Bundeswasserstraßen --- Sammelthread

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    • biber schrieb:

      Ich prangere ja nur an, dass man die VO zu schnell durchgepeitscht hat, ohne dass man sich vorher schon Gedanken gemacht hat, dass diese auch ein Regelwerk benötigen. Dabei geht es weniger um reine Luftfahrtangelegenheiten (die waren auch vorher schon klar), sondern es geht um die zusätzlich hinzugekommenen Pauschalverbote der neuen VO für Naturschutzgebiete, Bundesfernstraßen, Bahnlinien und nicht zuletzt auch Bundeswasserstraßen. Praktisch all die zusätzlichen Regeln die durchgesetzt werden müssen. Das betrifft ja auch die Behörden von Landkreisen, bis hinunter zu den Kommunen
      Eigentlich ist die LuftVO und was sonst noch geändert wurde genau das, wie ich finde sehr konkrete und detaillierte "Regelwerk".
      Inwieweit Landkreise (o.k. untere Naturschutzbehörde, hat aber eigentlich gemäß LuftVO, wenn ich es richtig in Erinnerung habe, nichts damit zu tun), Kommunen überhaupt in irgend einer Weise mit den Regeln zu tun haben? Muss ich mal nachlesen, fällt mir jetzt nicht wirklich ein.
    • Ich war mal so dreist und habe die Wasserschutzpolizei direkr in Sassnitz auf Rügen gefragt.
      Dort ist eine Hauptstelle, also sehr groß mit Schiffen etc etc etc ....
      Direkt im Hafen natürlich nicht Fliegen, aber mit 300m Abstand zum Hafengebiet um den Haufen kein Thema. Das sind Dinge die ich auch nachvollziehen kann. :thumbup:
      Ich halte mich an sowas, Fragen macht frei.....und wer mich dann an einem menschenleeren Strand außerhalb von Schutzgebieten etc etc anzeigen will weil mein kleiner Mavic ein paar Runden dreht soll das tun!

      Sinnige Regeln OK, Sicherheit OK,...aber absurde Dinge regelt mein gesunder Menschenverstand.
      Hauptsache die Schiffe dürfen mit Ihren Dieseln quasi in die Städte Fahren, und schmeißen 20000mal soviel Stickoxide in der Minute raus wie ein kleines Diesel-Auto. ;)
      (PS: in einem Büro sind 930mg Stickoxide erlaubt, im Freien nur 40mg ..daher geplante Fahrverbote) .....ich pack mir nur noch an den Kopp in diesem Land! :S
    • @flexim ...naja, kommunale Genehmigungen sind manchmal schon erforderlich, wenn man z.B. einem Hafengebiet überfliegen möchte, das unter kommunaler Verwaltung steht. (siehe inselgrafik-Thread Nr. 48). Untere Naturschutzbehörde ist auch klar, ist meist Kreissache. Schlösser, Burgen, Kurstrände, Kurhäuser und Kurparks etc. geht oft auch nicht ohne Zustimmung der Kommune, wenn sie von der verwaltet werden.

      Mit Regelwerk meinte ich nicht die Regeln der Verordnung selbst, sondern eher ein Regelwerk für die Behörden, wie sie es bei Genehmigungsverfahren anhand der neuen Verordnung handhaben müssen und da hapert es noch zemlich. So langsam wird es zwar besser, aber nicht überall. Vielfach ist man "noch" überfordert, wenn man z.B. Bundeswasserstraßen überfliegen will. Da kommen dann manchmal solche Blüten bei heraus, wie Sven gerade schreibt. Wenn ich ein OK der zuständigen Bundesbehörde WSA oder WSD für das Überfliegen einer Bundeswasserstraße schon habe, dann will ich verdammt noch mal von einer Landesluftfahrtbehörde nicht hören, dass sie es ablehnt weil kein öffentliches Interesse besteht. Wenn eine Begründung der Ablehnung so albern lautet, dann muss man schon ein wenig zweifeln.
    • Genehmigung: 100-150 €
      Owi: ca. 25-50 €

      Rechnen kann ich noch... :D :)

      Abgesehen davon was die Nordsee angeht:
      Eine Wasserstraße ist in meinen Augen was anderes als Wasserwege/Schiffahrtswege. Dafür gibt es sicherlich auch eine Definition.
    • @MST Ja sicher ist das schizophren, und wie. Aber es ist wirklich so, dass das gesamte Seegebiet von der mittleren Hochwasserlinie bis zur 12 Seemeilengrenze als Bundeswsserstraße gilt. Egal ob sich dort eine Seeschifffahrtsstraße befindet oder nicht. Und rein rechtlich muss man beim Fliegen landseitig davon auch noch 100 Meter Abstand halten. Leider gibt es dafür keine abweichende Definition. Ob Nord-Ostsee-Kanal und Rhein mit starkem Schiffsverkehr, wo auch Gefahrgüter transportiert werden und es vielleicht Sinn macht, oder seichter Ostseestrand, wo selbst noch eine kreischende Möwe im seichten Wasser stehen kann, überall die selbe Regel, basta. Somit hat man uns quasi auch einen Strich durch die Rechnung gemacht, auch nur einen einzigen deutschen Strand noch überfliegen zu dürfen (zumindest gilt dies für reine Hobbyflieger ohne Genehmigung). Wenn man es genau nimmt, bedeutet dies wiederum einige tausend Quadratkilometer weniger Freiraum wo noch "frei" ohne Genehmigungen geflogen werden darf.

      ich warte auf den Tag, wo der erste Drohnenpilot in Handschellen abgeführt wird, weil er an einem einsamen Ostseetrand (Nordseestrand ist eh verboten wegen Nationalpark), fernab aller Seewege, dreist seine Drohne fliegen ließ und nach § 315 Abs.1/4 wegen gefährlichen Eingriffs in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr zu sechs Monaten Haft verknackt wird.

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    • Jerry86 schrieb:

      Diese ganze Regelung mit den Bundeswasserstraßen ist einfach komplett idiotisch und völlig überzogen. Es würde völlig reichen, so wie es Hamburg ja jetzt macht, Abstände zu Schiffen einzuhalten. Zumindest hier in Cuxhaven kommen die Pötte nicht gerade mit so hoher Geschwindigkeit aus dem Nichts angerauscht, dass man da nicht mehr ausweichen könnte.....
      Ich würde das nicht zu eng sehen. Solange sich fast keine Menschen am Strand befinden intressiert dies auch niemanden.
    • Ich ergänze mal:

      I. Begriff:
      Weg des Schiffsverkehrs. Die durch Tonnen, Baken, Licht- oder Schallsignale gesicherten und durch Baggerung oder andere bauliche Maßnahmen schiffbar gehaltenen Flüsse, Seen, Meerengen, Hafenzufahrten sowie Binnen-, Küsten- und Hochseeschifffahrtskanäle (z.B. Nord-Ostsee-Kanal, Panama-Kanal, Suez-Kanal) sind überwiegend für jeden zur kostenpflichtigen Nutzung unter Beachtung geltender Vorschriften freigegeben.

      II. Recht und Organisation:
      Das Bundeswasserstraßengesetz i.d.F. vom 23.5.2007 (BGBl. I 962) m.spät.Änd. unterscheidet Binnenwasserstraßen (etwa Rhein mit Neckar, Main, Mosel und Saar, Donau, Weser, Elbe und das Kanalsystem bis zur Oder) und Seewasserstraßen. Letztere sind die Flächen zwischen den Küstenlinien bei mittlerem Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres. Eigentümer der Bundeswasserstraßen ist der Bund als Rechtsnachfolger der Reichswasserstraßen (vgl. Art 89 GG). Ihm obliegt auch die Verwaltung durch eine eigene Wasser- und Schifffahrtsverwaltung (vgl. Art. 87 I, 89 II GG).

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    • Shit, "Bundeswasserstraßen" sind dann wohl doch Binnen-/und Seewasserstraßen ....zu früh gefreut?! :( :S ;)

      Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)
      § 1 Binnenwasserstraßen, Seewasserstraßen


      (1) Bundeswasserstraßen nach diesem Gesetz sind
      1.die Binnenwasserstraßen des Bundes, die dem allgemeinen Verkehr dienen; als solche gelten die in der Anlage 1 aufgeführten Wasserstraßen; dazu gehören auch alle Gewässerteile, die
      a)
      b)mit der Bundeswasserstraße durch einen Wasserzu- oder -abfluss in Verbindung stehen,
      c)einen Schiffsverkehr mit der Bundeswasserstraße zulassen und
      d)im Eigentum des Bundes stehen,
      2.die Seewasserstraßen.
      (2) Seewasserstraßen sind die Flächen zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres. Zu den Seewasserstraßen gehören nicht die Hafeneinfahrten, die von Leitdämmen oder Molen ein- oder beidseitig begrenzt sind, die Außentiefs, die Küstenschutz-, Entwässerungs-, Landgewinnungsbauwerke, Badeanlagen und der trockenfallende Badestrand.
      (3) Soweit die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben des Bundes nicht beeinträchtigt wird, kann das jeweilige Land das Eigentum des Bundes an den Seewasserstraßen und an den angrenzenden Mündungstrichtern der Binnenwasserstraßen unentgeltlich nutzen,
      1.wenn die Nutzung öffentlichen Interessen dient, insbesondere zur Landgewinnung, Boden- und Wasserentnahme, Errichtung von Hafenanlagen, zu Maßnahmen für den Küstenschutz und für den Wasserabfluss sowie für die Durchführung des Badebetriebes,
      2.zur Ausübung des Jagdrechts, der Muschelfischerei, der Schillgewinnung, der Landwirtschaft sowie der aus dem Eigentum sich ergebenden Befugnisse zur Nutzung von Bodenschätzen.
      Das Land wird Eigentümer
      der nach Nummer 1 gewonnenen Land- und Hafenflächen und errichteten
      Bauwerke. Es kann die Nutzungsbefugnisse nach Nummer 1 und 2 im
      Einzelfall auf einen Dritten übertragen. Rechte Dritter bleiben
      unberührt.
      (4) Zu den Bundeswasserstraßen gehören auch
      1.die bundeseigenen Schifffahrtsanlagen, besonders Schleusen, Schiffshebewerke, Wehre, Schutz-, Liege- und Bauhäfen sowie bundeseigene Talsperren, Speicherbecken und andere Speisungs- und Entlastungsanlagen,
      2.die ihrer Unterhaltung dienenden bundeseigenen Ufergrundstücke, Bauhöfe und Werkstätten,
      3.bundeseigene Einrichtungen oder Gewässerteile, die der Erhaltung oder Wiederherstellung der Durchgängigkeit bei Stauanlagen, die von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes errichtet oder betrieben werden, dienen.
      (5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird vorbehaltlich des § 2 ermächtigt, die Anlage 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates so zu ändern, dass dort aufgeführte Bundeswasserstraßen ganz oder teilweise zusammengefasst oder getrennt, Bezeichnungen für sie festgesetzt oder geändert werden.

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    • MST schrieb:

      Genehmigung: 100-150 €
      Owi: ca. 25-50 €

      Rechnen kann ich noch... :D :)
      Bei der Rechnung ein paar wenige zusätzliche Euro im Sinn behalten, gegebenenfalls für personellen und materiellen Schadensersatz aus privater Tesch, da kein Versicherungsschutz. Gruß an das Milchmädchen. :D ;)

      MST schrieb:

      Shit, "Bundeswasserstraßen" sind dann wohl doch Binnen-/und Seewasserstraßen ....zu früh gefreut?! :( :S ;)
      Nur die, die sich noch nicht mit § 1 Abs. 1 WaStrG beschäftigt hatten. Also bei einer Diskussion zum Flug über Bundeswasserstrassen wohl recht wenige. :)
    • @MST ...das sagt doch alles, es heißt leider "Flächen" und nicht Seeschifffahrtsstraßen, Seewege, Fahrrinnen oder sonstwas ;(

      Seewasserstraßen sind die Flächen zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres.
    • skyscope schrieb:

      materiellen Schadensersatz aus privater Tesch, da kein Versicherungsschutz
      Versicherungsschutz besteht immer! Regress Dinge sind da eher eeeeevtl das Stichwort.
      Und der Schaden den ich auf offenem Meer und einem leeren Strand anrichte hät sich wohl eher auch in Grenzen ;)
      Und sollte ich mal einen Containerdampfer versenken, spielt es eh keine Rolle ob 200000€ oder 20 Mio €., pleite bin ich dan eh. :D
    • Moin ihr theoretischen Paragraphenreiter,

      also ich war gestern ausgiebig Racer fliegen, praktisch, an der Nordsee. Direkt am Strand mit "Support" der Strandwacht, Umkreisung des Wachturms und der Einsatzfahrzeuge :thumbsup:
      (Video kommt noch online, werde bestimmt danach verhaftet)

      Die waren allesamt sehr begeistert von der Racerei, obwohl es dort "eigentlich verboten" ist. Die hatten selbst schon Versuche mit Drohnen in Sachen Menschenrettung.

      Ich sehe das wie Micha. Reden hilft. Ich rede direkt mit den Menschen die vor Ort was "zu melden" haben und durfte schon oft "starten" obwohl es normal nicht möglich gewesen wäre. Wenn mir jemand der die "direkte Aufsicht" für ein "Fleckchen Land" hat die Genehmigung erteilt, dann "Abflug".

      Um uns herum nur kapitalistischer Lug und Trug und ich als "kleiner Hanswurst" mache mir Gedanken wo ich "privat" mit meinem Racer fliegen darf???

      Im Leben nicht... Menschenverstand und gut ist... Meine freie Meinung...
      @soulsurfer01

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    • biber schrieb:

      Da kommen dann manchmal solche Blüten bei heraus, wie Sven gerade schreibt. Wenn ich ein OK der zuständigen Bundesbehörde WSA oder WSD für das Überfliegen einer Bundeswasserstraße schon habe, dann will ich verdammt noch mal von einer Landesluftfahrtbehörde nicht hören, dass sie es ablehnt weil kein öffentliches Interesse besteht. Wenn eine Begründung der Ablehnung so albern lautet, dann muss man schon ein wenig zweifeln.
      Nun bin ich doch ein wenig enttäuscht, dass ausgerechnet Du so etwas schreibst. ;)
      Natürlich brauchst man keine Genehmigung der Luftfahrtbehörde mehr, wenn das WSA zugestimmt hat.
      Geht das schon wieder los? (siehe meinen Post 77) :(
    • Ich will ja nur darauf hinweisen, was es rein rechtlich bedeutet, wenn der Text lautet: "Seewasserstraßen sind die Flächen zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres. Da wird kein Unterschied zwischen Bundeswasserstraßen im Binnen- oder im Seebereich gemacht. Bundeswasserstrße ist Bundeswasserstraße und die dürfen seit dem 07.04.2017 nicht mehr überflogen werden und es sind 100 Meter Abstand einzuhlten.

      Ob es Sinn macht sich auch an der Küste an unbelebten Stränden fernab von Wasserstraßen daran zu halten, steht auf einem anderen Blatt (bzw. es steht auf keinem Blatt). Auch wenn es möglicherweise niemanden interessiert, wenn man dort fliegt. Nun kommt wieder das doofe Beispiel; an der Kreisstraße vor meinem Haus sind seit Ewigkeiten nur 70 km/h erlaubt, es interessiert auch keinen und in 30 Jahren wurde es auch noch nie überprüft, ob es eingehalten wird und ob es überhaupt noch Sinn macht. Aber rein rechtlich schwebt das Damoklesschwert immer über einen, wenn es so ist und man sich nicht daran hält.

      Wenn z.B. der Gemeinde eines Seebades es nicht gefällt, dass an einigen Strandabschnitten ihrer Gemeinde ständig mit Drohnen geflogen wird, wären sie rein rechtlich jederzeit in der Lage es auf Grund dieser Regel für Bundeswasserstraßen unterbinden zu lassen, wenn sie Anzeige erstatten. Und Derjenige welcher die Anzeige entgegen nimmt (Polizei), muss auf Grund der Gesetzeslage handeln. Ja selbst jeder Badegast, der sich evtl. gestört fühlt, wäre in der Lage dazu und der Drohnenpilot sehe alt aus, müsste verschwinden, ist seine Drohne los und muss mit einem Bußgeld rechnen.

      @flexim ... wir benötigen in den meisten Fällen sowohl eine Genehmigung einer Landesluftfahrtbehörde und des WSA, da wir meist auch Aufnahmen machen, die außerhalb des Bereichs der Bundeswasserstraße liegen (z.B. von Boots- und Yachthäfen etc.). Hätte ich vielleicht dazu schreiben müssen, sorry.
    • biber schrieb:

      ist seine Drohne los und muss mit einem Bußgeld rechnen.
      Ich bin mir sicher das die Drohne nicht für immer (falls überhaupt) beschlagnahmt wird...oder hat Dir ein Polizist schonmal das Auto weggenommen als Du zu schnell warts, oder was anderes falsch gemacht hast? ;) 8o
      Bleib mal auf dem Teppich mit der Schwarzmalerei... ;)
    • @MST ...wir können es ja mal drauf ankommen lassen, morgen früh 8.30 Uhr Kühlungsborn und bring besser eine alte Drohne mit, wenn du hast ;) . Du fliegst und ich spiele den genervten Badegast und rufe die Polizei weil du störst und petze beiläufig, dass du über einer Bundeswasserstraße fliegst. :P

      Nee mein Auto hat noch hier noch keiner beschlagnahmt, sowas kann dir aber Italien passieren. Hier begnügt man sich mit dem "Lappen", was im Prinzip die gleiche Wirkung hat :D

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von biber ()