Bundeswasserstraßen --- Sammelthread

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    • Bei uns (Nordfriesland) hat das WSA bisher eine Schifffahrtspolizeiliche Genehmigung erteilt. Die ist inzwischen auch bei mir widerrufen worden und die Bedingungen in einer weitreichenden Ausnahmegenehmigung der Luftfahrtbehörde aufgenommen worden.

      Ich kann jetzt also unter Auflagen erstmal für ein Jahr in ganz Schleswig-Holstein über Bundeswasserstraßen, in der Nähe von Flugplätzen (Bedingung: Freigabe des Towers) und in Naturschutzgebieten fliegen. Bei Naturschutzgebieten muss dann nur die jeweilige Untere Naturschutzbehörde oder der Nationalpark dem Vorhaben zustimmen (teilweise sogar nur informiert werden). Also alles jetzt auf dem "kleinen Dienstweg".

      Bei nachträglichen Sonderabsprachen, die den Auflagen der Genehmigung entgegen stehen (zB darf ich nachträglich über manchen Bereichen der Nordsee die Mindestflughöhe unterschreiten), nimmt die Luftfahrtbehörde das einfach mit zu den Akten und ich hefte es auch dazu und fertig, keine neue Genehmigung oder so.

      Wenn es dabei bleibt, kann ich sehr gut damit leben ;)
    • biber schrieb:

      wir benötigen in den meisten Fällen sowohl eine Genehmigung einer Landesluftfahrtbehörde und des WSA, da wir meist auch Aufnahmen machen, die außerhalb des Bereichs der Bundeswasserstraße liegen (z.B. von Boots- und Yachthäfen etc.). Hätte ich vielleicht dazu schreiben müssen, sorry.
      "in den meisten Fällen" interpretiere ich mal so: häufig.

      In wie vielen Fällen wurde die Genehmigung (nicht) versagt und mit welcher Begründung? ("nicht in öffentlichem Interesse" war auch dabei?)

      MST hat ja freundlicherweise eingestellt:

      Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)
      § 1 Binnenwasserstraßen, Seewasserstraßen

      (1) Bundeswasserstraßen nach diesem Gesetz sind
      1.die Binnenwasserstraßen des Bundes, die dem allgemeinen Verkehr dienen; als solche gelten die in der Anlage 1 aufgeführten Wasserstraßen; dazu gehören auch alle Gewässerteile, die
      a)
      b)mit der Bundeswasserstraße durch einen Wasserzu- oder -abfluss in Verbindung stehen,
      c)einen Schiffsverkehr mit der Bundeswasserstraße zulassen und
      d)im Eigentum des Bundes stehen,

      Welche Häfen lagen außerhalb des Bereiches der Bundeswasserstraßen?

      Ich liebe den Beitrag von inselgrafik :D
    • Ich weiß nicht, ob man beim Entstehen solcher Regeln auch Schlitzohrigkeit voaussetzen kann, z.B. wenn man schreibt "das Fliegen über Bundeswasserstraßen ist verboten und es ist ein 100 Meter breiter Abstand einzuhalten". Das man dabei gleichzeitig als positiven Nebeneffekt auch noch den Rest unserer Küste von Hobbydrohnen frei fegen kann, die noch nicht wegen Nationalparks, NSG, FFH-Gebiet oder millit. Flugverbotszone ausgewiesen ist.
    • @flexim den Begriff "nicht in öffentlichem Interesse" hatte ich nur als Beispiel von Sven Schumacher zitiert, stammt nicht von mir.

      Deine Frage: Welche Häfen lagen außerhalb des Bereiches der Bundeswasserstraßen? Es kommt im Binnenbereich überwiegend vor, dass Yachthäfen nicht Bestandteil einer Bundeswasserstraße sind, sondern Gemeinden gehören und von Pächtern betrieben werden. Meist liegen sie auch abseits in Becken oder Seitenarmen. Teilweise gibt es auch rein private Anlagen, wenn man z.B. mal an die großen Hafendörfer in MV und BRB denkt (die von großen Hotelketten gebaut wurden). Selbst der Hamburger Hafen ist keine reine Bundeswasserstraße und wird vom Land Hamburg verwaltet (hatte ich schon beschrieben). Das ist im Binnenbereich nicht selten, dass es so ist.... ich könnte noch viele Beispiele aufführen, z.B. in Berlin.

      Dann wiederum gibt es auch Steganlagen die in eine Bundeswasserstraße hinein gebaut worden sind, dort gilt für die Schifffahrt die Hafenordnung und nicht die BinSchStrO, aber für's Überfliegen sind sie trotzdem noch Bestandteil der Bundeswasserstraße (weil der Bund Eigentümer des Gewässers bleibt). Du brauchst dort zusätzlich für's Überfliegen allerdings auch die Genehmigung des Eigentümers oder Betreibers.

      Dieser Beitrag wurde bereits 4 mal editiert, zuletzt von biber ()

    • "wir benötigen in den meisten Fällen sowohl eine Genehmigung einer Landesluftfahrtbehörde und des WSA, da wir meist auch Aufnahmen machen, die außerhalb des Bereichs der Bundeswasserstraße liegen (z.B. von Boots- und Yachthäfen etc.). Hätte ich vielleicht dazu schreiben müssen, sorry."


      "in den meisten Fällen" interpretiere ich mal so: häufig.

      In wie vielen Fällen wurde die Genehmigung (nicht) versagt und mit welcher Begründung?

      Die Frage meine ich. Warum?

      flexim schrieb:

      Ein Großteil der Schreiber hier im Forum, die sich massiv über "die letzten Schreibstubenhengste" in häufig unfairer Art äußern, haben selbst noch nie eine Genehmigung/Erlaubnis beantragt. Fragt man nämlich mal nach, mit welcher Behörde, bei welchem Vorgang sie diese "Probleme" haben, dann ist....Schweigen im Walde. Schei.hausparolen ohne Ende.
      Du bist ausdrücklich nicht gemeint. Aber vielleicht wird den "Schreibern" durch Deine Antwort ein bißchen der Wind aus den Segeln genommen.

      Für sonstige Interessierte (nicht für Biber, inselgrafik...) mal dieser link :

      wsv.de/service/karten_geoinfor…Generaldirektion_2014.pdf

      Dort wird die Elbe im Bereich Hamburg als "delegierte Bundeswasserstraße" bezeichnet.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von flexim ()

    • Dort wird die Elbe im Bereich Hamburg als "delegierte Bundeswasserstraße" bezeichnet.... ja so ist es richtiger, es ist keine reine Landeswasserstraße im herkömmlichen Sinne daraus geworden, sondern praktisch eine Bundeswasserstraße, deren Verwaltung vom Bund in die Hände des Landes Hamburg übergeben (delegiert) wurde.

      Zu den Genehmigungen: Wir hatten anfangs allerdings ein paarmal Probleme damit, dass die Regeln einiger Bundesländer "wörtlich" das Überfliegen von Bundeswasserstraßen verbieten und die Landesluftfahrtbehörde nicht einsehen wollten, dass wir von der zuständigen Behörde (WSA) auch eine Genehmigung dafür hatten und deswegen den gesamten Antrag incl. Überflug von Hafenanlagen auch außerhalb der Bundeswasserstraße nicht genehmigten. Was da wörtlich als Verbot steht gilt und wir dürfen es so nicht genehmigen. Der Antrag kann lediglich Areale umfassen, die ausschließlich in der Hoheit des Landes liegen.

      Das ging erst klar, als wir den Überflug ausschließlich für das Gebiet der Hafenanlage außerhalb der Bundeswasserstraße noch einmal gestellt hatten. Ziemliche Wortklauberei wegen der Formulierungen in der Landesregelung "das Überfliegen von Bundeswasserstraßen ist verboten", statt es mal durch die Formulierung "das Überfliegen von Bundeswasserstraßen im Bereich des Landes Blablabla ist nur mit Genehmigung der zust. Bundesbehörde erlaubt" zu ersetzen. Ist halt blöd, wenn man sowohl als auch über Gebiete in Bundes- und Landeszuständigkeit hin und her pendeln muss um Fotos zu schießen. Und noch blöder wird es, wenn die Bundeswasserstraße auch noch die Grenze zwischen 2 Bundesländern bildet und man auch ans gegenüberliegende Ufer musste. Und am aller blödesten wird es, wenn es sich bei dem Gewässer um die Oder handelt, deren Grenzverlauf in der Mitte der Fahrrinne verläuft und das Nachbarland Polen heißt :D

      Trotzdem ist Polen für gewerbliche Flüge ziemlich entspannt (da muss ich mal eine Lanze brechen). Voraussetzung ist, dass du bereits eine Aufstiegsgenehmigung eines anderen EU-Mitgliedsstaates hast, dann wird diese anerkannt und du kannst das Ganze per e-mail abwickeln. Dauert max 2 Tage. Wenn nicht, wird's allerdings etwas problematischer und du musst einen Zertifizierungsprozess durchlaufen für den ein medizinisches Gutachten und eine theoretische und praktische Prüfung notwendig ist und das geht nur in polnischer oder englischer Sprache.

      Dieser Beitrag wurde bereits 15 mal editiert, zuletzt von biber ()

    • biber schrieb:

      Wir hatten anfangs allerdings ein paarmal Probleme damit, dass die Regeln einiger Bundesländer "wörtlich" das Überfliegen von Bundeswasserstraßen verbieten und die Landesluftfahrtbehörde nicht einsehen wollten, dass wir von der zuständigen Behörde (WSA) auch eine Genehmigung dafür hatten und deswegen den gesamten Antrag incl. Überflug von Hafenanlagen auch außerhalb der Bundeswasserstraße nicht genehmigten.
      Also ist doch toll, das es bisher immer geklappt hat.

      Ich muss allerdings gestehen, manches versteh ich nicht:

      Welche Regeln, Gesetze der Länder verbieten das Überfliegen von Bundeswasserstraßen ? Kenn ich nur aus LuftVO.

      Wenn eine Zustimmung des WSA vorliegt, was hat dann die Luftfahrtbehörde noch damit zu tun ???

      Wo steht, dass man für das Überfliegen von Hafenanlagen (wenn keine Industrieanlage, nicht Bundeswasserstraße oder sonstiger verbotener Bereich nach 21b) eine Genehmigung braucht?
    • Also ist doch toll, das es bisher immer geklappt hat.
      Ja schon, aber es war halt manchmal nervig wenn man bei geplanten Wasserstraßenbereisungen an Zeitfenster gebunden ist, und es irgendwo mit den Genehmigungen hakt und eine wegen der Wortwahl bei Anträgen abgelehnt wird.

      Ich muss allerdings gestehen, manches versteh ich nicht:
      Ist doch ganz einfach.

      Welche Regeln, Gesetze der Länder verbieten das Überfliegen von Bundeswasserstraßen ? Kenn ich nur aus LuftVO.
      Heute keine mehr, aber es war damals u.A. auch in Niedersachsen der Fall, dass es dort so geschrieben stand. Es wurde dort mittlerweile geändert und heißt jetzt bei Überflugverboten: Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen, soweit nicht die zuständige Stelle dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat. Damals hieß nur es nur dass der Überflug über Bundeswasserstraßen verboten ist, Punkt, ohne den Zusatz: soweit nicht die zuständige Stelle dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat. Deshalb durfte im Antrag auch nicht stehen: Überflug zur Erstellung von Luftaufnahmen aus Richtung der Bundeswasserstraße und landseitige Aufnahmen vom Yachthafen XYZ. Anstatt aber nur die landseitigen Flüge zu genehmigen, wurde der Antrag als Ganzes abgelehnt. Erst nachdem wir ausschließlich nur den landseitigen Flug neu beantragt hatten, wurde es genehmigt (was natürlich Zeit kostet). Es war meines Erachtens reine Wortklauberei, da ja bei ihnen im Wortlaut steht (oder damals stand) dass das Überfliegen von Bundeswasserstraßen verboten ist und man deswegen auch keine Genehmigung seitens der Landesluftfahrtbehörde ausstellen könne, wenn es im Antrag so formuliert wird (ich sage dazu allerdings es war nicht in Niedersachsen, damit sich dort keiner auf den Schlips getreten fühlt :D ).

      Wenn eine Zustimmung des WSA vorliegt, was hat dann die Luftfahrtbehörde noch damit zu tun ???
      Nichts.

      Wo steht, dass man für das Überfliegen von Hafenanlagen (wenn keine Industrieanlage, nicht Bundeswasserstraße oder sonstiger verbotener Bereich nach 21b) eine Genehmigung braucht?
      Man braucht sie schon, wenn es sich um gewerbliche UAS-Flüge handelt, bei denen Fotos zur kommerziellen Veröffentlichung in Büchern gemacht werden. Außerdem ist zus. das Einverständnis des Betreibers eines Hafens oder einer Hafenbehörde erforderlich. Außerdem wiegt die 6-fach Mühle mit DSLR über 5 kg.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von biber ()

    • flexim schrieb:

      biber schrieb:

      Da kommen dann manchmal solche Blüten bei heraus, wie Sven gerade schreibt. Wenn ich ein OK der zuständigen Bundesbehörde WSA oder WSD für das Überfliegen einer Bundeswasserstraße schon habe, dann will ich verdammt noch mal von einer Landesluftfahrtbehörde nicht hören, dass sie es ablehnt weil kein öffentliches Interesse besteht. Wenn eine Begründung der Ablehnung so albern lautet, dann muss man schon ein wenig zweifeln.
      Nun bin ich doch ein wenig enttäuscht, dass ausgerechnet Du so etwas schreibst. ;) Natürlich brauchst man keine Genehmigung der Luftfahrtbehörde mehr, wenn das WSA zugestimmt hat.
      Geht das schon wieder los? (siehe meinen Post 77) :(
      Das Problem ist andersherum!

      Das WSA sagt bei uns, dass man IMMER die Landesluftfahrtbehörden fragen muss und erteilt KEINE Freigabe mehr wie früher. (Auch wenn die Landesluffahrtbehörde das anders sieht!)

      Und wenn man einen Antrag stellt, dann sagt das Landesluftfahrtamt: "Von uns aus kein Problem, aber wir müssen die Stellungnahme des WSA einholen" und das WSA sagt dann als Stellungnahme "Es liegt kein öffentliches Interesse vor, was den Flug rechtfertigen würde" und so MUSS die Luftfahrtbehörde ablehnen, ohne positive Stellungnahme des WSA.

      Völlig bekloppt. Das WSA soll nur feststellen ob oder unter welchen Bedingungen ihrer Meinung nach die Schiffahrt gefährdet wird. Es steht dem WSA in meinen Augen gar nicht zu darüber zu sinnieren, ob der grund für den Flug ein übergeordnetes öffentliches Interesse darstellt.

      Aber bei UNS ist das jetzt so. Das WSA und die Obere Naturschutzbehörde machen komplett dicht. Da muss erst jemand das Geld haben und klagen, sonst ist ein legaler Flug über Bundeswasserstraße und/oder Naturschutzgebieten schlicht unmöglich.
      Android OnePlus3T (7.1.1) & Windows 10
    • @Sven Schumacher Ich sag es ja, andere (Bundes)Länder andere Sitten. Einfach pauschal zu sagen so und so ist es jetzt nach der neuen Verordnung, klappt leider nicht überall (wollen ja einige nicht glauben). Wenn einige Ämter sich quer stellen, sieht man alt aus. Prinzipiell müsste das zuständige WSA (bei dir wahrscheinlich Heidelberg oder Mannheim) allerdings allein entscheiden, denn das Landesluftfahrtamt ist dabei völlig außen vor, wenn es "ausschließlich" um das Überfliegen an und über der Bundeswasserstraße geht. Diese Art des Verfahrens seitens der zuständigen Wasser- und Schifffahrtsämter ist meines Erachtens unrechtmäßig und sieht bei der Auslegung tatsächlich schon aus, als wenn da nach Gutsherrenart entschieden wird. Vielleicht würde es helfen, wenn man sich wegen dieser Verfahrensweise mal an übergeordneter Stelle bei der WSD-Würzburg und der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) beschwert (Dienstaufsichtsbeschwerde). Zumindest reagiert das Landesluftfahrtamt richtig, wenn sie den Ball einfach wieder an das WSA zurückschiebt.

      Dieser Beitrag wurde bereits 7 mal editiert, zuletzt von biber ()

    • flexim schrieb:

      biber schrieb:

      Diese Art des Verfahrens seitens der zuständigen Wasser- und Schifffahrtsämter ist meines Erachtens unrechtmäßig
      ich würde den Ball eher zur Luftfahrtbehörde zurück spielen.
      dieckert.de/media/ausnahmen_von_betriebsverboten.pdf
      Da überlege ich auch noch....denn die Drohnenverordnung ist doch ein Bundegesetz, daß kann doch von örtlichen Behörden ohne offizielle Ausnahmegenhemigung nicht übergangen werden, oder?