§25 Luftverkehrsgesetz: Starterlaubnis für Flugmodelle von Grundstückseigentümern erforderlich ?.

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    • §25 Luftverkehrsgesetz: Starterlaubnis für Flugmodelle von Grundstückseigentümern erforderlich ?.

      Lt. Skyscope benötigen Flugmodelle grundsätzlich eine Erlaubnis vom Grundstückseigentümer für den Start lt. u.a. §

      " § 25 Abs. 1 LuftVG:
      "Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur starten und landen, wenn der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte zugestimmt und die Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. "

      Danach benötigt dann zusätzlich JEDER PRIVATE FLIEGER ( Flugmodell ) auch eine Genehmigung der Luftfahrtbehörde.

      Dieser § gilt nach meiner Kenntnis nur für "Flugplatzpflichtige" Luftfahrzeuge und NICHT für Flugmodelle.

      Leider werden mittlerweile viele Gesetze / Verordnungen die für bemannten Flug und / oder sonstige Luftfahrzeuge gelten einfach auf Flugmodelle übertragen.
      Der Gesetzgeber ist aber noch lange nicht soweit und hat alle Lücken geschlossen.
    • Dass ein Flugplatzzwang für Flugmodelle nicht besteht, bedeutet nicht, dass sie keine Luftfahrzeuge sind (§ 1 LuftVG). Eine Erlaubnis ist aktuell bis 5 Kg bekanntlich nicht erforderlich.

      Wenn nach Deiner Meinung das Luftrecht nochmal zwischen "Luftfahrzeugen" und "Flugplatzpflichtigen Luftfahrzeugen" unterscheidet, dann ist das Dein gutes Recht zur Auslegung. Der ich allerdings nicht folgen kann, denn ich finde dazu keine Grundlage.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

    • Lies doch mal bitte den von Dir zitierten §.

      Und jetzt frage ich Dich: Holst Du Dir für Flüge ausserhalb von Modellflugplätzen für ein Flugmodell ( irgendwo in den Weiden oder öffl. Park ) eine Genehmigung vom Grundstückseigentümer UND eine Genehmigung von der Luftfahrtbehörde ?.

      @ Diet: Sorry ich habe das ? vergessen. Kannst Du das bitte ändern, danke.
    • Abgesehen davon, dass das Luftrecht keine Modellflugplätze kennt, geht es nicht um eine "Genehmigung", sondern um die Erlaubnis der Luftfahrtbehörde zum Aufstieg des Luftfahrzeugs. Und nochmal: Eine solche ist für Flugmodelle nicht erforderlich bzw. im Umkehrschluss des § 20 LuftVO pauschal erteilt, auch für die freie Wiese.

      Und natürlich hole ich mir auf dem Feldweg oder irgendeiner wilden Wiese nicht vorher eine Erlaubnis des Grundstückeigentümers (wenn ich privat fliege). Dennoch müsste ich es, und kann dementsprechend im Umkehrschluss vom Platz verwiesen werden. Das ginge ja wohl nicht, gäbe es das Zustimmungserfordernis des Grundstückseigentümers pauschal nicht. Logisch, oder?
      Abgesehen davon beziehen sich auch die Luftfahrtbehörden auf § 25 LuftVG, siehe beispielsweise NfL 1-786-16. Würde auch keinen Sinn machen, wenn dieser Passus nur für "Flugplatzpflichtige Luftfahrzeuge" gelten würde, oder?
    • Ist eine Fläche, Weg öffentlich gewidmet, bedarf es für den privaten Aufstieg eines Modelles wohl keine "Erlaubnis", Ausnahmen hierbei landeseigene Regelungen, NSG, gesetzliche Bestimmungen (Menschenansammlung, Industrieanlagen...)etc..
      Sobald aber ein Grundstück privat gewidmet ist, bedarf es einer "Erlaubnis" des Eigentümers oder dessen Bevollmächtigten.
      Ich wiederhole mich gern noch einmal. Das unerlaubte Betreten eines Privatgrundstückes stellt eine Straftat dar. Demfolgend erst recht, das Ausüben irgend eines Hobbys darauf.
    • @ Diet:
      Gemeint ist LuftVG

      @ Dieselfan: Du bringst da einiges durcheinander. StGB hat NICHTS mit Luftrecht zu tun. Auch bringst Du Auflagen für UAS in`s Spiel. Wir reden über Flugmodell. Das es spez. Verordnungen für NSG etc. gibt, stelle ich nicht in Abrede.

      Zurück zu dem Beispiel: Privates Gelände "irgendwo in den Weiden". Wenn es nicht klar abgegrenzt ( eingefriedet ist und das klar ersichtlich ist ) benötige ich keine Erlaubnis des Grundstückseigentümers. Es kann sich hierbei auch um öffentliches Gelände handeln.
    • @Lauda, nicht laut Bundesrat, sondern laut Begründung zu einer in den Bundesrat eingereichten Verordnung. Wie auch immer, da haben wir nun auf der einen Seite die Begründung einer Verordnung eines damaligen Ministeriums aus dem Jahr 2006, auf der anderen Seite die diesbezüglichen aktuellen Verweise der Behörden auf § 25 LuftVG.
      __

      Da ich mich nun zurückziehe, fasse ich mal zusammen:

      Die eigene Interpretation der Gesetze mal ganz aussen vorgelassen, so gehen auf der einen Seite die DFS, das BMVI, die Verbände und zahlreiche andere Publikationen von einem Erlaubniserfordernis vom Grundstückseigentümer aus, auf der anderen Seite gibt es einzelne anonyme Foren-Mitglieder, die meinen, man könne auch ohne Erlaubnis des Eigentümers von privaten oder öffentlichen Grundstücken starten.

      Da muss sich wohl jeder selbst raus picken, welcher Meinung er sich diesbezüglich anschließen will. :)
    • Nein, @Lauda.
      Ich bringe da nichts durcheinander. Du kannst Dich nicht heute nach dem LuftVG bewegen und morgen nach BGB und übermorgen nach StGB. Nur mal so, gesponnen.
      Sämtliche Gesetzlichkeiten gelten permanent, parallel.

      Zu Deinen Weiden. Auch dort gilt Privatrecht. Du bist angehalten vor jedem Flug zu prüfen, wie sind die Besitzverhältnisse, was muß ich sonst noch beachten usw..
      Mal von einer anderen Warte betrachtet. Du erleidest Schaden auf einem Privatgrundstück. Was meinst Du, an wen Du Dich oder Deine Versicherung sich wendet?...
      Und um u.a. dies zu umgehen, darf nunmal der Eigentümer bestimmen, was auf seinem Grund und Boden geschieht.
    • @skyscope
      Nutz mal Google. Lt. Bundesrat: §25 LuftVG erfasst nur solche Luftfahrzeuge, für die es genehmigte Flugplätze gibt. PUNKT

      Beim DFS steht es falsch. WO steht das beim BMVI ?. Wo bei welchen Verbänden ?. Weitere Publikationen wie Foren ?.

      Es bleibt jedem selbst überlassen, ob er die gesetzlichen Bestimmungen befolgt, die für Flugmodelle KEINE Starterlaubnis des Grundstückeigentümers zwingend vorsieht ( öffentlicher Grund, unbefriedetes Gelände das nicht als Privatgrundstück erkennbar ist ) . -Versicherungsbedingungen der jeweiligen Vers. beachten !-

      Oder ob einem Moderator geglaubt wird, der das alles anders auslegt. Übrigens gibt es in div. Foren Diskussionen dazu und ich bin wirklich nicht der Einzige, der meine Auffassung hat zumal es sich belegen läßt. Weiter sind die meisten Nutzer im Netz unter einem Pseudonym unterwegs und das ist nichts verwerfliches auch wenn es ein Moderator so darstellen will.
    • @ Dieselfan: Doch Du bringst etwas durcheinander. Ich spreche davon, was das LuftVG sagt. Natürlich gelten auch StGB und BGB, hat aber nichts mit meinem Beispiel zu tun und dem LuftVG.

      Ich muß NICHT prüfen ob ein Gelände im Privatbesitz ist, solange das nicht klar ersichtlich ist.

      Und wenn ICH Schaden auf einem Privatgrundstück erleide, hängt es von versch. Faktoren ab, wie ich weiter vorgehe.
    • OK, ich verlasse hier den Disput.
      Bringt nichts.

      Nur noch ein bildliches Beispiel, wenn Du Dir ein Küchenmesser kaufst, ist, da nicht explizit darauf vermerkt, es für Dich ein Freibrief, damit gegen Lebewesen vorzugehen - steht ja nicht gesondert auf dem Messer, dass dies dann eine Straftat nach StGB darstellt.

      Und genau dies meinte ich unlängst, nicht Alles was explizit verboten ist, ist erlaubt.
      Schön, nun hat sich der Kreis geschlossen.
    • Hallo Leute, irgendwie dröselt ihr hier das ganze Thema so weit auseinander, dass man für jeden Grashalm auf einer Wiese fragen muss wem der gehört und ob man ihn, wenn überhaupt, in welcher Höhe überfliegen darf.

      Dabei lassen wir mal gewerbliche und Flüge die nicht zum Zwecke des Sports und der Freizeigestaltung dienen ganz bei Seite. Es geht bei der Neuregelung ausschließlich um bewohnte Grundstücke, die man nicht mehr überfliegen darf. Kein Mensch verbietet es über landwirtschaftliche genutzte Flächen zu fliegen, auch wenn diese logischerweise im Privatbesitz von Personen oder anderen Institutionen sind. Für diese Flächen gilt lediglich, dass man sie nicht während der Nutzungszeit (ob mit oder ohne Drohne) betreten darf, bei Ackerflächen zwischen Bestellung und Ernte und bei Weiden, wenn sich darauf Viehbestand befindet oder vor der Heumaht. Logischerweise sollte mit gesundem Menschenverstand bei Weideland auch gelten, dass man Viehbestände nicht durch niedriges Überfliegen beunruhigt oder aufscheucht (auch wenn dies nicht explizit irgendwo geschrieben steht). Und wenn man tatsächlich landwirtschaftliche Flächen während der Nutzzeit mal betreten müsste, weil evtl. dort eine Drohne notgelandet ist, sollte man selbstverständlich immer den Eigentümer oder Besitzer vorher fragen. Landwirtschaftliche Nutzflächen sind im herkömmlichen Sinne keine Privatgrundstücke. Sie werden erst zum Privatgrundstück, wenn sie z.B. als Bauland ausgewiesen werden. Und selbst dann sind sie so lange keine bewohnten Grundstücke, bis sie tatsächlich bebaut und von Personen bezogen wurden.

      Ausnahmen können jedoch Wald- und Forstgebiete sein (auch wenn sie nicht als Naturschutzgebiet ausgewiesen sind), wo es u.U. Regeln geben kann, dass man "in ihnen" nicht starten und Fliegen darf (Wildschutz etc.).
    • Für mich unverständlich, warum sich hier einige selber mehr Verbote auferlegen, als der Gesetzgeber vorschreibt und dann noch behaupten
      das es lt. Gesetz so ist.

      Also, Informationen sind vorhanden, soll also jeder für sich entscheiden.

      @ Dieselfan: Dein Beispiel mit dem Messer ist in diesem Zusammenhang völlig unsinnig.
    • @biber

      hab da mal so mitgelesen , fliege öfter von grundstücken am berg weg ,wo ich genau weiss, wem sie gehören,manche frage ich pauschal, da sie mehrere gründe besitzen,hat noch jeder ja gesagt. bei manchen geht es einfach nicht weil niemand in der nähe auffinbar ist.

      ich selbst habe auch eine landwirtschaftliche nutzfläche, auf der es mir eigentlich egal ist wer dort startet oder landet,solange er nichts verwüstet.

      aber jetzt zu deiner aussage lanwirtschaftliche nutzfläche ist kein privatgrundstück.

      ich kann da nur für österreich sprechen, ist es sehrwohl.

      wenn ich auf meinem grund z.B. erdbeeren anpflanze und die werden dort geklaut, dann wird der täter ,sofern erwischt, zwei delikte lt. stgb bekommen , unerlaubtes betreten von privatgrundstück und diebstahl ( auch wenn es nicht eingefriedet ist,da zu erkennen ist das die erdbeeren nicht wild wachsen,z.b.)

      weiss jetzt nicht wie das in d ist,aber hier ganz sicher so.

      wollte das nur dazu sagen ,da hier im forum ja " international " gelesen wird ,lg andreas.