Sven Schumacher schrieb:
Das steht in dem verlinkten Dokument von Brandenburg:"Ist mit dem Einsatz hingegen ein sonstiger Zweck verbunden (z. B. Luftbildaufnahmen, Forschungszwecke, Inspektionen, Vermessungen, Gewerbe, Vermarktung), so handelt es sich um ein unbemanntes Luftfahrtsystem, dessen Betrieb unabhängig von seinem Gewicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 LuftVO der Erlaubnispflicht unterliegt."Lauda schrieb:
wo hast Du das jetzt gelesen ?.
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Aber das ändert sich ja bald, da man lt. der neuen Regelung bis 5 kg eh keine Erlaubnis mehr benötigt.
In welchen Zonen ist das Aufsteigen technisch nicht möglich?
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