Da das Thema offenbar immer noch für Verwirrung und für Falschinformationen sorgt, hier noch mal die zur Zeit bestehenden rechtlichen Grundlagen für die Verpflichtung, auch Flugmodelle ausschließlich in Sichtweite zu betreiben.
Bekanntlich gilt:
Begründung:
In den (nicht öffentlichen) Erläuterungen des BMVI zu den kommenden Neuregelung ist unter anderem zu lesen:
"Wie bisher dürfen unbemannte Fluggeräte nicht außerhalb der Sichtweite des Steuerers geflogen werden, um Zusammenstöße mit anderen Teilnehmern am Luftverkehr gemäß dem Grundsatz des Sichtflugs „sehen und gesehen werden“ auszuschließen."
Dabei wird die Bezeichnung unbemanntes Fluggerät vom BMVI sowohl in den Artikeln der VO-Entwürfe als auch in den Erläuterungen und Begründungen mehrfach als Oberkategorie sowohl für unbemannte Luftfahrtsysteme wie auch Flugmodelle verwendet.
Somit dürfte deutlich sein, wie der Gesetzgeber § 1 LuftVZO versteht, und dass auch Flugmodelle heute generell in Sichtweite betrieben werden müssen. Dieses gilt selbstverständlich nicht nur für die horizontale Sichtweite, sondern auch für die vertikale Sichtweite, beschränkt also auch die Höhe.
Nachtrag
Der Entwurf zur "Drohnen-Neuverordnung", wurde inzwischen am 18.01.2017 dem Bundesrat vorgelegt, dort steht in den Begründungen auf Seite 31 neben dem oben aufgeführten:
"Zum Begriff der Sichtweite enthält Satz 2 konkretisierende Angaben."
Satz 2 ist nun dort unter §21b der LuftVO (neu) zu finden:
"Der Betrieb erfolgt außerhalb der Sichtweite des Steuerers, wenn der Steuerer das unbemannte Fluggerät ohne besondere optische Hilfsmittel nicht mehr sehen oder seine Fluglage nicht mehr eindeutig erkennen kann."
Bekanntlich gilt:
Dieser Satz lässt manche annehmen, dass mit der Spezifizierung in Klammern nur Flugmodelle mit einem Gewicht über 25kg gemeint sind. DIeses ist jedoch nicht der Fall, denn sie spezifiziert, was der Gesetzgeber unter einem Flugmodell versteht. Die Angabe der Startmasse ist hier lediglich der Paramater, der das Flugmodell musterzulassungsbedürftig macht.§ 1 Abs. 1 Nr. 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) schrieb:
...Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 25 Kilogramm (unbemannte Luftfahrzeuge, die in Sichtweite des Steuerers ausschließlich zum Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden),
Begründung:
In den (nicht öffentlichen) Erläuterungen des BMVI zu den kommenden Neuregelung ist unter anderem zu lesen:
"Wie bisher dürfen unbemannte Fluggeräte nicht außerhalb der Sichtweite des Steuerers geflogen werden, um Zusammenstöße mit anderen Teilnehmern am Luftverkehr gemäß dem Grundsatz des Sichtflugs „sehen und gesehen werden“ auszuschließen."
Dabei wird die Bezeichnung unbemanntes Fluggerät vom BMVI sowohl in den Artikeln der VO-Entwürfe als auch in den Erläuterungen und Begründungen mehrfach als Oberkategorie sowohl für unbemannte Luftfahrtsysteme wie auch Flugmodelle verwendet.
Somit dürfte deutlich sein, wie der Gesetzgeber § 1 LuftVZO versteht, und dass auch Flugmodelle heute generell in Sichtweite betrieben werden müssen. Dieses gilt selbstverständlich nicht nur für die horizontale Sichtweite, sondern auch für die vertikale Sichtweite, beschränkt also auch die Höhe.
Nachtrag
Der Entwurf zur "Drohnen-Neuverordnung", wurde inzwischen am 18.01.2017 dem Bundesrat vorgelegt, dort steht in den Begründungen auf Seite 31 neben dem oben aufgeführten:
"Zum Begriff der Sichtweite enthält Satz 2 konkretisierende Angaben."
Satz 2 ist nun dort unter §21b der LuftVO (neu) zu finden:
"Der Betrieb erfolgt außerhalb der Sichtweite des Steuerers, wenn der Steuerer das unbemannte Fluggerät ohne besondere optische Hilfsmittel nicht mehr sehen oder seine Fluglage nicht mehr eindeutig erkennen kann."
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