Bundeswasserstraßen --- Sammelthread

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    • Das PDF bschreibt es perfekt. Eigentlich MUSS die Behörde die Genehmigung erteilen, wenn sichergestellt werden kann, dass dadurch keine konkrete Gefahr entsteht.
      Aber alle schieben sich den schwarzen Peter gegenseitig zu und ignorieren die ausdrückliche Idee der Verordnung gewerbliche Einsätze zu ERLEICHTERN.

      Danke für den Link!

      Und ohne sich mit Widerspruch und anderen Verwaltungsrechtlichen Mitteln auseinanderzusetzen wird das nix ...
      Das ist in meinen Augen behördliche Willkür und Arbeitsverweigerung!

      PS: ich denke, ich werde das an einem Fall hier durchziehen müssen. Ich werde mich mit der Kanzlei in Verbindung setzen und das Kostenrisiko für mich kalkulieren lassen. Das diskutieren mit gelangweilten Behördenmitarbeitern führt leider zu nichts.
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      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Sven Schumacher ()

    • Sven, was hattest du eigentlich als Grund in deinem Antrag angegeben? Weil da diese blödsinnige Beurteilung bei heraus kam: "Es liege kein öffentliches Interesse vor, was den Flug rechtfertigen würde" Mich würde echt auch mal interessieren was die als "öffentliches Interesse" definieren. Paketdrohnen, Fernsehaufnahmen, Pressefotos?
    • Ich habe einen Fotoauftrag für einen ansässigen Bootsverleih angegeben...

      Ich mache jetzt erst mal ne Rechtsschutz für Verwaltungsrecht klar und habe schon mit einem Anwalt für Luftrecht gesprochen.
      Der meinte auch gleich, dass ohne konkrete und nicht durch Auflagen abwendbare Gefahren die Genehmigung erteilt werden müsste.
      Pauschal alles abzulehnen und speziell mit dem "Argument", dass kein öffentliches Interesse vorliegen würde sei schlicht rechtsmisbräuchlich.

      Es gibt vermutlich eine Wartezeit in der Versicherung und die greift nicht für laufende oder alte Verfahren.

      Also werde ich darauf warten, dass ich dann einen neuen Auftrag irgendwann bekomme und das dann angehen.
      Also das wird vielleicht erst im Spätherbst oder so konkret. Aber ich kann mir ein solches Verfahren ohne Rechtsschutz nicht leisten...
      Ein Fachanwalt für Luftrecht macht das nicht für eine Pauschale und die Stunde kostet ab 200 Euro ...

      Aber vielleicht hat bis dahin schon jemand anderes das Thema durch die Instanzen gebracht... man wird sehen.
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    • biber schrieb:

      Vielleicht liegt das WSA ja schon länger mit dem Bootsverleih im Clinch. Ärger mit dem Bau von Steganlagen etc.pp.
      Das darf für meinen Antrag keine Rolle spielen und ist in dem Fall auch nicht so. Es gibt einen Steg der Stadt, den der mitbenutzen darf und da gibts keinen Streit.
      Es handelt sich um Faltboote und so Zeug. Der macht damit auch Gruppenfahrten und Schulungen.

      derflusswanderer.de/
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    • Es handelt sich um Faltboote und so Zeug. Der macht damit auch Gruppenfahrten und Schulungen. Meiner Ansicht nach ist das schon "von öffentlichem Interesse", wenn jemand solche Dienstleistungen für die "Öffentlichkeit" anbietet und auch mit einem Luftbild von seinem Standort werben möchte.
    • Erstens das, aber zweitens ist das kein Kriterium für einen Antrag. In der ganzen Verordnung steht nicht, dass der Antrag ohne "öffentliches Interesse" nicht genehmigt werden kann.
      Es geht in der Verordnung um Sicherheit im Luftverkehr und den Gebieten, die erst mal verboten sind. Also Sicherheit für die Schiffahrt, Sicherheit für die Umwelt, Sicherheit für Menschen ...

      Alles andere ist dazugedichter Unfug der Behörden. Zumal explizit der gewerbliche Einsatz gefördert/erleichtert werden soll.
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    • @Sven Schumacher Genau, rein rechtlich ist das nicht haltbar, da dieser Grund völlig an den Haaren herbei gezogen ist und prinzipiell auch mit keiner gesetzlichen Vorgabe (weder mit Bundes- noch Landrecht) begründet werden kann. Mir kommt es beinahe so vor, dass man sich absichtlich so einen Sch... ausdenkt, um möglichst wenig, am besten gar nicht mehr damit behelligt zu werden. Ganz abgesehen davon, dass man teilweise schon damit beginnt, die Einspruchsmöglichkeit abzuschaffen und es somit nur noch über eine Klage möglich ist. Da viele diesen Weg möglicherweise scheuen (nicht zuletzt auch aus Kostengründen), hat man schon mal eine mögliche Antragsflut um mindestens 80% reduziert.

      Andererseits habe ich (oder besser wir) zumindest mit vielen WSA wiederum sehr gute Erfahrungen gemacht, was aber evtl. auch damit zusammenhängt, dass wir Karten und nautische Handbücher erstellen, wofür wir auch Beispiele von besonderen nautischen Gegebenheiten mit Luftbildern dokumentieren. Nicht zuletzt bewirkt dieses dann auch, dass sich die Sportschifffahrt auf Bundeswasserstraßen gegenüber der Berufsschifffahrt regelgerechter verhalten kann und Gefahrensituationen bei besonderen Fahrwasserverhältnissen auf einem Luftbild sehr gut kenntlich gemacht werden können, wenn diese auch noch grafisch durch Linierung von Fahrwasserverläufen etc. grafisch ergänzt werden. Da spielt natürlich auch das gegenseitige Interesse eine Rolle. Der persönliche Kontakt hilft dabei natürlich auch, wenn man schon mal in einem Gespräch darlegen kann, was so eine Luftaufnahme bewirken oder unterstreichen soll.

      Aber das nur am Rande, was dir in deiner Situation momentan auch nicht weiter hilft... oder vielleicht doch, evtl. eine persönliche Kontaktaufnahme mit dem WSA. Ein paar tausend gesprochene Worte bewirken manchmal mehr als 100 geschriebene Worte in einem Antrag.

      Dieser Beitrag wurde bereits 4 mal editiert, zuletzt von biber ()

    • Das ist natürlich Sch...., wie das bei Sven S. gelaufen ist. BW hinkt ja allgemein zu dem Thema gewaltig hinterher, wenn man mal auf die entsprechenden Informationen der Behörde schaut.
      Wie die Sache tatsächlich ausgegangen wäre, wissen wir nicht mit Sicherheit. Ich hätte es drauf ankommen lassen, die Einzelgenehmigung, etwas anderes ist in BW ja immer noch nicht möglich, kann ja kein Vermögen kosten und ein eventuelles Widerspruchsverfahren auch nicht.
    • Der Widerspruch ist nicht teuer, aber vermutlich wirkungslos. Also Muss man eine Klage einreichen. Und wenn man mit Verwaltungsmenschen vor Gericht zankt, ist ein Anwalt sehr empfehlenswert. Der kostet aber Geld und man hat immer das Risiko, dass ein niederes Gericht nicht so entscheidet wie es meiner Meinung nach richtig wäre. Also Eskaliert das durch die Instanzen und das kann schnell seeeehr teuer werden.
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    • biber schrieb:


      Der persönliche Kontakt hilft dabei natürlich auch, wenn man schon mal in einem Gespräch darlegen kann, was so eine Luftaufnahme bewirken oder unterstreichen soll.
      Ich habe bis zur der Änderung der Anweisung aus Bonn keine Probleme mit WSA gehabt. Ich hab mit dem zuständigen Sachbearbeiter telefoniert und der war aufgeschlossen und nett. Dann eine email mit Details und es kam umgehend eine email zurück mit ein paar Auflagen, die ich erfüllen muss (Abstände usw.) ... kein Problem.

      Dann kam die Anweisung aus Bonn, das anders zu handhaben und seit dem lautet es eben so wie oben beschrieben: Antrag über Luftfahrtbeörde, aber das WAS wird JEDEN Antrag abweisen.
      Da kann der Sachbearbeiter auch nichts dafür. Der muss sich an seine Dienstanweisung halten.
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    • Das Leben ist nun mal nicht ohne Risiko
      Aber mal so von meinem bequemen Sessel zu Hause aus gesehen:
      Antrag gestellt und ich bekomme von der Behörde schriftlich "nehmen Sie Ihren Antrag mangels Erfolgsaussicht zurück, da an der Durchführung Ihrer Begliegung kein öffentliches Interesse besteht", nee, da wäre ich bestimmt nicht untätig geblieben, mindestens ein netter Brief an den Behördenleiter.
    • Rhein/Neckar ist nicht mein Gebiet, kenne dort keinen, aber manchmal denke ich, dass die unteren Behörden (WSA) noch nicht mal über den Dienstweg BMVI>WSV>WSD>WSA gebrieft wurden, wie man so etwas handhaben muss und schieben es erst einmal an die Landesluftfahrbehörde weiter. Entweder haben wir jetzt eine Trennung zwischen Bundeszuständigkeit und Landeszuständigkeit, oder nicht. Dieses Wischiwaschi, hin und her, in dem Bundesland ja, in jenem nicht, geht doch auf keine Kuhhaut. Kein Wunder, wenn sich Leute irgendwann einfach drüber hinwegsetzen und sich die Genehmigung selbst erteilen. Ein Jurastudium werde ich jedenfalls nicht absolvieren um gewerbl. mit einer Drohne fliegen zu können.
    • Also ich hab noch mal in Stuttgart angerufen. Ohne das auf den Buchstaben genau wiederzugeben fasse ich die Gründe für eine dort vorliegende Ablehnung zusammen:

      Es bestehen durch eine Drohne diverse Gefahren:
      - Mögliche Störung der Bordelektronik
      - Mögliche Fehlbilder auf dem Radar
      - Mögliche Einschränkung des Sichtfeldes des Schiffsführers
      - Mögliche Ablenkung des Schiffsführers
      - Mögliche Kollisionen bei Steuerungsversagen der Drohne und damit einhergehende Schäden/Unfälle
      Deswegen ist bei uneingeschränktem Schiffsverkehr keine Erlaubnis möglich
      Eine Einschränkung des Schiffsverkehrs ist nur bei überwiegend öffentlichem Interesse möglich und wird regelmäßig nicht genehmigt.


      Das ist ALLES Unsinn!

      - Die Verwendung einer zulässigen Fernsteuerung unterliegt Vorschriften. Diese Regeln die Leistung in einem für allgemeine Anwendungen freigegebenen Funkband. Dabei ist sichergestellt, dass der verwendete Funk keine wichtigen Dienste stören kann und das Smartphone des Schiffsführers IM Steuerhaus oder Maschinenraum sendet mit deutlich höherer Leistung bei vergleichbaren Frequenzen ohne zu stören. Selbst an Bord von Flugzeugen ist die Nutzung von WLAN/BT und anderen inzwischen erlaubt.
      - Drohnenflüge erfolgen bei Tag. Bei schönem Wetter. Unter den Voraussetzungen setzen Schiffsführer kein Radar ein und orientieren sich optisch. Zumal die Flugsicherung sich beschwert, dass man Drohnen nicht auf dem Radar sehen kann.
      - Wie nahe muss ich an das Schiff heranfliegen um das Sichtfeld des Schiffsführers einzuschränken? 1m vor der Scheibe reicht nicht... selbst dann kann er noch dran vorbeisehen
      - Ablenkungen im Straßenverkehr sind üblich. Ob eine schöne Lady am Straßenrand oder die Fliege im Auto. Damit muss der Autfahrer klar kommen und es mindert seine Schuld bei einem Unfall nicht. Das Schiffsführer beim Anblick einer Drohne das Ruder herumreißen und in's Schleudern geraten ist auch eher unwahrscheinlich.
      - Steuerungsversagen ist möglich. Aber bei modernen Drohnen löst das einen RTH aus und ein Zusammenstoß ist auch nur möglich, wenn man dann in direkter Nähe zu einem Schiff ist. Die Auswirkungen einer kleinen Drohne auf ein Schiff dürften sich eh in Grenzen halten.

      Und dann kommt das Argument mit dem öffentlichen Interesse...

      Zumal den eher theoretischen Gefahren durch entsprechende Auflagen abgeholfen werden könnte. Und solche Auflagen hatte ich ja schon in meinen vorherigen Flügen zu beachten:



      WSA schrieb:

      Von unserer Seite bestehen keine Bedenken wenn Sie folgende Auflagen und Bedingungen einhalten:


      • Beim Betrieb des unbemannten Luftfahrtsystem muss ein ausreichender Sicherheitsabstand zu Personen, dritten Wasserfahrzeugen (Kleinfahrzeuge, Güterschiffen, Fahrgastschiffen, schwimmenden Anlegen, etc.), öffentlichen Verkehrswegen (Brücken, Wehrstegen, Schleusenanlagen, Schleusengebäuden, etc.), Hochspannungsleitungen, Anlegestellen und andere Hindernissen eingehalten werden.
      • Die Beurteilung eines ausreichenden Abstandes ist vom Steuerer aus so vorzunehmen, dass jegliche Beeinträchtigung, Störung und Gefährdung ausgeschlossen ist.
      • Es darf zu keiner Blendwirkung für den Schiffsverkehr kommen.
      • Die Persönlichkeitsrechte sind zu wahren insbesondere § 201a StGB.
      • Das Recht am eigenen Bild ist zu beachten.
      • Der Schiffsverkehr darf weder gestört, gefährdet oder behindert werden.
      • Wasserfahrzeuge einschließlich Sportboote/ Kleinfahrzeuge/ Sportler die das Stand Up Paddling ausführen dürfen nicht überflogen werden.
      • Es ist ein Wahrschauer (Beobachter des Schiffsverkehrs) zu stellen.
      • Eine Mindestflughöhe von 10 m über der Wasserlinie muss eingehalten werden.
      • Das zuständige Ordnungsamt, die zuständigen Luftfahrtbehörde und das zuständigen Regierungspräsidium haben Ihnen diesen bei uns angezeigten Flug mit einem Multicopter genehmigt.

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    • Die Sache hat mir ja nun keine Ruhe gelassen, insbes. da ich Anfang Juni auch wegen eines Projektes (Befliegung eines Grundstückes angrenzend an eine Bundeswasserstraße) einen sehr netten Kontakt zum WSA hatte.
      ich hab dann jetzt mal telefoniert. Richtig ist, dass es eine Anweisung seitens der WSV gibt, keine Genehmigungen zu erteilen.
      Richtig ist aber auch, auf Anfrage gibt das WSA eine Einzelfall bezogene Stellungnahme ab, die unter Vorbehalt der Erlaubnis durch die Luftfahrtbehörde eine Befliegung möglich macht. Sozusagen der umgekehrte Weg wie erst Luftfahrtbehörde, die dann das WSA um Stellungnahme bittet.
      "Streit"punkt scheint die Formulierung in 21b zu sein "sofern nicht die zuständige Stelle/Behörde ihre Zustimmung gibt".
      Womit wir irgendwie wieder bei dem verlinkten Artikel RA Diekert sind.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von flexim ()