Segelflugairport nur Sommerbetrieb

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    • Segelflugairport nur Sommerbetrieb

      Hallo, in der myFly.zone-app ist das Segelfluggelände Kirchzarten mit 1,5km Sicherheitsabstand vermerkt. Es gibt aber nur in den Sommermonaten Flugbetrieb.
      Wie verhalte ich mich ausserhalb der Sommermonate?

      Danke für Mittteilungen, Dieter
    • Moin Dieter

      Flairdi schrieb:

      Hallo, in der myFly.zone-app ist das Segelfluggelände Kirchzarten mit 1,5km Sicherheitsabstand vermerkt. Es gibt aber nur in den Sommermonaten Flugbetrieb.
      Wie verhalte ich mich ausserhalb der Sommermonate?
      Da fragst Du am besten die Verantwortlichen dieses Segelfluggeländes.
      Es gibt Flugplätze, die trotz reinen Sommerflugbetriebes ständig als Notlandeplätze bereitstehen. In diesem Falle gilt natürlich auch außerhalb des Flugbetriebes die 1,5km-Sicherheitsabstand-Regel.
      Mein Hangar:
      DJI Mavic Pro mit iPhone 6s, Parrot Disco, DJI F450 FlameWheel mit Naza-M V2 und FrSky Taranis, diverses "Kleinvieh" mit vier Propellern
    • Generell gilt wie auch für jeden verzeichneten Heliport auch für Sportflugplätze diese Einschränkung auch wenn dieser nur temporär genutzt wird. Kritisch wird es mit der Tatsache, dass nach LuftVO §20 Absatz (1) Punkt 1d, jegliche Art von Flugmodellen innerhalb einer der 1,5 km zur Flugplatzbegrenzung einer Erlaubnis bedarf.

      Heißt soviel, dass neben der evtl. erforderlichen Flugverkehrsfreigabe durch die zuständige Luftaufsicht (evtl. vertreten während der Beztriebszeit durch die Platzaufsicht) auch eine Aufstiegserlaubnis (Allgemein- oder Einzel- je nach Landesrecht) erforderlich ist. Ein einfaches absprechen mit einem Verantwortlichen des Flugplatzgeländes ist meines Erachtens damit nicht ausreichend. Wenn ich den vorliegenden Gesetzentwurf richtig im Kopf habe, wird sich das auch zukünftig nicht ändern.
    • Völlig korrekt, ergibt sich wie @quadle schreibt aus der Verwendung des Begriffs "Flugplätze" in LuftVO §20, und was darunter genau zu verstehen ist, zeigt §6 LuftVG: Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände.

      Auch das

      quadle schrieb:

      Ein einfaches absprechen mit einem Verantwortlichen des Flugplatzgeländes ist meines Erachtens damit nicht ausreichend. Wenn ich den vorliegenden Gesetzentwurf richtig im Kopf habe, wird sich das auch zukünftig nicht ändern.
      ist grundsätzlich richtig, kann aber für Sportflugplätze je nach Bundesland auch anders geregelt sein, oder aber auch individuell durch einen kurzen Anruf bei seiner Luftfahrtbehörde auch anders geregelt werden, nämlich dass diese (die Luftfahrtbehörde) aussen vor bleibt und der Aufstieg ausschließlich mit den Verantwortlichen des Flugplatzgeländes abgesprochen werden kann. Grundlage dafür ist § 31c Abs. 5 LuftVG.
    • skyscope schrieb:

      ...
      ist grundsätzlich richtig, kann aber für Sportflugplätze je nach Bundesland auch anders geregelt sein, oder aber auch individuell durch einen kurzen Anruf bei seiner Luftfahrtbehörde auch anders geregelt werden, nämlich dass diese (die Luftfahrtbehörde) aussen vor bleibt und der Aufstieg ausschließlich mit den Verantwortlichen des Flugplatzgeländes abgesprochen werden kann. Grundlage dafür ist § 31c Abs. 5 LuftVG.
      Keine Regel ohne Ausnahmen. Aber wie Du bereits richtig sagst muss dass individuell je Bundesland und wohl je Flugplatz abgestimmt werden. Daher nehme ich in den Diskussionen gerne davon Abstand da solche Ausnahmen gerne auch mal zu anderen Interpretationen führen und man sich damit selbst das Unterlassen einer solchen Abstimmung rechtfertigt. Bestes Beispiel ist die pauschale Flugverkehrsfreigabe für Flugmodelle bis 30 und UAS bis 50 m für namentlich benannte Flughäfen die oft auf alle Flugplätze ausgedehnt wird.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von quadle ()

    • @quadle, stimmt, wobei man ja sowieso immer nur einen Fächer der Vorschriften und möglichen Optionen, sowie seine eigene Auslegung aufführen kann. Dass das dann teilweise hanebüchen interpretiert und nur mit Fokus auf die eigenen Interessen völlig beratungsresistent ausgelegt wird, mache ich inszwischen dann auch nicht mehr zu meinem primären Problem. ;)
    • Solche, auch wenn diese privat (damit nehme ich an es handelt sich um nicht von Bund, Länder und Gemeinde betriebene) Hubschrauberlandeplätze, brauchen schließlich auch eine Genehmigung. Mit einer solchen Genehmigung sollten diese dann auch in den offiziellen ICAO-Karten verzeichnet werden. Irgendwo muss man ja auch seinen Kenntnisstand erlangen.

      Man kann ja nicht erahnen, was sich so in 1,5 km zusätzlich zum eigenen Flugradius abspielt. Weis man jedoch von einem solchen Landeplatz sollte man m.E. auch davon diesen gebührenden Abstand einhalten. Der eigenen aber auch der anderen Sicherheit wegen immer Safty First.
    • skyscope schrieb:


      Auch das
      ist grundsätzlich richtig, kann aber für Sportflugplätze je nach Bundesland auch anders geregelt sein, oder aber auch individuell durch einen kurzen Anruf bei seiner Luftfahrtbehörde auch anders geregelt werden, nämlich dass diese (die Luftfahrtbehörde) aussen vor bleibt und der Aufstieg ausschließlich mit den Verantwortlichen des Flugplatzgeländes abgesprochen werden kann. Grundlage dafür ist § 31c Abs. 5 LuftVG.
      Erkläre das doch mal etwas, ich kann da beim besten Willen nicht erkennen, wieso nach dem zitierten Paragraphen gehen soll. Der Satz 5. bezieht sich ja nur auf Luftsportgeräte, nicht auf Modellflug.