Bundeswasserstraßen --- Sammelthread

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • skyscope schrieb:

      Es ist in erster Linie eine Frage der Versicherung, die von den LFB i.d.R. geprüft wird. Läuft die über die Privathaftpflicht, bekommt man keine Ausnahmeerlaubnis.
      Wo steht das bzw. woher hast Du deine Kenntnis. Hier gibt es bisher keine Unterschiede laut Auskunft der Landesluftfahrtbehörde.
      Gruß aus der Nordheide
      GThomas
      - Meine Flugmodelle/Drohnen werden ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken geflogen -
    • skyscope schrieb:

      Na klar, jetzt geht das wieder los. Ne lass mal, da such mal schön selbst....
      Sinn und Zweck Deiner Antwort erschließt sich mir nicht in einem Forum, welches dazu dient, Erfahrungen zu teilen. Es sei denn, du profitierst in irgendeiner Weise...
      Gruß aus der Nordheide
      GThomas
      - Meine Flugmodelle/Drohnen werden ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken geflogen -
    • GThomas schrieb:

      Sinn und Zweck Deiner Antwort erschließt sich mir nicht in einem Forum, welches dazu dient, Erfahrungen zu teilen.
      Fromme Sprüche gehen ja wie immer ganz gut, nur dann fang doch langsam mal selbst an, deine eigenen Behauptungen zu belegen, wie wärs? Da kann man ja sogar mehrfach nachhaken, immer Fehlanzeige.
      Und oben erzählst du nun schon wieder was von einer "Auskunft der Luftfahrtbehörde". Ja dann zeig doch mal eine eine Erlaubnis auf Antrag, die du mit deiner PHV erhalten hast, bin total gespannt. Kannst gerne alle Namen schwärzen, interessieren nicht...

      Und danach kannst du noch deine Gedankengänge dazu erläutern, wo genau ich in irgendeiner Weise profitieren sollte.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

    • GThomas schrieb:

      Hier gibt es bisher keine Unterschiede laut Auskunft der Landesluftfahrtbehörde.
      Dann mal, wenn andere nicht wollen:

      In Bayern ist folgendes gefordert:
      "Es wird versichert, dass für die Regulierung von Personen- und Sachschäden eine Haftpflichtversiche-rung nach den Vorschriften §§ 37 Abs. 1 Buchst. a, 43 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) i. V. m. § 101 ff Luft-verkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) besteht."

      Erst einmal das hier das LuftVG § 37

      (1) Der Ersatzpflichtige haftet für die Schäden aus einem Unfall
      a) bei Luftfahrzeugen unter 500 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 750.000 Rechnungseinheiten

      Das entspricht ca. 950.000 EUR

      Die LuftVZO sagt

      § 102 Vertragsinhalt

      (1) Der Haftpflichtversicherungsvertrag für Drittschäden muss die sich aus dem Betrieb eines Luftfahrzeugs für den Halter ergebende Haftung decken.

      Dann folgen einige Szenarien mit den Deckungssummen und Bedingungen.

      Interessant wird es hier
      § 105

      (1) Der Versicherungsvertrag ist mit einem Versicherer zu schließen, der zum Geschäftsbetrieb in Deutschland befugt ist.

      § 106
      (1) Der Versicherer ist verpflichtet, dem Versicherungspflichtigen bei Beginn des Versicherungsschutzes eine Versicherungsbestätigung kostenlos zu erteilen, die das Bestehen eines Haftpflichtversicherungsvertrages und die Einhaltung der jeweils maßgeblichen Mindestdeckung bestätigt. Die Bestätigung muss Umfang und Dauer der Versicherung angeben. Liegt Gruppenversicherung vor, kann die Bestätigung mit Ermächtigung des Versicherers vom Versicherungsnehmer selbst ausgestellt werden, wobei der Name und die Anschrift des Versicherers anzugeben sind.

      Ich hatte das damals so recherchiert, weil ich bei meiner Privathaftpflichtversicherung nachgefragt hatte. Die Bestätigung habe ich auch bekommen.

      Meine PV (HUK) schrieb dazu folgendes.
      "Die aktuellen Bedingungswerke der meisten Versicherer enthalten bereits Klauseln für die Mitversicherung von unbemannten Flugobjekten. Bei einer rein privaten Nutzung kann diese Absicherung ausreichend sein. Für den gewerblichen Einsatz ist zwingend eine separate Drohnenversicherung notwendig."

      Damit ist denke ich eindeutig bewiesen, dass man natürlich auch eine AE mit einer PV bekommt. Ganz abgesehen davon, musste ich keine VS Nummer oder ähnliches angeben. Man versichert das sozusagen selber, dass man richtig versichert ist. Man sollte sich also nur von der PV die entsprechende Bestätigung aushändigen lassen und wenn man gewerblich fliegt, funktioniert das so nicht. Wobei wir wieder dann wieder bei #274 wären...

      Ich würde das so interpretieren. Machst Du das Kreuz bei

      X ausschließlich zum Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung (als Flugmodell).

      geht das so klar.

      X zu anderen Zwecken als denen des Sports oder der Freizeitgestaltung (als unbemanntes Luftfahrtsystem).

      Da würde ich nicht die PV nehmen, denn die deckt das ja gar nicht ab. Allerdings darf man dann weniger:

      nach § 21b Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2, 5, 6, 7, 8 und 9 LuftVO, wenn Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen durchgeführt wird bzw. von der allgemeinen Ausnahmezulassung von Betriebsverboten nach § 21b Abs. 1 Satz 1 Nrn. 6 und 9 LuftVO, wenn Betrieb von Flugmodellen durchgeführt wird
    • Michael67 schrieb:

      .... Meine PV (HUK) schrieb dazu folgendes.
      "Die aktuellen Bedingungswerke der meisten Versicherer enthalten bereits Klauseln für die Mitversicherung von unbemannten Flugobjekten. Bei einer rein privaten Nutzung kann diese Absicherung ausreichend sein. Für den gewerblichen Einsatz ist zwingend eine separate Drohnenversicherung notwendig."
      ...
      Die meisten PHVs haben in Ihren AVBs Drohnen in irgend einer Art inkludiert. Die wenigsten entsprechen jedoch dabei den Anforderungen des LuftVG. Neben den von Dir benannten Gesetzestexten hast Du zwar den entscheidenden Punkt angerissen aber dann doch nicht aufgeführt.

      LuftVH §43 schrieb:

      Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
      § 43


      (1) Für die Versicherung zur Deckung der Haftung des Halters eines Luftfahrzeugs nach diesem Unterabschnitt gelten die Vorschriften der nachfolgenden Absätze, soweit die Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber (ABl. EU Nr. L 138 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, nicht anwendbar ist oder keine Regelung enthält.
      (2) Der Halter eines Luftfahrzeugs ist verpflichtet, zur Deckung seiner Haftung auf Schadensersatz nach diesem Unterabschnitt eine Haftpflichtversicherung in einer durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Höhe zu unterhalten. Satz 1 gilt nicht, wenn der Bund oder ein Land Halter des Luftfahrzeugs ist.
      (3) Für die Haftpflichtversicherung gelten die Vorschriften für die Pflichtversicherung des Versicherungsvertragsgesetzes. § 114 des Versicherungsvertragsgesetzes gilt nicht.
      Demnach muss es zwingend eine Halter/Betreiber-Haftpflichtversicherung sein, die auch eine Gefährdungshaftung einbezieht. Das ist bei den meisten Privat-Haftpflich-Versicherern dann eben nicht mit enthalten. Die meisten versichern leider nur den Betrieb von Flugmodellen (also nur zur Sport- und Freizeitgestaltung), meist bis 5kg oder sogar nur bis 250 gr.. Das ist dann eben nicht, wenn auch anders suggeriert, die geforderte Absicherung.

      Meist bekommt man das mit, wenn man den lt. LuftVZO §106 geforderten und durch den Versicherer bereitzustellenden Nachweis, der auch die signifikanten Merkmale aufweisen muss, anfordert, und der Versicherer entweder das ablehnt, sich windet oder eine Bestätigung raus gibt, die nicht den geforderten Halter / Betreiber und somit eine Gefährdungshaftung einbezieht.

      Dazu kommt, dass selbst in der Bestätigung Deines Versicherers schon geschrieben steht, dass die Absicherung bei privater Nutzung ausreichend „sein kann“ und nicht zwingen „ist“. Auch das zeigt, dass nicht unbedingt jeder Fall auch Abgesichert ist. Damit komme ich zu einem anderen Schluss als Du wo Du behauptest, dass das damit Bewiesen ist.

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von quadle ()

    • Hallo @Michael67,
      hallo @quadle,
      danke für Eure ausführlichen Antworten betr. PHV.
      Wie meine Versicherung mir in der Vergangenheit schon mitteilte, geht es ihr ausschließlich um die Art der Verwendung ob Privatvergnügen oder Gewerbliche Verwendung des Luftfahrzeuges bzw. der Drohne. Dabei zählt sie die Kontrollen meiner Grundstücke, Dächer, Dachrinnen usw. mit der Drohne auch als mit der PHV als abgedeckt.
      Zur Sicherheit werde ich mir aber eine neue Bestätigung ausstellen lassen das auch Flüge mit A1-, A2- und A3-Lizenz sowie Drohnen C0 - C2 mit in der Deckung enthalten sind wenn sie privat geflogen werden. Die Gewichtsbeschränkung auf <5kg wird von mir eh nicht überschritten.
      Die Deckungssummen meiner PHV sind erheblich höher als hierfür erforderlich.
      Gruß aus der Nordheide
      GThomas
      - Meine Flugmodelle/Drohnen werden ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken geflogen -
    • quadle schrieb:

      hast Du zwar den entscheidenden Punkt angerissen aber dann doch nicht aufgeführt.

      Michael67 schrieb:

      X zu anderen Zwecken als denen des Sports oder der Freizeitgestaltung (als unbemanntes Luftfahrtsystem).

      Da würde ich nicht die PV nehmen, denn die deckt das ja gar nicht ab.
    • ?( ?( ?(

      Michael67 schrieb:

      ...
      Meine PV (HUK) schrieb dazu folgendes.
      "Die aktuellen Bedingungswerke der meisten Versicherer enthalten bereits Klauseln für die Mitversicherung von unbemannten Flugobjekten. Bei einer rein privaten Nutzung kann diese Absicherung ausreichend sein. Für den gewerblichen Einsatz ist zwingend eine separate Drohnenversicherung notwendig."

      Damit ist denke ich eindeutig bewiesen, dass man natürlich auch eine AE mit einer PV bekommt.
      ...


      Ich würde das so interpretieren. Machst Du das Kreuz bei

      X ausschließlich zum Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung (als Flugmodell).

      geht das so klar.

      ...

      quadle schrieb:

      ... Damit komme ich zu einem anderen Schluss als Du wo Du behauptest, dass das damit Bewiesen ist.
    • @Michael67
      Mit einer Klausel im Vertrag allein ist es ja nicht getan. Wie du richtig auflistet, beinhaltet §106 auch die Bedingung, dass die Bestätigung des Versicherers auch die Dauer des Versicherungsschutzes beinhalten muss. Für diesen Zeitraum muss sie haften, auch wenn du die Versicherung einen Tag später kündigst. Soweit ich das mitbekommen habe, weigern sich die privaten HV, diese Angaben zu machen.
      Beim DMFV ist das gegeben.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Guenther J. ()

    • Guenther J. schrieb:

      ...Soweit ich das mitbekommen habe, weigern sich die privaten HV, diese Angaben zu machen.
      Beim DMFV ist das gegeben...
      Ist bei meiner PHV genau so* und DMFV leistet auch nicht wenn Deine Beiträge von der Bank zurück geholt werden bzw. Du nicht gezahlt hast.
      Man macht sich einfach "nur" strafbar wenn man keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat.
      Auch die Bescheinigung eines Versicherers oder der DMFV lässt sich heute problemlos selber "anfertigen", die Behörde prüft bei Antragstellung nicht ob sie einer Fälschung aufgesessen ist.

      Ohne Versicherung hat man dann bei Fremdschäden durch die Drohne nicht nur die Schadenregulierung selber am Hals sondern zusätzlich noch die Strafe. Ist ähnlich, wenn Du mit einem unversicherten Kfz schuldhaft einen Unfall verursachst und erwischt wirst.

      *) Bescheinigung + Abbuchungsbeleg reicht der Landesluftfahrtbehörde bisher

      P.S. Leider bekommt man aktuell weder vom Versicherer noch von der Luftfahrtbehörde eine schnelle Antwort. Sind alle etwas überlastet dank C und neuer Bestimmungen.
      Gruß aus der Nordheide
      GThomas
      - Meine Flugmodelle/Drohnen werden ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken geflogen -
    • GThomas schrieb:

      Ist bei meiner PHV genau so* und DMFV leistet auch nicht wenn Deine Beiträge von der Bank zurück geholt werden bzw. Du nicht gezahlt hast.
      Das ist nicht ganz richtig. Ich bin ja nicht versichert. Als Mitglied ist man mitversichert. Das bedeutet, dass der DMFV eine einzige Versicherung abgeschlossen hat und alle betreffenden Mitglieder sind dort mitversichert.
      Sobald der DMFV die Mitgliedskarte verschickt, bleibst du den angegeben Zeitraum über auf der sicheren Seite. So hat mir der Verbandsjustiziar, Herr Sonnenschein, das erzählt. Leider nur mündlich.
    • Hallo @Guenther J.,
      wir drehen uns hier im Kreis. Außerdem passt die Diskussion schon länger nicht mehr in das Thema - also OT.
      Wenn mir Antworten meiner Anfragen vorliegen schicke ich Dir aber gerne eine PN bzw. wir gehen damit in eine passenderes Thema.
      Falls Interesse vorhanden ist schick eine PN.
      Gruß aus der Nordheide
      GThomas
      - Meine Flugmodelle/Drohnen werden ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken geflogen -
    • puhhhhh, 15 Seiten sind echt viel.
      Gilt denn wirklich generell die gesamte deutsche Küste als Bundeswasserstraße und damit auch sämtliche deutsche Strände? (100m Abstand) Selbst wenn das Meer sehr flach abfällt und Schiffe erst Meilen weit draußen fahren können?
      Damit wäre die einzige Möglichkeit in Badezonen (wenn leer) zu filmen, oder?

      Oder man scheißt halt einfach drauf und hofft das die Polizei/Ordnungsamt nicht so kleinlich ist und einem ne Anzeige schreibt wenn nicht mal am Horizont irgendwo nen Schiff zu sehen ist und Schifffahrt sowieso im Umkreis von mehreren Kilometern gar nicht möglich ist. Wie wäre denn eine zu erwartende Strafe für diesen Fall?
    • Hallo @Ascended, Problem ist halt, dass sich einige Mitbürger berufen fühlen gegen die ach so schlimmen Drohnen vorzugehen bzw. Anzeige erstatten. Dabei spielt es kaum eine Rolle ob das Fliegen am Ort erlaubt oder verboten ist. "Meine" letzten beiden Anzeigen sind hier ja auch eingestellt. Läuft jetzt seit Aug.2020 und die Anzeige wegen Ordnungswidrigkeit nach Luftverkehrsgesetz ist immer noch nicht abgeschlossen. Selbst wenn da nichts bei raus kommt und die Verfahren eingestellt werden ist es unangenehm:
      Anzeige wegen Stalking und wegen Ordnungswidrigkeit gem. § 58 Abs.1#10 bzw. § 21b Abs.1#1-9 Luftverkehrsgesetz

      Du kannst hier sicher auch keinen Tipp erwarten, ob Du Gesetzesverstöße begehen kannst und wenn ja welche Folgen du zu erwarten hast vergleichbar wenn Du mit dem Auto zu schnell unterwegs bist.
      Gruß aus der Nordheide
      GThomas
      - Meine Flugmodelle/Drohnen werden ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken geflogen -
    • @Ascended
      Du wirst sowieso selten Strände finden, die nicht Naturschutzgebiet, Vogelschutzgebiet, Natura2000, FFH Gebiet etc. sind. Da darfst Du eh nicht ohne Genehmigung fliegen.
      An der Nordseeküste gibt es einen winzigen Abschnitt auf Amrum und im Süden der Insel Sylt. Da ist aber kein Wattenmeer, es fällt also nix trocken. An der Ostsee gibt es eher Strände, aber da hast Du kaum trockenfallende Badestrände (die nicht Bundeswasserstraße sind). Aber 100m von der Flutkante lassen sich auch schöne Bilder machen ;)