FPV mit der Bebop2 Rechtslage in Österreich INFORMATION

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    • FPV mit der Bebop2 Rechtslage in Österreich INFORMATION

      Liebe Community!

      Habe heute mit Austrocontrol Kontakt aufgenommen und möchte euch daran teilhaben lassen.

      Meine Anfrage:
      Ich interessiere mich für den VPF Flug mit einer Parrot Bebop 2 im ländlichen Raum (bebautes und unbebautes Gebiet) und ersuche sie um Information hinsichtlich der Rechtslage, einer Betriebsbewilligung und deren Erlangung.

      Die Antwort:

      Fürdie Klassifizierung als Flugmodell bzw. unbemanntes Luftfahrzeug der Klasse 1ist gemäß § 24c Abs. 1 und § 24f Abs. 1 ein Betrieb in direkter, ohne technische Hilfsmittelbestehender Sichtverbindung zum Piloten essentiell. BeimBetrieb mittels Videobrille ist dies nicht erfüllt. Ein solcher Betrieb alsFlugmodell/uLFZ der Klasse 1 ist daher nach LFG nur zulässig, wenn einzusätzlicher Beobachterhinzugezogen wird (mit direkter, ohne technische Hilfsmittel bestehenderSichtverbindung), welcher in die Steuerung jederzeit eingreifen kann und somitals verantwortlicher Pilot gilt.
      Andernfallswäre die Verwendung als Betrieb eines unbemannten Luftfahrzeuges der Klasse 2zu qualifizieren, welcher gemäß § 24g Abs. 1 LFG ohne Sichtverbindung erfolgt.Ein solcher erfordert keine Betriebsbewilligung durch die ACG, vielmehr sindgemäß § 24g Abs. 2 LFG sämtliche für Zivilluftfahrzeuge und deren Betriebgeltende Bestimmungen des LFG oder von auf Grund des LFG erlassenenVerordnungen anzuwenden.

      Wennein Gerät gegen Entgelt/gewerblich oder nicht ausschließlich zum Zwecke desFluges selbst betrieben wird (sondern zB für Foto-/Filmaufnahmen, auch wenn essich dabei um private Aufnahmen handelt), ist es als unbemanntes Luftfahrzeugder Klasse 1 zu qualifizieren und für den Betrieb eine Bewilligung der ACGerforderlich. Dies ergibt sich aus den §§ 24c ff LFG.
      Alleine das Vorhandensein einer Kamera oder die Übertragung derBilder während dem Flug begründet noch keine Bewilligungspflicht. Sobald essich jedoch beim primären Zweck um Foto-/Filmaufnahmen handelt, ist eineBewilligung der ACG für den Betrieb eines uLFZ erforderlich.

      Beimtypischen FPV-Flug ist der Zweck des Fluges jedoch nicht die Erstellung vonLuftbildaufnahmen, sondern der Zweck des Fluges selbst. Die Kamera wird nur zurSteuerung verwendet (meist werden die Bilder nicht einmal aufgezeichnet). Eshandelt sich daher um den Betrieb eines Flugmodelles und eine Bewilligung istunter 25 kg nicht erforderlich.


      Nun, ich bin mir nun sicher, da ich nicht fliege um aufzunehmen brauche ich keine Bewilligung durch die AC, fliegen darf ich in Österreich dennoch nicht da ich bei FPV keine Sichtverbindung habe und ein Spotter nicht in die Steuerung eingreifen kann. Sehe ich das richtig?


      Würde mich über einen Austausch mit einem Rechtskundigen und erfahrenen Kollegen sehr freuen. Bitte keine "ich glaube..." oder "wo kein Kläger, da..." Antworten.
    • Das sagst du so leicht, wo kein K. da kein R. aber die Vorschriften schreien doch gerade danach. Man bewegt selbstverständlich seine Drohne ausschließlich um des Fliegens Willen. Die Bildübertragung dient ausschließlich zur Sicherheit, um die Fluglage des Geräts ständig zu kontrollieren und die Aufzeichnung der Videos dient ausschließlich der Fehleranalyse, bei eventuellen Vorkommnissen. Einen Spotter beim FPV-Fliegen mit Brille brauchst du (das ist in D. nicht anders). Ich weiß allerdings nicht wie dies in Ö. weiter definiert wird. Reicht es wenn es ein Spotter ist der bei eventuellen Vorkommnissen warnt oder muss dieser tatsächlich mit einer 2. Fernsteuerung (Lehrer-Schüler-Regelung) eingreifen können?

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von biber ()

    • Nun, zumindest scheint es so als wäre eine Anmeldung bei Austrocontrol nicht notwendig, was schon mal gut ist. Dennoch lese ich es so wie Dieselfan, daher wäre kein FPV Flug mit der Bebop im standardmäßig verkauften Set legal...
      Sicher wollte ich auch mal in meiner Nachbarschaft und auch mal über mein Haus und damit auch über andere Grundstücke fliegen. Aber das lass ich jetzt denn natürlich schreien diese Vorschriften danach sie zu ignorieren, da bin ich ganz bei biber.
      Blöd halt alles in allem. Fliegen ist FPV so verboten, Fotos darf ich keine machen außer ich melde sie als Klasse 2 Drohne an (was sehr teuer ist und jeder Flug um Fotos zu machen genehmigungspflichtig wird).

      Zumindest hab ich einiges gelernt wenn neugierige Passanten fragen...
    • naja, wenn es nach dem geht finde ich es eher illegal, da man als spotter technisch nicht eingreifen kann. Oder hab ich das falsch verstanden? Vll gibt es ja mal die Möglichkeit in der APP eine Lehrer Schüler Funktion einzubinden.
      Generell eine Frage zur Rechtslage in Österreich, wie handhabt ihr es mit einer Anmeldung der bebop2. Bzw man liest ja viel über diese Spielzeug Kategorie...
      Würde mich nur interessieren möchte keine offizielle Aussage, auf die ich mich im Fall berufen könnte!
    • Hallo Lukas!

      Aufgrund der geringen Frequenz hier schreib ich in diesem Tread weiter. Ich wollte von AC wissen ob eine Anmeldung notwendig ist und ich denke doch dass hier die Antwort eindeutig ist. Wenn keine Fotos oder Videos gemacht werden ist eine Anmeldung nicht notwendig, die Kamera dient dem FPV Flug.
      Ich hab hier eine Anführungszeichen gesetzt oder mit Schriftgraden eine optische Differenzierung geschaffen, aber die Antwort von AC ging bis:

      [/b]" [...] [/i]Alleine das Vorhandensein einer Kamera oder die Übertragung derBilder während dem Flug begründet noch keine Bewilligungspflicht. Sobald es sich jedoch beim primären Zweck um Foto-/Filmaufnahmen handelt, ist eine Bewilligung der ACG für den Betrieb eines uLFZ erforderlich.[/i]

      Beim typischen FPV-Flug ist der Zweck des Fluges jedoch nicht die Erstellung von Luftbildaufnahmen, sondern der Zweck des Fluges selbst. Die Kamera wird nur zurSteuerung verwendet (meist werden die Bilder nicht einmal aufgezeichnet). Eshandelt sich daher um den Betrieb eines Flugmodelles und eine Bewilligung istunter 25 kg nicht erforderlich."

      Diese Antwort erhielt ich von der AC Mitarbeiterin Martina Koller, Ba; Team uLFZ und auf eine solche - ich hoffe ja doch fundierte - Quelle und Aussage stütze ich mich schon.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Diet () aus folgendem Grund: Bitte Regel C6 beachten!