§25 Luftverkehrsgesetz: Starterlaubnis für Flugmodelle von Grundstückseigentümern erforderlich ?.

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • @croco1968 Ja, dass ist ja im Prinzip das Gleiche was ich geschrieben habe. Das Betreten von landwirtschaftlichen Flächen während der Nutzzeiten ist ohne Erlaubnis nicht gestattet. Dein Beispiel Erdbeeren würden z.B. eine ganzjährige Nutzzeit ohne Freiraum haben, da die Anpflanzung das gesamte Jahr und länger besteht. Trotz alle dem haben diese "unbewohnten" Flächen einen anderen Status als Wohngrundstücke und hier geht es ja um das Überfliegen und nicht um das Betreten... aber Lauda hat recht, wir schweifen zu sehr vom Grundthema ab, auch wenn man durchaus die Unterschiede bei Land- oder Grundbesitz mal nennen sollte und wo eine Genehmigung des Eigentümers nötig ist und wo nicht.
    • Lauda schrieb:

      Für mich unverständlich, warum sich hier einige selber mehr Verbote auferlegen, als der Gesetzgeber vorschreibt
      Allgemein und jetzt nicht auf dieses Thema bezogen steckt da sicher ein bisschen die Angst dahinter, dass das was uns lieb ist gänzlich verboten wird.
      Auch die Verbände haben die Rechtsauffassung, dass bei Flugmodellen diese Starterlaubnis vom Grundstückeigentümer nötig ist. Dabei starte ich ja zu Freizeitzwecken und wenn ich dies auf öffentlichen Grundstücken mache, die zur Freizeitgestaltung da sind (z.B. der Stadtpark) und nicht in der Stadtordnung steht, dass weder Fussballspielen noch Modellfliegen dort verboten ist, ist die Frage ob man da nicht von einer Art stillschweigenden Starterlaubnis ausgehen kann.
    • Bei Parks muss man dann auch schon wieder aufpassen, denn in einigen Parkanlagen z.B. bei Schlössern, die möglicherweise in staatlicher Verwaltung sind, will man auch nicht überall mehr Freizeitflieger haben. Als Beispiel sei da nur die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten genannt, die es im gesamten Bereich zwischen Sanssouci und neuem Palais Drohnen verbietet. Ähnliches gilt auch für viele andere Park-Areale in anderen Bundesländern.
    • DIE VERBÄNDE ?. Also DMFV ok, weil die das auch in den Versicherungsbedingungen stehen haben und genau da muß man ja unterscheiden. Wenn in Deinen Versicherungsbedingungen so etwas enthalten ist, mußt Du ja die Erlaubnis haben, weil Du sonst ohne Vers-Schutz fliegst.

      Steht es aber nicht in Deinen Vers-Bedingungen, sieht das wieder anders aus.

      OT: Ich fliege auch in LSG wenn kein Verbot in der Verordnung enthalten ist. Ich lege mir nur "selbst" das Verbot auf: Nicht während der Brutzeit.

      @RC-Role Dein Beispiel mit dem Stadtpark ist gut. Genau so sehe ich das, weil ich gesetzlich nichts sehe, was dagegen spricht.

      @ Biber: Hast recht. Bloß der "gemeine" Stadtpark hat damit nichts zu tun.
    • Lauda schrieb:

      weil die das auch in den Versicherungsbedingungen stehen haben und genau da muß man ja unterscheiden. Wenn in Deinen Versicherungsbedingungen so etwas enthalten ist, mußt Du ja die Erlaubnis haben, weil Du sonst ohne Vers-Schutz fliegst.
      Da die Haftpflichtbedingungen gesetzlich vorgeschrieben sind, können die Versicherungen (der Verbände) nicht selbst festlegen für was sie haften wollen oder nicht. Ist das Gesetz unklar, wird wohl eine Rechtsauffassung vorm Gericht "erarbeitet" die nicht zwangsläufig die der Versicherung ist.
    • §25 iVm §1 Luftverkehrsgesetz - wie ist der aktuelle Stand?

      Hallo!

      Auf der Suche nach eine Antwort auf die Frage, ob man nun den Grundstückseigentümer fragen muss um seinen Acker als Startbahn zu verwenden, wird regelmäßig auf §25 Luftverkehrsgesetz verwiesen. Dieser sagt aus, dass man für den Start eines Luftfahrzeuges die Erlaubnis des Bauern einholen muss - Grundaussage des §25 ist jedoch der Flugplatzzwang. Was ein Luftfahrzeug ist wird über §1 LuftVG definiert.

      Sowohl hier im Forum als auch auf div. Webseiten wird dabei immer auf den Widerspruch zum §21h LuftVO verwiesen, der ja Drohnen von Flugplätzen fern halten soll.
      Es wird dabei regelmäßig erwähnt, dass das LuftVG bei der nächsten Änderung diesen Widerspruch aufheben wird.

      Diesbezüglich meine Frage, gab es diese Reform schon?

      Im letzten Satz des §1 LuftVG heißt es, "Ebenfalls als Luftfahrzeuge gelten unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden (unbemannte Luftfahrtsysteme)."
      Meine DJI fliegt nur zu meiner privaten Hobbygestaltung, also gilt das LuftVG für mich gar nicht? Oder fällt eine kleine Hobbydrohne unter die ganzen aufgezählen Luftfahrzeuge im §1?


      Bin total verwirrt.... ?(

      Grüße
      El Gordo
    • ElGordo2023 schrieb:

      … Grundaussage des §25 ist jedoch der Flugplatzzwang. …
      Deine Verwirrung entspringt der nach Deiner Auffassung gebildeten Grundaussage? Wie kommst Du eigentlich darauf? Im §25 wird auch auf Luftsportgeräte (Gleitschirme, Flugdrachen, Ballons, usw. ) Bezug genommen, die ebenfalls Deiner Grundaussage aka Auffassung widersprechen.

      Dein zu Sport- und Freizeitzwecken betriebenes umbemanntes Luftfahrtsystem fällt unter die Kategorie „Flugmodell“ lt. LuftVG §1 Ziffer 9.
    • ElGordo2023 schrieb:

      Frage, ob man nun den Grundstückseigentümer fragen muss um seinen Acker als Startbahn zu verwenden
      kommt in dem Zusammenhang der Punkt "notwendige Erlaubnis des Eigentümers bzgl. Betreten fremder Grundstücke" nicht aus §123 StGB ?

      -----
      edit: gerade gefunden / Vgl. auch Einverständnis des Grundstückseigentümers bei Aufstieg außerorts?
      "we brake for nobody" ... me? sarcastic? never!

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von B69 ()

    • ElGordo2023 schrieb:

      Bin total verwirrt.... ?(
      Dann "entwirren" wir dich mal. Das Problem liegt nicht im LuftVG, sondern im Bundesnaturschutzgesetz, in Kombination mit den Landesgesetzen.
      Zusammenfassung: Nicht alle Aktivitäten sind auf freien Flächen einfach so ohne Erlaubnis, äh, erlaubt.

      Bitte dazu meine ausführliche Erklärung in einem anderen Thread lesen.

      Daher kommt das so oft erwähnte Start/Landeverbot auf (Privat)flächen. Einfach, weil es kein Allgemeingebrauch, sondern eine Sondernutzung darstellt.
    • Schwurbelmeister schrieb:

      ElGordo2023 schrieb:

      Bin total verwirrt.... ?(
      Dann "entwirren" wir dich mal. Das Problem liegt nicht im LuftVG, sondern im Bundesnaturschutzgesetz, in Kombination mit den Landesgesetzen.Zusammenfassung: Nicht alle Aktivitäten sind auf freien Flächen einfach so ohne Erlaubnis, äh, erlaubt.

      Hm. Ich habe bei meinem Luftamt nachgefragt, ob ich denn eine Starterlaubnis vom Grundstücksbesitzer brauche. Die Antwort war
      "Gemäß § 25 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) benötigen Sie immer egal wo Sie aufsteigen und Landen möchten die Zustimmung von dem jeweiligen Grundstückseigentümer."
      Da ist keine Rede vom Betretungsrecht aus dem Naturschutzgesetz, welches ja auch nicht beim sonntagsleeren Parkplatz vom Aldi greifen würde. Mir ist schon klar worauf du hinaus willst.

      Meine Frage oben war nun, ob das LuftVG überhaupt für meine Drohne gilt. Unter einem "Flugmodell" §1 LuftVG Ziffer 9 wie von @quadle geäußert würde ich zumindest ein "Modell"flugzeug verstehen, also die maßstäblich verkleinerte Ausführung eines größeren Vorbildes. Eine Drohne wäre für mich daher kein Flugmodell, da es ja nicht die Nachbildung eines Originals ist.
      Unter Ziffer 11 könnte ich noch eine Drohne reininterpretieren, da sie höher als 30m aufsteigen kann. Aber dann kommt ja der bereits zitierte letzte Satz.

      Daher: gilt das LuftVG / der §25 LuftVG überhaupt für kleine Drohnen?
      In einem anderen Thread hier ist eine Verordnung des Verkehrsministeriums verlinkt, wonach der §25 LuftVG nur für Luftfahrzeuge gilt, für die es auch zugelassene Flugplätze gibt.
    • Natürlich ist ein solcher Copter auch vom LuftVG betroffen, was für eine komische Frage.

      Ein Copter ist natürlich auch ein Flugmodell. Das hat nichts mit Maßstab oder Nachbau zu tun. Flugmodelle sind einfach alle steuerbaren Fluggeräte, die nicht bemannt sind und zu Sport/Freizeit betrieben werden. Google mal die Definition.
      Auch sind die Copter nach Punkt 11 erfasst (kann höher als 30m)
      Auch sind die Copter als UAV erfasst, wenn sie nicht zu Sport und Freizeit betrieben werden.

      Damit gilt natürlich LuftVG §25 in Kombination mit dem, was ich schon erwähnt hatte.
      Alle weitere breit ausgelegte und zum eigenen Vorteil hingedrehten Argumentiationen finden denke ich eher in EU- und nat. DVO: persönliche Befindlichkeiten ihren Platz

      ElGordo2023 schrieb:

      Da ist keine Rede vom Betretungsrecht aus dem Naturschutzgesetz, welches ja auch nicht beim sonntagsleeren Parkplatz vom Aldi greifen würde. Mir ist schon klar worauf du hinaus willst.
      Was hat das jetzt mit Parkplätzen zu tun? Deine Frage war explizit nach

      ElGordo2023 schrieb:

      Acker als Startbahn zu verwenden
    • ElGordo2023 schrieb:


      Meine Frage oben war nun, ob das LuftVG überhaupt für meine Drohne gilt. Unter einem "Flugmodell" §1 LuftVG Ziffer 9 wie von @quadle geäußert würde ich zumindest ein "Modell"flugzeug verstehen, also die maßstäblich verkleinerte Ausführung eines größeren Vorbildes. Eine Drohne wäre für mich daher kein Flugmodell, da es ja nicht die Nachbildung eines Originals ist.
      Unter Ziffer 11 könnte ich noch eine Drohne reininterpretieren, da sie höher als 30m aufsteigen kann. Aber dann kommt ja der bereits zitierte letzte Satz.

      Es ist völlig uninteressant ob Du als Flugmodell nur den klassischen Modellbau anerkennst oder nicht. Fakt ein Drehflügler, und darunter zählt auch der zu Sport- und Freizeitgestaltung betriebene Drohne, ist dem Flugmodell zuzuordnen. Alle anderen, nicht zur Sport- und Freizeitgestaltung betriebenen unbemannten Luftfahrzeuge zählrn zu den im §1 erwähnten Nachsatz, den UAS (Unbemannten Luftfahrt Systemen). D gibt es keinen Interpretationsspielraum und wurde schon recht früh (sogar noch vor der Drohnenverordnung 2017k durch die gemeinsamen Grundsätze von Bund. und Länder so festgesetzt. Ist jedoch völlig irrelevant, da die aktuelle EU-Verordnung dahingehend luftrechtlich keine differenzierung mehr macht. Fakt: Unsere Drohnen gelten als Luftfahrzeuge nach LuftVG §1.
    • flexim schrieb:

      Schwurbel, ich frag mal.
      Läßt du deinen Kopter auch gelegentlich starten.... und landen?
      Wo? Immer mit Genehmigung des Grundstückseigentümers?
      Bzw. Genehmigung wegen Sondernutzung z. B. Bei öffentlichem Grund?
      Du hast schon meinen abschließenden Satz im anderen verlinkten Post gelesen? Nein?
      Dann wiederhole ich ihn hier nochmal:

      me schrieb:

      Auch wenn das wirklich niemanden interessiert (außer vielleicht den Anzeigentypen aus dem Medien). Man geht hier aber allgemein nach dem Prinzip "leben und leben lassen", denn Gesetze sind (bei uns) generell nicht dafür da, Wort für Wort ausgelegt zu werden.
      Ich beantworte einfach gerne Fragen, wie es rechtlich geregelt ist, wenn spezifisch danach gefragt wird. Ich gebe keine Statements wie "Du musst das auf jeden Fall so machen". Ganz im Gegenteil, solche Antworten bekommt nur derjenige, der auch mit dem rechtlichen Theater anfängt. Dann aber korrekt, denn falsche Antworten helfen niemandem.
      Wie das derjenige oder andere dann in der Praxis handhaben, ist mir doch egal :rolleyes:

      Wie und wo ich fliege und ob da alles korrekt ist, werde ich jedenfalls nicht in einem öffentlichen Forum kundtun. Meine Meinung und Herangehensweise hier entspricht nicht unbedingt meiner Einstellung im nicht-öffentlichen Bereich. Genug OT.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Schwurbelmeister ()