Vom BMVI-Entwurf einer Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten

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  • Vom BMVI-Entwurf einer Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten

    Habe das gerade von einem Copter-Kollegen erhalten :

    Der Verordnung liegt ein risikohasierter Ansatz ("Gleiche Risiken müssen gleich behandelt werden“) zu Grunde, woraus eine weitgehende Gleichbehandlung von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen resultiert.
    Diese Gleichbehandlung bedeutet eine gewisse Erleichterung für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen, während die Flugmodelle einer stärkeren Regulierung unterworfen werden als bisher.
    Dabei wird den Interessen des traditionellen, in Vereinen ausgeübten Modellflugsports durch einige besondere Regelungen Rechnung getragen.



    Der Entwurf enthält folgende Kernpunkte:

    • Die bisher geltende pauschale Erlaubnispflicht für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsysternen entfällt; sie besteht nur noch in den Fällen des § 21a Absatz 1 LufiVO-E und damit insbesondere erst für Geräte mit einer Gesamtmasse von mehr als 5 kg. Dies stellt eine erhebliche Erleichterung dar, durch die gleichzeitig die zuständigen Erlaubnisbehörden entlastet werden. Sofern die Erlaubnis für den Betrieb eines Geräts mit einer Gesamtmasse von mehr als 5 kg beantragt wird, muss künftig zusätzlich ein Qualifikationsnachwejs erbracht werden, § 21 a Absatz 5 LuftVO-E.

    • § 2la Absatz 2 LuftVO-E stellt klar, dass der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen durch Behörden oder Organisationen mit Sicherheitsaufgaben erlaubnisfrei ist.

    • Unabhängig davon verbietet § 21b LuftVO-E den Betrieb sowohl von unbemannten Luftfahrtsystemen als auch von Flugmodellen über besonders sensiblen oder sicherheitsrelevanten Bereichen (Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, im kontrollierten Luftraum, über Verkehrswegen etc).

    • Auch über Wohngrundstücken wird der Betrieb für Geräte mit Kamera o.ä. bzw. mit einem Gewicht von mehr als 0,25 kg untersagt. Dieses Verbot gilt jedoch nicht, wenn der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten Betroffene dem Überflug ausdrücklich zugestimmt hat.

    • Des Weiteren ist der Betrieb in Flughöhen über 100 Metern über Grund grundsätzlich verboten, es sei denn, der Steuerer ist Inhaber einer gültigen Erlaubnis als Luftfahrzeugführer oder verfügt über einen Kenntnisnachweis gemäß §§ 21 d oder 21 e LuftVO-E.

    • Der Betrieb außerhalb der Sichtweite ist nur noch dann verboten, soweit das Gerät weniger als 5 kg wiegt und damit erlaubnisfrei betrieben werden darf. Im Übrigen kann diese Art des Betriebs künftig von der Behörde (ggf. unter entsprechenden Auflagen) erlaubt werden. Gleichzeitig wird die Steuerung von unbemannten Fluggeräten mittels sog. Videobrille unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.

    • § 21 b Absätze 2 und 3 LuftVO-E sehen Ausnahmemöglichkeiten von den Betriebsverboten vor.

    • Zudem wird eine Kennzeichnungspflicht für Fluggeräte ab einem Gewicht von O,25 kg eingeführt.
  • skyscope schrieb:

    In Ordnung, nur ohne den Entwurf zur LuftVO ("LuftVO-E") direkt mitzuliefern, bringt das nun auch keine neuen Erkenntnisse gegenüber dem Nachbarthread, oder dem, was das BMVI selbst veröffentlicht hat.
    Hm , hatte extra vorher in der Suche nach BMVI gesucht und nix dazu gefunden !?
    Aber Danke für Deine Infos .

    Ggf. gibt mir der Kollege ja noch neuere Erkenntnisse die ich dann hier kunt tue ;)
  • Das ist doch völlig akzeptabel, zumindest für mich. Einen Befähigungsnachweis für meine 6-8 Kilo-Flieger beschaffen ist sicher auf Dauer günstiger als immer die Behördenlaufbahn einzuschlagen, wenn ich mal nicht im heimischen Bundesland bin. Einverständnisse Dritter sind kein Problem, der Mensch an sich ist ja gierig und käuflich. Jetzt fehlt mir nur noch, dass die Versicherung für Leute mit Befähigungsnachweis billiger wird wie für die Leichtgewichte.
    Wozu Signatur?
  • "der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten Betroffene"

    Das ist doch wieder so eine Weichgummiformulierung, die nur dazu taugt, den Rechtsverdrehern neue Aufräge zuzuschachern.

    Denn wann da jemand "in seinen Rechten betroffen" ist, das ist in sehr weiten Bereichen (auch und GERADE fehl-)interpretierbar.

    Überflug eines (eigenen bzw. das eines Auftraggebers) Gebäudes/Grundstücks um selbiges abzulichten. Dabei ist es für brauchbare Bilder oft unumgänglich, auch schräg von leicht außerhalb "draufzuschauen".

    Da seh´ ich schon die selbsternannten Blockwarte mit Fotoapparat und Laserdistanzmesser Gewehr bei Fuß stehen, um sofort die Welle zu machen, wenn auch nur eine Rotorspitze für eine Mikrosekunde um Millimeterbruchteile in den Luftraum über ihrem Grundstück hineinragt.

    Aber nicht mal über dem eigenen Grundstück wäre man noch sicher vor diesen Typen, denn selbst von dort aus könnte ja die Kamera Einblick nehmen.
    Und wie jeder weiß, sind heutige Kameras und Renderingalgorithmen so toll, daß sie selbst aus der Spiegelung eines an einem kilometerweit entfernten dreckigen Autorückspiegel vorbeihuschenden Passanten noch ein perfektes Fahndungsfoto rekonstruieren könnten, incl. Erkennung der Seriennummer der von ihm in der Hand gehaltenen Pistole. Sieht man ja bei CSI usw. jeden Tag, und das ist eine alte Serie, heutige Geräte können noch VIEL mehr, gelle...
    Da könnte ja einer gannz zufälllig durch eine Masche im Vorhang des Badezimmerfensters erspähen, daß $Nachbar einen Kurzen in (bzw. in dem moment außerhalb) der Hose hat, DAS GEHT DOCH ÜBERHAUPT NICHT! SOFFFFFORT VERPIETEN!
    PRÄTORIANER CHWANZUS LONGUS, KOMME ER HERPEI UND CHLEUDERE ER DEN PURCHEN UND SEINE PÖHSE TROHNE ZU POHDEN!

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  • Skywalker schrieb:

    Aber jetzt haben erstmal die Verbände wie BVCP, DMFV und UAVDach usw. die Möglichkeiten Ihre Anmerkungen zu machen.
    Gescheite Lobbyconnections hat von den dreien allenfalls der DMFV.

    Und der ist offensichtlich jederzeit bereit, uns Kopterflieger in die Pfanne zu hauen, wenn dafür im Gegenzug seine Stammklientel halbwegs geschont wird.
  • Nichtraucher schrieb:

    Skywalker schrieb:

    Aber jetzt haben erstmal die Verbände wie BVCP, DMFV und UAVDach usw. die Möglichkeiten Ihre Anmerkungen zu machen.
    Gescheite Lobbyconnections hat von den dreien allenfalls der DMFV.
    Und der ist offensichtlich jederzeit bereit, uns Kopterflieger in die Pfanne zu hauen, wenn dafür im Gegenzug seine Stammklientel halbwegs geschont wird.
    Naja der BVCP ist mittlerweile auch ganz schön gut dabei...

    Der DMFV dagegen hat ja jetzt seine Schaafe im trocknen... der wird sich kaum noch für die Copterflieger einsetzen :) Eigentlich müsste er sich noch bei den vielen dummen Copterpiloten bedanken das Sie bei der Pro Hobby Kampagne mitgemacht haben.
  • "...über Wohngrundstücken..."

    Das benötigt erstmal eine Definition, was das wirklich ist!

    Ich werde, wenn das verabschiedet ist, also per Waypoints meine Flugroute sehr genau planen und möglist keine Wohngrundstücke tangieren. Das trägt jedoch im Allgemeinen nie zur Flugsicherheit, Wegverkürzung, weniger Lärm usw. bei. Es ist aber machbar.
    Es hört sich ein wenig so an, wie bei der GEZ früher!

    Den Rest des Entwurfes finde ich eher positiv.
  • Kalif Joe schrieb:

    Wenn ich en Entwurf richtig verstehe, dann bleibt richtiges FPV-Racing weiterhin illegal.

    von der BMI-Seite:
    "Einsatz von Videobrillen: Flüge mithilfe einer Videobrille gelten als Betrieb innerhalb der Sichtweite des Steuerers, wenn sie bis zu einer Höhe von 30 Metern stattfinden und das Gerät nicht schwerer als 0,25 kg ist oder eine andere Person es ständig in Sichtweite beobachtet und in der Lage ist, den Steuerer auf Gefahren aufmerksam zu machen."

    Verstehe ich so, dass es gehen müsste. Probleme mit den 30m?
  • Da sehe ich auch einen interessanten Widerspruch: Wenn meine Flughöhe auf 100m über Grund begrenzt wird, kann ich ja Wohngrundstücke nicht mehr in der bis heute für Privatsphärenverletzungen relevanten Hlhe überfliegen, oder? Was die Blockwarte angeht, sind solche Überflüge nach wie vor Sache zwischen dem, der fliegt/fliegen lässt und dem Rechteinhaber. Ich gehe davon aus, dass die Obrigkeit einen Verstoß gegen diesen Teil der Regelung nicht von sich aus verfolgt sondern auf Aufforderung des Rechteinhabers, damt hätte ein Blockwart das Nachsehen.
    Wozu Signatur?
  • DJIPHV+ schrieb:

    Kalif Joe schrieb:

    Wenn ich en Entwurf richtig verstehe, dann bleibt richtiges FPV-Racing weiterhin illegal.
    von der BMI-Seite:
    "Einsatz von Videobrillen: Flüge mithilfe einer Videobrille gelten als Betrieb innerhalb der Sichtweite des Steuerers, wenn sie bis zu einer Höhe von 30 Metern stattfinden und das Gerät nicht schwerer als 0,25 kg ist oder eine andere Person es ständig in Sichtweite beobachtet und in der Lage ist, den Steuerer auf Gefahren aufmerksam zu machen."

    Verstehe ich so, dass es gehen müsste. Probleme mit den 30m?
    Interessant wäre ja eine realistische Risikobetrachtung: Ein Luftfahrzeug, dass mit über 60 km/h unterwegs ist, kann womöglich vom Steuerer auch nach einer Warnung durch den Beobachter wahrscheinlich nicht mehr immer sicher gestoppt oder umgeleitet werden. Wahrscheinlich wird man speziell abgesperrte Gebiete oder indoor-Parcours brauchen, ähnlich wie bei anderen Freizeitaktivitäten, bei denen unbeteiligte verletzt werden können.
    Wozu Signatur?