Starterlaubnis für Flugmodelle von Grundstückseigentümern erforderlich ?.

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    • @croco1968 Ja, dass ist ja im Prinzip das Gleiche was ich geschrieben habe. Das Betreten von landwirtschaftlichen Flächen während der Nutzzeiten ist ohne Erlaubnis nicht gestattet. Dein Beispiel Erdbeeren würden z.B. eine ganzjährige Nutzzeit ohne Freiraum haben, da die Anpflanzung das gesamte Jahr und länger besteht. Trotz alle dem haben diese "unbewohnten" Flächen einen anderen Status als Wohngrundstücke und hier geht es ja um das Überfliegen und nicht um das Betreten... aber Lauda hat recht, wir schweifen zu sehr vom Grundthema ab, auch wenn man durchaus die Unterschiede bei Land- oder Grundbesitz mal nennen sollte und wo eine Genehmigung des Eigentümers nötig ist und wo nicht.
    • Lauda schrieb:

      Für mich unverständlich, warum sich hier einige selber mehr Verbote auferlegen, als der Gesetzgeber vorschreibt
      Allgemein und jetzt nicht auf dieses Thema bezogen steckt da sicher ein bisschen die Angst dahinter, dass das was uns lieb ist gänzlich verboten wird.
      Auch die Verbände haben die Rechtsauffassung, dass bei Flugmodellen diese Starterlaubnis vom Grundstückeigentümer nötig ist. Dabei starte ich ja zu Freizeitzwecken und wenn ich dies auf öffentlichen Grundstücken mache, die zur Freizeitgestaltung da sind (z.B. der Stadtpark) und nicht in der Stadtordnung steht, dass weder Fussballspielen noch Modellfliegen dort verboten ist, ist die Frage ob man da nicht von einer Art stillschweigenden Starterlaubnis ausgehen kann.
    • Bei Parks muss man dann auch schon wieder aufpassen, denn in einigen Parkanlagen z.B. bei Schlössern, die möglicherweise in staatlicher Verwaltung sind, will man auch nicht überall mehr Freizeitflieger haben. Als Beispiel sei da nur die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten genannt, die es im gesamten Bereich zwischen Sanssouci und neuem Palais Drohnen verbietet. Ähnliches gilt auch für viele andere Park-Areale in anderen Bundesländern.
    • DIE VERBÄNDE ?. Also DMFV ok, weil die das auch in den Versicherungsbedingungen stehen haben und genau da muß man ja unterscheiden. Wenn in Deinen Versicherungsbedingungen so etwas enthalten ist, mußt Du ja die Erlaubnis haben, weil Du sonst ohne Vers-Schutz fliegst.

      Steht es aber nicht in Deinen Vers-Bedingungen, sieht das wieder anders aus.

      OT: Ich fliege auch in LSG wenn kein Verbot in der Verordnung enthalten ist. Ich lege mir nur "selbst" das Verbot auf: Nicht während der Brutzeit.

      @RC-Role Dein Beispiel mit dem Stadtpark ist gut. Genau so sehe ich das, weil ich gesetzlich nichts sehe, was dagegen spricht.

      @ Biber: Hast recht. Bloß der "gemeine" Stadtpark hat damit nichts zu tun.
    • Lauda schrieb:

      weil die das auch in den Versicherungsbedingungen stehen haben und genau da muß man ja unterscheiden. Wenn in Deinen Versicherungsbedingungen so etwas enthalten ist, mußt Du ja die Erlaubnis haben, weil Du sonst ohne Vers-Schutz fliegst.
      Da die Haftpflichtbedingungen gesetzlich vorgeschrieben sind, können die Versicherungen (der Verbände) nicht selbst festlegen für was sie haften wollen oder nicht. Ist das Gesetz unklar, wird wohl eine Rechtsauffassung vorm Gericht "erarbeitet" die nicht zwangsläufig die der Versicherung ist.