Privathaftpflichtversicherung// Gebrauch von Luftfahrzeugen

ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

  • meier2003 schrieb:

    Nach meinem momentanem Kenntnisstand verfüge ich damit nicht über die geforderte Halterhaftpflicht, wenn ich mich alleine auf meine PHV verlasse.
    Sieht sehr stark danach aus :(
    Also brauchst Du noch eine entsprechende Zusatz- oder eine andere PH-Versicherung.

    Ich frage mich gerade, wieviele Kopter- und Drohnen-Piloten sich fälschlicherweise auf ihre PHV verlassen, weil sie der Meinung sind, sie hätten die geforderte Halter-Haftpflicht damit abgedeckt ...
    Mein Hangar:
    DJI Mavic Pro mit iPhone 6s, Parrot Disco, DJI F450 FlameWheel mit Naza-M V2 und FrSky Taranis, diverses "Kleinvieh" mit vier Propellern
  • Bei den Bedingungen der PHV von @meier2003 könnte es sogar ausreichend sein, denn Flugmodelle bis 5kg sind versichert, und auch der Besitz ist versichert.

    Ein Kriterium ist dann letztlich entscheidend: Die Versicherungsbestätigung. Denn die muß man haben und mitführen. Das nicht mitführen dieser Bestätigung kann ja schon bestraft werden.
  • Versicherungsbestätigung

    balloonix schrieb:

    ...Die Versicherungsbestätigung. Denn die muß man haben und mitführen. Das nicht mitführen dieser Bestätigung kann ja schon bestraft werden.
    Hier der Auszug aus dem § bezüglich der Versicherungsbestätigung und was da drin stehen muss. Weder eine bestimmte Form ist vorgeschrieben, noch das die Zahlung am Flugort nachgewiesen werden muss. Dabei solltet Ihr bei Eurer Diskussion berücksichtigen, dass das Ganze für die richtigen Flieger verfasst wurde und weniger für uns und einige Versicherungen bezweifeln, dass das für uns überhaupt gilt.

    Zitat aus §106 LuftVZO (Auszug): "...
    (1) Der Versicherer ist verpflichtet, dem Versicherungspflichtigen bei Beginn des Versicherungsschutzes eine Versicherungsbestätigung kostenlos zu erteilen, die das Bestehen eines Haftpflichtversicherungsvertrages und die Einhaltung der jeweils maßgeblichen Mindestdeckung bestätigt. Die Bestätigung muss Umfang und Dauer der Versicherung angeben...
    (2) Bei dem Betrieb von Luftfahrzeugen ist als Versicherungsnachweis eine Bestätigung über die Haftpflichtversicherung für Drittschäden mitzuführen, die den Anforderungen des Absatzes 1 genügt...
    ...
    (4) Die zuständigen Stellen können jederzeit die Vorlage der... mitzuführenden Versicherungsbestätigung, die Vorlage des Versicherungsscheins sowie den Nachweis über die Zahlung des letzten Beitrags verlangen."

    Quellenlink: gesetze-im-internet.de/luftvzo/__106.html
    Gruß aus der Nordheide
    GThomas
    - Meine Flugmodelle/Drohnen werden ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken geflogen -
  • Dies scheint hier in eine unendliche Geschichte auszuarten. Hier einige grundsäztliche Aussagen:
    § 823 BGB
    Schadensersatzpflicht

    (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

    Das kann auch als Haftung oder Haftpflicht bezeichnet werden.

    Gegen auch immense Ersatzansprüche kann man sich mit einer Haftpfichtversicherung absichern
    Die Haftpflicht versicherung hat die Aufgabe berechtigte Haftpflichtansprüche zu befriedigen und unberechtigte oder zu hohe
    Ansprüchen abzuwehren. Die Deckungssummen (Höchstentschädigungssummen) liegen zwischen einigen 100.000 EUR und mehreren Millionen EUR.

    Alleine dass eine Drohne betrieben wird ohne dass der Pilot etwas verschuldet oder dass jemand z.b. ein Haus besitzt ,besteht
    eine Gefahr. Der Drohnenmotor kann aussetzen, die Drohne auf jemand abstürzen ohne dass der Pilot schuldhaft gehandelt hat,
    es können von dem Haus Eiszapfen herunter fallen. Das nennt man Gefährdungshaftung. Diese ist in der Haftplichtversicherung mitversichert. Beispiel Haftpflichtvericherung für einen Öltank. Wenn Öl überläuft oder der Tank undicht wird und ein Gewässerschaden entsteht.

    Wenn nun in einer Haftpflichtversicherung (auch Privathaftpflichtvericherung) Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht
    wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Drohnen mit und ohne Motor verusacht werden unter der Voraussetzung, dass diese Luftfahrzeuge nur zur privaten Sport und Freizeitgestaltung verwendet werden und ein maximales Startgewicht von 5 kg nicht überschritten wird, so besteht einwandfrei Versicherungsschutz.

    Der Versicherungsinhaber braucht sich keinerlei Sorgen machen, dass er auf irgendwelchen Kosten sitzen bleibt.

    Wenn nun aber ein Geländeinhaber, ein Flugmodellverein oder eine zuständige Luftfahrtbehörde im Einzelfall die Vorlage eines
    qualifizierten Versicherungsnachweises nach VVg Teil 2 Kapitel 1, Abschnitt 2 verlangt, so kann diese von einer Privathaftpflichtvericherung nicht ausgestellt werden. Hierzu muss eine Luftfahrt- Halterhaftpflichtvericherung in der Regel bis
    25kg Abfluggewicht ausgestellt bzw. abgeschlossen werden.

    Da keine Zulassungspflicht besteht, entfällt die Vorlage einer Versicherungsbestätigung bei der Pflichtvericherungsbeörde
    (Luftfahrtbundesamt,LBA)

    :::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::

    Ich selber habe eine Bescheinigung über das Bestehen eines Einschlusses einer Drohne in der Privathaftpflichtvericherung
    mit 6 Mio Deckung, die ich mitführe. Ob diese aber bei Einer Polizei- oder sonstigen Kontrolle ausreicht, vermag ich nicht zu sagen. Wie bereits mitgeteilt werde ich evtl. eine zusätzliche Halterhaftpflichtversicherung für Drohnen abschliessen.

    Vielleicht sollte aber amtlich behördlich geklärt werden, ob eine Drohnenversicherung bei Einschluss in eine Privathaftpflichtversicherung der gesetzlichen Versicherungspflicht genügt.
  • GThomas schrieb:

    ...
    Dabei solltet Ihr bei Eurer Diskussion berücksichtigen, dass das Ganze für die richtigen Flieger verfasst wurde und weniger für uns und einige Versicherungen bezweifeln, dass das für uns überhaupt gilt.
    ...
    Was ist bitte schön ein richtiger und was ein falscher Flieger. Zur Verdeutlichung! Unsere Flugmodelle sind nach LuftVG §1 Abs. (2) Punkt 9. Luftfahrzeuge. Und das sind, ob man es wahr haben möchte oder auch nicht, richtige Flieger! Und dafür gilt nun mal auch die Versicherungspflicht.
  • @Flairdi Nicht richtig. Wird es auch dadurch nicht, wenn Du §§ aus dem BGB in riesiger Schrift anführst (was Du bitte zukünftig im Sinne des Leseflusses unterlässt).

    Haftung aus Besitz ungleich Halterhaftung,
    Privathaftpfichtversicherung (freiwillig) ungleich Pflichtversicherung,
    Verschuldenshaftung ungleich Gefährdungshaftung.

    Richtig ist, wo immer Du das auch her hast: "Alleine dass eine Drohne betrieben wird ohne dass der Pilot etwas verschuldet oder dass jemand z.b. ein Haus besitzt ,besteht
    eine Gefahr. Der Drohnenmotor kann aussetzen, die Drohne auf jemand abstürzen ohne dass der Pilot schuldhaft gehandelt hat, es können von dem Haus Eiszapfen herunter fallen."

    Das kläre mal mit Deiner PHV und lasse Dir schriftlich bescheinigen, dass sie genau in diesen Fällen ohne vorherige Prüfung der Schuldfrage zahlt. Und auch für einen Personenschaden, wenn der Eiszapfen ein darunter stehendes Kind nachhaltig verletzt.
    Wenn sie das nicht machen, würde ich als PHV-Versicherter noch mal darüber nachdenken, ob ich mir keine Sorgen machen brauche.

    Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

  • Noch ein Nachtrag, da das Beispiel des Hauses / Beispiel als Hausbesitzer eigentlich ganz gut passt, denn auch für Hausbesitzer ist Gefährdungshaftung normiert (wie beispielsweise auch für Tierhalter). Das heisst eben, dass man auch bei Schäden ohne eigenes Verschulden in Anspruch genommen werden kann. (Siehe weiterführend auch wohnung.com/ratgeber/52/grundb…t-schutz-fuer-eigentuemer)

    Der entscheidende Unterschied:
    Für den Abschluss einer Haushaftpflichtversicherungen besteht keine Pflicht, und eine Tierhalterhaftpflichtversicherung ist nur in manchen Bundesländern eine Pflichtversicherung (Ländersache).
    Eine Haftpflichtversicherung, die Gefährdungshaftung mit einschließt, ist für Luftfahrzeug-Halter jedoch bundesweit vorgeschrieben und ist demnach eine bundesweite Pflichtversicherung.
  • Wir sind inzwischen auf Seite 4 angekommen und drehen uns immer noch im Kreis :(
    War die Wikipedia-Beschreibung der Gefährdungshaftung hier schon verlinkt? Ich glaube nicht.
    Da steht alles Wissenswerte drin ;)
    Mein Hangar:
    DJI Mavic Pro mit iPhone 6s, Parrot Disco, DJI F450 FlameWheel mit Naza-M V2 und FrSky Taranis, diverses "Kleinvieh" mit vier Propellern

    Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Diet () aus folgendem Grund: Link korrigiert - danke an skyscope ;)

  • 823 BGB sagt gleich am Anfang "wer vorsätzlich oder fahrlässig“

    Wenn sich an meinem Auto die Handbremse löst und den Füßgänger überrollt, hafte ich nicht nach 823 BGB sondern dem Straßenverkehrsgesetz als HALTER des Fahrzeugs, ohne dass ich vorsätzlich oder fahrlässig……

    Klingt komisch… ist aber so

    Und das ist beim Luftfahrzeug nichts anderes…. außer, dass die Handbremse fehlt.

    Deshalb habe ich beim Auto die vorgeschriebene HALTERhaftpflicht.

    Brauchen tu ich die die auch nicht… mein Auto hat noch keinen überrollt.
  • Also endgültig klären können wir das hier wohl nicht.

    Oben wurden ein paar Beispiele angeführt, hier noch eins zur Frage Einschluss Gefährdungshaftung in der privaten Haftpflicht :

    Die Gewässerschadenversicherung (z.B. Öltanks), eine "Pflichtversicherung" wie auch KFZ, Tierhalter, Luftfahrzeuge ist (tanks bis 10,000 l) ist i.d.R. in der PHV mit eingeschlossen (Gefährdungshaftung).
    Prinzipiell wäre dieser Einschluss auch für Luftfahrzeuge also möglich.
    Allein die Weigerung der Allianz eine separate Bestätigung darüber auszustellen, muss wohl nicht heißen, dass dieses Risiko nicht versichert ist.
    Habe aber gestern mal mit der Allianz Kontakt aufgenommen, und um eine differenzierte Stellungnahme gebeten. Anfrage wurde an die entsprechende Fachabteilung weiter geleitet.
  • Hi Zusammen,

    just my 2 Cents - ich sprach gestern mit meiner Versicherung (LVM) aus anderem Grund, aber - meine Privathaftpflicht limitiert die Haftung für Flugmodelle bis 250 Gramm - also nix für Phantom & ähnliches - es werden seitens LVM natürlich zusätzliche Möglichkeiten angeboten, beim MFDS mit überschaubaren Jahresbeitrag bin aber wohl ganz gut aufgehoben.

    Ich würde sehr zur Vorsicht raten....die fünf / sechs Euro im Monat sollten für das Hobby finanzierbar sein & Schlimmeres abwenden können....

    Viele Grüße,
    AMV
  • GThomas schrieb:

    GThomas schrieb:

    ...Aber, da können wir endlos weiter diskutieren, macht wirklich Sinn für die Zweifler es mit der zuständigen Behörde zu klären...
    Warum die Zweifler da wohl nicht nachfragen und die Antwort hier posten?Ein Schelm der böses dabei denkt ;
    Um die Diskussion um Flugmodellversicherung per PHV und Bestätigung der PHV hier etwas abzukürzen: In meiner schriftlichen Anfrage bei unserer Landesluftfartbehörde wurde ohne Einschränkung die Gültigkeit meiner PHV inkl. der ausgestellten Bestätigung als voll ausreichend bestätigt. Auch bei Kontrollen am Flugort wäre von deren Seite nichts zu beanstanden.

    Das Ganze natürlich nur für Multikopter mit max. 5kg Abfluggewicht die als Flugmodell zu Freizeitzwecken geflogen werden. "Drohnen" werden allerdings von der Behörde automatisch als unbemannten Luftfahrtsystemen (UAS) eingestuft und benötigen als Folge immer eine Genehmigung zum Fliegen. Aber dass ist hier sicher OT, erklärt manchmal aber die Reaktion der Behörden auf Anfragen.
    Gruß aus der Nordheide
    GThomas
    - Meine Flugmodelle/Drohnen werden ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken geflogen -
  • GThomas schrieb:

    In meiner schriftlichen Anfrage bei unserer Landesluftfartbehörde wurde ohne Einschränkung die Gültigkeit meiner PHV inkl. der ausgestellten Bestätigung als voll ausreichend bestätigt.
    Kann ja durchaus sein, dann zeig doch mal Deine PHV-Bestätigung. Versicherungsfälle werden allerdings auch nicht vor einer Landesluftfahrtbehörde verhandelt.

    GThomas schrieb:

    "Drohnen" werden allerdings von der Behörde automatisch als unbemannten Luftfahrtsystemen (UAS) eingestuft und benötigen als Folge immer eine Genehmigung zum Fliegen.
    Da ist es wieder. :) Lass mich raten: Bremen, Niedersachsen oder Sachsen? :D
    Merkwürdigerweise heisst es in NRW: "Erlaubnisfrei ist dabei die Nutzung von Drohnen ... zur reinen Sport- oder Freizeitnutzung."

    P.S. Feedback der LDS (Sachsen) zum meinem Hinweis auf den Fehler in der Website: "Korrektur lohnt nicht mehr, da neue Regeln mit eindeutiger Definition kommen."
  • meier2003 schrieb:

    ...Welche Behörde ist das?...
    Zuständig ist die Luftfahrbehörde des jeweiligen Bundeslandes. Ein Auflistung dieser Landesbehörden mit den Kontaktdaten finden man am Ende der pdf-Doku "Kurzinformation über die Nutzung von unbemannten Luftfahrtsystemen" des Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Referat LR 24, (bmvi.de) auf den Seiten 11...17.

    Meine Aufstiegsorte liegen hier in fünf unterschiedlichen Bundesländern. Meine Anfrage ging an die Landesbehörde, wo ich gelegentlich in einer, von der DFS betreuten, Kontrollzone mit max. 30m Flughöhe unterwegs sein darf. Von der Landesbehörde ist mir bekannt, dass Mitarbeiter gelegentlich unser "Treiben" beobachten und auch Kontrollen durchführen.
    Gruß aus der Nordheide
    GThomas
    - Meine Flugmodelle/Drohnen werden ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken geflogen -