"Drohnenverordnung" - Plauderthread

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  • Heute von der Bundesregierung veröffentlicht, schon mal eine FAQ: bundesregierung.de/Content/Inf…BMVBS/drohnen_327618.html

    Wundert mich ein wenig, im Vorgriff auf die Kabinettssitzung, aber es ist schon ein ziemlicher Hinweis, dass sie wohl doch so verkündet werden wird.
    Interessant ist aber, dass es auch hier direkt die Diskrepanz gibt, und sie auf diesen drei Seiten auch so deutlich wird:

    Direkt als erstes wird Frage "Was ist eine Drohne" mit der bekannten Definition beantwortet: Unter einer „Drohne“ versteht man ein unbemanntes Fluggerät. Das Luftrecht unterscheidet zwischen unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen. Gemäß § 1 Luftverkehrsgesetz handelt es sich bei unbemannten Luftfahrtsystemen um ausschließlich gewerblich genutzte Geräte. Flugmodelle sind hingegen privat, also zum Zwecke des Sports oder der Freizeitgestaltung genutzte Geräte.

    Kein Wort von Multikoptern, wie auch, es wird Bezug auf das Luftverkehrsgesetz genommen.
    Dann unter 5. "Wo ist der Betrieb künftig verboten?" steht eben unter Ziffer h): in Flughöhen über 100 Metern über Grund, es sei denn, [...] soweit es sich nicht um einen Multicopter handelt, der Steuerer ist Inhaber einer gültigen Erlaubnis als Luftfahrzeugführer oder verfügt über einen Kenntnisnachweis.

    Ich bin weiter schwer gespannt, wie und wo das aufgelöst werden wird.
  • Übrigens als amüsanter Nebeneffekt: Die Formulierung "Gemäß § 1 Luftverkehrsgesetz handelt es sich bei unbemannten Luftfahrtsystemen um ausschließlich gewerblich genutzte Geräte" zeigt eindrucksvoll, dass selbst die Bundesregierung nicht verinnerlicht hat, dass der Gegensatz von "zum Zwecke des Sports oder der Freizeitgestaltung" nicht automatisch gewerblich bedeutet. :D :thumbup:
  • skyscope schrieb:

    Übrigens als amüsanter Nebeneffekt: Die Formulierung "Gemäß § 1 Luftverkehrsgesetz handelt es sich bei unbemannten Luftfahrtsystemen um ausschließlich gewerblich genutzte Geräte" zeigt eindrucksvoll, dass selbst die Bundesregierung nicht verinnerlicht hat, dass der Gegensatz von "zum Zwecke des Sports oder der Freizeitgestaltung" nicht automatisch gewerblich bedeutet. :D :thumbup:
    Jetzt steht das aber in einer Erläuterung der Bundesregierung zur neuen Verordnung. Im genauen Gegenzug könnte man interpretieren, dass alle nicht gewerblichen Fluggeräte eben nicht "unbemannten Flugsysteme" und somit Flugmodelle sind.

    Muss jetzt das LuftVG umgeschrieben werden? Jedenfalls kann man mit einer solchen Erläuterung ganz ordentlich die Gerichte beschäftigen. Das reicht mind. für 3 Instanzen.
  • quadle schrieb:

    Jedenfalls kann man mit einer solchen Erläuterung ganz ordentlich die Gerichte beschäftigen. Das reicht mind. für 3 Instanzen.


    Das allerdings nicht, @quadle, das reicht nicht mal zur Erstinstanz, da unbegründet. Die Erläuterung ist in der Definition eben unvollständig oder auch ganz falsch, das ist bedauerlich, aber so ist das eben.
    Dadurch lässt sich weder ein Rechtsanspruch ableiten, noch eine Haftung für die Bundesregierung, deren Pressestelle oder das BMVI (von dem die FAQ stammt), siehe dazu auch alle rechtlichen Hinweise und Haftungsausschlüsse auf den jeweiligen Websites.
  • Übrigens laut aktualisierter News-Meldung beim BMVI:

    "Die durch den Bundesrat am 10. März 2017 beschlossenen Änderungen werden in den Verordnungstext eingearbeitet. Nächster Schritt ist die Herstellung des Einvernehmens innerhalb der Bundesregierung. Wenn diese erfolgt ist, wird die Verordnung – mit den durch den Bundesrat beschlossenen Änderungen – im Bundesgesetzblatt verkündet."

    ______
    @Ralf Neverland, das war nun insgesamt der dritte heute gelöschte völlig überflüssige Blödel-Beitrag. Achte jetzt bitte dringend darauf, dass es der letzte war!
  • Witzig, was man für Artikel, aber auch "hitzige" Forendiskussionen entdeckt, wenn man bei Google in Zeiträumen vor 2013 nach Begriffen wie: "Drohnen Gefahr Recht etc." sucht.

    z.B.
    2013:
    n-tv.de/mediathek/videos/ratge…elten-article9907476.html

    2012:
    deutschlandradiokultur.de/kein…ml?dram:article_id=226715
    zeit.de/digital/datenschutz/2012-07/drohnen-debatte

    2010 waren es noch andere Übeltäterdrohnen:
    focus.de/wissen/technik/tid-21…flugzeuge_aid_605680.html


    Primär bin ich gespannt, ob das mit den "unermüdlich kreisdrehenden Rechtsdiskussionen", auch hier, ein "Ende" nimmt (haha) oder ob die Neuregelung für neuen Zündstoff sorgt und die ersten privaten Rechtsapostel auftauchen und "Höhenverstöße" auf wunderschönen Luftfotos "ahnden".

    Vielleicht ist jetzt ja auch alles glasklar ?( und in Zukunft sind die seit eh und je "unzähligen" Sichtungen, die schon zu wahnsinnig vielen Toten geführt haben, wieder der Kategorie "UFO" zugeordnet, wie es wohl lange Zeit Praxis war. Denn für Recht und Ordnung ist ja jetzt gesorgt und die Welt somit ein großes, realistisches Stück weiter.

    Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von DroneFuchs ()

  • Sven Schumacher schrieb:

    ...weil man die StVO erfunden hat.
    Das ist es ja. Finde es immer witzig wenn man vor lauter Wald die Bäume nicht sieht. Reguliert wird wegen der "Masse" und dem äußerst übertriebenen Mediendrama. Finde die Sichtweise, Regulierung wegen Idioten, immer wieder witzig, die Dienen als Bösewicht des Kollektivs, normal.

    In der Masse gibt es IMMER Idioten. Der Mensch als Schwarmkollektiv ist definitiv dumm, kommt hinschwerend dazu, dass hat die Natur und die Geschichte mehr als einmal gezeigt... (der Affe)

    "Zuviele"? Dann gibts Regeln.
    An "Empfehlungen" haben sich vorher schon Generationen von Flächenfliegern nicht gehalten. Ich hatte mehrere Kontakte zu Altsemestern mit viel Erfahrung in dem Bereich. Reichweitentests, Abwurf von Dingen,FPV etc... alles exzessiv durchlebt die Jungs.
    Das haben garantiert nicht die Drohnenpiloten erfunden. In heutigen postfaktischen Heathtrow- und "Sicherheitszeiten" samt privater Onlinerichter und unendlich schneller Medienberichtabschreiberstattung, gerne auch absolut ohne Substanz, ist sowas natürlich maßgeblich in die richtige Richtung "gepushed".

    Bevormundet und vor allem "sicher" geht die Welt zugrunde. Ich bin dafür Autos zu verbieten, brauchen wir auch keine STVZO.

    Wobei heutzutage gäbe es in so einem Falle bestimmt bald ne FVO...

    Läge das dann an den Korinthenkackern oder den Medien? ;)

    Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von DroneFuchs ()

  • Es war schon alles bestens geregelt, bis vielleicht auf die frühmittelalterlich-willkürliche Kleinstaaterei bei den Aufstiegserlaubnissen.

    Mit den paar Idioten als willkomenem Vorwand wurde das jetzt an vielen Stellen überreguliert und mit viel zu allgemein, umfassend und teilweise schwammig formulierten Einschränkungen versehen.

    Die 100 Meter, sei's drum. Reicht fürs meiste immer noch aus, und wenn es mal 120 Meter werden, wird auch nicht gleich das mobile Erschießungskommando anrücken.
    In Regionen mit hoher "Reliefenergie", also kleinräumig starken Höhenunterschieden, könnte es zum Problem werden, doch auch da dürfte sich eine pragmatische Auslegung durchsetzen.

    Übler schon das nicht nur direkte, sondern dank der Abstandsregeln auch vielerorts den Flug völlig verunmöglichende Verbot des Überflugs von "Bundersterritorium" verschiedener Art.

    Und in der in Raum stehenden Formulierung völlig daneben das mit den Wohngrundstücken.


    Gerade viele interessante Anwendungen im gewerblichen Bereich werden durch die Änderungen bis zum Exzess mit einem bürokratischen Rattenschwanz der Extraklasse versehen.

    So gesehen kam der Springbaum vorgestern vielleicht sogar zum richtigen Zeitpunkt meiner fast neuen P4pro in die Quere.

    Je nachdem, ob (ist wegen der vorher aufgetretenen Steuerungsausfälle evtl. Garantiefall) und wieviel es kosten soll, wird sich entscheiden, ob ich überhaupt noch Geld in den Bereich reinstecke, oder nicht doch noch die Notbremse ziehe, sprich mir den Vogel zurückschicken lasse, ihn schlachte und die Teile einzeln verkaufe. Angesichts des zu erwartenden Nachfragerückgangs und des damit einhergehenden Preisverfalls bei Neuware wirtschaftlich vielleicht die bessere Lösung.

    Basteldrohnen und Kleinkram (Zubehör) sind sowieso schon weg bzw. kommen heute noch in die Bucht, läuft ja zum Glück gerade wieder eine Sonderpreisaktion bei den Gebühren.

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  • Das stand ja bisher ausschließlich in der allgemeinen Aufstiegserlaubnis und war von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich gefasst.

    Nach der neuen Verordnung benötigt man bis 5kg keine Erlaubnis mehr, also entfallen auch die Restriktionen nach einer solchen AE. Dafür kommt aber die erforderliche Erlaubnis der Nutzungsberechtigten beim Überfliegen von Wohngrundstücken, der seitliche Abstand von 100 m zu Bundesstraßen auch bei Ortsdurchfahrten, zu Industrieanlagen, zu Bahnlinien und Bundeswasserstraßen.

    Also einfacher wird es dadurch jetzt nicht. Wer weiß was den Komunen noch als kommunale Einschränkung einfällt, und auf einmal ist das Ordnungsamt wieder mit im Spiel.
  • Der Themen-Liste der Kabinettssitzung gestern ist zwar nichts zu entnehmen (dort werden auch nur die wichtigsten Themen aufgeführt), aber ein paar Vögelchen zwitschern es schon von den Dächern:

    versicherungspraxis24.de/aktue…a891efcf1b03bd661f334c744
    facebook.com/SEMaktuell/posts/763739643801844:0

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  • Auch wenn sicher noch Feinheiten fehlen: Du darfst in Zukunft nicht über einem Wohngrundstück fliegen, wenn der da in seiner Privatsphere mutmaßlich verletzte oder von einer abstürzenden Drohne mutmaßlich geschädigte nicht ausdrücklich die Erlaubnis gegeben hat.

    Das bedeutet, auch wenn du das Grundstück gar nicht mit der Kamera anvisierst ist ein Überflug nicht erlaubt, außer du hast das von dem am besten schriftlich.
    Also mal eben schnell die Sehenswürdigkeiten in der Stadt abfilmen geht dann nicht mehr, wenn man dazu über ein bewohntes Grundstück fliegen muss.

    Ausdrücklich nicht in dieser Weise eingeschränkt ist der Flug über öffentliche Wege/Plätze oder Ackerland/Wald
    Allerdings sind Naturschutzgebiete verboten, Autobahnen, Eisenbahnen und Wasserstraßen (Flüsse mit Güterverkehr)

    Grundsätzlich wird man die Möglichkeit haben eine Erlaubnis für sonst verbotene Gebiete zu beantragen, wenn das sinnvoll begründet werden kann. Wie das genau dann gehen soll, wer genau für was der Ansprechpartner sein wird, das weiß ich nicht.
    Ob man z.B. beim Ordungsamt auch die Erlaubnis für den Überflug über private Grundstücke bekommen kann, wenn man nicht vor hat diese zu filmen oder ob das NUR geht, wenn man alle Betroffenen fragt, weiß ich auch nicht. Diese Erlaubnisse werden vermutlich meistens auch nur für kurze Zeit erteilt (für ein Projekt) und es kann angenommen werden, dass das Geld kosten wird. Außerdem können die Erlaubnisse auch mit Auflagen verbunden werden, also minimale oder maximale Höhe, erlaubte Zeiten, usw.
    Android OnePlus3T (7.1.1) & Windows 10
  • quadle schrieb:

    Das stand ja bisher ausschließlich in der allgemeinen Aufstiegserlaubnis und war von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich gefasst.

    Nach der neuen Verordnung benötigt man bis 5kg keine Erlaubnis mehr, also entfallen auch die Restriktionen nach einer solchen AE. Dafür kommt aber die erforderliche Erlaubnis der Nutzungsberechtigten beim Überfliegen von Wohngrundstücken, der seitliche Abstand von 100 m zu Bundesstraßen auch bei Ortsdurchfahrten, zu Industrieanlagen, zu Bahnlinien und Bundeswasserstraßen.

    Also einfacher wird es dadurch jetzt nicht. Wer weiß was den Komunen noch als kommunale Einschränkung einfällt, und auf einmal ist das Ordnungsamt wieder mit im Spiel.
    Gibt es das auch in schriftlicher Form?

    Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von skyscope () aus folgendem Grund: Kein Rot, siehe Regeln.

  • Schebboo schrieb:

    quadle schrieb:

    ... Dafür kommt aber die erforderliche Erlaubnis der Nutzungsberechtigten ...
    Gibt es das auch in schriftlicher Form?
    Ja, das steht so in der künftigen Verordnung !

    Künftige LuftVO, §21b, Abs. 1, Punkt 7 (auf Seite 7) schrieb:

    7. über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 Kilogramm beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen, es sei denn, der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat dem Überflug ausdrücklich zugestimmt,