für die Aufstiegserlaubnis bei Inkrafttreten der Verordnung wieder erstattet ? ;)

    Für mich liest sich das Ganze eher wie eine Wegbereitung für das Transportdrohnengeschäft.
    Absiegelung der Spassflieger unter 100m und Aufhebung des auschliesslichen Fliegens in Sichtweite.
    Aber vielleicht wittere ich einfach auch nur fälschlicherweise hinter jedem Verordnungs- oder Gesetzesentwurf Lobby-Einsatz
    und das ganze natürlich immer im Namen der Sicherheit.

    fraglichstens...
    qki
  • ardmediathek.de/tv/NDR-aktuell…64388&documentId=40035504


    Wesentliche Regelungen des Entwurfs:


    1. Kennzeichnungspflicht: Alle Flugmodelle und unbemannten Luftfahrtsysteme ab einer Startmasse von mehr als 0,25 kg müssen künftig gekennzeichnet sein, um im Schadensfall schnell den Halter feststellen zu können. Die Kennzeichnung erfolgt mittels Plakette mit Namen und Adresse des Eigentümers.
    2. Kenntnisnachweis: Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen ab 2 kg--Kilogramm ist künftig ein Kenntnisnachweis erforderlich. Der Nachweis erfolgt durch a) gültige Pilotenlizenz, b) Bescheinigung nach Prüfung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle (auch online möglich), Mindestalter: 16 Jahre c) Bescheinigung nach Einweisung durch einen Luftsportverein (gilt nur für Flugmodelle), Mindestalter 14 Jahre. Die Bescheinigungen gelten für 5 Jahre. Für den Betrieb auf Modellfluggeländen ist kein Kenntnisnachweis erforderlich.
    3. Erlaubnisfreiheit: Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen unterhalb einer Gesamtmasse von 5 kg ist grundsätzlich keine Erlaubnis erforderlich. Der Betrieb durch Behörden oder Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, z.B. Feuerwehren, THW, DRK etc., ist generell erlaubnisfrei.
    4. Erlaubnispflicht: Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen über 5 kg und für den Betrieb bei Nacht ist eine Erlaubnis erforderlich. Diese wird von den Landesluftfahrtbehörden erteilt.
    5. Chancen für die Zukunftstechnologie: Gewerbliche Nutzer brauchten für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen bisher eine Erlaubnis – unabhängig vom Gewicht. Künftig ist für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen unterhalb von 5 kg grundsätzlich keine Erlaubnis mehr erforderlich. Zudem wird das bestehende generelle Betriebsverbot außerhalb der Sichtweite aufgehoben. Landesluftfahrtbehörden können dies künftig für Geräte ab 5 kgerlauben.
    6. Betriebsverbot: Ein Betriebsverbot gilt künftig für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme
      • außerhalb der Sichtweite für Geräte unter 5 kg;
      • in und über sensiblen Bereichen, z.B. Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Menschenansammlungen, Anlagen und Einrichtungen wie JVAs oder Industrieanlagen, oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden, Naturschutzgebieten;
      • über bestimmten Verkehrswegen;
      • in Kontrollzonen von Flugplätzen (auch An- und Abflugbereiche von Flughäfen),
      • in Flughöhen über 100 Metern über Grund. Dieses Verbot gilt nicht auf Modellfluggeländen.
      • über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 kg beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen. Ausnahme: Der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten Betroffene stimmt dem Überflug ausdrücklich zu,
      • über 25 kg (gilt nur für „Unbemannte Luftfahrtsysteme“).
      Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten zulassen, wenn der Betrieb keine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere eine Verletzung der Vorschriften über den Datenschutz und über den Naturschutz darstellt und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt ist. Insbesondere bei einem geplanten Betrieb außerhalb der Sichtweite lässt sich die Genehmigungsbehörde eine objektive Sicherheitsbewertung vorlegen.
    7. Ausweichpflicht: Unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle sind verpflichtet, bemannten Luftfahrzeugen und unbemannten Freiballonen auszuweichen.
    8. Einsatz von Videobrillen: Flüge mithilfe einer Videobrille sind erlaubt, wenn sie bis zu einer Höhe von 30 Metern stattfinden und das Gerät nicht schwerer als 0,25 kg ist oder eine andere Person es ständig in Sichtweite beobachtet und in der Lage ist, den Steuerer auf Gefahren aufmerksam zu machen. Dies gilt als Betrieb innerhalb der Sichtweite des Steuerers.



    Quelle: BMVI