So, ihr Deichkinder , damit es nicht zu durcheinander geht, habe ich das Thema mal aus diesem Thread ausgelagert: Vom BMVI-Entwurf einer Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten
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Zur Übersicht, die Neuverordnung sieht eine Änderung der LuftVO wie folgt vor:
§ 21b - Verbotener Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen
(1) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen ist verboten... [Absatz 5] über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von ... Bundeswasserstraßen ..., soweit nicht die zuständige Stelle dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat.
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Zur Übersicht, die Neuverordnung sieht eine Änderung der LuftVO wie folgt vor:
§ 21b - Verbotener Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen
(1) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen ist verboten... [Absatz 5] über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von ... Bundeswasserstraßen ..., soweit nicht die zuständige Stelle dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat.
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