Liebe Community!
Habe heute mit Austrocontrol Kontakt aufgenommen und möchte euch daran teilhaben lassen.
Meine Anfrage:
Ich interessiere mich für den VPF Flug mit einer Parrot Bebop 2 im ländlichen Raum (bebautes und unbebautes Gebiet) und ersuche sie um Information hinsichtlich der Rechtslage, einer Betriebsbewilligung und deren Erlangung.
Die Antwort:
Fürdie Klassifizierung als Flugmodell bzw. unbemanntes Luftfahrzeug der Klasse 1ist gemäß § 24c Abs. 1 und § 24f Abs. 1 ein Betrieb in direkter, ohne technische Hilfsmittelbestehender Sichtverbindung zum Piloten essentiell. BeimBetrieb mittels Videobrille ist dies nicht erfüllt. Ein solcher Betrieb alsFlugmodell/uLFZ der Klasse 1 ist daher nach LFG nur zulässig, wenn einzusätzlicher Beobachterhinzugezogen wird (mit direkter, ohne technische Hilfsmittel bestehenderSichtverbindung), welcher in die Steuerung jederzeit eingreifen kann und somitals verantwortlicher Pilot gilt.
Andernfallswäre die Verwendung als Betrieb eines unbemannten Luftfahrzeuges der Klasse 2zu qualifizieren, welcher gemäß § 24g Abs. 1 LFG ohne Sichtverbindung erfolgt.Ein solcher erfordert keine Betriebsbewilligung durch die ACG, vielmehr sindgemäß § 24g Abs. 2 LFG sämtliche für Zivilluftfahrzeuge und deren Betriebgeltende Bestimmungen des LFG oder von auf Grund des LFG erlassenenVerordnungen anzuwenden.
Wennein Gerät gegen Entgelt/gewerblich oder nicht ausschließlich zum Zwecke desFluges selbst betrieben wird (sondern zB für Foto-/Filmaufnahmen, auch wenn essich dabei um private Aufnahmen handelt), ist es als unbemanntes Luftfahrzeugder Klasse 1 zu qualifizieren und für den Betrieb eine Bewilligung der ACGerforderlich. Dies ergibt sich aus den §§ 24c ff LFG.
Alleine das Vorhandensein einer Kamera oder die Übertragung derBilder während dem Flug begründet noch keine Bewilligungspflicht. Sobald essich jedoch beim primären Zweck um Foto-/Filmaufnahmen handelt, ist eineBewilligung der ACG für den Betrieb eines uLFZ erforderlich.
Beimtypischen FPV-Flug ist der Zweck des Fluges jedoch nicht die Erstellung vonLuftbildaufnahmen, sondern der Zweck des Fluges selbst. Die Kamera wird nur zurSteuerung verwendet (meist werden die Bilder nicht einmal aufgezeichnet). Eshandelt sich daher um den Betrieb eines Flugmodelles und eine Bewilligung istunter 25 kg nicht erforderlich.
Nun, ich bin mir nun sicher, da ich nicht fliege um aufzunehmen brauche ich keine Bewilligung durch die AC, fliegen darf ich in Österreich dennoch nicht da ich bei FPV keine Sichtverbindung habe und ein Spotter nicht in die Steuerung eingreifen kann. Sehe ich das richtig?
Würde mich über einen Austausch mit einem Rechtskundigen und erfahrenen Kollegen sehr freuen. Bitte keine "ich glaube..." oder "wo kein Kläger, da..." Antworten.
Habe heute mit Austrocontrol Kontakt aufgenommen und möchte euch daran teilhaben lassen.
Meine Anfrage:
Ich interessiere mich für den VPF Flug mit einer Parrot Bebop 2 im ländlichen Raum (bebautes und unbebautes Gebiet) und ersuche sie um Information hinsichtlich der Rechtslage, einer Betriebsbewilligung und deren Erlangung.
Die Antwort:
Fürdie Klassifizierung als Flugmodell bzw. unbemanntes Luftfahrzeug der Klasse 1ist gemäß § 24c Abs. 1 und § 24f Abs. 1 ein Betrieb in direkter, ohne technische Hilfsmittelbestehender Sichtverbindung zum Piloten essentiell. BeimBetrieb mittels Videobrille ist dies nicht erfüllt. Ein solcher Betrieb alsFlugmodell/uLFZ der Klasse 1 ist daher nach LFG nur zulässig, wenn einzusätzlicher Beobachterhinzugezogen wird (mit direkter, ohne technische Hilfsmittel bestehenderSichtverbindung), welcher in die Steuerung jederzeit eingreifen kann und somitals verantwortlicher Pilot gilt.
Andernfallswäre die Verwendung als Betrieb eines unbemannten Luftfahrzeuges der Klasse 2zu qualifizieren, welcher gemäß § 24g Abs. 1 LFG ohne Sichtverbindung erfolgt.Ein solcher erfordert keine Betriebsbewilligung durch die ACG, vielmehr sindgemäß § 24g Abs. 2 LFG sämtliche für Zivilluftfahrzeuge und deren Betriebgeltende Bestimmungen des LFG oder von auf Grund des LFG erlassenenVerordnungen anzuwenden.
Wennein Gerät gegen Entgelt/gewerblich oder nicht ausschließlich zum Zwecke desFluges selbst betrieben wird (sondern zB für Foto-/Filmaufnahmen, auch wenn essich dabei um private Aufnahmen handelt), ist es als unbemanntes Luftfahrzeugder Klasse 1 zu qualifizieren und für den Betrieb eine Bewilligung der ACGerforderlich. Dies ergibt sich aus den §§ 24c ff LFG.
Alleine das Vorhandensein einer Kamera oder die Übertragung derBilder während dem Flug begründet noch keine Bewilligungspflicht. Sobald essich jedoch beim primären Zweck um Foto-/Filmaufnahmen handelt, ist eineBewilligung der ACG für den Betrieb eines uLFZ erforderlich.
Beimtypischen FPV-Flug ist der Zweck des Fluges jedoch nicht die Erstellung vonLuftbildaufnahmen, sondern der Zweck des Fluges selbst. Die Kamera wird nur zurSteuerung verwendet (meist werden die Bilder nicht einmal aufgezeichnet). Eshandelt sich daher um den Betrieb eines Flugmodelles und eine Bewilligung istunter 25 kg nicht erforderlich.
Nun, ich bin mir nun sicher, da ich nicht fliege um aufzunehmen brauche ich keine Bewilligung durch die AC, fliegen darf ich in Österreich dennoch nicht da ich bei FPV keine Sichtverbindung habe und ein Spotter nicht in die Steuerung eingreifen kann. Sehe ich das richtig?
Würde mich über einen Austausch mit einem Rechtskundigen und erfahrenen Kollegen sehr freuen. Bitte keine "ich glaube..." oder "wo kein Kläger, da..." Antworten.