Habe das gerade von einem Copter-Kollegen erhalten :
Der Verordnung liegt ein risikohasierter Ansatz ("Gleiche Risiken müssen gleich behandelt werden“) zu Grunde, woraus eine weitgehende Gleichbehandlung von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen resultiert.
Diese Gleichbehandlung bedeutet eine gewisse Erleichterung für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen, während die Flugmodelle einer stärkeren Regulierung unterworfen werden als bisher.
Dabei wird den Interessen des traditionellen, in Vereinen ausgeübten Modellflugsports durch einige besondere Regelungen Rechnung getragen.
Der Entwurf enthält folgende Kernpunkte:
• Die bisher geltende pauschale Erlaubnispflicht für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsysternen entfällt; sie besteht nur noch in den Fällen des § 21a Absatz 1 LufiVO-E und damit insbesondere erst für Geräte mit einer Gesamtmasse von mehr als 5 kg. Dies stellt eine erhebliche Erleichterung dar, durch die gleichzeitig die zuständigen Erlaubnisbehörden entlastet werden. Sofern die Erlaubnis für den Betrieb eines Geräts mit einer Gesamtmasse von mehr als 5 kg beantragt wird, muss künftig zusätzlich ein Qualifikationsnachwejs erbracht werden, § 21 a Absatz 5 LuftVO-E.
• § 2la Absatz 2 LuftVO-E stellt klar, dass der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen durch Behörden oder Organisationen mit Sicherheitsaufgaben erlaubnisfrei ist.
• Unabhängig davon verbietet § 21b LuftVO-E den Betrieb sowohl von unbemannten Luftfahrtsystemen als auch von Flugmodellen über besonders sensiblen oder sicherheitsrelevanten Bereichen (Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, im kontrollierten Luftraum, über Verkehrswegen etc).
• Auch über Wohngrundstücken wird der Betrieb für Geräte mit Kamera o.ä. bzw. mit einem Gewicht von mehr als 0,25 kg untersagt. Dieses Verbot gilt jedoch nicht, wenn der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten Betroffene dem Überflug ausdrücklich zugestimmt hat.
• Des Weiteren ist der Betrieb in Flughöhen über 100 Metern über Grund grundsätzlich verboten, es sei denn, der Steuerer ist Inhaber einer gültigen Erlaubnis als Luftfahrzeugführer oder verfügt über einen Kenntnisnachweis gemäß §§ 21 d oder 21 e LuftVO-E.
• Der Betrieb außerhalb der Sichtweite ist nur noch dann verboten, soweit das Gerät weniger als 5 kg wiegt und damit erlaubnisfrei betrieben werden darf. Im Übrigen kann diese Art des Betriebs künftig von der Behörde (ggf. unter entsprechenden Auflagen) erlaubt werden. Gleichzeitig wird die Steuerung von unbemannten Fluggeräten mittels sog. Videobrille unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.
• § 21 b Absätze 2 und 3 LuftVO-E sehen Ausnahmemöglichkeiten von den Betriebsverboten vor.
• Zudem wird eine Kennzeichnungspflicht für Fluggeräte ab einem Gewicht von O,25 kg eingeführt.
Der Verordnung liegt ein risikohasierter Ansatz ("Gleiche Risiken müssen gleich behandelt werden“) zu Grunde, woraus eine weitgehende Gleichbehandlung von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen resultiert.
Diese Gleichbehandlung bedeutet eine gewisse Erleichterung für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen, während die Flugmodelle einer stärkeren Regulierung unterworfen werden als bisher.
Dabei wird den Interessen des traditionellen, in Vereinen ausgeübten Modellflugsports durch einige besondere Regelungen Rechnung getragen.
Der Entwurf enthält folgende Kernpunkte:
• Die bisher geltende pauschale Erlaubnispflicht für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsysternen entfällt; sie besteht nur noch in den Fällen des § 21a Absatz 1 LufiVO-E und damit insbesondere erst für Geräte mit einer Gesamtmasse von mehr als 5 kg. Dies stellt eine erhebliche Erleichterung dar, durch die gleichzeitig die zuständigen Erlaubnisbehörden entlastet werden. Sofern die Erlaubnis für den Betrieb eines Geräts mit einer Gesamtmasse von mehr als 5 kg beantragt wird, muss künftig zusätzlich ein Qualifikationsnachwejs erbracht werden, § 21 a Absatz 5 LuftVO-E.
• § 2la Absatz 2 LuftVO-E stellt klar, dass der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen durch Behörden oder Organisationen mit Sicherheitsaufgaben erlaubnisfrei ist.
• Unabhängig davon verbietet § 21b LuftVO-E den Betrieb sowohl von unbemannten Luftfahrtsystemen als auch von Flugmodellen über besonders sensiblen oder sicherheitsrelevanten Bereichen (Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, im kontrollierten Luftraum, über Verkehrswegen etc).
• Auch über Wohngrundstücken wird der Betrieb für Geräte mit Kamera o.ä. bzw. mit einem Gewicht von mehr als 0,25 kg untersagt. Dieses Verbot gilt jedoch nicht, wenn der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten Betroffene dem Überflug ausdrücklich zugestimmt hat.
• Des Weiteren ist der Betrieb in Flughöhen über 100 Metern über Grund grundsätzlich verboten, es sei denn, der Steuerer ist Inhaber einer gültigen Erlaubnis als Luftfahrzeugführer oder verfügt über einen Kenntnisnachweis gemäß §§ 21 d oder 21 e LuftVO-E.
• Der Betrieb außerhalb der Sichtweite ist nur noch dann verboten, soweit das Gerät weniger als 5 kg wiegt und damit erlaubnisfrei betrieben werden darf. Im Übrigen kann diese Art des Betriebs künftig von der Behörde (ggf. unter entsprechenden Auflagen) erlaubt werden. Gleichzeitig wird die Steuerung von unbemannten Fluggeräten mittels sog. Videobrille unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.
• § 21 b Absätze 2 und 3 LuftVO-E sehen Ausnahmemöglichkeiten von den Betriebsverboten vor.
• Zudem wird eine Kennzeichnungspflicht für Fluggeräte ab einem Gewicht von O,25 kg eingeführt.